Eigenverwaltung

Die Eigen­ver­wal­tung in der Regel­in­sol­venz ermög­licht es dem Schuld­ner unter Auf­sicht eines Sach­wal­ters die Insol­venz­masse selbst zu ver­wal­ten und über sie zu verfügen.

Warum Eigen­ver­wal­tung in der Insolvenz?

Die Eigen­ver­wal­tung ist durch die Ein­füh­rung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) vom 1. März 2012 in wesent­li­chen Tei­len geän­dert wor­den. Die §§ 270 bis 285 InsO regeln die Eigen­ver­wal­tung, wobei die Eigen­ver­wal­tung unter Schutz­schirm (Schutz­schirm­ver­fah­ren) eine Son­der­stel­lung einnimmt.

Bei der Eigen­ver­wal­tung ver­bleibt die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis beim Insol­venz­schuld­ner. Durch das ESUG wurde die Eigen­ver­wal­tung auch im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­führt, außer­dem ist die Eigen­ver­wal­tung nun auch für kleine und mitt­lere Unter­neh­men mög­lich. Das gilt für Ein­zel­un­ter­neh­mer ebenso wie für eine GmbH, UG oder AG.

Sollte die Insol­venz ein­ge­tre­ten sein oder dro­hen, ist die Eigen­ver­wal­tung ein geeig­ne­tes Instru­ment, das Unter­neh­men zu erhal­ten und zu sanie­ren.

Auf­grund berufs­recht­li­cher Vor­schrif­ten kön­nen bei­spiels­weise Apo­the­ken nur in Eigen­ver­wal­tung saniert wer­den, da der Phar­ma­zeut zur per­sön­li­chen Lei­tung ver­pflich­tet ist. In einem eröff­ne­ten Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren müsste ein Insol­venz­ver­wal­ter auf­grund des Fremd­be­sitz­ver­bots den Betrieb abwickeln.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Als geprüf­ter ESUG-Bera­ter (DIAI) bin ich in beson­de­rem Maße auf die Erhal­tung und Sanie­rung von Unter­neh­men in Eigen­ver­wal­tung spe­zia­li­siert.
Im Unter­schied zum Schutz­schirm­ver­fah­ren kann die Eigen­ver­wal­tung auch bei bereits ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit beim zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt bean­tragt wer­den, sogar nach einem Fremd­an­trag ist das unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen noch zuläs­sig.
Durch das ESUG wird die Eigen­ver­wal­tung bereits im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren mög­lich, was auf den Sanie­rungs­er­folg wesent­li­chen Ein­fluss hat. Ein ein­stim­mi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss kann einen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter benen­nen, woran dann das Gericht grund­sätz­lich gebun­den ist.
Ein IDW S9 Gut­ach­ten, wie im Schutz­schirm­ver­fah­ren nach § 270d InsO gefor­dert, ist bei der Eigen­ver­wal­tung nicht vor­ge­se­hen. Somit sind bei der Eigen­ver­wal­tung die Hür­den nicht so hoch ange­setzt wie im Schutz­schirm­ver­fah­ren. Den­noch ist auch hier wesent­li­cher Erfolgs­fak­tor die pro­fes­sio­nelle Vor­be­rei­tung, ins­be­son­dere auch im Umgang mit dem vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss, dem vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter, dem Gericht und ganz wich­tig: den Ban­ken.“

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Die vor­läu­fige Eigenverwaltung

Als vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren oder Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren wird der Zeit­raum zwi­schen dem Ein­gang des Insol­venz­an­trags und der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens durch Gerichts­be­schluss bezeich­net. Wird das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt, han­delt es sich um eine vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung.

Abbildung: vorläufige Eigenverwaltung im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Das Gericht kann die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung nur anord­nen, falls der Schuld­ner dies bean­tragt hat (§ 270f Abs. 1 InsO).

