Bundesministerium der Justiz will Insolvenz­antrags­pflicht aussetzen

Die Bun­des­re­gie­rung hat ange­kün­digt, ver­schie­dene Instru­mente zur Stüt­zung der Liqui­di­tät von Unter­neh­men bereit­zu­stel­len, die auf­grund der Aus­wir­kun­gen der Corona-Epi­de­mie in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten geraten. 

Um zu ver­mei­den, dass betrof­fene Unter­neh­men allein des­halb einen Insol­venz­an­trag stel­len müs­sen, weil die Bear­bei­tung von Anträ­gen auf öffent­li­che Hil­fen in der außer­ge­wöhn­li­chen aktu­el­len Lage nicht inner­halb der drei­wö­chi­gen Insol­venz­an­trags­pflicht abge­schlos­sen wer­den kön­nen, soll daher durch eine gesetz­li­che Rege­lung für einen Zeit­raum bis zum 30.09.2020 die Insol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­setzt werden. 

Vor­aus­set­zung für die Aus­set­zung soll sein, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Corona-Epi­de­mie beruht.

Fer­ner muss auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen oder ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen begrün­dete Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen.


Quelle: Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz,
Pres­se­mit­tei­lung vom 16. März 2020

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