Die Eigenverwaltung in der Regelinsolvenz ermöglicht es dem Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen.
Warum Eigenverwaltung in der Insolvenz?
Die Eigenverwaltung ist durch die Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1. März 2012 in wesentlichen Teilen geändert worden. Die §§ 270 bis 285 InsO regeln die Eigenverwaltung, wobei die Eigenverwaltung unter Schutzschirm (Schutzschirmverfahren) eine Sonderstellung einnimmt.
Bei der Eigenverwaltung verbleibt die Geschäftsführungsbefugnis beim Insolvenzschuldner. Durch das ESUG wurde die Eigenverwaltung auch im vorläufigen Insolvenzverfahren eingeführt, außerdem ist die Eigenverwaltung nun auch für kleine und mittlere Unternehmen möglich. Das gilt für Einzelunternehmer ebenso wie für eine GmbH, UG oder AG.
Sollte die Insolvenz eingetreten sein oder drohen, ist die Eigenverwaltung ein geeignetes Instrument, das Unternehmen zu erhalten und zu sanieren.
Aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften können beispielsweise Apotheken nur in Eigenverwaltung saniert werden, da der Pharmazeut zur persönlichen Leitung verpflichtet ist. In einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren müsste ein Insolvenzverwalter aufgrund des Fremdbesitzverbots den Betrieb abwickeln.
Insolvenzberatung Schubert: „Als geprüfter ESUG-Berater (DIAI) bin ich in besonderem Maße auf die Erhaltung und Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltung spezialisiert.
Im Unterschied zum Schutzschirmverfahren kann die Eigenverwaltung auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden, sogar nach einem Fremdantrag ist das unter bestimmten Voraussetzungen noch zulässig.
Durch das ESUG wird die Eigenverwaltung bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren möglich, was auf den Sanierungserfolg wesentlichen Einfluss hat. Ein einstimmiger Gläubigerausschuss kann einen vorläufigen Sachwalter benennen, woran dann das Gericht grundsätzlich gebunden ist.
Ein IDW S9 Gutachten, wie im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gefordert, ist bei der Eigenverwaltung nicht vorgesehen. Somit sind bei der Eigenverwaltung die Hürden nicht so hoch angesetzt wie im Schutzschirmverfahren. Dennoch ist auch hier wesentlicher Erfolgsfaktor die professionelle Vorbereitung, insbesondere auch im Umgang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, dem vorläufigen Sachwalter, dem Gericht und ganz wichtig: den Banken.“Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
Die vorläufige Eigenverwaltung
Als vorläufiges Insolvenzverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren wird der Zeitraum zwischen dem Eingang des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gerichtsbeschluss bezeichnet. Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt, handelt es sich um eine vorläufige Eigenverwaltung.
Das Gericht kann die vorläufige Eigenverwaltung nur anordnen, falls der Schuldner dies beantragt hat (§ 270f Abs. 1 InsO).
Besonderheiten beim Insolvenzantrag
Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens sind nach § 13 Abs. 1 Satz4 Inso für alle Insolvenzverfahren vorgeschrieben:
ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen, dabei sind
- die Gläubiger mit den höchsten Forderungen (Nr. 1),
- die höchsten gesicherten Forderungen (Nr. 2),
- die Forderungen der Finanzverwaltung (Nr. 3),
- die Forderungen der Sozialversicherungsträger (Nr. 4)
- die Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung (Nr. 5)
besonders kenntlich zu machen.
Außerdem bezogen auf das letzte Wirtschaftsjahr Angaben
- zur Bilanzsumme
- zu den Umsatzerlösen
- zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer.
Es ist eine Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben beizulegen.
