Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts beginnt das eröffnete Insolvenzverfahren, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird. Es endet durch Aufhebung oder Einstellung.
Eröffnungsbeschluss
Sind die im vorläufigen Insolvenzverfahren geprüften Voraussetzungen für die Eröffnungsfähigkeit gegeben – Eröffnungsgrund und kostendeckende Masse – erlässt das Insolvenzgericht gemäß § 27 InsO den Insolvenzeröffnungsbeschluss.
Gleichzeitig fordert das Gericht nach § 28 InsO die Kunden und andere Schuldner auf, keine Zahlungen mehr an das insolvente Unternehmen zu leisten, sondern an den Verwalter. Lieferanten und andere Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Verwalter anzumelden.
Außerdem enthält nach § 29 InsO der Beschluss die Termine für die ersten Gläubigerversammlungen: den Berichtstermin und den Prüfungstermin.
Bekanntmachung
Die Eröffnung und weitere Informationen zum Verfahren werden im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und in den in Frage kommenden Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Schiffsregister, Luftfahrzeugregister) bekannt gegeben.
Auswirkungen des Eröffnungsbeschlusses
Geschäftsführung und Vermögensübergang
Sofern keine Eigenverwaltung beantragt wurde, führt ab jetzt der Insolvenzverwalter die Geschäfte des Unternehmens. In den meisten Fällen wird der vorläufige Insolvenzverwalter zum Verwalter bestellt. Nach § 80 Abs. 1 InsO verfügt er ab jetzt über das Vermögen des Insolvenzschuldners.
In der Eigenverwaltung tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters. Er überwacht ab jetzt die Tätigkeit der Geschäftsführung.
Beendigung laufender Verträge
Mit Ausnahme von Pacht‑, Miet- und Dienstverträgen nach § 108 InsO erlöschen alle gegenseitigen Verträge automatisch mit Insolvenzeröffnung.
Pacht- oder Mietverträge kann der Insolvenzverwalter ohne Einhaltung einer individuell vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Fristen kündigen. Der Vermieter oder Verpächter darf nach § 112 InsO wegen vor der Eröffnung entstandener Mietrückstände nicht kündigen.
Bei Arbeitsverträgen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten.
Für alle anderen Verträge hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er sie weiter führen oder beenden will.
Er kann damit die Insolvenzmasse oder das zu sanierende Unternehmen von langlaufenden oder unrentablen Verträgen befreien. Hat der Gläubiger noch Forderungen aus einem nicht weiter geführten Vertrag, können diese als Insolvenzforderung angemeldet werden.
Oder er kann die Erfüllung des Vertrages verlangen und damit Aufträge des insolventen Unternehmens abarbeiten. Führt der Insolvenzverwalter einen Vertrag fort, muss er die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse erbringen.
Berücksichtigung neuer Verträge
Geht der Insolvenzverwalter neue Verträge ein oder verlangt er die Erfüllung bestehender Verträge begründet er damit Masseverbindlichkeiten. Das bedeutet, diese Verträge werden bei der Schlussverteilung vorrangig erfüllt.
Unterbrechung laufender Gerichtsverfahren
Prozesse, in denen der Schuldner Kläger oder Antragsteller ist, werden nach § 240 ZPO automatisch unterbrochen. Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, den Prozess wieder aufzunehmen.
Ist der Schuldner der Beklagte oder Antragsgegner kann der Kläger nach § 87 InsO seine Forderung nur als Insolvenzforderung anmelden. Ausnahmen: Gerichtsverfahren wegen Aussonderungs- oder Absonderungsrechten sowie Masseforderungen, die der Insolvenzverwalter nicht anerkennt.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind für die Dauer des eröffneten Verfahrens untersagt nach § 89 InsO. Das gilt auch für nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen des Schuldners. Ausnahmen: Unterhaltsforderungen und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können auch in das pfändungsfreie Einkommen vollstreckt werden.
Was ändert sich für Gesellschafter?
Forderungen der Gesellschafter sind nach § 39 InsO nachrangig und damit nicht zur Anmeldung zur Insolvenztabelle zugelassen.
Ausstehende Einlagen werden vom Insolvenzverwalter eingefordert.
