Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Unternehmen unter gerichtlichem Schutz zu sanieren. Sie behalten dabei die Geschäftsführungsbefugnis. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Geschäftsführung übernimmt, sondern Sie führen die Sanierung selbstständig unter Aufsicht eines Sachwalters durch.
Auf einen Blick
Die Eigenverwaltung ist ausdrücklich als Instrument vorgehen, um das Unternehmen zu erhalten und zu sanieren.
Vorteile der Eigenverwaltung
- Erhalt der Kontrolle
Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt die operativen Geschäfte sowie die Sanierungsverhandlungen fort.- Vertrauenserhalt
Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter haben weiterhin denselben Ansprechpartner, was mehr Kontinuität in den Geschäftsbeziehungen als in einer Fremdverwaltung gewährleistet.- Liquiditätsaufbau
Das Insolvenzgeld entlastet von Lohn- und Gehaltszahlungen, berechnete Umsatzsteuer kann einbehalten werden, Kredittilgungen und Zinszahllungen sind ausgesetzt. Die Liquidität Ihres Unternehmens verbessert sich massiv.- Wahlrecht bei Vertragskündigungen
Sie können ungünstige Verträgen vorzeitig kündigen.- Ziel: Insolvenzplan
Mit einem Insolvenzplan können Sie das Unternehmen neu aufstellen: schuldenfrei und wettbewerbsfähig.Voraussetzungen
- Antragstellung
Die Eigenverwaltung muss von Ihnen explizit beantragt werden. Dies ist bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich.- Eigenverwaltungsplanung
Sie müssen dem Gericht einen Finanzplan, ein Sanierungskonzept und den Nachweis einreichen, dass die Eigenverwaltung die Gläubiger nicht schlechter stellt als ein Regelverfahren.- Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit
Das Eigenverwaltung wird nur angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass die Sanierung gelingen kann und die Gläubigerinteressen gewahrt bleiben.
Aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften können beispielsweise Apotheken nur in Eigenverwaltung saniert werden, da der Pharmazeut zur persönlichen Leitung verpflichtet ist. In einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren müsste ein Insolvenzverwalter aufgrund des Fremdbesitzverbots den Betrieb abwickeln.
RA Olaf Schubert: „Als geprüfter ESUG-Berater (DIAI) bin ich in besonderem Maße auf die Erhaltung und Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltung spezialisiert. Die Eigenverwaltung auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden, sogar nach einem Fremdantrag ist das unter bestimmten Voraussetzungen noch zulässig.“
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Sanierungshilfen
Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bietet wirksame Instrumente zur Rettung eines Unternehmens. Der Gesetzgeber stellt Ihnen im Verfahren verschiedene Sanierungshilfen zur Verfügung, um den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren und einen Neustart zu ermöglichen. Diese Mechanismen verschaffen in der Krise die dringend benötigte finanzielle und operative Atempause.
1. Vollstreckungsschutz
Bereits im vorläufigen Verfahren ist das Krisenunternehmen vor Vollstreckung durch Gläubiger geschützt.
2. Liquiditätsaufbau
Solange Ihr Unternehmen in Betrieb ist, wird Ihre verfügbare Liquidität spürbar verbessert. Positionen, die sich in der vorläufigen Eigenverwaltung positiv auf die Liquidität auswirken, sind:
- Keine Zahlungen auf Altverbindlichkeiten Forderungen von Lieferanten oder Dienstleistern, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind, dürfen rechtlich vorerst nicht mehr bedient werden, was die liquiden Mittel sofort schont.
- Insolvenzgeld Das Unternehmen wird für drei Monate von Lohn- und Gehaltszahlungen entlastet.
- Einbehalt der Umsatzsteuer Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vor dem Antrag entstanden sind, fallen ebenfalls unter das Zahlungsverbot und müssen vorerst nicht an das Finanzamt abgeführt werden.