Insolvenzberatung Schubert: „Auch wenn keine gesetzliche Pflicht dazu besteht, empfiehlt es sich, den Antrag auf Eigenverwaltung näher zu begründen, damit das Gericht den Antrag nicht aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abweisen kann.“
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Eigenverwaltungsplanung
Seit 2021 ist die Novellierung durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft. Die Neuregelung verlangt, dass der Schuldner dem Antrag eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Absatz 1 InsO beilegt, die mindestes enthält:
- Einen Finanzplan über sechs Monate, der aufzeigt wie in dieser Zeit der Geschäftsbetrieb und die Kosten des Verfahrens finanziert sind,
- ein Konzept, das Art, Ausmaß und Urachen der Unternehmenskrise sowie das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen zur Erreichung des Zieles beschreibt,
- eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, Anteilseignern und Dritten zu diesen Maßnahmen,
- eine Darstellung der Vorkehrungen des Schuldners seine insolvenzrechtichen Verpflichtungen zu erfüllen,
- einen Vergleich der Mehr- oder Minderkosten zu einem Regelinsolvenzverfahren.
Weitere Erklärungen im Antrag
Nach § 270a Absatz 2 InsO ist außerdem eine Erklärung beizufügen zu überfälligen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen, Steuern, Sozialversicherung und Lieferanten.
Ferner ist zu erklären, ob innerhalb der letzten drei Jahren gerichtlicher Vollstreckungsschutz nach § 21 Absatz 2 InsO oder nach dem dem Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz gewährt wurde.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen für die letzten drei Geschäftsjahre nachweisen, dass sie den Veröffentlichungspflichten nach dem HGB nachgekommen seind.
Der vorläufige Gläubigerausschuss in der Eigenverwaltung
Die Bestellung und Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses kann entscheidend sein für den weiteren Verfahrensablauf. Daher sollte grundsätzlich versucht werden neben dem Antrag auf Eigenverwaltung auch einen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu stellen.
Es werden fünf Mitglieder vorgeschlagen, die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Ausschuss mitzuwirken. Die Mitglieder sollten aus verschiedenen Gläubigergruppen stammen: beispielsweise Banken, Sozialversicherung, Arbeitsagentur, Arbeitnehmervertreter, absonderungsberechtigte Gläubiger sowie immer ein Vertreter der ungesicherten Kleingläubiger. Dazu ist es notwendig, bereits vor Antragstellung geeignete Gläubiger zu informieren und um ihre Mitwirkung zu bitten. Die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Mitglieder ist dem Antrag beizulegen.
Der vorläufige Gläubigerausschuss garantiert den Gläubigern von Beginn des Verfahrens an weitreichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
- Unterstützt der vorläufige Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einstimmig, ist das Gericht an diese Entscheidung gebunden und kann die Eigenverwaltung nicht verhindern (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO).
- Darüber hinaus hat der vorläufige Gläubigerausschuss ein Vorschlagsrecht für den vorläufigen Sachwalter. Wird ein einstimmiger Vorschlag unterbreitet, kann das Gericht nur abweichen, wenn die Person ungeeignet ist (§ 56a Abs. 2 InsO).
- Zustimmungserfordernis bei wichtigen Entscheidungen – sogenannten bedeutsamen Rechtshandlungen – nach § 160 Abs. 2 InsO.
- Überwachung und Unterstützung der Geschäftsleitung (§ 69 InsO).
Die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses endet mit dem Berichtstermin.
Was macht der Gutachter in der Eigenverwaltung?
Genau wie im „normalen“ Regelinsolvenzverfahren wird das Gericht einen Gutachter bestellen, der die Eröffnungsfähigkeit prüft. Das Verfahren ist eröffnungsfähig, wenn ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch die Masse gedeckt sind. Normalerweise wird der vorläufige Sachwalter mit der Erstellung des Gutachten beauftragt.
Wofür ist der vorläufige Sachwalter zuständig?
Sofern der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist, wird das Gericht einen vorläufigen Sachwalter bestellen (§ 270b Abs. 1 InsO).
Der vorläufige Sachwalter teilt sich mit der Geschäftsführung des insolventen Unternehmens die Aufgaben, die der vorläufige Insolvenzverwalter in einem Regelinsolvenzverfahren übernimmt.
Stellt der vorläufige Sachwalter fest, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, muss er das Gericht und den vorläufigen Gläubigerausschuss informieren. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, werden die Gläubiger mit angemeldeten Forderungen und die absonderungsberechtigten Gläubiger informiert § 274 Abs. 3 InsO.