Haftet der Gesellschafter persönlich, zum Beispiel als Gesellschafter einer OHG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder als Komplementär einer KG, so kann nur der Insolvenzverwalter Forderungen aus der Insolvenz der Gesellschaft gegen ihn geltend machen.
Bei einer juristischen Person wie der AG, GmbH, Genossenschaft oder dem Verein verändert sich die Stellung der Gesellschafter nicht, sie können weiter über ihre Geschäftsanteile verfügen. Erfolgte Zahlungen an Gesellschafter werden vom Insolvenzverwalter immer geprüft.
Insbesondere die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung wird vom Insolvenzverwalter angefochten, das heißt er verlangt die Herausgabe der Zahlungen. Wurden dem Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag Sicherheiten für sein Darlehen gewährt, so muss er diese zurück geben.
Was müssen Kunden beachten?
Zahlen Kunden oder andere Schuldner des insolventen Unternehmens nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Insolvenzschuldner direkt, hat das keine schuldbefreiende Wirkung. Sie müssen damit rechnen, vom Insolvenzverwalter noch mal zur Zahlung aufgefordert zu werden.
Ausnahme: Nach § 82 InsO gilt dies nicht für Zahlungen, die im Zeitraum zwischen Beschluss und seiner Veröffentlichung getätigt wurden. Nach Veröffentlichung wird die Kenntnis der Bekanntmachung vorausgesetzt.
Aufgaben des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter erhält nach seiner gerichtlichen Bestellung die Befugnis über das Vermögen des Schuldners zu verfügen. Die Gläubiger müssen im Berichtstermin seine Bestellung bestätigen oder einen neuen Insolvenzverwalter wählen.
Verwaltung des Vermögens
Der Insolvenzverwalter nimmt nach Eröffnung das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz (§ 148 InsO). Dazu stellt er zunächst ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände auf (§ 151 InsO). Für jeden Gegenstand ist der Fortführungswert (Wert des Gegenstandes bei Fortführung des Unternehmens) und der Liquidationswert anzugeben. Nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände wird er aussondern.
Er erstellt ein Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO und wird die Gläubiger schriftlich auffordern, ihre Forderungen anzumelden. Gegenstände, bei denen der Gläubiger über ein Absonderungsrecht verfügt und Aufrechnungsmöglichkeiten sind gesondert aufzuführen. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen einzeln zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten.
Aus diesen Verzeichnissen wird der Insolvenzverwalter eine auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bezogene Vermögensübersicht erstellen (§ 153 InsO).
Falls keine Eigenverwaltung angeordnet ist, führt er ab Eröffnung die Geschäfte des insolventen Schuldners. Er kann Verträge beenden oder neu abschließen, vertritt den Schuldner in Gerichtsverfahren, führt die Bücher nach § 155 InsO und gibt auch die Steuererklärungen für das insolvente Unternehmen ab.
In regelmäßigen Abständen hat er dem Gericht und der Gläubigerversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen. Er muss Schadensersatz leisten, falls er seine Pflichten verletzt (§ 60 InsO).
Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Daneben haftet der Insolvenzverwalter nach § 61 InsO für alle Verbindlichkeiten, die er nach Eröffnung des Verfahren neu eingeht. Ist abzusehen, dass die Verwertung des Vermögens voraussichtlich ausreicht, die Kosten des Verfahrens, aber nicht die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken, muss der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO anzeigen.
Das Verfahren wird dann fortgesetzt, die ab Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit neu eingegangen Verbindlichkeiten werden bei der Verteilung bevorzugt.
Unbesicherte Insolvenzgläubiger können jetzt schon damit rechnen, leer auszugehen.
Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken, muss das Gericht das Insolvenzverfahren mangels Masse einstellen.
Verwertung der Masse
Die Verwertung der Masse muss nicht bedeuten, dass der Betrieb des Schuldners zerschlagen wird. Der Insolvenzverwalter kann den Betrieb auch in Teilen oder als Ganzes verkaufen oder, falls eine spätere Verwertung aussichtsreich ist, zunächst weiterführen.
Zur Verwertung gehört auch, dass der Insolvenzverwalter Insolvenzanfechtungen vornimmt und Haftungsansprüche – zum Beispiel gegen persönlich haftende Gesellschafter – durchsetzt.
Er ist nach § 218 InsO berechtigt, einen Insolvenzplan vorzulegen.
