Insbesondere für inhabergeführte Unternehmen können Unternehmenskrisen existenzbedrohend sein, aber auch für angestellte Geschäftsführer ist der Gang zu einer Insolvenzberatung nicht einfach. Zwei Dinge dazu: kein Unternehmen lebt ewig und alle Unternehmen durchlaufen Krisen. Selbst die Weltmarke BMW musste Anfang 1960 fast Insolvenz anmelden, Verluste hatten das halbe Stammkapital aufgezehrt.
Wie geht es weiter?
Auch wenn Ihnen die Situation vielleicht ausweglos vorkommen mag: Ich begleite Sie bei jedem Schritt auf dem Weg zur Entschuldung und Krisenbewältigung. Mein Beratungsschwerpunkt ist die mögliche Sanierung in Form eines Schutzschirmverfahrens oder einer Eigenverwaltung sowie die Weiterführung der gewerblichen Tätigkeit in der Insovenz des Einzelunternehmers.
Was passiert in einer Insolvenz?
Neben der persönlichen materiellen Haftung besteht in der Krise auch eine erhöhte Gefahr der strafrechtlichen Haftung. Durch meine Beratung und Begleitung im Verfahren minimieren Sie diese Risiken. Nutzen Sie bitte die kostenlose Erstberatung, ich zeige Ihnen dabei, wie ein Insolvenzverfahren in Ihrem konkreten Fall ablaufen kann.
Insolvenzberatung GmbH
Verantwortlich für die Feststellung der Unternehmenskrise der GmbH und auch für die rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens ist die Geschäftsführung. Und zwar unabhängig von der Geschäftsverteilung. Für Schäden haften alle Mitglieder der Geschäftsleitung gesamtschuldnerisch.
Die wichtigste Frage zuerst: ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten?
Zahlungsunfähig ist eine GmbH, wenn sie innerhalb der nächsten 21 Tage nicht mindestens 90% der bis dahin bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann. Das ist sehr wichtig, denn mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ändert sich Ihre Rechtslage grundlegend.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) vorliegt, lesen Sie hier weiter:
- Wie stelle ich fest, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt?
- Wie stelle ich fest, ob Überschuldung vorliegt?
Sind Sie zahlungsunfähig oder haben Sie bereits die Zahlungen eingestellt? Lesen Sie hier weiter:
Welche Risiken trägt die Geschäftsführung?
Während meiner langjährigen Beratungspraxis habe ich immer wieder erschreckend feststellen müssen, wie gering die Kenntnisse über die Pflichten und Risiken in der Krise sind.
Die folgenden Versäumnisse haben im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen:
- Haben Sie Ihre Gesellschafter über den Verlust der Hälfte des Stammkapitals informiert?
- Obwohl seit längerem überfällig, haben Sie keinen Insolvenzantrag gestellt?
- Liegen Ihre Jahresabschlüsse termingerecht vor?
- Sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezahlt?
- Sind Lohnsteuer und Umsatzsteuer bezahlt?
Im Insolvenzfall kann die Staatsanwaltschaft auch weitere Delikte überprüfen:
- Haben Sie Leistungen in Anspruch genommen, obwohl Sie wussten, dass Sie diese nicht bezahlen können?
- Haben Sie Kapitalrückzahlungen an Gesellschafter geleistet?
- Haben Sie falsche Angaben gemacht, um Kreditlinien (auch von Lieferanten) zu erhalten?
Und auch die materielle Haftung verschärft sich im Verlauf der Krise.
Dafür haften Sie als Geschäftsführer immer persönlich:
- nicht gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen,
- nicht termingerecht erklärte oder nicht abgeführte Lohnsteuer,
- nicht termingerecht erklärte oder nicht anteilig abgeführte Umsatzsteuer,
- Verletzung der Buchführungspflichten.
Dafür haftet die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung:
- gezahlte Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen,
- Kredittilgungen,
- Zahlungen auf Forderungen, die älter als 30 Tage sind,
- Zahlungseingänge auf einem Bankkonto mit Sollsaldo,
- andere Vermögensminderungen der GmbH.
Maßgeblich ist hier nicht der Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht, sondern bereits der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Risiko der Unternehmensfortführung geht jetzt auf die Gläubiger über. Daher müssen Sie Handlungen unterlassen, die einzelne oder alle Gläubiger benachteiligen oder bevorzugen.
