Insolvenzberatung ist Sanierungsberatung

Ins­be­son­dere für inha­ber­ge­führte Unter­neh­men kön­nen Unter­neh­mens­kri­sen exis­tenz­be­dro­hend sein, aber auch für ange­stellte Geschäfts­füh­rer ist der Gang zu einer Insol­venz­be­ra­tung nicht ein­fach. Zwei Dinge dazu: kein Unter­neh­men lebt ewig und alle Unter­neh­men durch­lau­fen Kri­sen. Selbst die Welt­marke BMW musste Anfang 1960 fast Insol­venz anmel­den, Ver­luste hat­ten das halbe Stamm­ka­pi­tal aufgezehrt.

Wie geht es weiter?

Auch wenn Ihnen die Situa­tion viel­leicht aus­weg­los vor­kom­men mag: Ich begleite Sie bei jedem Schritt auf dem Weg zur Ent­schul­dung und Kri­sen­be­wäl­ti­gung. Mein Bera­tungs­schwer­punkt ist die mög­li­che Sanie­rung in Form eines Schutz­schirm­ver­fah­rens oder einer Eigen­ver­wal­tung sowie die Wei­ter­füh­rung der gewerb­li­chen Tätig­keit in der Inso­venz des Einzelunternehmers.

Was pas­siert in einer Insolvenz?

Neben der per­sön­li­chen mate­ri­el­len Haf­tung besteht in der Krise auch eine erhöhte Gefahr der straf­recht­li­chen Haf­tung. Durch meine Bera­tung und Beglei­tung im Ver­fah­ren mini­mie­ren Sie diese Risi­ken. Nut­zen Sie bitte die kos­ten­lose Erst­be­ra­tung, ich zeige Ihnen dabei, wie ein Insol­venz­ver­fah­ren in Ihrem kon­kre­ten Fall ablau­fen kann.

Insol­venz­be­ra­tung GmbH 

Symbolbild: Wegweiser mit Aufschrift "GmbH-Insolvenz 21 Tage"

Ver­ant­wort­lich für die Fest­stel­lung der Unter­neh­mens­krise der GmbH und auch für die recht­zei­tige Bean­tra­gung des Insol­venz­ver­fah­rens ist die Geschäfts­füh­rung. Und zwar unab­hän­gig von der Geschäfts­ver­tei­lung. Für Schä­den haf­ten alle Mit­glie­der der Geschäfts­lei­tung gesamtschuldnerisch.

Die wich­tigste Frage zuerst: ist bereits Zah­lungs­un­fä­hig­keit eingetreten?

Zah­lungs­un­fä­hig ist eine GmbH, wenn sie inner­halb der nächs­ten 21 Tage nicht min­des­tens 90% der bis dahin bestehen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erfül­len kann. Das ist sehr wich­tig, denn mit Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung ändert sich Ihre Rechts­lage grundlegend.

Falls Sie nicht sicher sind, ob Zah­lungs­un­fä­hig­keit (oder Über­schul­dung) vor­liegt, lesen Sie hier weiter:

Sind Sie zah­lungs­un­fä­hig oder haben Sie bereits die Zah­lun­gen ein­ge­stellt? Lesen Sie hier weiter:

Wel­che Risi­ken trägt die Geschäftsführung?

Wäh­rend mei­ner lang­jäh­ri­gen Bera­tungs­pra­xis habe ich immer wie­der erschre­ckend fest­stel­len müs­sen, wie gering die Kennt­nisse über die Pflich­ten und Risi­ken in der Krise sind.

Foto: Verkehrszeichen als Symbolbild für Insolvenzstraftaten

Die fol­gen­den Ver­säum­nisse haben im schlimms­ten Fall straf­recht­li­che Konsequenzen:

Im Insol­venz­fall kann die Staats­an­walt­schaft auch wei­tere Delikte überprüfen:

Fotomontage als Symbolbild für Persönliche materielle Haftung

Und auch die mate­ri­elle Haf­tung ver­schärft sich im Ver­lauf der Krise.

Dafür haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer immer persönlich:

Dafür haf­tet die Geschäfts­lei­tung bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Überschuldung:

Maß­geb­lich ist hier nicht der Zeit­punkt der Insol­venz­an­trags­pflicht, son­dern bereits der Ein­tritt von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Das Risiko der Unter­neh­mens­fort­füh­rung geht jetzt auf die Gläu­bi­ger über. Daher müs­sen Sie Hand­lun­gen unter­las­sen, die ein­zelne oder alle Gläu­bi­ger benach­tei­li­gen oder bevorzugen.

