Schutzschirmverfahren

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren nach § 270d InsO ist ein Sanie­rungs­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung unter Insol­venz­schutz. Ziel des Schutz­schirm­ver­fah­rens ist die Sanie­rung des Antrag­stel­lers mit Hilfe eines Insol­venz­plans.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren nach § 270d InsO (Vor­be­rei­tung einer Sanie­rung; Schutz­schirm) wurde durch das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) vom 1. März 2012 ein­ge­führt und durch das Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (San­Ins­FoG) vom 22. Dezem­ber 2020 modi­fi­ziert. Es han­delt sich nicht um ein eigen­stän­di­ges Insol­venz­ver­fah­ren, son­dern stellt eine Vari­ante des vor­läu­fi­gen Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung dar.

Der Schuld­ner erhält durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter dem Schutz­schirm, der Kon­trolle des Gerichts sowie eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters Sanie­rungs­maß­nah­men vor­zu­be­rei­ten, ins­be­son­dere einen Insol­venz­plan. Die Ver­fü­gungs- und Ver­wal­tungs­be­fug­nis bleibt wie im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung nach § 270a InsO bei der bis­he­ri­gen Geschäftsleitung.

Dazu kön­nen wie in der Eigen­ver­wal­tung diverse liqui­di­täts­ge­ne­rie­rende Mög­lich­kei­ten in Anspruch genom­men werden.

Insol­venz­an­trag im Schutzschirmverfahren

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren beginnt mit dem Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag. Für den Insol­venz­an­trag im Schutz­schirm­ver­fah­ren sind beson­dere Rege­lun­gen vorgesehen.

Nur Eigen­an­trag

Nur ein Schuld­ner kann Antrag­stel­ler eines Schutz­schirm­ver­fah­rens sein, Fremd­an­träge sind ausgeschlossen.

Der Schuld­ner hat zu bean­tra­gen, dass die Eigen­ver­wal­tung ange­ord­net wird, und dass er im Rah­men eines Schutz­schirm­ver­fah­rens berech­tigt ist, sein Unter­neh­men bis zur Eröff­nung des Ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung zu füh­ren. Er hat dann die Auf­ga­ben zu über­neh­men, für die in einem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter zustän­dig wäre.

Antrag nur bei dro­hen­der Zahlungsunfähigkeit

Ein Antrag auf Schutz­schirm­ver­fah­ren darf nicht bei ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit, son­dern nur bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung gestellt werden.

Beschei­ni­gung nach IDW S9

Neben den all­ge­mei­nen Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen eines Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens und den für die Eigen­ver­wal­tung not­wen­di­gen Anga­ben, ver­langt der § 270d Abs.1 Satz 1 InsO einen begrün­de­ten Nach­weis, dass:

  • die ange­strebte Sanie­rung nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los ist und 
  • keine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt und im Schutz­schirm­ver­fah­ren auch nicht zu erwar­ten ist.

Dazu muss eine gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nahme vor­ge­legt wer­den. Der Wirt­schafts­prü­fer-Stan­dard IDW S9 beschreibt die Anfor­de­run­gen an eine sol­che Bescheinigung.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „In der Pra­xis ist der Nach­weis der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit eine große Hürde. Weil die meis­ten Unter­neh­men viel zu spät über eine Sanie­rung nach­den­ken und fast alle Insol­venz­an­träge viel zu lange nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit gestellt wer­den. Zum ande­ren erfor­dert das gesetz­lich vor­ge­se­hene Gut­ach­ten zusätz­li­chen zeit­li­chen und kos­ten­mä­ßi­gen Aufwand.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Die Beschei­ni­gung kann von einem Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer erteilt wer­den. Der Aus­stel­ler muss über prak­ti­sche, mehr­jäh­rige Erfah­rung mit Insol­venz­sa­chen oder Sanie­rungs­fäl­len ver­fü­gen. Der vor­ge­schla­gene vor­läu­fige Sach­wal­ter darf in die­sem Fall nicht Gut­ach­ter sein.

Das Gut­ach­ten muss durch einen geeig­ne­ten Liqui­di­täts­plan nach­wei­sen, dass nur dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung und keine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vorliegt.

Dar­über hin­aus darf eine Sanie­rung nicht „offen­sicht­lich aus­sichts­los“ sein. Es muss kein aus­ge­reif­tes Sanie­rungs­gut­ach­ten (wie in IDW S6) vor­ge­legt wer­den. Offen­sicht­lich bedeu­tet an die­ser Stelle, dass keine ver­tie­fende Beur­tei­lung der Sanie­rungs­fä­hig­keit not­wen­dig ist. Aus­sichts­lo­sig­keit besteht nur bei ein­deu­tig nega­ti­ven Erfolgs­aus­sich­ten, wenn beispielsweise:

  • kein Grob­kon­zept vor­liegt, wie die Sanie­rung erreicht wer­den soll,
  • das vor­lie­gende Kon­zept unrea­lis­tisch oder nicht schlüs­sig ist oder 
  • maß­geb­li­che Gläu­bi­ger die Sanie­rung blo­ckie­ren werden.

