Eigenverwaltung

Die Eigen­ver­wal­tung im Insol­venz­ver­fah­ren bie­tet Ihnen die Mög­lich­keit, Ihr Unter­neh­men unter gericht­li­chem Schutz zu sanie­ren. Sie behal­ten dabei die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis. Im Gegen­satz zum Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren wird kein Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt, der die Geschäfts­füh­rung über­nimmt, son­dern Sie füh­ren die Sanie­rung selbst­stän­dig unter Auf­sicht eines Sach­wal­ters durch.

Auf einen Blick

Die Eigen­ver­wal­tung ist aus­drück­lich als Instru­ment vor­ge­hen, um das Unter­neh­men zu erhal­ten und zu sanie­ren.

Vorteile der Eigenverwaltung 

  • Erhalt der Kontrolle
    Die Geschäfts­füh­rung bleibt im Amt und führt die ope­ra­ti­ven Geschäfte sowie die Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen fort.
  • Ver­trau­ens­er­halt
    Kun­den, Lie­fe­ran­ten und Mit­ar­bei­ter haben wei­ter­hin den­sel­ben Ansprech­part­ner, was mehr Kon­ti­nui­tät in den Geschäfts­be­zie­hun­gen als in einer Fremd­ver­wal­tung gewährleistet.
  • Liqui­di­täts­auf­bau
    Das Insol­venz­geld ent­las­tet von Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen, berech­nete Umsatz­steuer kann ein­be­hal­ten wer­den, Kre­dit­til­gun­gen und Zins­zahl­lun­gen sind aus­ge­setzt. Die Liqui­di­tät Ihres Unter­neh­mens ver­bes­sert sich massiv.
  • Wahl­recht bei Vertragskündigungen
    Sie kön­nen ungüns­tige Ver­trä­gen vor­zei­tig kündigen.
  • Ziel: Insol­venz­plan
    Mit einem Insol­venz­plan kön­nen Sie das Unter­neh­men neu auf­stel­len: schul­den­frei und wettbewerbsfähig.

Voraussetzungen

  • Antrag­stel­lung
    Die Eigen­ver­wal­tung muss von Ihnen expli­zit bean­tragt wer­den. Dies ist bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung möglich.
  • Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung
    Sie müs­sen dem Gericht einen Finanz­plan, ein Sanie­rungs­kon­zept und den Nach­weis ein­rei­chen, dass die Eigen­ver­wal­tung die Gläu­bi­ger nicht schlech­ter stellt als ein Regelverfahren.
  • Keine offen­sicht­li­che Aussichtslosigkeit
    Das Eigen­ver­wal­tung wird nur ange­ord­net, wenn zu erwar­ten ist, dass die Sanie­rung gelin­gen kann und die Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen gewahrt bleiben.

Auf­grund berufs­recht­li­cher Vor­schrif­ten kön­nen bei­spiels­weise Apo­the­ken nur in Eigen­ver­wal­tung saniert wer­den, da der Phar­ma­zeut zur per­sön­li­chen Lei­tung ver­pflich­tet ist. In einem eröff­ne­ten Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren müsste ein Insol­venz­ver­wal­ter auf­grund des Fremd­be­sitz­ver­bots den Betrieb abwickeln.

Portrait Rechtsanwalt Olaf Schubert RA Olaf Schu­bert: „Als geprüf­ter ESUG-Bera­ter (DIAI) bin ich in beson­de­rem Maße auf die Erhal­tung und Sanie­rung von Unter­neh­men in Eigen­ver­wal­tung spe­zia­li­siert. Die Eigen­ver­wal­tung auch bei bereits ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit beim zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt bean­tragt wer­den, sogar nach einem Fremd­an­trag ist das unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen noch zulässig.“

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanierung.

Sanierungshilfen

Ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung bie­tet wirk­same Instru­mente zur Ret­tung eines Unter­neh­mens. Der Gesetz­ge­ber stellt Ihnen im Ver­fah­ren ver­schie­dene Sanie­rungs­hil­fen zur Ver­fü­gung, um den Geschäfts­be­trieb zu sta­bi­li­sie­ren und einen Neu­start zu ermög­li­chen. Diese Mecha­nis­men ver­schaf­fen in der Krise die drin­gend benö­tigte finan­zi­elle und ope­ra­tive Atempause.