Beson­der­hei­ten beim Insolvenzantrag

Neben den all­ge­mei­nen Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen eines Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens sind nach § 13 Abs. 1 Satz4 Inso für alle Insol­venz­ver­fah­ren vorgeschrieben:

ein Ver­zeich­nis der Gläu­bi­ger und ihrer For­de­run­gen, dabei sind 

  • die Gläu­bi­ger mit den höchs­ten For­de­run­gen (Nr. 1),
  • die höchs­ten gesi­cher­ten For­de­run­gen (Nr. 2),
  • die For­de­run­gen der Finanz­ver­wal­tung (Nr. 3),
  • die For­de­run­gen der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger (Nr. 4)
  • die Ver­bind­lich­kei­ten aus betrieb­li­cher Alters­ver­sor­gung (Nr. 5)

beson­ders kennt­lich zu machen.
Außer­dem bezo­gen auf das letzte Wirt­schafts­jahr Angaben 

  • zur Bilanz­summe 
  • zu den Umsatzerlösen 
  • zur durch­schnitt­li­chen Zahl der Arbeitnehmer.

Es ist eine Erklä­rung über die Rich­tig­keit die­ser Anga­ben beizulegen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Auch wenn keine gesetz­li­che Pflicht dazu besteht, emp­fiehlt es sich, den Antrag auf Eigen­ver­wal­tung näher zu begrün­den, damit das Gericht den Antrag nicht auf­grund offen­sicht­li­cher Aus­sichts­lo­sig­keit abwei­sen kann.“ 

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Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung

Seit 2021 ist die Novel­lie­rung durch das Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (San­Ins­FoG) in Kraft. Die Neu­re­ge­lung ver­langt, dass der Schuld­ner dem Antrag eine umfang­rei­che Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung nach § 270a Absatz 1 InsO bei­legt, die min­des­tes enthält:

  1. Einen Finanz­plan über sechs Monate, der auf­zeigt wie in die­ser Zeit der Geschäfts­be­trieb und die Kos­ten des Ver­fah­rens finan­ziert sind,
  2. ein Kon­zept, das Art, Aus­maß und Ura­chen der Unter­neh­mens­krise sowie das Ziel der Eigen­ver­wal­tung und die Maß­nah­men zur Errei­chung des Zie­les beschreibt,
  3. eine Dar­stel­lung des Stands der Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern, Anteils­eig­nern und Drit­ten zu die­sen Maßnahmen,
  4. eine Dar­stel­lung der Vor­keh­run­gen des Schuld­ners seine insol­venz­rech­ti­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen,
  5. einen Ver­gleich der Mehr- oder Min­der­kos­ten zu einem Regelinsolvenzverfahren.

Wei­tere Erklä­run­gen im Antrag

Nach § 270a Absatz 2 InsO ist außer­dem eine Erklä­rung bei­zu­fü­gen zu über­fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten aus Arbeits­ver­hält­nis­sen, Pen­si­ons­zu­sa­gen, Steu­ern, Sozi­al­ver­si­che­rung und Lieferanten.

Fer­ner ist zu erklä­ren, ob inner­halb der letz­ten drei Jah­ren gericht­li­cher Voll­stre­ckungs­schutz nach § 21 Absatz 2 InsO oder nach dem dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz gewährt wurde.

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Genos­sen­schaf­ten müs­sen für die letz­ten drei Geschäfts­jahre nach­wei­sen, dass sie den Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nach dem HGB nach­ge­kom­men seind.

Der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss in der Eigenverwaltung

Die Bestel­lung und Zusam­men­set­zung des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses kann ent­schei­dend sein für den wei­te­ren Ver­fah­rens­ab­lauf. Daher sollte grund­sätz­lich ver­sucht wer­den neben dem Antrag auf Eigen­ver­wal­tung auch einen Antrag auf Ein­set­zung eines vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses zu stellen.