- Keine Kredittilgungen oder Zinszahlungen Sie dürfen Bankkrediten nicht mehr bedienen, was dem operativen Geschäft zugute kommt.
3. Sonderkündigungsrechte
Während Miet- und Arbeitsverträge zunächst zum Schutz des Betriebs fortbestehen, profitieren Sie in der Folge von Sondervorschriften: Unabhängig von langen vertraglichen Laufzeiten sind die Kündigungsfristen für diese Verträge auf eine Frist von maximal drei Monaten begrenzt.
Rechtsgrundlagen: § 108 InsO, § 109 InsO, § 113 InsO.
4. Arbeitsrecht
Die Kosten für einen Sozialplan sind gesetzlich auf zweieinhalb Monatsgehälter begrenzt.
Rechtsgrundlage: § 123 Abs. 2 InsO.
Die vorläufige Eigenverwaltung
Als vorläufiges Insolvenzverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren wird der Zeitraum zwischen dem Eingang des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gerichtsbeschluss bezeichnet. Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt, handelt es sich um eine vorläufige Eigenverwaltung.
Das Gericht kann die vorläufige Eigenverwaltung nur anordnen, falls der Schuldner dies beantragt hat (§ 270f Abs. 1 InsO).
RA Olaf Schubert: „Die Eigenverwaltung ist bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren möglich, was für den Sanierungserfolg wichtig ist. Wesentliche Erfolgsfaktoren sind die professionelle Vorbereitung, insbesondere auch im Umgang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, dem vorläufigen Sachwalter, dem Gericht und ganz wichtig: den Banken.“
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Der Insolvenzantrag
Es gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens.
Der Antrag muss ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen enthalten, dabei sind besonders kenntlich zu machen:
- die Gläubiger mit den höchsten Forderungen,
- die höchsten gesicherten Forderungen,
- die Forderungen der Finanzverwaltung,
- die Forderungen der Sozialversicherungsträger,
- die Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung
Außerdem Angaben, bezogen auf das letzte Wirtschaftsjahr
- zur Bilanzsumme,
- zu den Umsatzerlösen,
- zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer.
Es ist eine Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben beizulegen.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Satz4 Inso.
Weitere Erklärungen im Antrag
Der Antrag muss eine Aufstellung zu überfälligen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen, Steuern, Sozialversicherung und Lieferanten enthalten.
Außerdem eine Erklärung, ob innerhalb der letzten drei Jahren gerichtlicher Vollstreckungsschutz in einem Regelinsolvenzverfahren oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz gewährt wurde.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen für die letzten drei Geschäftsjahre nachweisen, dass sie den Veröffentlichungspflichten nach dem HGB nachgekommen sind.
Rechtsgrundlagen: § 270a Absatz 2 InsO, § 21 Absatz 2 InsO, §§ 325 bis 328 oder 339 HGB.
Eigenverwaltungsplanung
Sie müssen eine Eigenverwaltungsplanung erstellen mit mindestens den folgenden Angaben:
- Einen Finanzplan über sechs Monate, der aufzeigt wie in dieser Zeit der Geschäftsbetrieb und die Kosten des Verfahrens finanziert sind,
- ein Konzept, das Art, Ausmaß und Ursachen der Unternehmenskrise sowie das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen zur Erreichung des Zieles beschreibt,
- Einen Bericht über den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern und Dritten.,
- eine Darstellung der Vorkehrungen des Schuldners seine insolvenzrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
- einen Vergleich der Mehr- oder Minderkosten zu einem Regelinsolvenzverfahren.
RA Olaf Schubert: „Für einen Antrag auf Eigenverwaltung brauchen Sie eine kompetente insolvenzrechtliche Unterstützung. Auch im eröffneten Verfahren benötigen Sie eine anwaltliche Begleitung, weil die Berichtspflicht im Unternehmen verbleibt.“
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Der vorläufige Gläubigerausschuss
Die Bestellung und Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses kann entscheidend sein für den weiteren Verfahrensablauf. Daher sollte grundsätzlich versucht werden neben dem Antrag auf Eigenverwaltung auch einen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu stellen.
