Bei einer übertragenden Sanierung kauft eine Auffanggesellschaft die Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens. Der Kaufpreis wird an die Gläubiger verteilt.
Die Bezeichnung übertragende Sanierung ist etwas irreführend, denn bezogen auf das insolvente Unternehmen handelt es sich nicht um eine Sanierung. Es ist zwar durchaus zulässig, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer des insolventen Unternehmens unter den Käufern sind. Gekauft werden allerdings nur die für den Käufer interessanten Aktiva, daher wird diese Form der Sanierung auch Asset-Deal genannt. Das insolvente Unternehmen wird liquidiert, der Kaufpreis unter den Gläubigern verteilt.
Voraussetzungen der Übertragung
Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen oder wesentliche Teile davon nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls dieser nicht vorhanden ist mit Zustimmung der Gläubigerversammlung verkaufen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Wurde auf den Verkauf in der Einladung hingewiesen und ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Zustimmung der Gesellschafter der insolventen Firma ist für die Übertragung nicht erforderlich.
Verkauf an besonders Interessierte
Ausnahme 1: die Gläubigerversammlung muss einem Verkauf ausdrücklich zustimmen, wenn der Käufer eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO ist. Das gilt auch, wenn eine dem insolventen Betrieb nahestehende Person mit mehr als 20% am Kapital des erwerbenden Unternehmens beteiligt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Ausnahme 2: die Gläubigerversammlung muss ebenfalls ausdrücklich zustimmen, wenn der Erwerber ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder ein absonderungsberechtigter Gläubiger ist und die Absonderungsrechte oder die Forderung mehr als 20% der Summe aller Absonderungsrechte plus der nicht nachrangigen Forderung betragen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Was wird übertragen?
Der Insolvenzverwalter kann alles verkaufen, was per Kaufvertrag veräußert werden kann:
- Immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Lizenzen, Warenzeichen …)
- Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge …)
- Umlaufvermögen (Warenbestand, Rohstoffe, Forderungen …)
- Beteiligungen und Wertpapiere
Betriebsübergang nach § 613a BGB
Arbeitsverhältnisse gehen im Rahmen des Betriebsübergangs auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Der Erwerber tritt in die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein, wenn es sich um einen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang handelt.
Die Arbeitnehmer sind über den geplanten Betriebsübergang umfassend schriftlich zu unterrichten. Dazu gehören Informationen über
- den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs,
- den Grund für den Betriebsübergang,
- die rechtlichen, sozialen und wirtschaften Folgen für den Arbeitnehmer,
- geplante Maßnahmen, die Arbeitsverhältnisse betreffend.
Arbeitnehmer müssen dem Übergang nicht zustimmen. Sie bleiben in dem Fall Arbeitnehmer des insolventen Betriebs, wobei der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nach gesetzlichen Kündigungsfristen beenden kann.
Arbeitnehmer, die nicht übernommen werden, haben die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht Feststellungsklage auf Fortführung des unveränderten Arbeitsvertrages mit dem Erwerber zu erheben.
Insolvenzberatung Schubert: „Beim Betriebsübergang wird der Übernehmer Rechtsnachfolger hinsichtlich der bisherigen Arbeitsverhältnisse. Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen hierzu sind sehr kompliziert. Es gibt Möglichkeiten, die Risiken des Betriebsübergangs einzuschränken. Sie sollten ohne rechtliche Risikoprüfung keinen Betrieb aus der Insolvenzmasse kaufen.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
Absonderungsrechte
Werden Gegenstände mit Absonderungsrechten verkauft, sollte der Käufer darauf achten, dass er diese lastenfrei erwirbt. Ansonsten können absonderungsberechtigte Gläubiger nach dem Kauf Zahlungsansprüche geltend machen.
Was wird nicht übertragen?
Die Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens.
Bestehende Verträge, die das insolvente Unternehmen mit Dritten abgeschlossen hat, gehen nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner auf den Erwerber über. Auch behördliche Genehmigungen müssen gegebenenfalls neu eingeholt werden. Sind diese Verträge zwingend notwendig für den Fortbestand des Unternehmens, kommt nur ein Insolvenzplanverfahren in Betracht.
Eingeschränkte Haftung des Erwerbers
Keine Haftung für Verbindlichkeiten: Beim Kauf eines Betriebs aus der Insolvenzmasse kann der Erwerber die Firmierung des insolventen Unternehmens fortführen, ohne für die Verbindlichkeiten zu haften, § 25 HGB kommt nicht zur Anwendung (BGH 11.04.1988, II ZR 313/87).
Keine Haftung für Steuerschulden: Ausdrücklich verneint § 75 Abs. 2 AO eine Haftung des Übernehmers für rückständige Steuern des insolventen Betriebs.