Das Grob­kon­zept kann auch von Drit­ten oder der Geschäfts­lei­tung vor­ge­legt wer­den. Es sollte min­des­tens umfassen:

  • Ana­lyse der Krisenursachen,
  • Dar­stel­lung der aktu­el­len wirt­schaft­li­chen Situation,
  • grobe Skizze der zukünf­ti­gen Situation,
  • knappe Beschrei­bung der ange­dach­ten Sanie­rungs­maß­nah­men und 
  • deren finan­zi­elle Auswirkung.

Die Stel­lung­nahme ist aus­schließ­lich zur Vor­lage beim Insol­venz­ge­richt bestimmt. Sie sollte bei Insol­venz­an­trag­stel­lung nicht älter als eine Woche sein.

Insol­venz­plan inner­halb von 3 Monaten

Mit dem Antrag ist zu erklä­ren, dass inner­halb von maxi­mal 3 Mona­ten ein Insol­venz­plan vor­ge­legt wird.

Vor­teile des Schutzschirmverfahrens

Im Antrag auf ein Schutz­schirm­ver­fah­ren soll­ten auf jeden Fall die fol­gen­den Punkte berück­sich­tigt wer­den, da diese für den wei­te­ren Ablauf sehr vor­teil­haft sein können.

Bestel­lung vor­läu­fi­ger Sachwalter

Das Gericht ist an den im Antrag vor­ge­schla­ge­nen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter gebun­den. Nur wenn die vor­ge­schla­gene Per­son offen­sicht­lich für die Posi­tion unge­eig­net ist, kann das Gericht den vor­ge­schla­ge­nen Sach­wal­ter ableh­nen. Der vor­ge­schla­gene Sach­wal­ter darf nicht iden­tisch sein mit dem Ver­fas­ser des Sanierungsgutachtens.

Die Auf­ga­ben des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters im Schutz­schirm­ver­fah­ren ent­spre­chen den Auf­ga­ben des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters in der Eigen­ver­wal­tung.

Vor­schlags­recht für vor­läu­fi­gen Gläubigerausschuss

Der Antrag­stel­ler kann die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses bean­tra­gen. Die­ser hat weit rei­chende Mit­wir­kungs- und Auskunftsrechte.

  • Stellt der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­stim­mig fest, dass die Eigen­ver­wal­tung nicht zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger führt, ist das Gericht an diese Ent­schei­dung gebun­den und kann die Eigen­ver­wal­tung nicht ver­hin­dern (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO).
  • Der Aus­schuss kann aber auch ohne Anga­ben von Grün­den die Auf­he­bung des Schutz­schirm­ver­fah­rens bean­tra­gen (§ 270b Abs. 3 Satz 4 InsO).
  • Zustim­mungs­er­for­der­nis bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen – soge­nann­ten bedeut­sa­men Rechts­hand­lun­gen – nach § 160 Abs. 2 InsO.
  • Über­wa­chung und Unter­stüt­zung der Geschäfts­lei­tung (§ 69 InsO).

Daher sollte grund­sätz­lich ver­sucht wer­den neben dem Antrag auf ein Schutz­schirm­ver­fah­ren auch einen Antrag auf Ein­set­zung eines vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses zu stellen.

Es wer­den fünf Mit­glie­der vor­ge­schla­gen, die ihre Bereit­schaft erklärt haben, im Aus­schuss mit­zu­wir­ken. Die Mit­glie­der soll­ten aus ver­schie­de­nen Gläu­bi­ger­grup­pen stam­men: bei­spiels­weise Ban­ken, Sozi­al­ver­si­che­rung, Arbeits­agen­tur, Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter, abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger sowie immer ein Ver­tre­ter der unge­si­cher­ten Klein­gläu­bi­ger. Die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der vor­ge­schla­ge­nen Mit­glie­der ist dem Antrag beizulegen.

Begrün­dung von Masseverbindlichkeiten

Genau wie ein vor­läu­fi­ger star­ker Insol­venz­ver­wal­ter kann der Schuld­ner im Schutz­schirm­ver­fah­ren auf Antrag Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen (§ 270c Abs. 4 InsO). Das Gericht muss dem Antrag folgen.

Bes­sere Außenwirkung

Der Begriff „Schutz­schirm­ver­fah­ren“ wird von den Gläu­bi­gern oft nicht mit einem gericht­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren in Ver­bin­dung gebracht. Die bereits durch ein Gut­ach­ten bestä­tigte Sanie­rungs­fä­hig­keit kann sich in Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern posi­tiv aus­wir­ken. Und nicht zuletzt wird die Anord­nung eines Schutz­schirm­ver­fah­rens vom Gericht nicht veröffentlicht.