Verteilung des Erlöses
Außerdem muss der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO erstellen, in dem alle Forderungen aufgeführt werden, die bei der Verteilung berücksichtigt werden. Und zuletzt wird er die Abrechnung und Verteilung der Masse übernehmen.
Die Gläubiger im eröffneten Insolvenzverfahren
Erstes Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Insolvenzmasse möglichst gut zu verwerten und an die Gläubiger gemeinschaftlich zu verteilen. Diese haben im eröffneten Verfahren nicht nur Auskunfts- und Einsichtsrechte, sondern treffen auch in Gläubigerversammlungen die wesentlichen Entscheidungen über den Fortgang des Insolvenzverfahrens.
In der Insolvenz ist Gläubiger nicht gleich Gläubiger. In der Reihenfolge, in der die Gläubiger Ansprüche geltend machen können:
1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Befinden sich in der Insolvenzmasse Gegenstände, die nicht zum Eigentum des Schuldners gehören, hat der Eigentümer ein Aussonderungsrecht. Dies betrifft häufig Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, geleaste Maschinen und per Factoring verkaufte Forderungen.
Aussonderungsberechtigte Gläubigern dürfen nicht an Gläubigerversammlungen teilnehmen.
2. Absonderungsberechtigte Gläubiger
Gläubiger, die durch ein Sicherungsrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse vorab befriedigt werden, sind absonderungsberechtigt. Der Insolvenzverwalter wird diese Gegenstände verwerten und damit zunächst die Forderungen der besicherten Gläubiger befriedigen.
Absonderungsberechtigte Gläubiger haben in Gläubigerversammlungen ein Stimmrecht.
3. Neumassegläubiger
Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit festgestellt, gelten alle ab dann begründeten Masseverbindlichkeiten als Neumasseverbindlichkeiten, die bei der Verteilung der Insolvenzmasse vorrangig zu erfüllen sind.
4. Massegläubiger
Massegläubiger haben ihre Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben. Typische Masseforderungen resultieren aus Miet- oder Arbeitsverträgen, die einer Kündigungsfrist unterliegen.
Massegläubiger nehmen nicht an den Gläubigerversammlungen teil.
5. Insolvenzgläubiger
Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen unbesicherten Vermögensanspruch gegen das insolvente Unternehmen hat, ist Insolvenzgläubiger. Als Vermögensanspruch wird eine Leistung bezeichnet, die entweder aus einer Geldforderung besteht oder sich in einen Zahlungsanspruch umwandeln lässt.
Die Insolvenzgläubiger werden gleichrangig behandelt, das heißt sie erhalten bei der Verteilung alle die gleiche Quote.
Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Nicht angemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren nicht geprüft und auch nicht bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.
6. Nachrangige Gläubiger
Inhaber einer nachrangigen Forderung sind nachrangige Insolvenzgläubiger. Diese können ihre Forderungen nur anmelden, wenn das Insolvenzgericht nach § 174 Abs. 3 InsO ausdrücklich dazu auffordert.
An Gläubigerversammlungen dürfen nachrangige Gläubiger teilnehmen, allerdings haben sie gemäß § 77 Abs. 1 InsO kein Stimmrecht.
Neugläubiger
Ist der Insolvenzschuldner eine natürliche Person, kann er auch nach Insolvenzeröffnung neue Verbindlichkeiten eingehen. Neue Gläubiger sind daher keine Insolvenzgläubiger. Sie können auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, denn das pfändbare Vermögen des Schuldners geht in die Insolvenzmasse ein.
Fälligkeit der Gläubigerforderungen
Noch nicht fällige Forderungen werden nach § 41 InsO durch Eröffnung des Verfahrens fällig gestellt. In diesem Fall werden die Zinsen bis zum Eintritt der Fälligkeit von der Forderung abgezogen.
Insolvenzanfechtung
Zahlungen oder andere Leistungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens können durch den Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn dadurch die Insolvenzmasse verkleinert oder einzelne Gläubiger bevorzugt wurden.
Aufgaben des Insolvenzgerichts
Das Gericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu beaufsichtigen. Bei Pflichtverstößen kann es nach § 58 Abs. 2 InsO Zwangsgelder festsetzen oder den Verwalter nach § 59 InsO entlassen. Der Insolvenzverwalter ist jederzeit auskunftspflichtig über den Stand des Verfahrens.