1. Vollstreckungsschutz

Bereits im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren ist das Kri­sen­un­ter­neh­men vor Voll­stre­ckung durch Gläu­bi­ger geschützt.

2. Liquiditätsaufbau

Solange Ihr Unter­neh­men in Betrieb ist, wird Ihre ver­füg­bare Liqui­di­tät spür­bar ver­bes­sert. Posi­tio­nen, die sich in der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung posi­tiv auf die Liqui­di­tät aus­wir­ken, sind:

  • Keine Zah­lun­gen auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten For­de­run­gen von Lie­fe­ran­ten oder Dienst­leis­tern, die vor dem Insol­venz­an­trag ent­stan­den sind, dür­fen recht­lich vor­erst nicht mehr bedient wer­den, was die liqui­den Mit­tel sofort schont.
  • Insol­venz­geld Das Unter­neh­men wird für drei Monate von Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen entlastet.
  • Ein­be­halt der Umsatz­steuer Umsatz­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten, die vor dem Antrag ent­stan­den sind, fal­len eben­falls unter das Zah­lungs­ver­bot und müs­sen vor­erst nicht an das Finanz­amt abge­führt werden.
  • Keine Kre­dit­til­gun­gen oder Zins­zah­lun­gen Sie dür­fen Bank­kre­di­ten nicht mehr bedie­nen, was dem ope­ra­ti­ven Geschäft zugute kommt.

3. Sonderkündigungsrechte

Wäh­rend Miet- und Arbeits­ver­träge zunächst zum Schutz des Betriebs fort­be­stehen, pro­fi­tie­ren Sie in der Folge von Son­der­vor­schrif­ten: Unab­hän­gig von lan­gen ver­trag­li­chen Lauf­zei­ten sind die Kün­di­gungs­fris­ten für diese Ver­träge auf eine Frist von maxi­mal drei Mona­ten begrenzt.

Rechts­grund­la­gen: § 108 InsO, § 109 InsO, § 113 InsO.

4. Arbeitsrecht

Die Kos­ten für einen Sozi­al­plan sind gesetz­lich auf zwei­ein­halb Monats­ge­häl­ter begrenzt.

Rechts­grund­lage: § 123 Abs. 2 InsO.


Die vorläufige Eigenverwaltung

Als vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren oder Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren wird der Zeit­raum zwi­schen dem Ein­gang des Insol­venz­an­trags und der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens durch Gerichts­be­schluss bezeich­net. Wird das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt, han­delt es sich um eine vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung.

Abbildung: vorläufige Eigenverwaltung im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Das Gericht kann die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung nur anord­nen, falls der Schuld­ner dies bean­tragt hat (§ 270f Abs. 1 InsO).

Portrait Rechtsanwalt Olaf Schubert RA Olaf Schu­bert: „Die Eigen­ver­wal­tung ist bereits im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren mög­lich, was für den Sanie­rungs­er­folg wich­tig ist. Wesent­li­che Erfolgs­fak­to­ren sind die pro­fes­sio­nelle Vor­be­rei­tung, ins­be­son­dere auch im Umgang mit dem vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss, dem vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter, dem Gericht und ganz wich­tig: den Ban­ken.“

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanierung.

Der Insolvenzantrag

Es gel­ten die all­ge­mei­nen Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen eines Regelinsolvenzverfahrens.

Der Antrag muss ein Ver­zeich­nis der Gläu­bi­ger und ihrer For­de­run­gen ent­hal­ten, dabei sind beson­ders kennt­lich zu machen: 

  1. die Gläu­bi­ger mit den höchs­ten Forderungen,
  2. die höchs­ten gesi­cher­ten Forderungen,
  3. die For­de­run­gen der Finanzverwaltung,
  4. die For­de­run­gen der Sozialversicherungsträger,
  5. die Ver­bind­lich­kei­ten aus betrieb­li­cher Altersversorgung

Außer­dem Anga­ben, bezo­gen auf das letzte Wirtschaftsjahr 

  • zur Bilanz­summe, 
  • zu den Umsatzerlösen, 
  • zur durch­schnitt­li­chen Zahl der Arbeitnehmer.

Es ist eine Erklä­rung über die Rich­tig­keit die­ser Anga­ben beizulegen.

Rechts­grund­lage: § 13 Abs. 1 Satz4 Inso.