Mit Ablauf der Insol­venz­an­trags­frist von drei Wochen haf­ten Sie für:

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Ein weit ver­brei­te­ter Irr­tum ist, dass die Haf­tung der Geschäfts­füh­rung auf das Stamm­ka­pi­tal der GmbH beschränkt ist.
Die Haf­tung ist nur begrenzt durch die volle Höhe des ein­ge­tre­te­nen Scha­dens. Die Annahme, der Geschäfts­füh­rer hafte nur mit der ein­ge­zahl­ten Stamm­ein­lage, ist schlicht­weg falsch. Je nach Geschäfts­vo­lu­men des Unter­neh­mens füh­ren auch kurze Zeit­räume zu beträcht­li­chen Haftungssummen.“

Wel­che Sanie­rungs­op­tio­nen gibt es?

Zunächst prüfe ich immer, ob eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung mög­lich ist. Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insol­venz­ver­fah­ren. Idea­ler­weise – falls die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen – wird das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt. In die­sem Fall blei­ben Sie auch im Insol­venz­ver­fah­ren „Herr im eige­nen Haus“, die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis ver­bleibt bei Ihnen. Dazu ist eine pro­fes­sio­nelle Vor­be­rei­tung und Beglei­tung erforderlich.

Die bei­den wich­tigs­ten Sanie­rungs­wege in der Insol­venz sind:

die über­tra­gende Sanie­rung (Asset-Deal) Dabei wer­den die unbe­las­te­ten Ver­mö­gens­werte des Kri­sen­un­ter­neh­mens an einen neuen Eigen­tü­mer ver­kauft. Auch die Geschäfts­lei­tung oder die Gesell­schaf­ter kön­nen den Betrieb über­neh­men. Der Kauf­preis wird unter den Gläu­bi­gern des insol­ven­ten Unter­neh­mens verteilt.

das Insol­venz­plan­ver­fah­ren. Der Insol­venz­plan ist ein gericht­li­cher Teil­zah­lungs­ver­gleich mit den Insol­venz­gläu­bi­gern. Mit dem Plan kann für das Unter­neh­men oder den Unter­neh­mer eine indi­vi­du­elle, von den Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung abwei­chende Ver­wer­tung oder Sanie­rung erreicht werden.

Wel­che Sanie­rungs­hil­fen bestehen in der Insolvenz?

  • Voll­stre­ckungs­schutz. Bereits im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren ist das Kri­sen­un­ter­neh­men vor Voll­stre­ckung durch Gläu­bi­ger geschützt.
  • Liqui­di­täts­auf­bau. Durch das Insol­venz­geld ist das Unter­neh­men zeit­wei­lig von Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen ent­las­tet. Keine Zah­lun­gen auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten, keine Kre­dit­til­gun­gen oder Zinszahlungen.
  • Son­der­kün­di­gungs­rechte. Sie haben die Mög­lich­keit, sich von ungüns­ti­gen Ver­trä­gen zu befreien und not­wen­dige Ver­trags­ver­hält­nisse wei­ter zu führen.
  • Kün­di­gungs­fris­ten. Dienst- und Miet­ver­träge sind unab­hän­gig von indi­vi­du­el­len Rege­lun­gen auf das gesetz­li­che Mini­mum (in der Regel drei Monate) beschränkt.
  • Arbeits­recht­li­che Erleich­te­run­gen. Die Kos­ten für einen Sozi­al­plan sind gesetz­lich auf zwei­ein­halb Monats­ge­häl­ter begrenzt.

Insol­venz­be­ra­tung UG (haf­tungs­be­schränkt)

Symbolbild: Wegweiser mit Aufschrift "uot;GmbH-Insolvenz 21 Tage"

Die Vor­schrif­ten für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) in der Krise ent­spre­chen im Wesent­li­chen denen einer GmbH. Ver­ant­wort­lich für die Fest­stel­lung der Unter­neh­mens­krise und auch für die recht­zei­tige Bean­tra­gung des Insol­venz­ver­fah­rens der UG ist die Geschäftsführung.

Die wich­tigste Frage zuerst: ist bereits Zah­lungs­un­fä­hig­keit eingetreten?