Mit Ablauf der Insolvenzantragsfrist von drei Wochen haften Sie für:
- alle nicht erfüllten neu eingegangenen Verpflichtungen der GmbH,
- die den Gläubigern durch die Insolvenzverschleppungen entstandenen Schäden.
Insolvenzberatung Schubert: „Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Haftung der Geschäftsführung auf das Stammkapital der GmbH beschränkt ist.
Die Haftung ist nur begrenzt durch die volle Höhe des eingetretenen Schadens. Die Annahme, der Geschäftsführer hafte nur mit der eingezahlten Stammeinlage, ist schlichtweg falsch. Je nach Geschäftsvolumen des Unternehmens führen auch kurze Zeiträume zu beträchtlichen Haftungssummen.“
Welche Sanierungsoptionen gibt es?
Zunächst prüfe ich immer, ob eine außergerichtliche Sanierung möglich ist. Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insolvenzverfahren. Idealerweise – falls die Voraussetzungen vorliegen – wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt. In diesem Fall bleiben Sie auch im Insolvenzverfahren „Herr im eigenen Haus“, die Geschäftsführungsbefugnis verbleibt bei Ihnen. Dazu ist eine professionelle Vorbereitung und Begleitung erforderlich.
Die beiden wichtigsten Sanierungswege in der Insolvenz sind:
die übertragende Sanierung (Asset-Deal) Dabei werden die unbelasteten Vermögenswerte des Krisenunternehmens an einen neuen Eigentümer verkauft. Auch die Geschäftsleitung oder die Gesellschafter können den Betrieb übernehmen. Der Kaufpreis wird unter den Gläubigern des insolventen Unternehmens verteilt.
das Insolvenzplanverfahren. Der Insolvenzplan ist ein gerichtlicher Teilzahlungsvergleich mit den Insolvenzgläubigern. Mit dem Plan kann für das Unternehmen oder den Unternehmer eine individuelle, von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichende Verwertung oder Sanierung erreicht werden.
Welche Sanierungshilfen bestehen in der Insolvenz?
- Vollstreckungsschutz. Bereits im vorläufigen Verfahren ist das Krisenunternehmen vor Vollstreckung durch Gläubiger geschützt.
- Liquiditätsaufbau. Durch das Insolvenzgeld ist das Unternehmen zeitweilig von Lohn- und Gehaltszahlungen entlastet. Keine Zahlungen auf Altverbindlichkeiten, keine Kredittilgungen oder Zinszahlungen.
- Sonderkündigungsrechte. Sie haben die Möglichkeit, sich von ungünstigen Verträgen zu befreien und notwendige Vertragsverhältnisse weiter zu führen.
- Kündigungsfristen. Dienst- und Mietverträge sind unabhängig von individuellen Regelungen auf das gesetzliche Minimum (in der Regel drei Monate) beschränkt.
- Arbeitsrechtliche Erleichterungen. Die Kosten für einen Sozialplan sind gesetzlich auf zweieinhalb Monatsgehälter begrenzt.
Insolvenzberatung UG (haftungsbeschränkt)
Die Vorschriften für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in der Krise entsprechen im Wesentlichen denen einer GmbH. Verantwortlich für die Feststellung der Unternehmenskrise und auch für die rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens der UG ist die Geschäftsführung.
Die wichtigste Frage zuerst: ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten?
Zahlungsunfähig ist eine UG, wenn sie innerhalb der nächsten 21 Tage nicht mindestens 90% der bis dahin bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann. Das ist sehr wichtig, denn mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) ändert sich Ihre Rechtslage grundlegend.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) vorliegt, lesen Sie hier weiter:
- Wie stelle ich fest, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt?
- Wie stelle ich fest, ob Überschuldung vorliegt?
Sind Sie zahlungsunfähig oder haben Sie bereits die Zahlungen eingestellt? Lesen Sie hier weiter:
Welche Risiken trägt die Geschäftsführung?
Während meiner langjährigen Beratungspraxis habe ich immer wieder erschreckend feststellen müssen, wie gering die Kenntnisse über die Pflichten und Risiken in der Krise sind.