Die Eröffnung und andere Entscheidungen des Gerichts wird das Gericht öffentlich bekannt machen, auch die Termine der Gläubigerversammlungen.
Rechte der Gläubigerversammlung
Eine Gläubigerversammlung wird mindestens zum Berichtstermin, zum Prüfungstermin und zum Schlusstermin einberufen. Sie findet meistens in den Räumen des Insolvenzgerichts statt und wird durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Für den Insolvenzverwalter besteht Anwesenheitspflicht.
Daneben können an der Gläubigerversammlung teilnehmen:
- der Schuldner,
- die Mitglieder des Gläubigerausschusses,
- die nachrangigen Insolvenzgläubiger,
- die absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger,
- die Insolvenzgläubiger.
Wobei nur die beiden letztgenannten auch über Stimmrechte verfügen.
Die Gläubiger haben sehr weit reichende Mitsprache- und Auskunftsrechte. Sie können den Insolvenzverwalter neu bestimmen; einen Gläubigerausschuss einsetzen; entscheiden, ob das insolvente Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll; einen Insolvenzplan verabschieden und vieles mehr.
Summenmehrheit: Die Stimmrechte nach § 77 Abs. 2 InsO ergeben sich aus der Höhe der unbestrittenen Forderung eines Gläubigers im Verhältnis zu den unbestrittenen Forderungen aller anwesend stimmberechtigten Gläubiger. Bei einigen Beschlüssen ist zusätzlich Kopfmehrheit erforderlich, das heißt die Mehrheit der anwesenden Gläubiger muss zustimmen.
Gläubigerausschuss
Als Kontrollinstanz gegenüber dem Insolvenzverwalter kann das Gericht oder die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einberufen. Dieser hat nach § 69 InsO den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen.
Ein Weisungsrecht hat der Ausschuss gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht. Bei wichtigen Entscheidungen nach § 160 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter jedoch die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Dazu gehören
- die Veräußerung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Teilen,
- die Aufnahme von Darlehen zulasten der Masse,
- die Aufnahme oder Fortführung von Prozessen mit hohem Streitwert.
Als Faustregel gilt, dass die im Gesetz so genannten besonders bedeutsamen Rechtshandlungen mehr als 25% der Insolvenzmasse betreffen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung.
Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses hat eine Stimme, Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Der Gläubigerausschuss kann die Konten und Bücher des Schuldners und des Insolvenzverwalters einsehen und den Geldbestand prüfen. Einzelne Gläubiger oder die Gläubigerversammlung haben nicht das Recht auf eine detaillierte Einsicht.
Der Gläubigerausschuss darf nicht entscheiden, falls der Betrieb oder Teile davon gemäß § 162 InsO an nahestehende Personen oder gemäß § 163 InsO unter Wert veräußert werden soll.
Berichtstermin
Bereits im Eröffnungsbeschluss hat das Insolvenzgericht den Termin für die erste Gläubigerversammlung – den Berichtstermin – festgelegt. Dieser soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten danach stattfinden.
Im Berichtstermin werden die wesentlichen Entscheidungen für den Fortgang des Verfahrens getroffen. Basis dafür ist der Bericht des Insolvenzverwalters nach § 156 Abs. 1 InsO über die wirtschaftliche Lage der insolventen Firma.
Wesentliche Inhalte des Berichts sind:
- Bericht über die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens,
- Einschätzung über die Möglichkeiten der Fortführung,
- ob ein Insolvenzplan erstellt werden kann und welche Auswirkungen die Fortführung oder der Insolvenzplan auf die Rechte der Gläubiger hat,
- eine Prognose für die erwartete Insolvenzmasse.
Zu dem Bericht gehört auch das Verzeichnis der Massegegenstände, der Gläubiger und das Vermögensverzeichnis nach § 153 InsO. Dieses muss der Verwalter spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht für die Beteiligten auslegen.
Neben den einzelnen Gläubigern können der Schuldner und der Gläubigerausschuss eine Stellungnahme zu dem Bericht abgeben. Gegebenenfalls können auch der Betriebsrat, ein Ausschuss der leitenden Angestellten sowie die IHK, die Handwerkskammer und die Landwirtschaftskammer Stellung nehmen.