Weitere Erklärungen im Antrag

Der Antrag muss eine Auf­stel­lung zu über­fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten aus Arbeits­ver­hält­nis­sen, Pen­si­ons­zu­sa­gen, Steu­ern, Sozi­al­ver­si­che­rung und Lie­fe­ran­ten enthalten.

Außer­dem eine Erklä­rung, ob inner­halb der letz­ten drei Jah­ren gericht­li­cher Voll­stre­ckungs­schutz in einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren oder nach dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz gewährt wurde.

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Genos­sen­schaf­ten müs­sen für die letz­ten drei Geschäfts­jahre nach­wei­sen, dass sie den Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nach dem HGB nach­ge­kom­men sind.

Rechts­grund­la­gen: § 270a Absatz 2 InsO, § 21 Absatz 2 InsO, §§ 325 bis 328 oder 339 HGB.

Eigenverwaltungsplanung

Sie müs­sen eine Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung erstel­len mit min­des­tens den fol­gen­den Angaben:

  1. Einen Finanz­plan über sechs Monate, der auf­zeigt wie in die­ser Zeit der Geschäfts­be­trieb und die Kos­ten des Ver­fah­rens finan­ziert sind,
  2. ein Kon­zept, das Art, Aus­maß und Ursa­chen der Unter­neh­mens­krise sowie das Ziel der Eigen­ver­wal­tung und die Maß­nah­men zur Errei­chung des Zie­les beschreibt,
  3. Einen Bericht über den Stand der Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern und Dritten.,
  4. eine Dar­stel­lung der Vor­keh­run­gen des Schuld­ners seine insol­venz­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen,
  5. einen Ver­gleich der Mehr- oder Min­der­kos­ten zu einem Regelinsolvenzverfahren.

Portrait Rechtsanwalt Olaf SchubertRA Olaf Schu­bert: „Für einen Antrag auf Eigen­ver­wal­tung brau­chen Sie eine kom­pe­tente insol­venz­recht­li­che Unter­stüt­zung. Auch im eröff­ne­ten Ver­fah­ren benö­ti­gen Sie eine anwalt­li­che Beglei­tung, weil die Berichts­pflicht im Unter­neh­men verbleibt.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanierung.

Der vorläufige Gläubigerausschuss

Die Bestel­lung und Zusam­men­set­zung des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses kann ent­schei­dend sein für den wei­te­ren Ver­fah­rens­ab­lauf. Daher sollte grund­sätz­lich ver­sucht wer­den neben dem Antrag auf Eigen­ver­wal­tung auch einen Antrag auf Ein­set­zung eines vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses zu stellen.

Sie kön­nen fünf Mit­glie­der vor­schla­gen, die ihre Bereit­schaft erklärt haben, im Aus­schuss mit­zu­wir­ken. Die Mit­glie­der soll­ten aus ver­schie­de­nen Gläu­bi­ger­grup­pen stam­men: bei­spiels­weise Ban­ken, Sozi­al­ver­si­che­rung, Arbeits­agen­tur, Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter, abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger sowie immer ein Ver­tre­ter der unge­si­cher­ten Klein­gläu­bi­ger. Dazu ist es not­wen­dig, bereits vor Antrag­stel­lung geeig­nete Gläu­bi­ger zu infor­mie­ren und um ihre Mit­wir­kung zu bit­ten. Die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der vor­ge­schla­ge­nen Mit­glie­der ist dem Antrag beizulegen.

Abbildung: Vorläufiger Gläubigerausschuss im Zeitablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss garan­tiert den Gläu­bi­gern von Beginn des Ver­fah­rens an weit­rei­chende Mit­wir­kungs- und Mitbestimmungsrechte.

  • Unter­stützt der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss die Eigen­ver­wal­tung ein­stim­mig, ist das Gericht an diese Ent­schei­dung gebun­den und kann die Eigen­ver­wal­tung nicht verhindern.
  • Dar­über hin­aus hat der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss ein Vor­schlags­recht für den vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter. Wird ein ein­stim­mi­ger Vor­schlag unter­brei­tet, kann das Gericht nur abwei­chen, wenn die Per­son unge­eig­net ist.
  • Zustim­mungs­er­for­der­nis bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen – soge­nann­ten bedeut­sa­men Rechtshandlungen.
  • Über­wa­chung und Unter­stüt­zung der Geschäftsleitung.

Die Bestel­lung des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses endet mit dem Berichts­ter­min.