Sie können fünf Mitglieder vorschlagen, die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Ausschuss mitzuwirken. Die Mitglieder sollten aus verschiedenen Gläubigergruppen stammen: beispielsweise Banken, Sozialversicherung, Arbeitsagentur, Arbeitnehmervertreter, absonderungsberechtigte Gläubiger sowie immer ein Vertreter der ungesicherten Kleingläubiger. Dazu ist es notwendig, bereits vor Antragstellung geeignete Gläubiger zu informieren und um ihre Mitwirkung zu bitten. Die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Mitglieder ist dem Antrag beizulegen.
Der vorläufige Gläubigerausschuss garantiert den Gläubigern von Beginn des Verfahrens an weitreichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
- Unterstützt der vorläufige Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einstimmig, ist das Gericht an diese Entscheidung gebunden und kann die Eigenverwaltung nicht verhindern.
- Darüber hinaus hat der vorläufige Gläubigerausschuss ein Vorschlagsrecht für den vorläufigen Sachwalter. Wird ein einstimmiger Vorschlag unterbreitet, kann das Gericht nur abweichen, wenn die Person ungeeignet ist.
- Zustimmungserfordernis bei wichtigen Entscheidungen – sogenannten bedeutsamen Rechtshandlungen.
- Überwachung und Unterstützung der Geschäftsleitung.
Die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses endet mit dem Berichtstermin.
Rechtsgrundlagen: (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO), § 56a Abs. 2 InsO, § 160 Abs. 2 InsO, § 69 InsO.
Der Gutachter
Genau wie im „normalen“ Regelinsolvenzverfahren wird das Gericht einen Gutachter bestellen, der die Eröffnungsfähigkeit prüft. Das Verfahren ist eröffnungsfähig, wenn ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch die Masse gedeckt sind. Normalerweise wird der vorläufige Sachwalter mit der Erstellung des Gutachten beauftragt.
Der vorläufige Sachwalter
Sofern der Antrag auf Eigenverwaltung und die Eigenverwaltungsplanung vollständig schlüssig sind und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (Nachteilsprüfung), wird das Gericht einen vorläufigen Sachwalter bestellen.
Der vorläufige Sachwalter teilt sich mit der Geschäftsführung des insolventen Unternehmens die Aufgaben, die der vorläufige Insolvenzverwalter in einem Regelinsolvenzverfahren übernimmt.
Stellt der vorläufige Sachwalter fest, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, muss er das Gericht und den vorläufigen Gläubigerausschuss informieren. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, werden die Gläubiger mit angemeldeten Forderungen und die absonderungsberechtigten Gläubiger informiert.
Weiter überwacht er die Geschäftsführung und muss außergewöhnlichen Geschäften zustimmen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, hat der vorläufige Sachwalter die Ausgaben für die private Lebensführung zu prüfen.
Der Sachwalter kann vom Schuldner die Übernahme des Zahlungsverkehrs verlangen. In der Regel begnügt er sich mit periodisch übermittelten Kontoauszügen.
Rechtsgrundlagen: § 270 Abs. 1 InsO, § 270b Abs. 1 InsO, § 274 InsO, § 275 InsO.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt im Unternehmen. Diese Befugnisse unterliegen selbstverständlich den Regelungen der Insolvenzordnung. Da beim Schuldner selten detaillierte Kenntnisse des Insolvenzrechts vorhanden sind, müssen diese extern bereit gestellt werden. Dazu kann die Geschäftsführung um einen Sanierungsexperten (CRO – Chief Restructuring Officer) erweitert werden.
Dabei ist zu beachten:
- Verbindlichkeiten, die nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen.
- Verbindlichkeiten, die zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht.
