Insolvenzgläubiger

Insol­venz­gläu­bi­ger ist, wer zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung eine unbe­si­cher­ten Ver­mö­gens­an­spruch gegen den Insol­venz­schuld­ner hat.

Vor­aus­set­zun­gen

Nach § 38 InsO muss es sich um einen per­sön­li­chen Gläu­bi­ger mit Ver­mö­gens­an­spruch han­deln. Ver­mö­gens­an­spruch heißt, die For­de­rung muss eine Geld­for­de­rung zum Inhalt haben oder sich gemäß § 45 InsO in eine sol­che umrech­nen las­sen. Die Fest­le­gung auf per­sön­li­che Gläu­bi­ger schließt ding­li­che For­de­run­gen aus. Bei einer ding­li­chen Schuld haf­tet eine Sache für die For­de­rung, zum Bei­spiel eine Immo­bi­lie mit dar­auf lie­gen­der Grundschuld.

Mas­se­gläu­bi­ger, aus­son­de­rungs­be­rech­tige oder abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger sind keine Insolvenzgläubiger.

Anmel­dung der Forderungen

Damit die For­de­rung des Insol­venz­gläu­bi­gers geprüft wer­den und an der Ver­tei­lung der Masse teil­neh­men kann, muss sie nach § 174 InsO schrift­lich beim Insol­venz­ver­wal­ter ange­mel­det wer­den. Wird das Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt, sind For­de­run­gen beim Sach­ver­wal­ter anzu­mel­den (§ 270c InsO).


Darf der Insol­venz­gläu­bi­ger aufrechnen?

Hat der insol­vente Schuld­ner eine fäl­lige For­de­rung gegen einen Insol­venz­gläu­bi­ger, dann darf der Gläu­bi­ger diese nach § 94 InsO von sei­ner For­de­rung abzie­hen (auf­rech­nen). Ande­ren­falls müsste der Gläu­bi­ger seine Ver­bind­lich­keit an die Masse zah­len, würde aber mit sei­ner For­de­rung nur an der Aus­zah­lung der Quote teilnehmen.

War die For­de­rung des Insol­venz­gläu­bi­gers zum Zeit­punkt der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens noch nicht fäl­lig, kann nach § 95 InsO nicht auf­ge­rech­net wer­den. § 96 InsO schließt die Auf­rech­nung aus für 

  • For­de­run­gen aus anfecht­ba­ren Hand­lun­gen,
  • For­de­run­gen, die von ande­ren Gläu­bi­ger über­nom­men wurden,
  • Ver­bind­lich­kei­ten, die nach Insol­venz­er­öff­nung ent­stan­den sind oder 
  • For­de­run­gen, die der Schuld­ner aus dem insol­venz­freien Ver­mö­gen zu erfül­len hat.

Wei­tere Rechte der Insolvenzgläubiger

Gläu­bi­ger haben das Recht, einen Fremd­an­trag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu stellen.

Insol­venz­gläu­bi­ger dür­fen an Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen teil­neh­men und dort über den Fort­gang des Ver­fah­rens ent­schei­den. Sie kom­men als Mit­glie­der eines Gläu­bi­ger­aus­schus­ses in Frage (§ 67 Abs. 2 InsO).


Bür­gen und Gesamtschuldner

Als Gesamt­schuld­ner wer­den meh­rere Schuld­ner bezeich­net, von denen jeder zur Beglei­chung einer For­de­rung ver­pflich­tet ist. Der Gläu­bi­ger darf die Leis­tung nur ein Mal ver­lan­gen. Zahlt ein Schuld­ner die gesamte For­de­rung, kann die­ser die antei­lige Beglei­chung von den ande­ren Gesamt­schuld­nern verlangen.

Damit eine For­de­rung in einem Insol­venz­ver­fah­ren nicht mehr­fach ange­mel­det wird, dür­fen Gesamt­schuld­ner und Bür­gen des insol­ven­ten Schuld­ners ihre For­de­rung nach § 44 InsO nur im Insol­venz­ver­fah­ren anmel­den, wenn entweder 

  • der Gläu­bi­ger seine For­de­rung nicht anmel­det oder 
  • die For­de­rung auf den Bür­gen oder Gesamt­schuld­ner über­ge­gan­gen ist, weil er sie voll­stän­dig bezahlt hat.

Umge­kehrt kann ein Gläu­bi­ger die gesamte For­de­rung in meh­re­ren Insol­venz­ver­fah­ren gegen jeden Gesamt­schuld­ner gel­tend machen (§ 43 InsO).


Rang­klas­sen der Insolvenzgläubiger

Die Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung erfolgt stu­fen­weise nach Rang­klas­sen (Rang­fol­gen). Erst wenn die For­de­run­gen einer Rang­klasse voll­stän­dig aus­ge­gli­chen sind, kann die nächste Rang­klasse berück­sich­tigt werden.

Zur Ver­tei­lung an die Insol­venz­gläu­bi­ger (Rang 0) steht die soge­nannte Tei­lungs­masse zur Ver­fü­gung. In sel­te­nen Fäl­len bleibt nach Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger eine Rest­masse, die zum Aus­gleich nach­ran­gi­ger For­de­run­gen ver­wen­det wird.


Nach­ran­gige Insolvenzgläubiger

Die nach­ran­gi­gen Insol­venz­for­de­run­gen sind in § 39 InsO beschrie­ben. Inha­ber sol­cher For­de­run­gen sind nach­ran­gige Insol­venz­gläu­bi­ger. Die nach­ran­gi­gen For­de­run­gen wer­den in fol­gen­der Rei­hen­folge (Rang­folge) berücksichtigt.

  1. Zin­sen und Säum­nis­zu­schläge auf For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger nach Ver­fah­rens­er­öff­nung,
  2. Kos­ten, die Insol­venz­gläu­bi­gern durch Teil­nahme am Ver­fah­ren entstehen,
  3. Geld­stra­fen, Geld­bu­ßen, Ord­nungs­gel­der, Zwangs­gel­der oder Ähnliches,
  4. For­de­run­gen auf eine unent­gelt­li­che Leis­tung des Schuldners,
  5. For­de­run­gen aus Gesell­schaf­ter­dar­le­hen oder gleich­ge­stellte Forderungen,
  6. Insol­venz­for­de­run­gen, für die zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Nach­rang ver­ein­bart wurde (Rang­rück­tritt).

Aus­nah­men: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen sind nicht nach­ran­gig, wenn die Gesell­schaft min­des­tens einen per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ter hat. Auch nicht, sofern sich ein Gläu­bi­ger zum Zweck der Sanie­rung erst nach dro­hen­der oder ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung an der Gesell­schaft betei­ligt (§ 39 Abs. 4 InsO). Eben­falls nicht betrof­fen sind Dar­le­hen von nicht geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­tern, die mit 10% oder weni­ger am Kapi­tal betei­ligt sind (§ 39 Abs. 5 InsO).

Nach­ran­gige For­de­run­gen wer­den nur berück­sich­tigt, wenn das Insol­venz­ge­richt aus­drück­lich dazu auf­for­dert (§ 174 Abs. 3 InsO).

Die Chan­cen auf eine Berück­sich­ti­gung bei der Ver­tei­lung sind aller­dings sehr gering. Nach­rang­for­de­run­gen wer­den erst dann befrie­digt, wenn die Ver­fah­rens­kos­ten, die For­de­run­gen der Abson­de­rungs­be­rech­tig­ten, der Mas­se­gläu­bi­ger und die gewöhn­li­chen Insol­venz­for­de­run­gen voll­stän­dig aus­ge­gli­chen sind.