Die folgenden Versäumnisse haben im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen:
- Haben Sie Ihre Gesellschafter über die drohende Zahlungsunfähigkeit informiert?
- Obwohl seit längerem überfällig, haben Sie keinen Insolvenzantrag gestellt?
- Liegen Ihre Jahresabschlüsse termingerecht vor?
- Sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezahlt?
- Sind Lohnsteuer und Umsatzsteuer bezahlt?
Im Insolvenzfall kann die Staatsanwaltschaft auch weitere Delikte überprüfen:
- Haben Sie Leistungen in Anspruch genommen, obwohl Sie wussten, dass Sie diese nicht bezahlen können?
- Haben Sie Kapitalrückzahlungen an Gesellschafter geleistet?
- Haben Sie falsche Angaben gemacht, um Kreditlinien (auch von Lieferanten) zu erhalten?
Und auch die materielle Haftung verschärft sich im Verlauf der Krise.
Dafür haften Sie immer persönlich:
- nicht gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen,
- nicht termingerecht erklärte oder nicht abgeführte Lohnsteuer,
- nicht termingerecht erklärte oder nicht anteilig abgeführte Umsatzsteuer,
- Verletzung der Buchführungspflichten.
Dafür haftet die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung:
- gezahlte Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen,
- Kredittilgungen,
- Zahlungen auf Forderungen, die älter als 30 Tage sind,
- Zahlungseingänge auf einem Bankkonto mit Sollsaldo,
- andere Vermögensminderungen der GmbH.
Maßgeblich ist hier nicht der Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht, sondern bereits der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Denn das Risiko der Unternehmensfortführung geht jetzt auf die Gläubiger über. Daher müssen Sie Handlungen unterlassen, die einzelne oder alle Gläubiger benachteiligen oder bevorzugen.
Mit Ablauf der Insolvenzantragsfrist von drei Wochen haften Sie außerdem für:
- alle nicht erfüllten neu eingegangenen Verpflichtungen der Unternehmergesellschaft,
- die den Gläubigern durch die Insolvenzverschleppungen entstandenen Schäden.
Insolvenzberatung Schubert: „Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Haftung der Geschäftsführung auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt ist.
Die Haftung ist nur begrenzt durch die volle Höhe des eingetretenen Schadens. Die Annahme, der Geschäftsführer hafte nur mit der eingezahlten Stammeinlage, ist schlichtweg falsch. Je nach Geschäftsvolumen des Unternehmens führen auch kurze Zeiträume zu beträchtlichen Haftungssummen.“
Welche Sanierungsoptionen gibt es?
Zunächst prüfe ich immer, ob eine außergerichtliche Sanierung möglich ist. Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insolvenzverfahren. Idealerweise – falls die Voraussetzungen vorliegen – wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt. In diesem Fall bleiben Sie auch im Insolvenzverfahren „Herr im eigenen Haus“, die Geschäftsführungsbefugnis verbleibt bei Ihnen. Dazu ist eine professionelle Vorbereitung und Begleitung erforderlich.
Die beiden wichtigsten Sanierungswege in der Insolvenz sind:
die übertragende Sanierung (Asset-Deal) Dabei werden die unbelasteten Vermögenswerte des Krisenunternehmens an einen neuen Eigentümer verkauft. Auch die Geschäftsleitung oder die Gesellschafter können den Betrieb übernehmen. Der Kaufpreis wird unter den Gläubigern des insolventen Unternehmens verteilt.
das Insolvenzplanverfahren. Der Insolvenzplan ist ein gerichtlicher Teilzahlungsvergleich mit den Insolvenzgläubigern. Mit dem Plan kann für das Unternehmen oder den Unternehmer eine individuelle, von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichende Verwertung oder Sanierung erreicht werden.
Welche Sanierungshilfen bestehen in der Insolvenz?
- Vollstreckungsschutz. Bereits im vorläufigen Verfahren ist das Krisenunternehmen vor Vollstreckung durch Gläubiger geschützt.
- Liquiditätsaufbau. Durch das Insolvenzgeld ist das Unternehmen zeitweilig von Lohn- und Gehaltszahlungen entlastet. Keine Zahlungen auf Altverbindlichkeiten, keine Kredittilgungen oder Zinszahlungen.