Die Geschäftsführung hat Aufgaben zu übernehmen, für die in einem vorläufigen Regelinsolvenzverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter verantwortlich wäre:
- Insolvenzgeldvorfinanzierung,
- Zwischenberichte an das Insolvenzgericht,
- Befriedigung von Gläubigern mit Aussonderungsrechten,
- Gläubiger mit Dauerschuldverhältnissen informieren.
Wenn die Sanierungsziele aus dem Finanzplan nicht mehr erreichbar sind, muss das unverzüglichen dem Gericht angezeigt werden. In der Praxis funktioniert daher eine Eigenverwaltung am besten, wenn sich Geschäftsführung und der vorläufige Sachwalter laufend abstimmen.
Rechtsgrundlagen: § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 270c Abs. 2 InsO.
Sicherungsmaßnahmen
Genau wie in der vorläufigen Regelinsolvenzverfahren kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Da es dem Sinn einer Eigenverwaltung widerspricht, wird kann das Gericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder eine Postsperre anordnen. Es kann im vorläufigen Verfahren jedoch alle Verfügungen von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen.
Um eine Betriebsfortführung zu gewährleisten, wird das Gericht jedoch den Vollstreckungsschutz und den Schutz gegenüber Aussonderungs- und Absonderungsrechten anordnen.
Rechtsgrundlagen: § 270c Absatz 3 Satz 2 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO.
Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren
Auf Antrag des Unternehmens kann das Gericht die Eigenverwaltung auch erst zu Beginn des eröffneten Insolvenzverfahrens anordnen. Sie müssen dann die zusätzlichen Angaben nachreichen.
Stützt ein einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschuss den Antrag, gilt er als nicht nachteilig für alle Gläubiger. In diesem Fall wird das Gericht die Eigenverwaltung anordnen müssen.
Eröffnungsbeschluss
Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts beginnt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, dürfen Sie in ihrem Unternehmen auch im eröffneten Verfahren die Geschäftsführung weiter ausüben.
Es gelten im eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung dieselben Regelungen wie im regulären Regelinsolvenzverfahren, die Abweichungen für die Eigenverwaltung sind in den §§ 270 ff Inso beschrieben.
Der Sachwalter in der eröffneten Eigenverwaltung
Wie bei der Eigenverwaltung im vorläufigen Verfahren unterliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung, die Prüfung der wirtschaftlichen Lage und die Überwachung der Ausgaben für die private Lebensführung der Kontrolle eines Sachwalters.
Bei bestimmten arbeitsrechtlichen Verträgen ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich: Kündigung von Betriebsvereinbarungen, gerichtlicher Antrag auf Durchführung einer Betriebsänderung oder eines Beschlussverfahrens zum Kündigungsschutz.
Weitere Aufgaben sind:
- Angemeldete Forderungen der Insolvenzgläubiger prüfen und in der Insolvenztabelle erfassen.
- Mitwirkung bei der Erstellung eines Insolvenzplanes und
- Überwachung der Planerfüllung.
- Anfechtung – kann gläubigerschädigende Handlungen im Vorfeld der Insolvenz anfechten und damit rückgängig machen.
- Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber Gesellschaftern.
- Einforderung ausstehender Kapitaleinlagen.
- Zustimmung bei Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören.
Der Sachwalter kann die Kassenführung verlangen, dass heißt, dass der der gesamte Geldverkehr über ihn geführt wird.
Rechtsgrundlagen: § 279 Satz 3 InsO, § 278 Inso, § 270f Absatz 2 InsO, § 284 InsO, § 275 Abs. 1 InsO, § 280 InsO, § 275 Abs. 1 InsO.
Aufgaben der Geschäftsführung
Das Unternehmen des Schuldners ist in der Eigenverwaltung zuständig für die folgenden Aufgaben, die ansonsten der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren erfüllt:
- Aufstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht.
- Zum Berichtstermin Vorlage des Berichts über die wirtschaftliche Lage.
- Die Rechnungslegung: Buchhaltung, Erstellen von Abschlüssen, Steuerklärungen.
