Eröffnetes Insolvenzverfahren

Mit dem Eröff­nungs­be­schluss des Insol­venz­ge­richts beginnt das eröff­nete Insol­venz­ver­fah­ren, in dem das Ver­mö­gen des Schuld­ners ver­wer­tet oder in einem Insol­venz­plan eine abwei­chende Rege­lung getrof­fen wird. Es endet durch Auf­he­bung oder Einstellung.

Inhalt

Eröff­nungs­be­schluss

Sind die im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren geprüf­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nungs­fä­hig­keit gege­ben – Eröff­nungs­grund und kos­ten­de­ckende Masse – erlässt das Insol­venz­ge­richt gemäß § 27 InsO den Insolvenzeröffnungsbeschluss.

Gleich­zei­tig for­dert das Gericht nach § 28 InsO die Kun­den und andere Schuld­ner auf, keine Zah­lun­gen mehr an das insol­vente Unter­neh­men zu leis­ten, son­dern an den Ver­wal­ter. Lie­fe­ran­ten und andere Gläu­bi­ger wer­den auf­ge­for­dert, ihre For­de­run­gen und Siche­rungs­rechte inner­halb einer bestimm­ten Frist beim Ver­wal­ter anzumelden.

Außer­dem ent­hält nach § 29 InsO der Beschluss die Ter­mine für die ers­ten Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen: den Berichts­ter­min und den Prü­fungs­ter­min.

Bekannt­ma­chung

Die Eröff­nung und wei­tere Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren wer­den im Inter­net unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und in den in Frage kom­men­den Regis­tern (Han­dels­re­gis­ter, Genos­sen­schafts­re­gis­ter, Ver­eins­re­gis­ter, Schiffs­re­gis­ter, Luft­fahr­zeug­re­gis­ter) bekannt gegeben.


Aus­wir­kun­gen des Eröffnungsbeschlusses

Geschäfts­füh­rung und Vermögensübergang

Sofern keine Eigen­ver­wal­tung bean­tragt wurde, führt ab jetzt der Insol­venz­ver­wal­ter die Geschäfte des Unter­neh­mens. In den meis­ten Fäl­len wird der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter zum Ver­wal­ter bestellt. Nach § 80 Abs. 1 InsO ver­fügt er ab jetzt über das Ver­mö­gen des Insolvenzschuldners.

In der Eigen­ver­wal­tung tritt der Sach­wal­ter an die Stelle des Insol­venz­ver­wal­ters. Er über­wacht ab jetzt die Tätig­keit der Geschäftsführung.

Been­di­gung lau­fen­der Verträge

Mit Aus­nahme von Pacht‑, Miet- und Dienst­ver­trä­gen nach § 108 InsO erlö­schen alle gegen­sei­ti­gen Ver­träge auto­ma­tisch mit Insolvenzeröffnung.

Pacht- oder Miet­ver­träge kann der Insol­venz­ver­wal­ter ohne Ein­hal­tung einer indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder Kün­di­gungs­frist nach den gesetz­li­chen Fris­ten kün­di­gen. Der Ver­mie­ter oder Ver­päch­ter darf nach § 112 InsO wegen vor der Eröff­nung ent­stan­de­ner Miet­rück­stände nicht kündigen.

Bei Arbeits­ver­trä­gen sind die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten zu beachten.

Für alle ande­ren Ver­träge hat der Insol­venz­ver­wal­ter nach § 103 InsO ein Wahl­recht, ob er sie wei­ter füh­ren oder been­den will.

Er kann damit die Insol­venz­masse oder das zu sanie­rende Unter­neh­men von lang­lau­fen­den oder unren­ta­blen Ver­trä­gen befreien. Hat der Gläu­bi­ger noch For­de­run­gen aus einem nicht wei­ter geführ­ten Ver­trag, kön­nen diese als Insol­venz­for­de­rung ange­mel­det werden.

Oder er kann die Erfül­lung des Ver­tra­ges ver­lan­gen und damit Auf­träge des insol­ven­ten Unter­neh­mens abar­bei­ten. Führt der Insol­venz­ver­wal­ter einen Ver­trag fort, muss er die Gegen­leis­tung aus der Insol­venz­masse erbringen.

Berück­sich­ti­gung neuer Verträge

Geht der Insol­venz­ver­wal­ter neue Ver­träge ein oder ver­langt er die Erfül­lung bestehen­der Ver­träge begrün­det er damit Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Das bedeu­tet, diese Ver­träge wer­den bei der Schluss­ver­tei­lung vor­ran­gig erfüllt.

Unter­bre­chung lau­fen­der Gerichtsverfahren

Pro­zesse, in denen der Schuld­ner Klä­ger oder Antrag­stel­ler ist, wer­den nach § 240 ZPO auto­ma­tisch unter­bro­chen. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat die Wahl, den Pro­zess wie­der aufzunehmen.

Ist der Schuld­ner der Beklagte oder Antrags­geg­ner kann der Klä­ger nach § 87 InsO seine For­de­rung nur als Insol­venz­for­de­rung anmel­den. Aus­nah­men: Gerichts­ver­fah­ren wegen Aus­son­de­rungs- oder Abson­de­rungs­rech­ten sowie Mas­se­for­de­run­gen, die der Insol­venz­ver­wal­ter nicht anerkennt.

Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men sind für die Dauer des eröff­ne­ten Ver­fah­rens unter­sagt nach § 89 InsO. Das gilt auch für nicht zur Insol­venz­masse gehö­ren­des Ver­mö­gen des Schuld­ners. Aus­nah­men: Unter­halts­for­de­run­gen und For­de­run­gen aus vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lun­gen kön­nen auch in das pfän­dungs­freie Ein­kom­men voll­streckt werden.

Was ändert sich für Gesellschafter?

For­de­run­gen der Gesell­schaf­ter sind nach § 39 InsO nach­ran­gig und damit nicht zur Anmel­dung zur Insol­venz­ta­belle zugelassen.

Aus­ste­hende Ein­la­gen wer­den vom Insol­venz­ver­wal­ter eingefordert.

Haf­tet der Gesell­schaf­ter per­sön­lich, zum Bei­spiel als Gesell­schaf­ter einer OHG, GbR, Part­ner­schafts­ge­sell­schaft oder als Kom­ple­men­tär einer KG, so kann nur der Insol­venz­ver­wal­ter For­de­run­gen aus der Insol­venz der Gesell­schaft gegen ihn gel­tend machen.

Bei einer juris­ti­schen Per­son wie der AG, GmbH, Genos­sen­schaft oder dem Ver­ein ver­än­dert sich die Stel­lung der Gesell­schaf­ter nicht, sie kön­nen wei­ter über ihre Geschäfts­an­teile ver­fü­gen. Erfolgte Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter wer­den vom Insol­venz­ver­wal­ter immer geprüft.

Ins­be­son­dere die Rück­zah­lung von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen inner­halb der letz­ten 12 Monate vor Antrag­stel­lung wird vom Insol­venz­ver­wal­ter ange­foch­ten, das heißt er ver­langt die Her­aus­gabe der Zah­lun­gen. Wur­den dem Gesell­schaf­ter inner­halb von 10 Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag Sicher­hei­ten für sein Dar­le­hen gewährt, so muss er diese zurück geben.

Was müs­sen Kun­den beachten?

Zah­len Kun­den oder andere Schuld­ner des insol­ven­ten Unter­neh­mens nicht an den Insol­venz­ver­wal­ter, son­dern an den Insol­venz­schuld­ner direkt, hat das keine schuld­be­frei­ende Wir­kung. Sie müs­sen damit rech­nen, vom Insol­venz­ver­wal­ter noch mal zur Zah­lung auf­ge­for­dert zu werden.

Aus­nahme: Nach § 82 InsO gilt dies nicht für Zah­lun­gen, die im Zeit­raum zwi­schen Beschluss und sei­ner Ver­öf­fent­li­chung getä­tigt wur­den. Nach Ver­öf­fent­li­chung wird die Kennt­nis der Bekannt­ma­chung vorausgesetzt.

Auf­ga­ben des Insolvenzverwalters

Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält nach sei­ner gericht­li­chen Bestel­lung die Befug­nis über das Ver­mö­gen des Schuld­ners zu ver­fü­gen. Die Gläu­bi­ger müs­sen im Berichts­ter­min seine Bestel­lung bestä­ti­gen oder einen neuen Insol­venz­ver­wal­ter wählen.

Ver­wal­tung des Vermögens

Der Insol­venz­ver­wal­ter nimmt nach Eröff­nung das gesamte zur Insol­venz­masse gehö­rende Ver­mö­gen in Besitz (§ 148 InsO). Dazu stellt er zunächst ein Ver­zeich­nis aller Ver­mö­gens­ge­gen­stände auf (§ 151 InsO). Für jeden Gegen­stand ist der Fort­füh­rungs­wert (Wert des Gegen­stan­des bei Fort­füh­rung des Unter­neh­mens) und der Liqui­da­ti­ons­wert anzu­ge­ben. Nicht zur Insol­venz­masse gehö­rende Gegen­stände wird er aus­son­dern.

Er erstellt ein Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis nach § 152 InsO und wird die Gläu­bi­ger schrift­lich auf­for­dern, ihre For­de­run­gen anzu­mel­den. Gegen­stände, bei denen der Gläu­bi­ger über ein Abson­de­rungs­recht ver­fügt und Auf­rech­nungs­mög­lich­kei­ten sind geson­dert auf­zu­füh­ren. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat die For­de­run­gen ein­zeln zu prü­fen und gege­be­nen­falls zu bestreiten.

Aus die­sen Ver­zeich­nis­sen wird der Insol­venz­ver­wal­ter eine auf den Zeit­punkt der Eröff­nung des Ver­fah­rens bezo­gene Ver­mö­gens­über­sicht erstel­len (§ 153 InsO).

Falls keine Eigen­ver­wal­tung ange­ord­net ist, führt er ab Eröff­nung die Geschäfte des insol­ven­ten Schuld­ners. Er kann Ver­träge been­den oder neu abschlie­ßen, ver­tritt den Schuld­ner in Gerichts­ver­fah­ren, führt die Bücher nach § 155 InsO und gibt auch die Steu­er­erklä­run­gen für das insol­vente Unter­neh­men ab.

In regel­mä­ßi­gen Abstän­den hat er dem Gericht und der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung einen Bericht über seine Tätig­keit vor­zu­le­gen. Er muss Scha­dens­er­satz leis­ten, falls er seine Pflich­ten ver­letzt (§ 60 InsO).

Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Dane­ben haf­tet der Insol­venz­ver­wal­ter nach § 61 InsO für alle Ver­bind­lich­kei­ten, die er nach Eröff­nung des Ver­fah­ren neu ein­geht. Ist abzu­se­hen, dass die Ver­wer­tung des Ver­mö­gens vor­aus­sicht­lich aus­reicht, die Kos­ten des Ver­fah­rens, aber nicht die sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu decken, muss der Insol­venz­ver­wal­ter dem Gericht die Mas­se­un­zu­läng­lich­keit nach § 208 InsO anzeigen.

Das Ver­fah­ren wird dann fort­ge­setzt, die ab Bekannt­ma­chung der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit neu ein­ge­gan­gen Ver­bind­lich­kei­ten wer­den bei der Ver­tei­lung bevorzugt.

Unbe­si­cherte Insol­venz­gläu­bi­ger kön­nen jetzt schon damit rech­nen, leer auszugehen.

Reicht die Insol­venz­masse nicht aus, die Kos­ten des Ver­fah­rens zu decken, muss das Gericht das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Masse ein­stel­len.

Ver­wer­tung der Masse

Die Ver­wer­tung der Masse muss nicht bedeu­ten, dass der Betrieb des Schuld­ners zer­schla­gen wird. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann den Betrieb auch in Tei­len oder als Gan­zes ver­kau­fen oder, falls eine spä­tere Ver­wer­tung aus­sichts­reich ist, zunächst weiterführen.

Zur Ver­wer­tung gehört auch, dass der Insol­venz­ver­wal­ter Insol­venz­an­fech­tun­gen vor­nimmt und Haf­tungs­an­sprü­che – zum Bei­spiel gegen per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­ter – durchsetzt.

Er ist nach § 218 InsO berech­tigt, einen Insol­venz­plan vorzulegen.

Ver­tei­lung des Erlöses

Außer­dem muss der Insol­venz­ver­wal­ter ein Ver­tei­lungs­ver­zeich­nis nach § 188 InsO erstel­len, in dem alle For­de­run­gen auf­ge­führt wer­den, die bei der Ver­tei­lung berück­sich­tigt wer­den. Und zuletzt wird er die Abrech­nung und Ver­tei­lung der Masse übernehmen.


Die Gläu­bi­ger im eröff­ne­ten Insolvenzverfahren

Ers­tes Ziel des Insol­venz­ver­fah­rens ist es, die Insol­venz­masse mög­lichst gut zu ver­wer­ten und an die Gläu­bi­ger gemein­schaft­lich zu ver­tei­len. Diese haben im eröff­ne­ten Ver­fah­ren nicht nur Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechte, son­dern tref­fen auch in Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen die wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen über den Fort­gang des Insolvenzverfahrens.

In der Insol­venz ist Gläu­bi­ger nicht gleich Gläu­bi­ger. In der Rei­hen­folge, in der die Gläu­bi­ger Ansprü­che gel­tend machen können:

1. Aus­son­de­rungs­be­rech­tigte Gläubiger

Befin­den sich in der Insol­venz­masse Gegen­stände, die nicht zum Eigen­tum des Schuld­ners gehö­ren, hat der Eigen­tü­mer ein Aus­son­de­rungs­recht. Dies betrifft häu­fig Waren, die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert wur­den, geleaste Maschi­nen und per Fac­to­ring ver­kaufte Forderungen.

Aus­son­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­gern dür­fen nicht an Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen teilnehmen.

2. Abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläubiger

Gläu­bi­ger, die durch ein Siche­rungs­recht an einem Gegen­stand der Insol­venz­masse vorab befrie­digt wer­den, sind abson­de­rungs­be­rech­tigt. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird diese Gegen­stände ver­wer­ten und damit zunächst die For­de­run­gen der besi­cher­ten Gläu­bi­ger befriedigen.

Abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger haben in Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen ein Stimmrecht.

3. Neu­mas­se­gläu­bi­ger

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter Mas­se­un­zu­läng­lich­keit fest­ge­stellt, gel­ten alle ab dann begrün­de­ten Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten als Neu­mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, die bei der Ver­tei­lung der Insol­venz­masse vor­ran­gig zu erfül­len sind.

Abbildung: Rangfolge der Forderungen im Zeitablauf

 

4. Mas­se­gläu­bi­ger

Mas­se­gläu­bi­ger haben ihre For­de­rung erst nach der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erwor­ben. Typi­sche Mas­se­for­de­run­gen resul­tie­ren aus Miet- oder Arbeits­ver­trä­gen, die einer Kün­di­gungs­frist unterliegen.

Mas­se­gläu­bi­ger neh­men nicht an den Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen teil.

5. Insol­venz­gläu­bi­ger

Wer zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung einen unbe­si­cher­ten Ver­mö­gens­an­spruch gegen das insol­vente Unter­neh­men hat, ist Insol­venz­gläu­bi­ger. Als Ver­mö­gens­an­spruch wird eine Leis­tung bezeich­net, die ent­we­der aus einer Geld­for­de­rung besteht oder sich in einen Zah­lungs­an­spruch umwan­deln lässt.

Die Insol­venz­gläu­bi­ger wer­den gleich­ran­gig behan­delt, das heißt sie erhal­ten bei der Ver­tei­lung alle die glei­che Quote.

Insol­venz­gläu­bi­ger müs­sen ihre For­de­run­gen beim Insol­venz­ver­wal­ter schrift­lich anmel­den. Nicht ange­mel­dete For­de­run­gen wer­den im Insol­venz­ver­fah­ren nicht geprüft und auch nicht bei der Ver­tei­lung der Insol­venz­masse berücksichtigt.