Es wer­den fünf Mit­glie­der vor­ge­schla­gen, die ihre Bereit­schaft erklärt haben, im Aus­schuss mit­zu­wir­ken. Die Mit­glie­der soll­ten aus ver­schie­de­nen Gläu­bi­ger­grup­pen stam­men: bei­spiels­weise Ban­ken, Sozi­al­ver­si­che­rung, Arbeits­agen­tur, Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter, abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger sowie immer ein Ver­tre­ter der unge­si­cher­ten Klein­gläu­bi­ger. Dazu ist es not­wen­dig, bereits vor Antrag­stel­lung geeig­nete Gläu­bi­ger zu infor­mie­ren und um ihre Mit­wir­kung zu bit­ten. Die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der vor­ge­schla­ge­nen Mit­glie­der ist dem Antrag beizulegen.

Abbildung: Vorläufiger Gläubigerausschuss im Zeitablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss garan­tiert den Gläu­bi­gern von Beginn des Ver­fah­rens an weit­rei­chende Mit­wir­kungs- und Mitbestimmungsrechte.

  • Unter­stützt der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss die Eigen­ver­wal­tung ein­stim­mig, ist das Gericht an diese Ent­schei­dung gebun­den und kann die Eigen­ver­wal­tung nicht ver­hin­dern (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO).
  • Dar­über hin­aus hat der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss ein Vor­schlags­recht für den vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter. Wird ein ein­stim­mi­ger Vor­schlag unter­brei­tet, kann das Gericht nur abwei­chen, wenn die Per­son unge­eig­net ist (§ 56a Abs. 2 InsO).
  • Zustim­mungs­er­for­der­nis bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen – soge­nann­ten bedeut­sa­men Rechts­hand­lun­gen – nach § 160 Abs. 2 InsO.
  • Über­wa­chung und Unter­stüt­zung der Geschäfts­lei­tung (§ 69 InsO).

Die Bestel­lung des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses endet mit dem Berichts­ter­min.

Was macht der Gut­ach­ter in der Eigenverwaltung?

Genau wie im „nor­ma­len“ Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren wird das Gericht einen Gut­ach­ter bestel­len, der die Eröff­nungs­fä­hig­keit prüft. Das Ver­fah­ren ist eröff­nungs­fä­hig, wenn ein Insol­venz­er­öff­nungs­grund vor­liegt und die vor­aus­sicht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten durch die Masse gedeckt sind. Nor­ma­ler­weise wird der vor­läu­fige Sach­wal­ter mit der Erstel­lung des Gut­ach­ten beauftragt.

Wofür ist der vor­läu­fige Sach­wal­ter zuständig?

Sofern der Antrag auf Eigen­ver­wal­tung nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los ist, wird das Gericht einen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter bestel­len (§ 270b Abs. 1 InsO).

Der vor­läu­fige Sach­wal­ter teilt sich mit der Geschäfts­füh­rung des insol­ven­ten Unter­neh­mens die Auf­ga­ben, die der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter in einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren übernimmt.

Stellt der vor­läu­fige Sach­wal­ter fest, dass die Eigen­ver­wal­tung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger füh­ren wird, muss er das Gericht und den vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss infor­mie­ren. Ist kein Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt, wer­den die Gläu­bi­ger mit ange­mel­de­ten For­de­run­gen und die abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger infor­miert § 274 Abs. 3 InsO.

Wei­ter über­wacht er die Geschäfts­füh­rung und muss außer­ge­wöhn­li­chen Geschäf­ten zustim­men. Ist der Schuld­ner eine natür­li­che Per­son, hat der vor­läu­fige Sach­wal­ter die Aus­ga­ben für die pri­vate Lebens­füh­rung zu prü­fen (§ 274 InsO, § 275 InsO).

Der Sach­wal­ter kann vom Schuld­ner die Über­nahme des Zah­lungs­ver­kehrs ver­lan­gen (§ 275 Abs. 2 InsO). In der Regel begnügt er sich mit peri­odisch über­mit­tel­ten Kontoauszügen.