Zah­lungs­un­fä­hig ist eine UG, wenn sie inner­halb der nächs­ten 21 Tage nicht min­des­tens 90% der bis dahin bestehen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erfül­len kann. Das ist sehr wich­tig, denn mit Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (oder Über­schul­dung) ändert sich Ihre Rechts­lage grundlegend.

Falls Sie nicht sicher sind, ob Zah­lungs­un­fä­hig­keit (oder Über­schul­dung) vor­liegt, lesen Sie hier weiter:

Sind Sie zah­lungs­un­fä­hig oder haben Sie bereits die Zah­lun­gen ein­ge­stellt? Lesen Sie hier weiter:

Wel­che Risi­ken trägt die Geschäftsführung?

Wäh­rend mei­ner lang­jäh­ri­gen Bera­tungs­pra­xis habe ich immer wie­der erschre­ckend fest­stel­len müs­sen, wie gering die Kennt­nisse über die Pflich­ten und Risi­ken in der Krise sind.

Foto: Verkehrszeichen als Symbolbild für Insolvenzstraftaten

Die fol­gen­den Ver­säum­nisse haben im schlimms­ten Fall straf­recht­li­che Konsequenzen:

Im Insol­venz­fall kann die Staats­an­walt­schaft auch wei­tere Delikte überprüfen:

Fotomontage als Symbolbild für Persönliche materielle Haftung

Und auch die mate­ri­elle Haf­tung ver­schärft sich im Ver­lauf der Krise.

Dafür haf­ten Sie immer persönlich:

Dafür haf­tet die Geschäfts­lei­tung bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Überschuldung:

Maß­geb­lich ist hier nicht der Zeit­punkt der Insol­venz­an­trags­pflicht, son­dern bereits der Ein­tritt von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Denn das Risiko der Unter­neh­mens­fort­füh­rung geht jetzt auf die Gläu­bi­ger über. Daher müs­sen Sie Hand­lun­gen unter­las­sen, die ein­zelne oder alle Gläu­bi­ger benach­tei­li­gen oder bevorzugen.

Mit Ablauf der Insol­venz­an­trags­frist von drei Wochen haf­ten Sie außer­dem für:

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Ein weit ver­brei­te­ter Irr­tum ist, dass die Haf­tung der Geschäfts­füh­rung auf das Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft beschränkt ist.
Die Haf­tung ist nur begrenzt durch die volle Höhe des ein­ge­tre­te­nen Scha­dens. Die Annahme, der Geschäfts­füh­rer hafte nur mit der ein­ge­zahl­ten Stamm­ein­lage, ist schlicht­weg falsch. Je nach Geschäfts­vo­lu­men des Unter­neh­mens füh­ren auch kurze Zeit­räume zu beträcht­li­chen Haftungssummen.“

Wel­che Sanie­rungs­op­tio­nen gibt es?

Zunächst prüfe ich immer, ob eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung mög­lich ist. Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insol­venz­ver­fah­ren. Idea­ler­weise – falls die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen – wird das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt. In die­sem Fall blei­ben Sie auch im Insol­venz­ver­fah­ren „Herr im eige­nen Haus“, die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis ver­bleibt bei Ihnen. Dazu ist eine pro­fes­sio­nelle Vor­be­rei­tung und Beglei­tung erforderlich.

Die bei­den wich­tigs­ten Sanie­rungs­wege in der Insol­venz sind:

die über­tra­gende Sanie­rung (Asset-Deal) Dabei wer­den die unbe­las­te­ten Ver­mö­gens­werte des Kri­sen­un­ter­neh­mens an einen neuen Eigen­tü­mer ver­kauft. Auch die Geschäfts­lei­tung oder die Gesell­schaf­ter kön­nen den Betrieb über­neh­men. Der Kauf­preis wird unter den Gläu­bi­gern des insol­ven­ten Unter­neh­mens verteilt.

das Insol­venz­plan­ver­fah­ren. Der Insol­venz­plan ist ein gericht­li­cher Teil­zah­lungs­ver­gleich mit den Insol­venz­gläu­bi­gern. Mit dem Plan kann für das Unter­neh­men oder den Unter­neh­mer eine indi­vi­du­elle, von den Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung abwei­chende Ver­wer­tung oder Sanie­rung erreicht werden.

Wel­che Sanie­rungs­hil­fen bestehen in der Insolvenz?

