Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist nach § 18 Abs. 2 InsO, gege­ben, wenn „der Schuld­ner vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len.“ In die­sem Fall kann der Schuld­ner einen Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens stellen.

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