6. Nach­ran­gige Gläubiger

Inha­ber einer nach­ran­gi­gen For­de­rung sind nach­ran­gige Insol­venz­gläu­bi­ger. Diese kön­nen ihre For­de­run­gen nur anmel­den, wenn das Insol­venz­ge­richt nach § 174 Abs. 3 InsO aus­drück­lich dazu auffordert.

An Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen dür­fen nach­ran­gige Gläu­bi­ger teil­neh­men, aller­dings haben sie gemäß § 77 Abs. 1 InsO kein Stimmrecht.

Neu­gläu­bi­ger

Ist der Insol­venz­schuld­ner eine natür­li­che Per­son, kann er auch nach Insol­venz­er­öff­nung neue Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen. Neue Gläu­bi­ger sind daher keine Insol­venz­gläu­bi­ger. Sie kön­nen auch keine Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men ein­lei­ten, denn das pfänd­bare Ver­mö­gen des Schuld­ners geht in die Insol­venz­masse ein.

Fäl­lig­keit der Gläubigerforderungen

Noch nicht fäl­lige For­de­run­gen wer­den nach § 41 InsO durch Eröff­nung des Ver­fah­rens fäl­lig gestellt. In die­sem Fall wer­den die Zin­sen bis zum Ein­tritt der Fäl­lig­keit von der For­de­rung abgezogen.

Insol­venz­an­fech­tung

Zah­lun­gen oder andere Leis­tun­gen des Schuld­ners vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens kön­nen durch den Insol­venz­ver­wal­ter ange­foch­ten wer­den, wenn dadurch die Insol­venz­masse ver­klei­nert oder ein­zelne Gläu­bi­ger bevor­zugt wurden.


Auf­ga­ben des Insolvenzgerichts

Das Gericht hat die Tätig­keit des Insol­venz­ver­wal­ters zu beauf­sich­ti­gen. Bei Pflicht­ver­stö­ßen kann es nach § 58 Abs. 2 InsO Zwangs­gel­der fest­set­zen oder den Ver­wal­ter nach § 59 InsO ent­las­sen. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist jeder­zeit aus­kunfts­pflich­tig über den Stand des Verfahrens.

Die Eröff­nung und andere Ent­schei­dun­gen des Gerichts wird das Gericht öffent­lich bekannt machen, auch die Ter­mine der Gläubigerversammlungen.


Rechte der Gläubigerversammlung

Eine Gläu­bi­ger­ver­samm­lung wird min­des­tens zum Berichts­ter­min, zum Prü­fungs­ter­min und zum Schluss­ter­min ein­be­ru­fen. Sie fin­det meis­tens in den Räu­men des Insol­venz­ge­richts statt und wird durch einen Rechts­pfle­ger durch­ge­führt. Für den Insol­venz­ver­wal­ter besteht Anwesenheitspflicht.

Dane­ben kön­nen an der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung teilnehmen:

  • der Schuld­ner,
  • die Mit­glie­der des Gläubigerausschusses,
  • die nach­ran­gi­gen Insolvenzgläubiger,
  • die abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Insolvenzgläubiger,
  • die Insol­venz­gläu­bi­ger.

Wobei nur die bei­den letzt­ge­nann­ten auch über Stimm­rechte verfügen.

Die Gläu­bi­ger haben sehr weit rei­chende Mit­spra­che- und Aus­kunfts­rechte. Sie kön­nen den Insol­venz­ver­wal­ter neu bestim­men; einen Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­set­zen; ent­schei­den, ob das insol­vente Unter­neh­men still­ge­legt oder fort­ge­führt wer­den soll; einen Insol­venz­plan ver­ab­schie­den und vie­les mehr.

Sum­men­mehr­heit: Die Stimm­rechte nach § 77 Abs. 2 InsO erge­ben sich aus der Höhe der unbe­strit­te­nen For­de­rung eines Gläu­bi­gers im Ver­hält­nis zu den unbe­strit­te­nen For­de­run­gen aller anwe­send stimm­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger. Bei eini­gen Beschlüs­sen ist zusätz­lich Kopf­mehr­heit erfor­der­lich, das heißt die Mehr­heit der anwe­sen­den Gläu­bi­ger muss zustimmen.

Gläu­bi­ger­aus­schuss

Als Kon­troll­in­stanz gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter kann das Gericht oder die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung einen Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­be­ru­fen. Die­ser hat nach § 69 InsO den Insol­venz­ver­wal­ter zu unter­stüt­zen und zu überwachen.

Ein Wei­sungs­recht hat der Aus­schuss gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter nicht. Bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen nach § 160 Abs. 2 InsO hat der Insol­venz­ver­wal­ter jedoch die Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses ein­zu­ho­len. Dazu gehören

  • die Ver­äu­ße­rung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Teilen,
  • die Auf­nahme von Dar­le­hen zulas­ten der Masse,
  • die Auf­nahme oder Fort­füh­rung von Pro­zes­sen mit hohem Streitwert.

Als Faust­re­gel gilt, dass die im Gesetz so genann­ten beson­ders bedeut­sa­men Rechts­hand­lun­gen mehr als 25% der Insol­venz­masse betref­fen. Ist kein Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt, ent­schei­det die Gläubigerversammlung.

Jedes Mit­glied des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses hat eine Stimme, Ent­schei­dun­gen wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit getroffen.