- Sonderkündigungsrechte. Sie haben die Möglichkeit, sich von ungünstigen Verträgen zu befreien und notwendige Vertragsverhältnisse weiter zu führen.
- Kündigungsfristen. Dienst- und Mietverträge sind unabhängig von individuellen Regelungen auf das gesetzliche Minimum (in der Regel drei Monate) beschränkt.
- Arbeitsrechtliche Erleichterungen. Die Kosten für einen Sozialplan sind gesetzlich auf zweieinhalb Monatsgehälter begrenzt.
Selbstständig und insolvent
Keine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen
Zunächst einmal die gute Nachricht: Als selbstständiger Unternehmer sind Sie nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zustellen. Demzufolge ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften (Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) nicht anwendbar.
Dennoch kann auch der selbstständige Unternehmer insolvenznahe Straftaten begehen, dazu zählen:
- Eingehungsbetrug,
- Bankrott,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Steuerhinterziehung,
- Kreditbetrug und
- Gläubigerbegünstigung.
Obwohl keine Antragspflicht für Selbständige besteht, können öffentlich-rechtliche Zwänge, Kontopfändungen, fehlende Zahlungsmittel, Kündigungen von Vertragsbeziehungen und Aufträgen, letztendlich auch Zwangsvollstreckungen durch den Gerichtsvollzieher und als letzte Zwangsmaßnahmen Gewerbeuntersagungsverfahren und Insolvenzanträge durch Gläubiger in eine tiefe Krise führen. Ohne Gegenmaßnahmen vertiefen sich die Auswirkungen und führen oder später zur Ausweglosigkeit und oft auch zur Schockstarre.
Lassen Sie es nicht soweit kommen und beginnen Sie so schnell wie möglich mit der Sanierung Ihrer finanziellen Situation.
Ziele der Sanierung
Die von uns gemeinsam festgelegten Ziele sind meistens die schnellstmögliche Erteilung der Restschuldbefreiung, der Schutz nahe stehender Personen, die weitestgehende Sicherung Ihres unpfändbaren Vermögens und – falls Sie das wünschen – die Erhaltung Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Zunächst prüfe ich, ob eine außergerichtliche Sanierung möglich ist.
Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insolvenzverfahren. Im vorläufigen Insolvenzverfahren darf der Insolvenzverwalter ihr Gewerbe nicht einstellen. Nach spätestens drei Monaten beginnt das eröffnete Insolvenzverfahren. Dann ist der Insolvenzverwalter nicht mehr für Ihre selbstständige Tätigkeit zuständig, Sie können nach der Freigabe Ihr Gewerbe wieder ohne Aufsicht ausüben.
Der schnellstmögliche Weg zur Restschuldbefreiung ist die Vorlage eines Insolvenzplans. Mit einem professionell vorbereiteten Insolvenzplanverfahren können Sie innerhalb eines Jahres wieder schuldenfrei durchstarten.
Idealerweise – falls die Voraussetzungen vorliegen – wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt. In diesem Fall bleiben Sie auch im Insolvenzverfahren „Herr im eigenen Haus“, die Geschäftsführungsbefugnis verbleibt bei Ihnen.
10 Tipps für Selbstständige bei drohender Insolvenz
- Melden Sie Ihr Gewerbe nicht ab.
- Es droht eine Pfändung? Räumen Sie das Konto leer.
- Legen Sie Guthabenkonto bei anderen Bank an.
- Falls nötig, geben Sie eine Eidesstattliche Versicherung ab.
- Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto nur ein, wenn nötig.
- Leisten Sie keine Zahlungen an Freunde und Familie: Anfechtung droht.
- Bringen Sie die Buchhaltung auf Stand.
- Zahlen Sie auf jeden Fall die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
- Sichern sie einen Geldbetrag für notwendige Zahlungen.
- Bringen sie keine Vermögenswerte beiseite.
Insolvenzberatung Schubert: „Das Internet ist gefüllt mit Insolvenzforen, Betroffenenmeinungen und selbsternannten Beratern. Bitte nehmen Sie eine auf Ihre konkrete Situation bezogene Sanierungsberatung wahr.
