Überschuldung

Defi­ni­tion

Die Über­schul­dung in der Insol­venz ist in § 19 Abs. 2 InsO beschrie­ben. „Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahr­schein­lich“.

Wen betrifft die Überschuldung?

Alle beschränkt haft­ba­ren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie die GmbH, AG, UG (haf­tungs­be­schränkt) und ver­gleich­bare Aus­lands­ge­sell­schaf­ten wie die Ltd.

Alle Gesell­schaf­ten, bei denen kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, wie zum Bei­spiel die GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG.

Auch Genos­sen­schaf­ten, Stif­tun­gen und Ver­eine kön­nen über­schul­det sein.

Der Insol­venz­grund Über­schul­dung ist nur auf Unter­neh­men anwend­bar, die mit einem beschränk­ten Eigen­ka­pi­tal haf­ten. Die­ses ist im Falle einer Über­schul­dung auf­ge­zehrt. Die Eigen­ka­pi­tal­ge­ber haben in der Über­schul­dung bereits ihre Kapi­tal­ein­lage ver­lo­ren. In der Folge geht das Risiko der Unter­neh­mens­fort­füh­rung auf die Gläu­bi­ger über.

Ent­ge­gen dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch kön­nen über­schul­dete natür­li­che Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kei­nen Antrag auf Eröff­nung wegen Über­schul­dung stellen.

Abbildung: Übersicht Insolvenzeröffnungsgründe


Wie prüfe ich, ob eine Über­schul­dung vorliegt?

Die Prü­fung erfolgt zwei­stu­fig: Zunächst ist eine Fort­be­stehens­pro­gnose zu stel­len. Fällt diese posi­tiv aus, besteht kein Insolvenzeröffnungsgrund.

Infolge der Finanz­markt­krise wurde 2008 der § 19 InsO durch das Gesetz zur Umset­zung eines Maß­nah­men­pa­kets zur Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes (Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz – FMStG) geän­dert. Bis dahin war auch bei posi­ti­ver Fort­be­stehens­pro­gnose eine Über­schul­dungs­bi­lanz auf­zu­stel­len, jedoch mit Fortführungs‑, nicht mit Zer­schla­gungs­wer­ten. Durch die Ände­rung liegt der haupt­säch­li­che Fokus jetzt auf der Betrach­tung der Zahlungsfähigkeit.

Selbst bei nega­ti­vem Kapi­tal in der Über­schul­dungs­bi­lanz ist das Unter­neh­men nicht über­schul­det, wenn es im Pro­gno­se­zeit­raum wahr­schein­lich zah­lungs­fä­hig bleibt.

Abbildung: Diagramm zur Feststellung einer Überschuldung


1. Fort­be­stehens­pro­gnose

Vor­aus­set­zung für eine posi­tive Fort­be­stehens­pro­gnose ist 

  • der Wille zur Fort­füh­rung des Unter­neh­mens und 
  • ein rea­li­sier­ba­res Unter­neh­mens­kon­zept für das aktu­elle und fol­gende Geschäfts­jahr, darin beinhaltet 
  • eine Liqui­di­täts­pro­gnose, aus der erkenn­bar ist, dass das Unter­neh­men im betrach­te­ten Zeit­raum nicht zah­lungs­un­fä­hig wird.

Liegt eine sol­che Pro­gnose beim Ein­tritt der Über­schul­dung nicht vor, besteht Insol­venz­an­trags­pflicht, es sei denn, die Pro­gnose kann kurz­fris­tig nach­ge­reicht wer­den. Die Fort­füh­rungs­pro­gnose ist schrift­lich zu doku­men­tie­ren ein­schließ­lich einer Plan­erfolgs­rech­nung und Finanz­pla­nung.

Der Pro­gno­se­ho­ri­zont umfasst in der Regel das aktu­elle und das fol­gende Geschäfts­jahr. Eine posi­tive Pro­gnose setzt vor­aus, dass die Zah­lungs­fä­hig­keit im betrach­te­ten Zeit­raum über­wie­gend wahr­schein­lich ist.