- Verwertung von Vermögensgegenständen mit Absonderungsrechten.
- Das Verteilungsverzeichnis erstellen und Verteilungen vornehmen.
Vermögens- und Verteilungsverzeichnisse sowie Vermögensübersicht und Schlussrechnung werden vom Sachwalter geprüft; zum Bericht über die wirtschaftliche Lage nimmt er Stellung.
Rechtsgeschäfte können unwirksam sein, wenn das Insolvenzgericht auf Gläubigerantrag anordnet, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Sachwalters bedürfen.
Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen ist wie im regulären Insolvenzverfahren die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung. Dazu gehören
- die Veräußerung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Teilen,
- die Aufnahme von Darlehen zulasten der Masse,
- die Aufnahme oder Fortführung von Prozessen mit hohem Streitwert.
Rechtsgrundlagen: (§ 281 InsO), § 282 Abs. 1 InsO, § 283 InsO, § 283 Abs. 2 InsO, § 277 InsO, § 160 Abs. 2 InsO.
RA Olaf Schubert: „Fehlt bei zustimmungsbedürftigen Geschäften die Zustimmung des Sachwalters, sind Verbindlichkeiten, die der Schuldner in der Eigenverwaltung trotzdem eingegangen ist, rechtlich wirksam. Zeigt der Sachwalter solche Geschäfte der Gläubigerversammlung an, kann die Eigenverwaltung aufgehoben werden.“
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Wahlrechte des Unternehmens
Bei einigen, für den Fortgang des Insolvenzverfahrens unter Umständen wesentlichen Entscheidungen haben Sie im Eigenverwaltungsverfahren ein Wahlrecht:
- Entscheidungen, ob nicht erfüllte Verträge weitergeführt oder beendigt werden.
- Entscheidungen über die Aufnahme oder Fortsetzung von Gerichtsverfahren.
- Er kann Gläubigerforderungen wirksam bestreiten.
- Einen Insolvenzplan aufzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 279 InsO, (§ 283 Abs. 1 InsO,§ 284 Abs. 1 InsO.
Juristische Hinweise
Die Eigenverwaltung ist durch die Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1. März 2012 in wesentlichen Teilen geändert worden. Die §§ 270 bis 285 InsO regeln die Eigenverwaltung, wobei die Eigenverwaltung unter Schutzschirm (Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO) eine Sonderstellung einnimmt. Durch das ESUG wurde die Eigenverwaltung auch im vorläufigen Insolvenzverfahren eingeführt, außerdem ist die Eigenverwaltung nun auch für kleine und mittlere Unternehmen möglich.
Unterschiede Eigenverwaltungsverfahren und Schutzschirmverfahren
Seit 2021 ist die Novellierung durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft. Die Neuregelung verlangt, dass der Schuldner dem Antrag eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Absatz 1 InsO beilegt.
RA Olaf Schubert: „Als geprüfter ESUG-Berater (DIAI) bin ich in besonderem Maße auf die Erhaltung und Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltung spezialisiert. Die Eigenverwaltung auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden, sogar nach einem 
Sehr geehrter Herr Schubert,
wir haben einen Kunden in einer Insolvenz in Eigenverwaltung.
Als alleiniger Werkzeugbauer für diesen Kunden ist er von uns im größerem Ausmaß für die Weiterführung abhängig.
Dürfte der Geschäftsführer dieser Firma unsere offenen Rechnungen mit Zustimmung des Gläubigerrates und letztendlich des Sachwalters ausgleichen? Oder ist Das gar unmöglich.
Ich bedanke mich im Voraus für eine kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hans- Werner Nolte
Sehr geehrter Herr Nolte,
ja, das darf er im Rahmen von sogennannten Bargeschäften.
https://insoguide.de/insolvenzanfechtung#ausnahme-bargeschafte
Ich hoffe, diese Hinweise helfen weiter.
Viele Grüße
Olaf Schubert