Oft sind es nur Kleinigkeiten, welche in der Beratung entscheidend für die richtige Weichenstellung in einem Verfahren sind. Allgemeine Aussagen können den komplexen rechtlichen Hintergrund definitiv nicht erfassen.“
Eine Erstberatung sollte spätestens bei der Androhung von Zwangsmaßnahmen erfolgen. Der umsichtige Unternehmer sollte sich schon bei ersten finanziellen Schwierigkeiten über Problemlösungen professionell beraten lassen, denn die Erfolgsaussichten sind umso besser, je früher Maßnahmen ergriffen werden. Mit meiner kostenlosen Erstberatung erhalten Sie in einem vertraulichen Gespräch eine umfassende, rechtliche Einschätzung Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation. Sie können von mir klare, rechtlich korrekte Aussagen erwarten.
Dabei können wir auch schon auf konkrete Fragen eingehen, wie beispielsweise:
- Das Konto wurde gepfändet, was ist zu tun?
- Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter und welche Rechte hat er?
- Was darf ich dem Insolvenzverwalter sagen oder nicht sagen?
- Darf der Insolvenzverwalter meine Privaträume betreten?
- Ist mein Partner von der Insolvenz mit betroffen?
- Was passiert mit meinem Fahrzeug in der Insolvenz?
- Ein Gewerbeuntersagungsverfahren wurde angedroht, was ist zu tun?
- Die Krankenkasse hat einen Insolvenzantrag für mein Unternehmen gestellt, was kann ich dagegen tun?
- Darf ich meine Ausrüstung (beispielsweise Werkzeuge & Baumaschinen) behalten?
- Sollte ich das Unternehmen vor Antragstellung auf einen Angehörigen übertragen?
- Kann ich meinen Immobilienanteil wirksam vor Antragstellung auf meine Frau übertragen?
- Wie viel vom meinem Einkommen kann ich bei einer Insolvenz behalten?
- Darf ich meine Angestellten im Insolvenzverfahren weiter beschäftigen?
Insolvenzberatung für freie Berufe
Zu den freien Berufen zählen nach § 18 Abs. 1 S. 1 EStG
- Architekt,
- Arzt,
- beratender Betriebswirt,
- Bildberichterstatter,
- vereidigter Buchprüfer,
- Dentist,
- Dolmetscher,
- Handelschemiker,
- Heilpraktiker,
- Ingenieur,
- Journalist,
- Krankengymnast,
- Lotse,
- Notar,
- Patentanwalt,
- Rechtsanwalt,
- Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigter,
- Tierarzt,
- Übersetzer,
- Vermessungsingenieur,
- beratender Volkswirt,
- Wirtschaftsprüfer,
- Zahnarzt,
außerdem
- Apotheker.
Auch wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht aus der freiberuflichen Tätigkeit resultiert, sondern aus branchenfremden Investitionen, Finanzanlagen oder familiären Belastungen führt ein Insolvenzverfahren bei den kammergebundenen Berufen Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Steuerberater und Wirtschaftprüfer zum Verlust der Zulassung. Es wird unterstellt, dass der Berufsträger fortan seine Tätigkeit nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und dadurch in seiner Integrität und Unabhängigkeit gefährdet ist (BGH 20.3.00, NotZ 19/99). Die Vermutung ist widerlegbar, jedoch trägt der Berufsträger die Widerlegungslast.
Die Heilberufe Arzt und Zahnarzt brauchen keinen Verlust der Zulassung nur aufgrund von Vermögensverfall zu befürchten, es müssen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit bei der Berufsausübung dazukommen.
Apotheker sind berufsrechtlich zur fachlichen und wirtschaftlichen Führung der Apotheke verpflichtet. Bereits durch das vorläufige Insolvenzverfahren ist diese nicht mehr gegeben, wenn ein Insolvenzverwalter übernimmt die wirtschaftliche Leitung. Einen Ausweg bietet das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, druch dass die Verfgüngsbefugnis beim verentwortlichen Pharmazeut verbleibt.
Bei Architeketen besteht die Gefahr, dass er oder sie aus der Architektenliste gestrichen wird. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 16.09.2015 geurteilt, dass ein Architekt für die Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht die für die Wahrnehmung der Berufsausgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem ist erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung abgehofen. Um diese Zeit auf das Minimum abzukürzen, sollte bereits zusammen mit dem Insolvenzantrag ein Insolvenzplan (ein sogenannter „Prepacked-Plan“) vorgelegt werden.