Bei einer nega­ti­ven Pro­gnose ist der Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit wahr­schein­li­cher als ihre Ver­mei­dung. In die­sem Fall kann immer auf­grund dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein Insol­venz­an­trag gestellt wer­den, sofern die Über­schul­dungs­bi­lanz nicht Kapi­tal­un­ter­de­ckung ausweist.


2. Über­schul­dungs­bi­lanz

Mit Hilfe einer Über­schul­dungs­bi­lanz wird fest­ge­stellt, ob eine Über­schul­dung vor­liegt. Über­stei­gen bei nega­ti­ver Fort­füh­rungs­pro­gnose die Ver­bind­lich­kei­ten das vor­han­dene Ver­mö­gen, besteht bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten Insol­venz­an­trags­pflicht.

Sie dür­fen für die Wert­ermitt­lung der Aktiva und Pas­siva nicht die Werte der Han­dels- oder Steu­er­bi­lanz (Buch­werte) her­an­zie­hen, es sind Liqui­da­ti­ons­werte anzusetzen.

Aktiva: Es sind die Fort­füh­rungs­werte oder Liqui­da­ti­ons­werte jedes Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des zu ermit­teln, stille Reser­ven kön­nen auf­ge­deckt wer­den. Es kön­nen alle ver­äu­ßer­ba­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stände bewer­tet wer­den, auch wenn diese in der Han­dels­bi­lanz nicht auf­tau­chen. Dazu gehö­ren selbst geschaf­fene imma­te­ri­elle Wirt­schafts­gü­ter, Lizen­zen und andere Rechte, die sich ein­zeln ver­äu­ßern las­sen. Im Zwei­fel kön­nen Gut­ach­ten hel­fen. Gestellte Kre­dit­si­cher­hei­ten sind anzusetzen.

Pas­siva: Eigen­ka­pi­tal und eigen­ka­pi­talerset­zende Posi­tio­nen mit Rang­rück­tritt sind nicht auf­zu­füh­ren. Rück­stel­lun­gen in der Regel schon.

Insol­venz­be­ra­tung Schu­bert: Bitte beach­ten Sie, dass diese Dar­stel­lung die Rechts­lage nur sehr ver­kürzt wie­der­gibt. Sie soll­ten in einer Krise immer recht­li­chen Rat ein­ho­len, nut­zen Sie dazu auch meine kos­ten­freie Erstberatung.

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Was sind die Fol­gen einer Überschuldung?

Wird die Über­schul­dung nicht oder zu spät fest­ge­stellt, kann dies straf­recht­li­che und haf­tungs­aus­lö­sende Fol­gen haben. Mit Ein­tritt der Über­schul­dung besteht Insol­venz­an­trags­pflicht.

Über­schul­dung als Merk­mal eines Straftatbestandes

Liegt Über­schul­dung vor und wird kein Insol­venz­an­trag gestellt, ist der Tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15 a InsO erfüllt. Außer­dem gel­ten die Vor­schrif­ten des Straf­ge­setz­bu­ches zum Bank­rott.

Und auch die unter­las­sene Ver­lust­an­zeige gegen­über den Gesell­schaf­tern ist straf­bar, wenn Sie es ver­säumt haben, Gesell­schaf­tern oder Aktio­nä­ren den Ver­lust in Höhe des hälf­ti­gen Grund- oder Stamm­ka­pi­tals nach § 84 GmbHG oder § 401 AktG anzeigen.

Über­schul­dung und per­sön­li­che mate­ri­elle Haftung

Ist die Über­schul­dung fest­ge­stellt, müs­sen Sie alle Zah­lun­gen ein­stel­len, ansons­ten machen Sie sich gegen­über der Gesell­schaft scha­dens­er­satz­pflich­tig. Ent­spre­chend lau­tet das GmbH-Gesetz § 64: „Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den.“

Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand sind den Gesell­schaf­tern nach § 823 Abs. 2 BGB scha­dens­er­satz­pflich­tig, wenn Sie den Gesell­schaf­tern oder Aktio­nä­ren nicht den Ver­lust in Höhe des hälf­ti­gen Grund- oder Stamm­ka­pi­tals nach § 84 GmbHG oder § 401 AktG anzeigen.


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