Wofür ist der Schuld­ner in der Eigen­ver­wal­tung verantwortlich?

Die Geschäfts­füh­rungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis bleibt beim Schuld­ner. Diese Befug­nisse unter­lie­gen selbst­ver­ständ­lich den Rege­lun­gen der Insol­venz­ord­nung. Da beim Schuld­ner sel­ten detail­lierte Kennt­nisse des Insol­venz­rechts vor­han­den sind, müs­sen diese extern bereit gestellt wer­den. Bei grö­ße­ren Unter­neh­men kann die Geschäfts­füh­rung um einen Sanie­rungs­exper­ten (CRO – Chief Res­truc­tu­ring Offi­cer) erwei­tert werden.

Die Geschäfts­füh­rung hat Auf­ga­ben zu über­neh­men, für die in einem vor­läu­fi­gen Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter ver­ant­wort­lich wäre:

  • Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung,
  • Zwi­schen­be­richte an das Insolvenzgericht,
  • Befrie­di­gung von Gläu­bi­gern mit Aussonderungsrechten,
  • Gläu­bi­ger mit Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen informieren.

Dabei ist zu beachten:

  • Ver­bind­lich­kei­ten, die nicht zum nor­ma­len Geschäfts­be­trieb gehö­ren, darf der Schuld­ner nur noch mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters ein­ge­hen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO).
  • Ver­bind­lich­kei­ten, die zum nor­ma­len Geschäfts­be­trieb gehö­ren, darf der Schuld­ner nicht ein­ge­hen, wenn der vor­läu­fige Sach­wal­ter wider­spricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Als Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft oder Per­so­nen­ge­sell­schaft ohne per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ter haf­ten Sie per­sön­lich für Zah­lun­gen auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten.

In der Pra­xis funk­tio­niert daher eine Eigen­ver­wal­tung am bes­ten, wenn sich Geschäfts­füh­rung und der vor­läu­fige Sach­wal­ter lau­fend abstimmen.

Im Gegen­satz zum Schutz­schirm­ver­fah­ren kann der Schuld­ner in der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung keine Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründen.

Siche­rungs­maß­nah­men des Gerichts

Genau wie in der vor­läu­fi­gen Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren kann das Gericht Siche­rungs­maß­nah­men nach § 21 InsO anordnen.

Da es dem Sinn einer Eigen­ver­wal­tung wider­spricht, wird kann das Gericht dem Schuld­ner kein all­ge­mei­nes Ver­fü­gungs­ver­bot auf­er­le­gen oder eine Post­sperre anord­nen. Es kann im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren jedoch nach § 270c Absatz 3 Satz 2 InsO alle Ver­fü­gun­gen von der Zustim­mung des Sach­wal­ters abhän­gig machen.

Um eine Betriebs­fort­füh­rung zu gewähr­leis­ten, sollte das Gericht jedoch den Voll­stre­ckungs­schutz nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO und einen Schutz gegen­über Aus­son­de­rungs- und Abson­de­rungs­rech­ten nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO anordnen.


Sanie­rungs­hil­fen in der Eigenverwaltung

Bereits im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren ist das Kri­sen­un­ter­neh­men vor Voll­stre­ckung durch Gläu­bi­ger geschützt.