  • Voll­stre­ckungs­schutz. Bereits im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren ist das Kri­sen­un­ter­neh­men vor Voll­stre­ckung durch Gläu­bi­ger geschützt.
  • Liqui­di­täts­auf­bau. Durch das Insol­venz­geld ist das Unter­neh­men zeit­wei­lig von Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen ent­las­tet. Keine Zah­lun­gen auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten, keine Kre­dit­til­gun­gen oder Zinszahlungen.
  • Son­der­kün­di­gungs­rechte. Sie haben die Mög­lich­keit, sich von ungüns­ti­gen Ver­trä­gen zu befreien und not­wen­dige Ver­trags­ver­hält­nisse wei­ter zu führen.
  • Kün­di­gungs­fris­ten. Dienst- und Miet­ver­träge sind unab­hän­gig von indi­vi­du­el­len Rege­lun­gen auf das gesetz­li­che Mini­mum (in der Regel drei Monate) beschränkt.
  • Arbeits­recht­li­che Erleich­te­run­gen. Die Kos­ten für einen Sozi­al­plan sind gesetz­lich auf zwei­ein­halb Monats­ge­häl­ter begrenzt.

Selbst­stän­dig und insolvent

Keine Insol­venz­an­trags­pflicht für natür­li­che Personen

Zunächst ein­mal die gute Nach­richt: Als selbst­stän­di­ger Unter­neh­mer sind Sie nicht ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zustel­len. Dem­zu­folge ist der Straf­tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a InsO bei natür­li­chen Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (Gesell­schaf­ten ohne Rechts­per­sön­lich­keit) nicht anwendbar.

Foto: Fotomontage mit Verkehrszeichen als Symbolbild für Insolvenzstraftaten

Den­noch kann auch der selbst­stän­dige Unter­neh­mer insol­venz­nahe Straf­ta­ten bege­hen, dazu zählen:

Obwohl keine Antrags­pflicht für Selb­stän­dige besteht, kön­nen öffent­lich-recht­li­che Zwänge, Kon­to­pfän­dun­gen, feh­lende Zah­lungs­mit­tel, Kün­di­gun­gen von Ver­trags­be­zie­hun­gen und Auf­trä­gen, letzt­end­lich auch Zwangs­voll­stre­ckun­gen durch den Gerichts­voll­zie­her und als letzte Zwangs­maß­nah­men Gewer­be­un­ter­sa­gungs­ver­fah­ren und Insol­venz­an­träge durch Gläu­bi­ger in eine tiefe Krise füh­ren. Ohne Gegen­maß­nah­men ver­tie­fen sich die Aus­wir­kun­gen und füh­ren oder spä­ter zur Aus­weg­lo­sig­keit und oft auch zur Schockstarre.

Las­sen Sie es nicht soweit kom­men und begin­nen Sie so schnell wie mög­lich mit der Sanie­rung Ihrer finan­zi­el­len Situation.

Ziele der Sanierung

Die von uns gemein­sam fest­ge­leg­ten Ziele sind meis­tens die schnellst­mög­li­che Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung, der Schutz nahe ste­hen­der Per­so­nen, die wei­test­ge­hende Siche­rung Ihres unpfänd­ba­ren Ver­mö­gens und – falls Sie das wün­schen – die Erhal­tung Ihrer selb­stän­di­gen Tätig­keit.

Zunächst prüfe ich, ob eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung mög­lich ist.

Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insol­venz­ver­fah­ren. Im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren darf der Insol­venz­ver­wal­ter ihr Gewerbe nicht ein­stel­len. Nach spä­tes­tens drei Mona­ten beginnt das eröff­nete Insol­venz­ver­fah­ren. Dann ist der Insol­venz­ver­wal­ter nicht mehr für Ihre selbst­stän­dige Tätig­keit zustän­dig, Sie kön­nen nach der Frei­gabe Ihr Gewerbe wie­der ohne Auf­sicht ausüben.

Symbolbild: Strasse zur Restschuldbefreiung in einem Jahr

Der schnellst­mög­li­che Weg zur Rest­schuld­be­frei­ung ist die Vor­lage eines Insol­venz­plans. Mit einem pro­fes­sio­nell vor­be­rei­te­ten Insol­venz­plan­ver­fah­ren kön­nen Sie inner­halb eines Jah­res wie­der schul­den­frei durchstarten.