Rechts­grund­la­gen: (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO), § 56a Abs. 2 InsO, § 160 Abs. 2 InsO, § 69 InsO.

Der Gutachter

Genau wie im „nor­ma­len“ Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren wird das Gericht einen Gut­ach­ter bestel­len, der die Eröff­nungs­fä­hig­keit prüft. Das Ver­fah­ren ist eröff­nungs­fä­hig, wenn ein Insol­venz­er­öff­nungs­grund vor­liegt und die vor­aus­sicht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten durch die Masse gedeckt sind. Nor­ma­ler­weise wird der vor­läu­fige Sach­wal­ter mit der Erstel­lung des Gut­ach­ten beauftragt.

Der vorläufige Sachwalter

Sofern der Antrag auf Eigen­ver­wal­tung und die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung voll­stän­dig schlüs­sig sind und keine Umstände bekannt sind, die erwar­ten las­sen, dass die Eigen­ver­wal­tung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger führt (Nach­teils­prü­fung), wird das Gericht einen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter bestellen.

Der vor­läu­fige Sach­wal­ter teilt sich mit der Geschäfts­füh­rung des insol­ven­ten Unter­neh­mens die Auf­ga­ben, die der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter in einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren übernimmt.

Stellt der vor­läu­fige Sach­wal­ter fest, dass die Eigen­ver­wal­tung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger füh­ren wird, muss er das Gericht und den vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss infor­mie­ren. Ist kein Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt, wer­den die Gläu­bi­ger mit ange­mel­de­ten For­de­run­gen und die abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger informiert.

Wei­ter über­wacht er die Geschäfts­füh­rung und muss außer­ge­wöhn­li­chen Geschäf­ten zustim­men. Ist der Schuld­ner eine natür­li­che Per­son, hat der vor­läu­fige Sach­wal­ter die Aus­ga­ben für die pri­vate Lebens­füh­rung zu prüfen.

Der Sach­wal­ter kann vom Schuld­ner die Über­nahme des Zah­lungs­ver­kehrs ver­lan­gen. In der Regel begnügt er sich mit peri­odisch über­mit­tel­ten Kontoauszügen.

Rechts­grund­la­gen: § 270 Abs. 1 InsO, § 270b Abs. 1 InsO, § 274 InsO, § 275 InsO.

Geschäftsführung

Die Geschäfts­füh­rungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis ver­bleibt im Unter­neh­men. Diese Befug­nisse unter­lie­gen selbst­ver­ständ­lich den Rege­lun­gen der Insol­venz­ord­nung. Da beim Schuld­ner sel­ten detail­lierte Kennt­nisse des Insol­venz­rechts vor­han­den sind, müs­sen diese extern bereit gestellt wer­den. Dazu kann die Geschäfts­füh­rung um einen Sanie­rungs­exper­ten (CRO – Chief Res­truc­tu­ring Offi­cer) erwei­tert werden.

Dabei ist zu beachten:

  • Ver­bind­lich­kei­ten, die nicht zum nor­ma­len Geschäfts­be­trieb gehö­ren, darf der Schuld­ner nur noch mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters eingehen.
  • Ver­bind­lich­kei­ten, die zum nor­ma­len Geschäfts­be­trieb gehö­ren, darf der Schuld­ner nicht ein­ge­hen, wenn der vor­läu­fige Sach­wal­ter widerspricht.

Die Geschäfts­füh­rung hat Auf­ga­ben zu über­neh­men, für die in einem vor­läu­fi­gen Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter ver­ant­wort­lich wäre:

  • Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung,
  • Zwi­schen­be­richte an das Insolvenzgericht,
  • Befrie­di­gung von Gläu­bi­gern mit Aussonderungsrechten,
  • Gläu­bi­ger mit Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen informieren.

Wenn die Sanie­rungs­ziele aus dem Finanz­plan nicht mehr erreich­bar sind, muss das unver­züg­li­chen dem Gericht ange­zeigt wer­den. In der Pra­xis funk­tio­niert daher eine Eigen­ver­wal­tung am bes­ten, wenn sich Geschäfts­füh­rung und der vor­läu­fige Sach­wal­ter lau­fend abstimmen.

Rechts­grund­la­gen: § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 270c Abs. 2 InsO.

Sicherungsmaßnahmen

Genau wie in der vor­läu­fi­gen Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren kann das Gericht Siche­rungs­maß­nah­men anordnen.