Der Gläu­bi­ger­aus­schuss kann die Kon­ten und Bücher des Schuld­ners und des Insol­venz­ver­wal­ters ein­se­hen und den Geld­be­stand prü­fen. Ein­zelne Gläu­bi­ger oder die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung haben nicht das Recht auf eine detail­lierte Einsicht.

Der Gläu­bi­ger­aus­schuss darf nicht ent­schei­den, falls der Betrieb oder Teile davon gemäß § 162 InsO an nahe­ste­hende Per­so­nen oder gemäß § 163 InsO unter Wert ver­äu­ßert wer­den soll.


Berichts­ter­min

Bereits im Eröff­nungs­be­schluss hat das Insol­venz­ge­richt den Ter­min für die erste Gläu­bi­ger­ver­samm­lung – den Berichts­ter­min – fest­ge­legt. Die­ser soll inner­halb von sechs Wochen, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Mona­ten danach stattfinden.

Im Berichts­ter­min wer­den die wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen für den Fort­gang des Ver­fah­rens getrof­fen. Basis dafür ist der Bericht des Insol­venz­ver­wal­ters nach § 156 Abs. 1 InsO über die wirt­schaft­li­che Lage der insol­ven­ten Firma.

Wesent­li­che Inhalte des Berichts sind:

  • Bericht über die wirt­schaft­li­che Lage des insol­ven­ten Unternehmens,
  • Ein­schät­zung über die Mög­lich­kei­ten der Fort­füh­rung,
  • ob ein Insol­venz­plan erstellt wer­den kann und wel­che Aus­wir­kun­gen die Fort­füh­rung oder der Insol­venz­plan auf die Rechte der Gläu­bi­ger hat,
  • eine Pro­gnose für die erwar­tete Insol­venz­masse.

Zu dem Bericht gehört auch das Ver­zeich­nis der Mas­se­ge­gen­stände, der Gläu­bi­ger und das Ver­mö­gens­ver­zeich­nis nach § 153 InsO. Die­ses muss der Ver­wal­ter spä­tes­tens eine Woche vor dem Berichts­ter­min in der Geschäfts­stelle des Gerichts zur Ein­sicht für die Betei­lig­ten auslegen.

Neben den ein­zel­nen Gläu­bi­gern kön­nen der Schuld­ner und der Gläu­bi­ger­aus­schuss eine Stel­lung­nahme zu dem Bericht abge­ben. Gege­be­nen­falls kön­nen auch der Betriebs­rat, ein Aus­schuss der lei­ten­den Ange­stell­ten sowie die IHK, die Hand­werks­kam­mer und die Land­wirt­schafts­kam­mer Stel­lung nehmen.

Was wird im Berichts­ter­min entschieden?

Zunächst kann die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung nach § 57 InsO einen ande­ren Insol­venz­ver­wal­ter wäh­len. Dazu sind Kopf- und Sum­men­mehr­heit erforderlich.

Nach § 157 InsO wird im Berichts­ter­min auch ent­schie­den, ob der Betrieb des Schuld­ners wei­ter­ge­führt oder still­ge­legt wer­den soll. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann auch mit der Erstel­lung eines Insol­venz­plans beauf­tragt wer­den, wobei die Gläu­bi­ger das Ziel des Plans vor­her fest­le­gen können.


Prü­fungs­ter­min

Im Prü­fungs­ter­min kön­nen die bis dahin ange­mel­de­ten For­de­run­gen durch die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung nach § 176 InsO über­prüft wer­den. Bei klei­ne­ren Ver­fah­ren fällt der Prü­fungs­ter­min mit dem Berichts­ter­min zusam­men. Bei grö­ße­ren Ver­fah­ren kön­nen auch meh­rere Prü­fungs­ter­mine ange­setzt werden.

Nach der For­de­rungs­an­mel­dung durch die Gläu­bi­ger wird der Insol­venz­ver­wal­ter jede For­de­rung zunächst intern anhand der Buch­hal­tung des Schuld­ners prü­fen. Er kann auch Aus­künfte dazu vom Schuld­ner oder Mit­ar­bei­tern des insol­ven­ten Unter­neh­mens ein­ho­len. Falls eine For­de­rung unge­recht­fer­tigt ist, kann er sie ins­ge­samt oder teil­weise bestrei­ten.

Alle ange­mel­de­ten For­de­run­gen wer­den in ein Ver­zeich­nis, die soge­nannte Insol­venz­ta­belle auf­ge­nom­men. Diese muss nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO vor dem Prü­fungs­ter­min in der Geschäfts­stelle des Gericht zur Ein­sicht ausliegen.

Die vom Insol­venz­ver­wal­ter, Schuld­ner oder einem Insol­venz­gläu­bi­ger bestrit­te­nen For­de­run­gen wer­den im Prü­fungs­ter­min ein­zeln erör­tert. Wird eine For­de­rung bestrit­ten, infor­miert das Gericht den betref­fen­den Gläubiger.

Alle For­de­run­gen gel­ten nach dem Ter­min gemäß § 178 InsO als fest­ge­stellt, wenn nicht der Insol­venz­ver­wal­ter oder ein Insol­venz­gläu­bi­ger aus­drück­lich wider­spricht. Ein Wider­spruch des Schuld­ners ist uner­heb­lich, außer bei einer Eigen­ver­wal­tung. Über die Fest­stel­lung einer For­de­rung infor­miert das Gericht die Gläu­bi­ger nicht.