Was wird im Berichtstermin entschieden?
Zunächst kann die Gläubigerversammlung nach § 57 InsO einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Dazu sind Kopf- und Summenmehrheit erforderlich.
Nach § 157 InsO wird im Berichtstermin auch entschieden, ob der Betrieb des Schuldners weitergeführt oder stillgelegt werden soll. Der Insolvenzverwalter kann auch mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt werden, wobei die Gläubiger das Ziel des Plans vorher festlegen können.
Prüfungstermin
Im Prüfungstermin können die bis dahin angemeldeten Forderungen durch die Gläubigerversammlung nach § 176 InsO überprüft werden. Bei kleineren Verfahren fällt der Prüfungstermin mit dem Berichtstermin zusammen. Bei größeren Verfahren können auch mehrere Prüfungstermine angesetzt werden.
Nach der Forderungsanmeldung durch die Gläubiger wird der Insolvenzverwalter jede Forderung zunächst intern anhand der Buchhaltung des Schuldners prüfen. Er kann auch Auskünfte dazu vom Schuldner oder Mitarbeitern des insolventen Unternehmens einholen. Falls eine Forderung ungerechtfertigt ist, kann er sie insgesamt oder teilweise bestreiten.
Alle angemeldeten Forderungen werden in ein Verzeichnis, die sogenannte Insolvenztabelle aufgenommen. Diese muss nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO vor dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Gericht zur Einsicht ausliegen.
Die vom Insolvenzverwalter, Schuldner oder einem Insolvenzgläubiger bestrittenen Forderungen werden im Prüfungstermin einzeln erörtert. Wird eine Forderung bestritten, informiert das Gericht den betreffenden Gläubiger.
Alle Forderungen gelten nach dem Termin gemäß § 178 InsO als festgestellt, wenn nicht der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger ausdrücklich widerspricht. Ein Widerspruch des Schuldners ist unerheblich, außer bei einer Eigenverwaltung. Über die Feststellung einer Forderung informiert das Gericht die Gläubiger nicht.
Wird eine Forderungen bestritten, kann der betreffende Gläubiger dagegen bei Gericht eine Feststellungsklage einreichen.
Vermögensverteilung
Von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse werden zunächst die die absonderungsberechtigten Gläubiger (besicherten Gläubiger) befriedigt. Danach werden die Kosten des Insolvenzverfahrens abgezogen. Von der verbleibenden Summe werden als nächstes die Masseverbindlichkeiten bezahlt.
Dadurch steht für die normalen (unbesicherten) Gläubiger meist nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Masse zur Verfügung. Dieser wird gleichmäßig (quotal) auf die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen verteilt.
Rangfolge der Forderungen
1. Absonderungsberechtigte Forderungen
Forderungen, die Gläubiger durch eine Besicherung einen bevorzugten Zugriff auf Teile der Insolvenzmasse gewähren, sind absonderungsberechtigt.
Der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand wird verwertet. Übersteigt der Erlös die Forderung des Absonderungsberechtigten, wird der Überschuss der Insolvenzmasse hinzugerechnet. Ist er geringer, wird die restliche Forderung wie eine gewöhnliche Insolvenzforderung behandelt.
2. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich nach § 54 InsO zusammen aus:
- den Auslagen des Gerichts (dazu gehört auch das Gutachten im vorläufigen Verfahren),
- den Gerichtskosten,
- den Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters,
- des Insolvenzverwalters und
- den Kosten für den Gläubigerausschuss.
3. Masseverbindlichkeit
Masseverbindlichkeiten entstehen durch:
- Kosten, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse entstanden sind,
- Verträge, die § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon vor Eröffnung bestanden haben und bei denen der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht zur Fortführung fortsetzt,
- Verbindlichkeiten, die § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse entstanden sind oder
- Entsprechende Verbindlichkeiten, die ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter eingegangen ist.
- Im Schutzschirmverfahren kann auch der Schuldner mit Ermächtigung durch das Gericht auf Antrag Masseverbindlichkeiten begründen.
Sonderfall: Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, werden die ab diesem Zeitpunkt entstandenen sogenannten Neumasseverbindlichkeiten zuerst berücksichtigt.