Da es dem Sinn einer Eigen­ver­wal­tung wider­spricht, wird kann das Gericht dem Schuld­ner kein all­ge­mei­nes Ver­fü­gungs­ver­bot auf­er­le­gen oder eine Post­sperre anord­nen. Es kann im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren jedoch alle Ver­fü­gun­gen von der Zustim­mung des Sach­wal­ters abhän­gig machen.

Um eine Betriebs­fort­füh­rung zu gewähr­leis­ten, wird das Gericht jedoch den Voll­stre­ckungs­schutz und den Schutz gegen­über Aus­son­de­rungs- und Abson­de­rungs­rech­ten anordnen.

Rechts­grund­la­gen: § 270c Absatz 3 Satz 2 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO.


Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren

Auf Antrag des Unter­neh­mens kann das Gericht die Eigen­ver­wal­tung auch erst zu Beginn des eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­rens anord­nen. Sie müs­sen dann die zusätz­li­chen Anga­ben nachreichen. 

Stützt ein ein­stim­mi­ger Beschluss des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss den Antrag, gilt er als nicht nach­tei­lig für alle Gläu­bi­ger. In die­sem Fall wird das Gericht die Eigen­ver­wal­tung anord­nen müssen.

Eröffnungsbeschluss

Mit dem Eröff­nungs­be­schluss des Insol­venz­ge­richts beginnt das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung.

Abbildung: Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren im Zeitablauf

Wenn keine Umstände bekannt sind, die erwar­ten las­sen, dass die Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger füh­ren wird, dür­fen Sie in ihrem Unter­neh­men auch im eröff­ne­ten Ver­fah­ren die Geschäfts­füh­rung wei­ter ausüben.

Es gel­ten im eröff­ne­ten Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung die­sel­ben Rege­lun­gen wie im regu­lä­ren Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren, die Abwei­chun­gen für die Eigen­ver­wal­tung sind in den §§ 270 ff Inso beschrieben.

Der Sachwalter in der eröffneten Eigenverwaltung

Wie bei der Eigen­ver­wal­tung im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren unter­liegt die Auf­sicht über die Geschäfts­füh­rung, die Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Lage und die Über­wa­chung der Aus­ga­ben für die pri­vate Lebens­füh­rung der Kon­trolle eines Sachwalters.

Bei bestimm­ten arbeits­recht­li­chen Ver­trä­gen ist die Zustim­mung des Sach­wal­ters erfor­der­lich: Kün­di­gung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, gericht­li­cher Antrag auf Durch­füh­rung einer Betriebs­än­de­rung oder eines Beschluss­ver­fah­rens zum Kündigungsschutz.

Wei­tere Auf­ga­ben sind:

  • Ange­mel­dete For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger prü­fen und in der Insol­venz­ta­belle erfassen.
  • Mit­wir­kung bei der Erstel­lung eines Insol­venz­pla­nes und
  • Über­wa­chung der Plan­erfül­lung.
  • Anfech­tung – kann gläu­bi­ger­schä­di­gende Hand­lun­gen im Vor­feld der Insol­venz anfech­ten und damit rück­gän­gig machen.
  • Durch­set­zung von Haf­tungs­an­sprü­chen gegen­über Gesellschaftern.
  • Ein­for­de­rung aus­ste­hen­der Kapi­tal­ein­la­gen.
  • Zustim­mung bei Ver­bind­lich­kei­ten, die nicht zum gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb gehö­ren.

Der Sach­wal­ter kann die Kas­sen­füh­rung ver­lan­gen, dass heißt, dass der der gesamte Geld­ver­kehr über ihn geführt wird.

Rechts­grund­la­gen: § 279 Satz 3 InsO, § 278 Inso, § 270f Absatz 2 InsO, § 284 InsO, § 275 Abs. 1 InsO, § 280 InsO, § 275 Abs. 1 InsO.

Aufgaben der Geschäftsführung

Das Unter­neh­men des Schuld­ners ist in der Eigen­ver­wal­tung zustän­dig für die fol­gen­den Auf­ga­ben, die ansons­ten der Insol­venz­ver­wal­ter im eröff­ne­ten Ver­fah­ren erfüllt:

  • Auf­stel­lung des Ver­zeich­nis­ses der Mas­se­ge­gen­stände, des Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis­ses und der Ver­mö­gens­über­sicht.
  • Zum Berichts­ter­min Vor­lage des Berichts über die wirt­schaft­li­che Lage.
  • Die Rech­nungs­le­gung: Buch­hal­tung, Erstel­len von Abschlüs­sen, Steuerklärungen.
  • Ver­wer­tung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den mit Abson­de­rungs­rech­ten.
  • Das Ver­tei­lungs­ver­zeich­nis erstel­len und Ver­tei­lun­gen vor­neh­men.