Wird eine For­de­run­gen bestrit­ten, kann der betref­fende Gläu­bi­ger dage­gen bei Gericht eine Fest­stel­lungs­klage einreichen.


Ver­mö­gens­ver­tei­lung

Von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Insol­venz­masse wer­den zunächst die die abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger (besi­cher­ten Gläu­bi­ger) befrie­digt. Danach wer­den die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens abge­zo­gen. Von der ver­blei­ben­den Summe wer­den als nächs­tes die Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten bezahlt.

Dadurch steht für die nor­ma­len (unbe­si­cher­ten) Gläu­bi­ger meist nur ein klei­ner Teil der ursprüng­li­chen Masse zur Ver­fü­gung. Die­ser wird gleich­mä­ßig (quo­tal) auf die ange­mel­de­ten und fest­ge­stell­ten Insol­venz­for­de­run­gen verteilt.

Rang­folge der Forderungen

Abbildung: Rangfolge der Forderungen im Zeitablauf

1. Abson­de­rungs­be­rech­tigte Forderungen

For­de­run­gen, die Gläu­bi­ger durch eine Besi­che­rung einen bevor­zug­ten Zugriff auf Teile der Insol­venz­masse gewäh­ren, sind abson­de­rungs­be­rech­tigt.

Der mit einem Abson­de­rungs­recht belas­tete Gegen­stand wird ver­wer­tet. Über­steigt der Erlös die For­de­rung des Abson­de­rungs­be­rech­tig­ten, wird der Über­schuss der Insol­venz­masse hin­zu­ge­rech­net. Ist er gerin­ger, wird die rest­li­che For­de­rung wie eine gewöhn­li­che Insol­venz­for­de­rung behandelt.

2. Verfahrenskosten

Die Ver­fah­rens­kos­ten set­zen sich nach § 54 InsO zusam­men aus:

  • den Aus­la­gen des Gerichts (dazu gehört auch das Gut­ach­ten im vor­läu­fi­gen Verfahren),
  • den Gerichts­kos­ten,
  • den Ver­gü­tun­gen des vor­läu­fi­gen Insolvenzverwalters,
  • des Insol­venz­ver­wal­ters und
  • den Kos­ten für den Gläubigerausschuss.

3. Mas­se­ver­bind­lich­keit

Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ent­ste­hen durch:

  • Kos­ten, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Ver­wal­tung, Ver­wer­tung und Ver­tei­lung der Insol­venz­masse ent­stan­den sind,
  • Ver­träge, die § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon vor Eröff­nung bestan­den haben und bei denen der Insol­venz­ver­wal­ter sein Wahl­recht zur Fort­füh­rung fortsetzt,
  • Ver­bind­lich­kei­ten, die § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung der Insol­venz­masse ent­stan­den sind oder
  • Ent­spre­chende Ver­bind­lich­kei­ten, die ein star­ker vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­gan­gen ist.
  • Im Schutz­schirm­ver­fah­ren kann auch der Schuld­ner mit Ermäch­ti­gung durch das Gericht auf Antrag Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründen.

Son­der­fall: Hat der Insol­venz­ver­wal­ter Mas­se­un­zu­läng­lich­keit ange­zeigt, wer­den die ab die­sem Zeit­punkt ent­stan­de­nen soge­nann­ten Neu­mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zuerst berücksichtigt.

4. Insol­venz­for­de­rung

Unge­si­cherte For­de­run­gen wer­den nur berück­sich­tigt, wenn sie beim Insol­venz­ver­wal­ter ange­mel­det und fest­ge­stellt sind. Inha­ber von Insol­venz­for­de­run­gen hei­ßen Insol­venz­gläu­bi­ger. Jeder Insol­venz­gläu­bi­ger erhält die glei­che Insol­venz­quote.

Der Insol­venz­ver­wal­ter erstellt dazu ein Ver­tei­lungs­ver­zeich­nis (§ 188 InsO), das beim Insol­venz­ge­richt zur Ein­sicht­nahme aus­ge­legt wer­den muss.

Hin­weis: Auf­grund der Kos­ten des Ver­fah­rens und der Ver­wer­tung sowie durch die meis­tens vor­ran­gige Besi­che­rung der Ban­ken lie­gen die Quo­ten zumeist bei unter 5% der ange­mel­de­ten Forderungen.

5. Nach­ran­gige Insolvenzforderung

Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len beträgt die Insol­venz­quote 100%. Nur dann wer­den die nach­ran­gi­gen For­de­run­gen in der Rei­hen­folge ihrer Rang­klasse berück­sich­tigt (§ 39 InsO). Dazu gehören

  • Zin­sen und Säum­nis­zu­schläge auf Insolvenzforderungen,
  • Kos­ten, die den Insol­venz­gläu­bi­gern durch Teil­nahme am Ver­fah­ren entstehen,
  • Geld­stra­fen, Geld­bu­ßen, Ord­nungs­gel­der und Zwangsgelder,
  • For­de­run­gen auf eine unent­gelt­li­che Leis­tung des Schuldners,
  • For­de­run­gen aus Gesellschafterdarlehen,
  • For­de­run­gen, für die ein Rang­rück­tritt ver­ein­bart wurde.

Aus­nahme: Dar­le­hen von Gesell­schaf­tern, die 10% oder weni­ger des Kapi­tals hal­ten und keine Geschäfts­füh­rer sind, wer­den als Insol­venz­for­de­run­gen behandelt.