Idea­ler­weise – falls die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen – wird das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt. In die­sem Fall blei­ben Sie auch im Insol­venz­ver­fah­ren „Herr im eige­nen Haus“, die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis ver­bleibt bei Ihnen.

10 Tipps für Selbst­stän­dige bei dro­hen­der Insolvenz

  1. Mel­den Sie Ihr Gewerbe nicht ab.
  2. Es droht eine Pfän­dung? Räu­men Sie das Konto leer.
  3. Legen Sie Gut­ha­ben­konto bei ande­ren Bank an.
  4. Falls nötig, geben Sie eine Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ab.
  5. Rich­ten Sie ein Pfän­dungs­schutz­konto nur ein, wenn nötig.
  6. Leis­ten Sie keine Zah­lun­gen an Freunde und Fami­lie: Anfech­tung droht.
  7. Brin­gen Sie die Buch­hal­tung auf Stand.
  8. Zah­len Sie auf jeden Fall die Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozialversicherung.
  9. Sichern sie einen Geld­be­trag für not­wen­dige Zahlungen.
  10. Brin­gen sie keine Ver­mö­gens­werte beiseite.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Das Inter­net ist gefüllt mit Insol­venz­fo­ren, Betrof­fe­nen­mei­nun­gen und selbst­er­nann­ten Bera­tern. Bitte neh­men Sie eine auf Ihre kon­krete Situa­tion bezo­gene Sanie­rungs­be­ra­tung wahr.
Oft sind es nur Klei­nig­kei­ten, wel­che in der Bera­tung ent­schei­dend für die rich­tige Wei­chen­stel­lung in einem Ver­fah­ren sind. All­ge­meine Aus­sa­gen kön­nen den kom­ple­xen recht­li­chen Hin­ter­grund defi­ni­tiv nicht erfassen.“

Eine Erst­be­ra­tung sollte spä­tes­tens bei der Andro­hung von Zwangs­maß­nah­men erfol­gen. Der umsich­tige Unter­neh­mer sollte sich schon bei ers­ten finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten über Pro­blem­lö­sun­gen pro­fes­sio­nell bera­ten las­sen, denn die Erfolgs­aus­sich­ten sind umso bes­ser, je frü­her Maß­nah­men ergrif­fen wer­den. Mit mei­ner kos­ten­lo­sen Erst­be­ra­tung erhal­ten Sie in einem ver­trau­li­chen Gespräch eine umfas­sende, recht­li­che Ein­schät­zung Ihrer wirt­schaft­li­chen und sozia­len Situa­tion. Sie kön­nen von mir klare, recht­lich kor­rekte Aus­sa­gen erwarten.

Dabei kön­nen wir auch schon auf kon­krete Fra­gen ein­ge­hen, wie beispielsweise:

  • Das Konto wurde gepfän­det, was ist zu tun?
  • Wel­che Rolle spielt der Insol­venz­ver­wal­ter und wel­che Rechte hat er?
  • Was darf ich dem Insol­venz­ver­wal­ter sagen oder nicht sagen?
  • Darf der Insol­venz­ver­wal­ter meine Pri­vat­räume betreten?
  • Ist mein Part­ner von der Insol­venz mit betroffen?
  • Was pas­siert mit mei­nem Fahr­zeug in der Insolvenz?
  • Ein Gewer­be­un­ter­sa­gungs­ver­fah­ren wurde ange­droht, was ist zu tun?
  • Die Kran­ken­kasse hat einen Insol­venz­an­trag für mein Unter­neh­men gestellt, was kann ich dage­gen tun?
  • Darf ich meine Aus­rüs­tung (bei­spiels­weise Werk­zeuge & Bau­ma­schi­nen) behalten?
  • Sollte ich das Unter­neh­men vor Antrag­stel­lung auf einen Ange­hö­ri­gen übertragen?
  • Kann ich mei­nen Immo­bi­li­en­an­teil wirk­sam vor Antrag­stel­lung auf meine Frau übertragen?
  • Wie viel vom mei­nem Ein­kom­men kann ich bei einer Insol­venz behalten?
  • Darf ich meine Ange­stell­ten im Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter beschäftigen?