Liqui­di­täts­auf­bau

Solange Ihr Unter­neh­men in Betrieb ist, wird Ihre ver­füg­bare Liqui­di­tät spür­bar ver­bes­sert. Durch das Insol­venz­geld ist das Unter­neh­men zeit­wei­lig von Lohn- und Gehalts­zah­lun­gen ent­las­tet. Andere Posi­tio­nen, die sich in der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung posi­tiv auf die Liqui­di­tät aus­wir­ken, sind:

  • Keine Zah­lun­gen auf Altverbindlichkeiten 
  • Ein­be­halt der Umsatzsteuer 
  • Keine Kre­dit­til­gun­gen oder Zinszahlungen

Son­der­kün­di­gungs­rechte

Ansons­ten nicht künd­bare, lang­lau­fende Ver­träge und Dau­er­schuld­ver­hält­nisse nach § 108 InsO mit Aus­nahme von Pacht‑, Miet- und Dienst­ver­trä­gen mit Insol­venz­er­öff­nung auf­ge­ho­ben. Sie haben die Mög­lich­keit, sich von ungüns­ti­gen Ver­trä­gen zu befreien und not­wen­dige Ver­trags­ver­hält­nisse wei­ter zu führen.

Kün­di­gungs­fris­ten für Dienst- und Miet­ver­träge sind unab­hän­gig von indi­vi­du­el­len Rege­lun­gen auf das gesetz­li­che Mini­mum (in der Regel drei Monate) beschränkt.

Arbeits­recht­li­che Erleichterungen

Die Kos­ten für einen Sozi­al­plan sind gesetz­lich auf zwei­ein­halb Monats­ge­häl­ter begrenzt.


Eigen­ver­wal­tung im eröff­ne­ten Verfahren

Auf Antrag des Schuld­ners kann das Gericht die Eigen­ver­wal­tung auch erst zu Beginn des eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­rens anord­nen. Der Schuld­ner muss dabei die zusätz­li­chen Anga­ben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 Inso einreichen.

Abbildung: Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren im Zeitablauf

Es gel­ten im eröff­ne­ten Ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung die­sel­ben Rege­lun­gen wie im regu­lä­ren Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren, die Abwei­chun­gen für die Eigen­ver­wal­tung sind in den §§ 270 ff Inso beschrieben.

Wenn keine Umstände bekannt sind, die erwar­ten las­sen, dass die Anord­nung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger füh­ren wird, kann auch im eröff­ne­ten Ver­fah­ren der Schuld­ner sein Unter­neh­men wei­ter füh­ren (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO) .

Stützt ein ein­stim­mi­ger Beschluss des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss den Antrag, gilt er als nicht nach­tei­lig für alle Gläu­bi­ger. In die­sem Fall wird das Gericht die Eigen­ver­wal­tung anord­nen müssen.

Mit dem Eröff­nungs­be­schluss des Insol­venz­ge­richts beginnt das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigenverwaltung.

Der Sach­wal­ter in der eröff­ne­ten Eigenverwaltung

Wie bei der Eigen­ver­wal­tung im vor­läu­fi­gen Ver­fah­ren unter­liegt die Auf­sicht über die Geschäfts­füh­rung (§ 270 Abs. 1 InsO), die Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Lage (§ 274 Abs. 2 InsO) und die Über­wa­chung der Aus­ga­ben für die pri­vate Lebens­füh­rung (§ 278 Inso) der Kon­trolle eines Sach­wal­ters.

For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger müs­sen beim Sach­wal­ter ange­mel­det wer­den (§ 270f Absatz 2 InsO).

Der Sach­wal­ter wirkt bei der Erstel­lung eines Insol­venz­pla­nes mit und über­wacht die Plan­erfül­lung (§ 284 InsO).

Zustim­mungs­be­fug­nis bei Ver­bind­lich­kei­ten, die nicht zum gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb gehö­ren (§ 275 Abs. 1 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Fehlt bei zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäf­ten die Zustim­mung des Sach­wal­ters, sind Ver­bind­lich­kei­ten, die der Schuld­ner in der Eigen­ver­wal­tung trotz­dem ein­ge­gan­gen ist, recht­lich wirk­sam. Zeigt der Sach­wal­ter sol­che Geschäfte der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung an, kann die Eigen­ver­wal­tung auf­ge­ho­ben werden.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Der Sach­wal­ter kann ver­lan­gen, dass die Kas­sen­füh­rung, das heißt der gesamte Geld­ver­kehr über den Sach­wal­ter erfolgt (§ 275 Abs. 1 InsO).