4. Insolvenzforderung
Ungesicherte Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie beim Insolvenzverwalter angemeldet und festgestellt sind. Inhaber von Insolvenzforderungen heißen Insolvenzgläubiger. Jeder Insolvenzgläubiger erhält die gleiche Insolvenzquote.
Der Insolvenzverwalter erstellt dazu ein Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO), das beim Insolvenzgericht zur Einsichtnahme ausgelegt werden muss.
Hinweis: Aufgrund der Kosten des Verfahrens und der Verwertung sowie durch die meistens vorrangige Besicherung der Banken liegen die Quoten zumeist bei unter 5% der angemeldeten Forderungen.
5. Nachrangige Insolvenzforderung
Nur in seltenen Ausnahmefällen beträgt die Insolvenzquote 100%. Nur dann werden die nachrangigen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Rangklasse berücksichtigt (§ 39 InsO). Dazu gehören
- Zinsen und Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen,
- Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch Teilnahme am Verfahren entstehen,
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder,
- Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners,
- Forderungen aus Gesellschafterdarlehen,
- Forderungen, für die ein Rangrücktritt vereinbart wurde.
Ausnahme: Darlehen von Gesellschaftern, die 10% oder weniger des Kapitals halten und keine Geschäftsführer sind, werden als Insolvenzforderungen behandelt.
Nachrangige Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn das Insolvenzgericht ausdrücklich dazu auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO).
Abschlagsverteilung
Gemäß § 187 InsO können nach dem Prüfungstermin Abschlagszahlungen an die Insolvenzgläubiger erfolgen, sofern eine ausreichend große Masse vorhanden ist. Bei einer Abschlagsverteilung werden nur festgestellte, unbestrittene Forderungen von Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern berücksichtigt.
Ist ein Gläubigerausschuss vorhanden, muss dieser zustimmen. Vor einer Verteilung muss der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der zu berücksichtigen Forderungen nach § 188 InsO in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Das Gericht wird die Höhe der Forderungen und die zur Verfügung stehen Masse bekannt machen.
Auf Forderungen, die erst nach der Abschlagsverteilung festgestellt werden, ist nach § 192 InsO bei der nächsten Verteilung zunächst ein Betrag zu zahlen, der dem der bereits an die anderen Gläubiger gezahlten Abschläge entspricht.
Hat ein Gläubiger wegen einer bestrittenen Forderung Feststellungsklage erhoben und dies nach § 189 InsO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter angezeigt, wird sein Anteil bei der Verteilung zurück behalten.
Schlussverteilung
Nach der Verwertung der Insolvenzmasse nimmt der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung vor. Er benötigt dazu nach § 196 Abs. 2 InsO die Zustimmung des Insolvenzgerichts. Stimmt das Gericht zu, setzt es auch einen Termin für die letzte Gläubigerversammlung, den Schlusstermin fest.
Das Gericht wird neben dem Termin die Höhe der Forderungen und die zur Verfügung stehende Masse bekannt machen. Der Schlusstermin wird innerhalb von mindestens einem bis maximal zwei Monaten nach Bekanntmachung abgehalten.
Der Insolvenzverwalter wird dazu ein Schlussverzeichnis und seine Schlussrechnung gemäß § 66 Abs. 1 InsO erstellen. Diese enthält neben einem Tätigkeitsbericht eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben. Das Gericht hat die Schlussrechnung aus Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Schlussverzeichnis beinhaltet die Aufstellung über die beabsichtigte Durchführung der Schlussverteilung.
Beides ist spätestens eine Woche vor dem Schlusstermin in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme auszulegen.
Hat ein Gläubiger wegen einer bestrittenen Forderung Feststellungsklage erhoben, muss er dies nach § 189 InsO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter anzeigen. In diesem Fall wird sein Anteil bei der Verteilung zurück behalten bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist.
Schlusstermin
Die letzte Gläubigerversammlung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens heißt Schlusstermin. Voraussetzung für den Schlusstermin ist, dass das Insolvenzverfahren bis dahin vollständig durchgeführt wurde. Alle Rechtsstreitigkeiten sind abgeschlossen, die Insolvenzmasse wurde verwertet.
Im Schlusstermin erläutert der Insolvenzverwalter seine Schlussrechnung.
Die Gläubiger erhalten hier nach § 197 Abs. 2 InsO die letzte Gelegenheit Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzubringen. Außerdem können die Gläubiger Einwände gegen die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses vorbringen.