Insol­venz­be­ra­tung für freie Berufe

Zu den freien Beru­fen zäh­len nach § 18 Abs. 1 S. 1 EStG

  • Archi­tekt,
  • Arzt,
  • bera­ten­der Betriebswirt,
  • Bild­be­richt­erstat­ter,
  • ver­ei­dig­ter Buchprüfer,
  • Den­tist,
  • Dol­met­scher,
  • Han­dels­che­mi­ker,
  • Heil­prak­ti­ker,
  • Inge­nieur,
  • Jour­na­list,
  • Kran­ken­gym­nast,
  • Lotse,
  • Notar,
  • Patent­an­walt,
  • Rechts­an­walt,
  • Steu­er­be­ra­ter,
  • Steu­er­be­voll­mäch­tig­ter,
  • Tier­arzt,
  • Über­set­zer,
  • Ver­mes­sungs­in­ge­nieur,
  • bera­ten­der Volkswirt,
  • Wirt­schafts­prü­fer,
  • Zahn­arzt,

außer­dem

  • Apo­the­ker.

Auch wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht aus der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit resul­tiert, son­dern aus bran­chen­frem­den Inves­ti­tio­nen, Finanz­an­la­gen oder fami­liä­ren Belas­tun­gen führt ein Insol­venz­ver­fah­ren bei den kam­mer­ge­bun­de­nen Beru­fen Rechts­an­walt, Notar, Patent­an­walt, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schaft­prü­fer zum Ver­lust der Zulas­sung. Es wird unter­stellt, dass der Berufs­trä­ger fortan seine Tätig­keit nicht mehr mit der gebo­te­nen Sorg­falt wahr­nimmt und dadurch in sei­ner Inte­gri­tät und Unab­hän­gig­keit gefähr­det ist (BGH 20.3.00, NotZ 19/99). Die Ver­mu­tung ist wider­leg­bar, jedoch trägt der Berufs­trä­ger die Widerlegungslast.

Die Heil­be­rufe Arzt und Zahn­arzt brau­chen kei­nen Ver­lust der Zulas­sung nur auf­grund von Ver­mö­gens­ver­fall zu befürch­ten, es müs­sen Unwür­dig­keit oder Unzu­ver­läs­sig­keit bei der Berufs­aus­übung dazukommen.

Apo­the­ker sind berufs­recht­lich zur fach­li­chen und wirt­schaft­li­chen Füh­rung der Apo­theke ver­pflich­tet. Bereits durch das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren ist diese nicht mehr gege­ben, wenn ein Insol­venz­ver­wal­ter über­nimmt die wirt­schaft­li­che Lei­tung. Einen Aus­weg bie­tet das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung, druch dass die Verfgüngs­be­fug­nis beim ver­ent­wort­li­chen Phar­ma­zeut verbleibt.

Bei Archi­te­ke­ten besteht die Gefahr, dass er oder sie aus der Archi­tek­ten­liste gestri­chen wird. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW hat mit Beschluss vom 16.09.2015 geur­teilt, dass ein Archi­tekt für die Dauer eines Insol­venz­ver­fah­rens nicht die für die Wahr­neh­mung der Berufs­aus­ga­ben erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besitzt. Dem ist erst mit Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung abge­ho­fen. Um diese Zeit auf das Mini­mum abzu­kür­zen, sollte bereits zusam­men mit dem Insol­venz­an­trag ein Insol­venz­plan (ein soge­nann­ter „Pre­pa­cked-Plan“) vor­ge­legt werden.

Keine Insol­venz­an­trags­pflicht, aber Haftungsrisiken

Frei­be­ruf­lich Tätige sind nicht ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zustel­len. Dem­zu­folge ist der Straf­tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a InsO bei ihnen nicht anwendbar.

Foto: Fotomontage mit Verkehrszeichen als Symbolbild für Insolvenzstraftaten

Den­noch kön­nen sie auch insol­venz­nahe Straf­ta­ten bege­hen, dazu zählen:

Auch wenn keine Antrags­pflicht besteht, kön­nen Zwang­voll­stre­ckungs­maß­nah­men, Kon­to­pfän­dun­gen oder Insol­venz­fremd­an­träge durch Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger in eine tiefe Krise füh­ren. Je frü­her Sie mit Gegen­maß­nah­men begin­nen, dest bes­ser sind die Aus­sich­ten auf eine finan­zi­elle Sanierung.