Wei­tere Schutz­maß­nah­men im Schutzschirmverfahren

Neben den oben erwähn­ten Maß­nah­men (Bestim­mung eines Sach­wal­ters, Begrün­dung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten) soll­ten auch die für ein regu­lä­res Insol­venz­ver­fah­ren in Frage kom­men­den Siche­rungs­maß­nah­men bean­tragt werden.

Wann endet das Schutzschirmverfahren?

Das Insol­venz­ge­richt been­det das Schutz­schirm­ver­fah­ren, wenn 

  • die Sanie­rung aus­sichts­los gewor­den ist,
  • der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss die Auf­he­bung beantragt,
  • das Schutz­schirm­ver­fah­ren nach­tei­lig für die Gläu­bi­ger ist, kein Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt ist und ein Gläu­bi­ger einen ent­spre­chen­den Antrag stellt,
  • nach Ablauf der Frist zur Vor­lage des Insolvenzplanes.

Falls im Schutz­schirm­ver­fah­ren Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­tritt, ist dies vom schuld­ne­ri­schen Unter­neh­men oder dem Sach­wal­ter unver­züg­lich anzuzeigen.

Nach Auf­he­bung der Anord­nung oder nach Frist­ab­lauf ent­schei­det das Insol­venz­ge­richt über die Insol­venz­er­öff­nung. Wurde die Eigen­ver­wal­tung nicht ver­sagt, wird danach auch das eröff­nete Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durchgeführt.

Ver­gleich Schutz­schirm­ver­fah­ren und Eigenverwaltung

Trotz der oben beschrie­be­nen Vor­teile des Schutz­schirm­ver­fah­rens und der größt­mög­li­chen Mit­be­stim­mungs­mög­lich­keit des noch nicht zah­lungs­un­fä­hi­gen Unter­neh­mens sollte nicht ver­ges­sen wer­den, dass das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren auch in Eigen­ver­wal­tung nach § 270a InsO durch­ge­führt wer­den kann.

Unter­schiede Eigen­ver­wal­tung und Schutz­schirm­ver­fah­ren Eigen­ver­wal­tung im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren § 270c InsOSchutz­schirm­ver­fah­ren § 270d InsO
Liqui­di­täts­lage zah­lungs­un­fä­hig nur dro­hend zahlungsunfähig 
Gut­ach­ten über Liqui­di­täts­lage IDW S9nein ja 
Eigen­ver­wal­tung­pla­nung § 270a Absatz 1ja ja 
vor­läu­fi­ger Sach­wal­ter Gericht kann den Vor­schlag des Antrags­stel­lers ableh­nen, ist aber an Votum des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses gebunden Gericht kann den Vor­schlag nicht ablehnen 
Liqui­di­täts­nach­weise ja ja 
Ein­ge­hen von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ja ja 
Ver­öf­fent­li­chung je nach Gericht in der Regel nicht 
Ein­stel­lung Zwangs­voll­stre­ckun­gen in der Regel ja Gericht kann Antrag auf Ein­stel­lung nicht ablehnen 
Schutz vor Abson­de­rung und Aus­son­de­rung auf Antrag, Ent­schei­dung durch das Gericht auf Antrag, Ent­schei­dung durch das Gericht 
Liqui­di­täts­auf­bau  ja ja 
Geschäfts­füh­rung, Ver­fü­gung und Ver­wal­tung Antrag­stel­ler Antrag­stel­ler 
vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss mög­lich mög­lich 

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Nur durch sorg­fäl­tige Vor­be­rei­tung des Antrags und Gesprä­che mit den wich­tigs­ten Gläu­bi­gern und Ban­ken kön­nen Sie sicher stel­len, dass Sie wäh­rend des Schutz­schirm­ver­fah­rens zah­lungs­fä­hig blei­ben. Sie sind zwar vor Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men geschützt, wenn die Bank aller­dings Ihre Dar­le­hen und Kon­to­kor­rent­kre­dite kün­digt oder wich­tige Lie­fe­ran­ten Kre­dit­li­nien strei­chen, dür­fen Sie nicht zah­lungs­un­fä­hig wer­den. In den meis­ten Fäl­len ist ein Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung nach § 270b InsO der ein­fa­chere, rechts­si­che­rere und kos­ten­güns­ti­ge­rere Weg.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Dauer des Schutzschirmverfahrens

Ein pro­fes­sio­nell vor­be­rei­te­tes Schutz­schirm­ver­fah­ren kann inner­halb von 6–12 Mona­ten ab Beauf­tra­gung bis zur Bestä­ti­gung des Pla­nes und Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens abge­schlos­sen sein. Danach erfolgt die Planerfüllung.

 


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