Über Einwendungen entscheidet das Gericht. Gibt das Gericht den Einwendungen statt, ist das Schlussverzeichnis zu berichtigen. Gegen Entscheidungen des Gerichts ist Beschwerde zulässig.
Gibt es keine Einwendungen oder sobald das Gericht über eingelegte Beschwerden entschieden hat, ist das Schlussverzeichnis rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter kann die zu verteilende Masse ausschütten.
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Ende des Insolvenzverfahrens
Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter automatisch seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Die Gläubiger können nach § 201 Abs. 1 InsO ihre restlichen Forderungen wieder gegen den Schuldner geltend machen. Unterbrochene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können fortgesetzt werden.
Aufhebung nach Verteilung
Nachdem die Schlussverteilung erfolgt ist, wird das Gericht nach § 200 InsO die Aufhebung des Verfahrens beschließen und diese bekannt machen.
Juristische Personen werden danach im Handelsregister gelöscht.
Gläubiger mit festgestellten Forderungen können einen vollstreckbaren Auszug der Tabelle beantragen. Mit diesem können sie nach § 201 Abs. 2 InsO wie mit einem vollstreckbaren Urteil ihre Restforderung gegen den Gläubiger geltend machen.
Nachtragsverteilung
Auch nach der Schlussverteilung oder der Aufhebung des Verfahrens kann nach § 203 Abs. 1 InsO vom Gericht noch eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn
- zurückbehaltene Beträge frei werden
- aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge zurück fließen oder
- bisher unbekanntes Vermögen ermittelt wird.
Ist der Wert der Nachtragsmasse geringer als die Kosten der Verteilung, kann das Gericht von einer Verteilung absehen und den Vermögensgegenstand dem Schuldner überlassen.
Einstellung auf Antrag des Schuldners
Das Verfahren kann auch auf Antrag des Schuldners eingestellt werden,
- bei Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe (§ 212 InsO)
- wenn alle Insolvenzgläubiger zustimmen (§ 213 InsO)
Verbessern sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung so deutlich, dass er sämtliche Verbindlichkeiten bezahlen kann, muss er das beim Antrag glaubhaft machen. Der Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe schließt die drohende Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich ein.
Auch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern kann noch im laufenden Insolvenzverfahren getroffen werden. Die Zustimmung sämtlicher Gläubiger mit angemeldeten Forderungen ist dem Antrag beizufügen.
Der Antrag auf Einstellung wird durch das Gericht bekannt gemacht.
Einstellung mangels Masse
Das Gericht muss das Insolvenzverfahren einstellen, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht für die Verfahrenskosten ausreicht.
Der Insolvenzverwalter wird die vorhandenen Barmittel gemäß § 207 Abs. 3 InsO ausschütten. Nicht verwertete Massegegenstände fallen an den Schuldner zurück.
Da vermögenslose natürliche Personen sonst keine Chance auf eine Restschuldbefreiung hätten, können die Verfahrenskosten in diesem Fall gestundet werden (§ 4a InsO).
Restschuldbefreiungsverfahren
Bei natürlichen Personen kann sich dem Insolvenzverfahren auf Antrag ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließen. Nach § 201 Abs. 3 InsO und § 294 Abs. 1 InsO sind in dieser Zeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, kann gegen den Schuldner § 301 InsO nicht mehr aufgrund von Insolvenzforderungen vorgegangen werden.
Hallo, ich habe ein Schreiben vom TH bekommen in dem er mir mitteilt, dass die 100% Quote und alle Verfahrenskosten erreicht und erledigt sind. Daraufhin habe ich einen Antrag auf RSB beim Amtsgericht gestellt. Frage: Müssen trotzdem die Gläubiger dem Antrag bei einer 100% Quote zustimmen?
Hallo,
wenn alle Eröffnungsgründe des Insolvenzverfahrens weggefallen sind, kann das Verfahren nach § 212 InsO eingestellt werden. Damit erübrigt sich ein Antrag auf Restschuldbefreiung, denn es gibt keine restlichen Schulden mehr. Außerhalb des Verfahrens sollten in diesem Fall keine erheblichen, nicht angemeldeten Verbindlichen bestehen.
Viele Grüße
Olaf Schubert