Ziele der Sanierung

Die von uns gemein­sam fest­ge­leg­ten Ziele sind meis­tens die schnellst­mög­li­che Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung, der Schutz nahe ste­hen­der Per­so­nen, die wei­test­ge­hende Siche­rung Ihres unpfänd­ba­ren Ver­mö­gens und – falls Sie das wün­schen – die Erhal­tung Ihrer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit.

Zunächst prüfe ich, ob eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung mög­lich ist. Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insolvenzverfahren.

Symbolbild: Strasse zur Restschuldbefreiung in einem Jahr

Der schnellst­mög­li­che Weg zur Rest­schuld­be­frei­ung ist die Vor­lage eines Insol­venz­plans. Mit einem pro­fes­sio­nell vor­be­rei­te­ten Insol­venz­plan­ver­fah­ren kön­nen Sie inner­halb eines Jah­res wie­der schul­den­frei durch­star­ten. Wird das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt blei­ben Sie auch im Insol­venz­ver­fah­ren „Herr im eige­nen Haus“, die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis ver­bleibt bei Ihnen.

Eine Erst­be­ra­tung zu Sanie­rung und Isol­venz sollte spä­tes­tens bei der Andro­hung von Zwangs­maß­nah­men erfol­gen. Ich beite Ihnen eine kos­ten­lose Erst­be­ra­tung an, Sie erhal­ten in einem ver­trau­li­chen Gespräch eine umfas­sende, recht­li­che Ein­schät­zung Ihrer wirt­schaft­li­chen und sozia­len Situa­tion. Sie kön­nen von mir klare, recht­lich kor­rekte Aus­sa­gen erwarten.

Dabei kön­nen wir auch schon auf kon­krete Fra­gen ein­ge­hen, wie beispielsweise:

  • Das Konto wurde gepfän­det, was ist zu tun?
  • Wel­che Rolle spielt der Insol­venz­ver­wal­ter und wel­che Rechte hat er?
  • Was darf ich dem Insol­venz­ver­wal­ter sagen oder nicht sagen?
  • Darf der Insol­venz­ver­wal­ter meine Pri­vat­räume betreten?
  • Ist mein Part­ner von der Insol­venz mit betroffen?
  • Kann ich mei­nen Immo­bi­li­en­an­teil wirk­sam vor Antrag­stel­lung auf meine Frau übertragen?
  • Wie viel vom mei­nem Ein­kom­men kann ich bei einer Insol­venz behalten?
  • Darf ich meine Ange­stell­ten im Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter beschäftigen?

Kos­ten­lose Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanierung

Kos­ten­lose Erst­ge­sprä­che wer­den häu­fig als Köder ange­bo­ten. Dabei wer­den oft nur For­ma­li­tä­ten und Hono­rar­fra­gen erläu­tert. Ich biete Unter­neh­men, Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mern eine qua­li­fi­zierte, infor­ma­tive und kos­ten­lose Erst­be­ra­tung zu allen Fra­gen bezüg­lich Sanie­rung und Insol­venz an.

1

Nach Ihrem Kon­takt melde ich mich umge­hend zu einem kur­zen tele­fo­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ge­spräch. Oft kön­nen ein­fa­che Sach­ver­halte hier schon geklärt werden.

2

In der Regel ist jedoch eine umfas­sende, indi­vi­du­elle Bera­tung not­wen­dig. Diese für Sie unver­bind­li­che, kos­ten­lose zwei- bis vier­stün­dige Erst­be­ra­tung führe ich in Ihrer Firma oder auf Wunsch natür­lich auch in mei­nen Büro­räu­men durch.

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Sie erhal­ten neben der Ana­lyse Ihrer wirt­schaft­li­chen Situa­tion gemein­sam erar­bei­tete, mach­bare Ziel­set­zun­gen und Per­spek­ti­ven sowie Lösungs­an­sätze zu deren Umset­zung. Meine Bera­tungs­in­halte sind kon­kret, prak­ti­ka­bel und auf Ihre Situa­tion zuge­schnit­ten.


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    Bei einer Erst­be­ra­tung in Ihrer Firma ent­steht ledig­lich eine Fahrt­kos­ten­pau­schale nach Aufwand.
    Bei Erst­be­ra­tun­gen in mei­nem Büro ent­ste­hen keine Kos­ten.
    Sie erhal­ten danach und nur auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch ein für Sie unver­bind­li­ches Ange­bot für eine wei­ter­ge­hende, beglei­tende Bera­tung.