Nach­ran­gige For­de­run­gen wer­den nur berück­sich­tigt, wenn das Insol­venz­ge­richt aus­drück­lich dazu auf­for­dert (§ 174 Abs. 3 InsO).

Abschlags­ver­tei­lung

Gemäß § 187 InsO kön­nen nach dem Prü­fungs­ter­min Abschlags­zah­lun­gen an die Insol­venz­gläu­bi­ger erfol­gen, sofern eine aus­rei­chend große Masse vor­han­den ist. Bei einer Abschlags­ver­tei­lung wer­den nur fest­ge­stellte, unbe­strit­tene For­de­run­gen von Insol­venz­gläu­bi­gern und abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gern berücksichtigt.

Ist ein Gläu­bi­ger­aus­schuss vor­han­den, muss die­ser zustim­men. Vor einer Ver­tei­lung muss der Insol­venz­ver­wal­ter ein Ver­zeich­nis der zu berück­sich­ti­gen For­de­run­gen nach § 188 InsO in der Geschäfts­stelle zur Ein­sicht­nahme aus­zu­le­gen. Das Gericht wird die Höhe der For­de­run­gen und die zur Ver­fü­gung ste­hen Masse bekannt machen.

Auf For­de­run­gen, die erst nach der Abschlags­ver­tei­lung fest­ge­stellt wer­den, ist nach § 192 InsO bei der nächs­ten Ver­tei­lung zunächst ein Betrag zu zah­len, der dem der bereits an die ande­ren Gläu­bi­ger gezahl­ten Abschläge entspricht.

Hat ein Gläu­bi­ger wegen einer bestrit­te­nen For­de­rung Fest­stel­lungs­klage erho­ben und dies nach § 189 InsO inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ma­chung dem Insol­venz­ver­wal­ter ange­zeigt, wird sein Anteil bei der Ver­tei­lung zurück behalten.

Schluss­ver­tei­lung

Nach der Ver­wer­tung der Insol­venz­masse nimmt der Insol­venz­ver­wal­ter die Schluss­ver­tei­lung vor. Er benö­tigt dazu nach § 196 Abs. 2 InsO die Zustim­mung des Insol­venz­ge­richts. Stimmt das Gericht zu, setzt es auch einen Ter­min für die letzte Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, den Schluss­ter­min fest.

Das Gericht wird neben dem Ter­min die Höhe der For­de­run­gen und die zur Ver­fü­gung ste­hende Masse bekannt machen. Der Schluss­ter­min wird inner­halb von min­des­tens einem bis maxi­mal zwei Mona­ten nach Bekannt­ma­chung abgehalten.

Der Insol­venz­ver­wal­ter wird dazu ein Schluss­ver­zeich­nis und seine Schluss­rech­nung gemäß § 66 Abs. 1 InsO erstel­len. Diese ent­hält neben einem Tätig­keits­be­richt eine Auf­stel­lung sei­ner Ein­nah­men und Aus­ga­ben. Das Gericht hat die Schluss­rech­nung aus Recht­mä­ßig­keit zu prü­fen. Das Schluss­ver­zeich­nis beinhal­tet die Auf­stel­lung über die beab­sich­tigte Durch­füh­rung der Schlussverteilung.

Bei­des ist spä­tes­tens eine Woche vor dem Schluss­ter­min in der Geschäfts­stelle des Gerichts zur Ein­sicht­nahme auszulegen.

Hat ein Gläu­bi­ger wegen einer bestrit­te­nen For­de­rung Fest­stel­lungs­klage erho­ben, muss er dies nach § 189 InsO inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ma­chung dem Insol­venz­ver­wal­ter anzei­gen. In die­sem Fall wird sein Anteil bei der Ver­tei­lung zurück behal­ten bis der Rechts­streit abge­schlos­sen ist.


Schluss­ter­min

Die letzte Gläu­bi­ger­ver­samm­lung vor Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens heißt Schluss­ter­min. Vor­aus­set­zung für den Schluss­ter­min ist, dass das Insol­venz­ver­fah­ren bis dahin voll­stän­dig durch­ge­führt wurde. Alle Rechts­strei­tig­kei­ten sind abge­schlos­sen, die Insol­venz­masse wurde verwertet.

Im Schluss­ter­min erläu­tert der Insol­venz­ver­wal­ter seine Schluss­rech­nung.

Die Gläu­bi­ger erhal­ten hier nach § 197 Abs. 2 InsO die letzte Gele­gen­heit Ein­wen­dun­gen gegen das Schluss­ver­zeich­nis vor­zu­brin­gen. Außer­dem kön­nen die Gläu­bi­ger Ein­wände gegen die Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters und des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses vorbringen.

Über Ein­wen­dun­gen ent­schei­det das Gericht. Gibt das Gericht den Ein­wen­dun­gen statt, ist das Schluss­ver­zeich­nis zu berich­ti­gen. Gegen Ent­schei­dun­gen des Gerichts ist Beschwerde zulässig.

