Übertragende Sanierung

Bei einer über­tra­gen­den Sanie­rung kauft eine Auf­fang­ge­sell­schaft die Ver­mö­gens­ge­gen­stände eines insol­ven­ten Unter­neh­mens. Der Kauf­preis wird an die Gläu­bi­ger verteilt.

Die Bezeich­nung über­tra­gende Sanie­rung ist etwas irre­füh­rend, denn bezo­gen auf das insol­vente Unter­neh­men han­delt es sich nicht um eine Sanie­rung. Es ist zwar durch­aus zuläs­sig, dass Gesell­schaf­ter oder Geschäfts­füh­rer des insol­ven­ten Unter­neh­mens unter den Käu­fern sind. Gekauft wer­den aller­dings nur die für den Käu­fer inter­es­san­ten Aktiva, daher wird diese Form der Sanie­rung auch Asset-Deal genannt. Das insol­vente Unter­neh­men wird liqui­diert, der Kauf­preis unter den Gläu­bi­gern verteilt.

Vor­aus­set­zun­gen der Übertragung

Der Insol­venz­ver­wal­ter kann das Unter­neh­men oder wesent­li­che Teile davon nur mit Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder, falls die­ser nicht vor­han­den ist mit Zustim­mung der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ver­kau­fen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Wurde auf den Ver­kauf in der Ein­la­dung hin­ge­wie­sen und ist die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung nicht beschluss­fä­hig, so gilt die Zustim­mung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter der insol­ven­ten Firma ist für die Über­tra­gung nicht erforderlich.

Ver­kauf an beson­ders Interessierte

Aus­nahme 1: die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung muss einem Ver­kauf aus­drück­lich zustim­men, wenn der Käu­fer eine nahe­ste­hende Per­son im Sinne des § 138 InsO ist. Das gilt auch, wenn eine dem insol­ven­ten Betrieb nahe­ste­hende Per­son mit mehr als 20% am Kapi­tal des erwer­ben­den Unter­neh­mens betei­ligt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Aus­nahme 2: die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung muss eben­falls aus­drück­lich zustim­men, wenn der Erwer­ber ein nicht nach­ran­gi­ger Insol­venz­gläu­bi­ger oder ein abson­de­rungs­be­rech­tig­ter Gläu­bi­ger ist und die Abson­de­rungs­rechte oder die For­de­rung mehr als 20% der Summe aller Abson­de­rungs­rechte plus der nicht nach­ran­gi­gen For­de­rung betra­gen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 InsO).


Was wird übertragen?

Der Insol­venz­ver­wal­ter kann alles ver­kau­fen, was per Kauf­ver­trag ver­äu­ßert wer­den kann:

  • Imma­te­ri­elle Wirt­schafts­gü­ter (Patente, Lizen­zen, Warenzeichen …)
  • Anla­ge­ver­mö­gen (Grund­stü­cke, Maschi­nen, Fahrzeuge …)
  • Umlauf­ver­mö­gen (Waren­be­stand, Roh­stoffe, Forderungen …)
  • Betei­li­gun­gen und Wertpapiere 

Betriebs­über­gang nach § 613a BGB

Arbeits­ver­hält­nisse gehen im Rah­men des Betriebs­über­gangs auf den Erwer­ber über (§ 613a BGB). Der Erwer­ber tritt in die ab Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­de­nen Rechte und Pflich­ten des Arbeit­ge­bers ein, wenn es sich um einen Betriebs- oder Teil­be­triebs­über­gang handelt.

Die Arbeit­neh­mer sind über den geplan­ten Betriebs­über­gang umfas­send schrift­lich zu unter­rich­ten. Dazu gehö­ren Infor­ma­tio­nen über 

  • den geplan­ten Zeit­punkt des Betriebsübergangs,
  • den Grund für den Betriebsübergang,
  • die recht­li­chen, sozia­len und wirt­schaf­ten Fol­gen für den Arbeitnehmer,
  • geplante Maß­nah­men, die Arbeits­ver­hält­nisse betreffend.

Arbeit­neh­mer müs­sen dem Über­gang nicht zustim­men. Sie blei­ben in dem Fall Arbeit­neh­mer des insol­ven­ten Betriebs, wobei der Insol­venz­ver­wal­ter das Arbeits­ver­hält­nis nach gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten been­den kann.

Arbeit­neh­mer, die nicht über­nom­men wer­den, haben die Mög­lich­keit vor dem Arbeits­ge­richt Fest­stel­lungs­klage auf Fort­füh­rung des unver­än­der­ten Arbeits­ver­tra­ges mit dem Erwer­ber zu erheben.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Beim Betriebs­über­gang wird der Über­neh­mer Rechts­nach­fol­ger hin­sicht­lich der bis­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nisse. Recht­spre­chung und gesetz­li­che Rege­lun­gen hierzu sind sehr kom­pli­ziert. Es gibt Mög­lich­kei­ten, die Risi­ken des Betriebs­über­gangs ein­zu­schrän­ken. Sie soll­ten ohne recht­li­che Risi­ko­prü­fung kei­nen Betrieb aus der Insol­venz­masse kaufen.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Abson­de­rungs­rechte

Wer­den Gegen­stände mit Abson­de­rungs­rech­ten ver­kauft, sollte der Käu­fer dar­auf ach­ten, dass er diese las­ten­frei erwirbt. Ansons­ten kön­nen abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger nach dem Kauf Zah­lungs­an­sprü­che gel­tend machen.


Was wird nicht übertragen?

Die Ver­bind­lich­kei­ten des insol­ven­ten Unternehmens.

Bestehende Ver­träge, die das insol­vente Unter­neh­men mit Drit­ten abge­schlos­sen hat, gehen nur mit Zustim­mung der jewei­li­gen Ver­trags­part­ner auf den Erwer­ber über. Auch behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen müs­sen gege­be­nen­falls neu ein­ge­holt wer­den. Sind diese Ver­träge zwin­gend not­wen­dig für den Fort­be­stand des Unter­neh­mens, kommt nur ein Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Betracht.

Ein­ge­schränkte Haf­tung des Erwerbers

Keine Haf­tung für Ver­bind­lich­kei­ten: Beim Kauf eines Betriebs aus der Insol­venz­masse kann der Erwer­ber die Fir­mie­rung des insol­ven­ten Unter­neh­mens fort­füh­ren, ohne für die Ver­bind­lich­kei­ten zu haf­ten, § 25 HGB kommt nicht zur Anwen­dung (BGH 11.04.1988, II ZR 313/87).

Keine Haf­tung für Steu­er­schul­den: Aus­drück­lich ver­neint § 75 Abs. 2 AO eine Haf­tung des Über­neh­mers für rück­stän­dige Steu­ern des insol­ven­ten Betriebs.


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