Ver­mö­gens- und Ver­tei­lungs­ver­zeich­nisse sowie Ver­mö­gens­über­sicht und Schluss­rech­nung wer­den vom Sach­wal­ter geprüft; zum Bericht über die wirt­schaft­li­che Lage nimmt er Stellung.

Rechts­ge­schäfte kön­nen unwirk­sam sein, wenn das Insol­venz­ge­richt auf Gläu­bi­ger­an­trag anord­net, dass bestimmte Geschäfte der Zustim­mung des Sach­wal­ters bedürfen.

Bei beson­ders bedeut­sa­men Rechts­hand­lun­gen ist wie im regu­lä­ren Insol­venz­ver­fah­ren die Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses ein­zu­ho­len. Ist kein Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt, ent­schei­det die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung. Dazu gehören 

  • die Ver­äu­ße­rung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Teilen,
  • die Auf­nahme von Dar­le­hen zulas­ten der Masse,
  • die Auf­nahme oder Fort­füh­rung von Pro­zes­sen mit hohem Streitwert.

Rechts­grund­la­gen: (§ 281 InsO), § 282 Abs. 1 InsO, § 283 InsO, § 283 Abs. 2 InsO, § 277 InsO, § 160 Abs. 2 InsO.

Portrait Rechtsanwalt Olaf Schubert RA Olaf Schu­bert: „Fehlt bei zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäf­ten die Zustim­mung des Sach­wal­ters, sind Ver­bind­lich­kei­ten, die der Schuld­ner in der Eigen­ver­wal­tung trotz­dem ein­ge­gan­gen ist, recht­lich wirk­sam. Zeigt der Sach­wal­ter sol­che Geschäfte der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung an, kann die Eigen­ver­wal­tung auf­ge­ho­ben werden.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanierung.

Wahlrechte des Unternehmens

Bei eini­gen, für den Fort­gang des Insol­venz­ver­fah­rens unter Umstän­den wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen haben Sie im Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ein Wahlrecht:

Rechts­grund­la­gen: § 279 InsO, (§ 283 Abs. 1 InsO,§ 284 Abs. 1 InsO.

Juristische Hinweise

Die Eigen­ver­wal­tung ist durch die Ein­füh­rung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) vom 1. März 2012 in wesent­li­chen Tei­len geän­dert wor­den. Die §§ 270 bis 285 InsO regeln die Eigen­ver­wal­tung, wobei die Eigen­ver­wal­tung unter Schutz­schirm (Schutz­schirm­ver­fah­ren nach § 270d InsO) eine Son­der­stel­lung ein­nimmt. Durch das ESUG wurde die Eigen­ver­wal­tung auch im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­führt, außer­dem ist die Eigen­ver­wal­tung nun auch für kleine und mitt­lere Unter­neh­men möglich.

Unter­schiede Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren und Schutzschirmverfahren

Seit 2021 ist die Novel­lie­rung durch das Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (San­Ins­FoG) in Kraft. Die Neu­re­ge­lung ver­langt, dass der Schuld­ner dem Antrag eine umfang­rei­che Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung nach § 270a Absatz 1 InsO beilegt.


2 Kommentare zu „Eigenverwaltung“

  1. Sehr geehr­ter Herr Schubert,
    wir haben einen Kun­den in einer Insol­venz in Eigenverwaltung.
    Als allei­ni­ger Werk­zeug­bauer für die­sen Kun­den ist er von uns im grö­ße­rem Aus­maß für die Wei­ter­füh­rung abhängig.
    Dürfte der Geschäfts­füh­rer die­ser Firma unsere offe­nen Rech­nun­gen mit Zustim­mung des Gläu­bi­ger­ra­tes und letzt­end­lich des Sach­wal­ters aus­glei­chen? Oder ist Das gar unmöglich.

    Ich bedanke mich im Vor­aus für eine kurze Antwort.

    Mit freund­li­chen Grüßen

    Hans- Wer­ner Nolte

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