Gibt es keine Ein­wen­dun­gen oder sobald das Gericht über ein­ge­legte Beschwer­den ent­schie­den hat, ist das Schluss­ver­zeich­nis rechts­kräf­tig. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann die zu ver­tei­lende Masse aus­schüt­ten.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Nut­zen Sie meine kos­ten­lose und inten­sive Erst­be­ra­tung. Sie erfah­ren, wie ein Insol­venz­ver­fah­ren in Ihrem kon­kre­ten Fall in grund­le­gen­den Struk­tu­ren ablau­fen wird und wel­che Mög­lich­kei­ten zur Unter­neh­mens­sa­nie­rung bestehen.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Ende des Insolvenzverfahrens

Mit dem Ende des Insol­venz­ver­fah­rens ver­liert der Insol­venz­ver­wal­ter auto­ma­tisch seine Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über das Ver­mö­gen des Insol­venz­schuld­ners. Die Gläu­bi­ger kön­nen nach § 201 Abs. 1 InsO ihre rest­li­chen For­de­run­gen wie­der gegen den Schuld­ner gel­tend machen. Unter­bro­chene Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men kön­nen fort­ge­setzt werden.

Auf­he­bung nach Verteilung

Nach­dem die Schluss­ver­tei­lung erfolgt ist, wird das Gericht nach § 200 InsO die Auf­he­bung des Ver­fah­rens beschlie­ßen und diese bekannt machen.

Juris­ti­sche Per­so­nen wer­den danach im Han­dels­re­gis­ter gelöscht.

Gläu­bi­ger mit fest­ge­stell­ten For­de­run­gen kön­nen einen voll­streck­ba­ren Aus­zug der Tabelle bean­tra­gen. Mit die­sem kön­nen sie nach § 201 Abs. 2 InsO wie mit einem voll­streck­ba­ren Urteil ihre Rest­for­de­rung gegen den Gläu­bi­ger gel­tend machen.

Nach­trags­ver­tei­lung

Auch nach der Schluss­ver­tei­lung oder der Auf­he­bung des Ver­fah­rens kann nach § 203 Abs. 1 InsO vom Gericht noch eine Nach­trags­ver­tei­lung ange­ord­net wer­den, wenn

  • zurück­be­hal­tene Beträge frei werden
  • aus der Insol­venz­masse gezahlte Beträge zurück flie­ßen oder
  • bis­her unbe­kann­tes Ver­mö­gen ermit­telt wird.

Ist der Wert der Nach­trags­masse gerin­ger als die Kos­ten der Ver­tei­lung, kann das Gericht von einer Ver­tei­lung abse­hen und den Ver­mö­gens­ge­gen­stand dem Schuld­ner überlassen.

Ein­stel­lung auf Antrag des Schuldners

Das Ver­fah­ren kann auch auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­stellt werden,

Ver­bes­sern sich die Ver­mö­gens­ver­hält­nisse des Schuld­ners nach Eröff­nung so deut­lich, dass er sämt­li­che Ver­bind­lich­kei­ten bezah­len kann, muss er das beim Antrag glaub­haft machen. Der Weg­fall der Insol­venz­er­öff­nungs­gründe schließt die dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­drück­lich ein.

Auch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern kann noch im lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren getrof­fen wer­den. Die Zustim­mung sämt­li­cher Gläu­bi­ger mit ange­mel­de­ten For­de­run­gen ist dem Antrag beizufügen.

Der Antrag auf Ein­stel­lung wird durch das Gericht bekannt gemacht.

Ein­stel­lung man­gels Masse

Das Gericht muss das Insol­venz­ver­fah­ren ein­stel­len, wenn sich her­aus­stellt, dass die Insol­venz­masse nicht für die Ver­fah­rens­kos­ten ausreicht.

Der Insol­venz­ver­wal­ter wird die vor­han­de­nen Bar­mit­tel gemäß § 207 Abs. 3 InsO aus­schüt­ten. Nicht ver­wer­tete Mas­se­ge­gen­stände fal­len an den Schuld­ner zurück.

Da ver­mö­gens­lose natür­li­che Per­so­nen sonst keine Chance auf eine Rest­schuld­be­frei­ung hät­ten, kön­nen die Ver­fah­rens­kos­ten in die­sem Fall gestun­det wer­den (§ 4a InsO).

Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren

Bei natür­li­chen Per­so­nen kann sich dem Insol­venz­ver­fah­ren auf Antrag ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren anschlie­ßen. Nach § 201 Abs. 3 InsO und § 294 Abs. 1 InsO sind in die­ser Zeit Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men unzu­läs­sig. Wird die Rest­schuld­be­frei­ung erteilt, kann gegen den Schuld­ner § 301 InsO nicht mehr auf­grund von Insol­venz­for­de­run­gen vor­ge­gan­gen werden.


2 Gedanken zu „Eröffnetes Insolvenzverfahren“

  1. Hallo, ich habe ein Schrei­ben vom TH bekom­men in dem er mir mit­teilt, dass die 100% Quote und alle Ver­fah­rens­kos­ten erreicht und erle­digt sind. Dar­auf­hin habe ich einen Antrag auf RSB beim Amts­ge­richt gestellt. Frage: Müs­sen trotz­dem die Gläu­bi­ger dem Antrag bei einer 100% Quote zustimmen?

    Antworten
    • Hallo,

      wenn alle Eröff­nungs­gründe des Insol­venz­ver­fah­rens weg­ge­fal­len sind, kann das Ver­fah­ren nach § 212 InsO ein­ge­stellt wer­den. Damit erüb­rigt sich ein Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung, denn es gibt keine rest­li­chen Schul­den mehr. Außer­halb des Ver­fah­rens soll­ten in die­sem Fall keine erheb­li­chen, nicht ange­mel­de­ten Ver­bind­li­chen bestehen.

      Viele Grüße
      Olaf Schubert

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