Keine Insolvenzantragspflicht, aber Haftungsrisiken
Freiberuflich Tätige sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zustellen. Demzufolge ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO bei ihnen nicht anwendbar.
Dennoch können sie auch insolvenznahe Straftaten begehen, dazu zählen:
- Eingehungsbetrug,
- Bankrott,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Steuerhinterziehung,
- Kreditbetrug und
- Gläubigerbegünstigung.
Auch wenn keine Antragspflicht besteht, können Zwangvollstreckungsmaßnahmen, Kontopfändungen oder Insolvenzfremdanträge durch Sozialversicherungsträger in eine tiefe Krise führen. Je früher Sie mit Gegenmaßnahmen beginnen, dest besser sind die Aussichten auf eine finanzielle Sanierung.
Ziele der Sanierung
Die von uns gemeinsam festgelegten Ziele sind meistens die schnellstmögliche Erteilung der Restschuldbefreiung, der Schutz nahe stehender Personen, die weitestgehende Sicherung Ihres unpfändbaren Vermögens und – falls Sie das wünschen – die Erhaltung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Zunächst prüfe ich, ob eine außergerichtliche Sanierung möglich ist. Falls nicht, begleite ich Sie durch ein Insolvenzverfahren.
Der schnellstmögliche Weg zur Restschuldbefreiung ist die Vorlage eines Insolvenzplans. Mit einem professionell vorbereiteten Insolvenzplanverfahren können Sie innerhalb eines Jahres wieder schuldenfrei durchstarten. Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt bleiben Sie auch im Insolvenzverfahren „Herr im eigenen Haus“, die Geschäftsführungsbefugnis verbleibt bei Ihnen.
Eine Erstberatung zu Sanierung und Isolvenz sollte spätestens bei der Androhung von Zwangsmaßnahmen erfolgen. Ich beite Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, Sie erhalten in einem vertraulichen Gespräch eine umfassende, rechtliche Einschätzung Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation. Sie können von mir klare, rechtlich korrekte Aussagen erwarten.
Dabei können wir auch schon auf konkrete Fragen eingehen, wie beispielsweise:
- Das Konto wurde gepfändet, was ist zu tun?
- Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter und welche Rechte hat er?
- Was darf ich dem Insolvenzverwalter sagen oder nicht sagen?
- Darf der Insolvenzverwalter meine Privaträume betreten?
- Ist mein Partner von der Insolvenz mit betroffen?
- Kann ich meinen Immobilienanteil wirksam vor Antragstellung auf meine Frau übertragen?
- Wie viel vom meinem Einkommen kann ich bei einer Insolvenz behalten?
- Darf ich meine Angestellten im Insolvenzverfahren weiter beschäftigen?
Kostenlose Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung
Kostenlose Erstgespräche werden häufig als Köder angeboten. Dabei werden oft nur Formalitäten und Honorarfragen erläutert. Ich biete Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmern eine qualifizierte, informative und kostenlose Erstberatung zu allen Fragen bezüglich Sanierung und Insolvenz an.
1
Nach Ihrem Kontakt melde ich mich umgehend zu einem kurzen telefonischen Informationsgespräch. Oft können einfache Sachverhalte hier schon geklärt werden.
2
In der Regel ist jedoch eine umfassende, individuelle Beratung notwendig. Diese für Sie unverbindliche, kostenlose zwei- bis vierstündige Erstberatung führe ich in Ihrer Firma oder auf Wunsch natürlich auch in meinen Büroräumen durch.
3
Sie erhalten neben der Analyse Ihrer wirtschaftlichen Situation gemeinsam erarbeitete, machbare Zielsetzungen und Perspektiven sowie Lösungsansätze zu deren Umsetzung. Meine Beratungsinhalte sind konkret, praktikabel und auf Ihre Situation zugeschnitten.
Kostenlose Erstberatung anfordern
Bitte tragen Sie hier Ihre Kontaktdaten ein. Gern können Sie hier schon direkte Fragen stellen.
Ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen.
Bei einer Erstberatung in Ihrer Firma entsteht lediglich eine Fahrtkostenpauschale nach Aufwand.
Bei Erstberatungen in meinem Büro entstehen keine Kosten.
Sie erhalten danach und nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch ein für Sie unverbindliches Angebot für eine weitergehende, begleitende Beratung.