Nur der Sach­wal­ter kann gläu­bi­ger­schä­di­gende Hand­lun­gen im Vor­feld der Insol­venz anfech­ten und damit rück­gän­gig machen. Durch­set­zung von Haf­tungs­an­sprü­chen gegen­über per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern ist nach (§ 280 InsO) eben­falls Auf­gabe des Sachwalters.

Wel­che Auf­ga­ben hat der Schuld­ner im eröff­ne­ten Eigenverwaltungsverfahren?

Das Unter­neh­men des Schuld­ners über­nimmt in der Eigen­ver­wal­tung die fol­gen­den Auf­ga­ben, die ansons­ten der Insol­venz­ver­wal­ter im eröff­ne­ten Ver­fah­ren erfüllt:

Ver­mö­gens- und Ver­tei­lungs­ver­zeich­nisse sowie Ver­mö­gens­über­sicht und Schluss­rech­nung (§ 283 Abs. 2 InsO) wer­den vom Sach­wal­ter geprüft; zum Bericht über die wirt­schaft­li­che Lage nimmt er Stel­lung (§ 281 InsO).

Wel­che Optio­nen hat der Schuld­ner im Eigenverwaltungsverfahren?

Bei eini­gen, für den Fort­gang des Insol­venz­ver­fah­rens unter Umstän­den wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen hat der Schuld­ner im Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ein Wahlrecht:

Wor­über kann der Schuld­ner in der Eigen­ver­wal­tung nicht entscheiden?

Rechts­ge­schäfte kön­nen unwirk­sam sein, wenn das Insol­venz­ge­richt auf Gläu­bi­ger­an­trag anord­net, dass bestimmte Geschäfte der Zustim­mung des Sach­wal­ters bedür­fen (§ 277 InsO).

Ansprü­che aus Insol­venz­an­fech­tung, Haf­tung von Gesell­schaf­tern oder eines Gesamt­scha­dens kann nur der Sach­wal­ter durchsetzen.

Bei in den von § 279 Satz 3 InsO bestimm­ten arbeits­recht­li­chen Ver­trä­gen ist die Zustim­mung des Sach­wal­ters erfor­der­lich: Kün­di­gung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, gericht­li­cher Antrag auf Durch­füh­rung einer Betriebs­än­de­rung oder eines Beschluss­ver­fah­rens zum Kündigungsschutz.

Bei beson­ders bedeut­sa­men Rechts­hand­lun­gen nach § 160 Abs. 2 InsO ist wie im regu­lä­ren Insol­venz­ver­fah­ren die Zustim­mung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses ein­zu­ho­len. Ist kein Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt, ent­schei­det die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung. Dazu gehören 

  • die Ver­äu­ße­rung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Teilen,
  • die Auf­nahme von Dar­le­hen zulas­ten der Masse,
  • die Auf­nahme oder Fort­füh­rung von Pro­zes­sen mit hohem Streitwert.

2 Gedanken zu „Eigenverwaltung“

  1. Sehr geehr­ter Herr Schubert,
    wir haben einen Kun­den in einer Insol­venz in Eigenverwaltung.
    Als allei­ni­ger Werk­zeug­bauer für die­sen Kun­den ist er von uns im grö­ße­rem Aus­maß für die Wei­ter­füh­rung abhängig.
    Dürfte der Geschäfts­füh­rer die­ser Firma unsere offe­nen Rech­nun­gen mit Zustim­mung des Gläu­bi­ger­ra­tes und letzt­end­lich des Sach­wal­ters aus­glei­chen? Oder ist Das gar unmöglich.

    Ich bedanke mich im Vor­aus für eine kurze Antwort.

    Mit freund­li­chen Grüßen

    Hans- Wer­ner Nolte

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