Weiter überwacht er die Geschäftsführung und muss außergewöhnlichen Geschäften zustimmen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, hat der vorläufige Sachwalter die Ausgaben für die private Lebensführung zu prüfen (§ 274 InsO, § 275 InsO).
Der Sachwalter kann vom Schuldner die Übernahme des Zahlungsverkehrs verlangen (§ 275 Abs. 2 InsO). In der Regel begnügt er sich mit periodisch übermittelten Kontoauszügen.
Wofür ist der Schuldner in der Eigenverwaltung verantwortlich?
Die Geschäftsführungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Schuldner. Diese Befugnisse unterliegen selbstverständlich den Regelungen der Insolvenzordnung. Da beim Schuldner selten detaillierte Kenntnisse des Insolvenzrechts vorhanden sind, müssen diese extern bereit gestellt werden. Bei größeren Unternehmen kann die Geschäftsführung um einen Sanierungsexperten (CRO – Chief Restructuring Officer) erweitert werden.
Die Geschäftsführung hat Aufgaben zu übernehmen, für die in einem vorläufigen Regelinsolvenzverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter verantwortlich wäre:
- Insolvenzgeldvorfinanzierung,
- Zwischenberichte an das Insolvenzgericht,
- Befriedigung von Gläubigern mit Aussonderungsrechten,
- Gläubiger mit Dauerschuldverhältnissen informieren.
Dabei ist zu beachten:
- Verbindlichkeiten, die nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- Verbindlichkeiten, die zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter haften Sie persönlich für Zahlungen auf Altverbindlichkeiten.
In der Praxis funktioniert daher eine Eigenverwaltung am besten, wenn sich Geschäftsführung und der vorläufige Sachwalter laufend abstimmen.
Im Gegensatz zum Schutzschirmverfahren kann der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung keine Masseverbindlichkeiten begründen.
Sicherungsmaßnahmen des Gerichts
Genau wie in der vorläufigen Regelinsolvenzverfahren kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anordnen.
Da es dem Sinn einer Eigenverwaltung widerspricht, wird kann das Gericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder eine Postsperre anordnen. Es kann im vorläufigen Verfahren jedoch nach § 270c Absatz 3 Satz 2 InsO alle Verfügungen von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen.
Um eine Betriebsfortführung zu gewährleisten, sollte das Gericht jedoch den Vollstreckungsschutz nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO und einen Schutz gegenüber Aussonderungs- und Absonderungsrechten nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO anordnen.
Sanierungshilfen in der Eigenverwaltung
Bereits im vorläufigen Verfahren ist das Krisenunternehmen vor Vollstreckung durch Gläubiger geschützt.
Liquiditätsaufbau
Solange Ihr Unternehmen in Betrieb ist, wird Ihre verfügbare Liquidität spürbar verbessert. Durch das Insolvenzgeld ist das Unternehmen zeitweilig von Lohn- und Gehaltszahlungen entlastet. Andere Positionen, die sich in der vorläufigen Eigenverwaltung positiv auf die Liquidität auswirken, sind:
- Keine Zahlungen auf Altverbindlichkeiten
- Einbehalt der Umsatzsteuer
- Keine Kredittilgungen oder Zinszahlungen
Sonderkündigungsrechte
Ansonsten nicht kündbare, langlaufende Verträge und Dauerschuldverhältnisse nach § 108 InsO mit Ausnahme von Pacht‑, Miet- und Dienstverträgen mit Insolvenzeröffnung aufgehoben. Sie haben die Möglichkeit, sich von ungünstigen Verträgen zu befreien und notwendige Vertragsverhältnisse weiter zu führen.
Kündigungsfristen für Dienst- und Mietverträge sind unabhängig von individuellen Regelungen auf das gesetzliche Minimum (in der Regel drei Monate) beschränkt.
Arbeitsrechtliche Erleichterungen
Die Kosten für einen Sozialplan sind gesetzlich auf zweieinhalb Monatsgehälter begrenzt.
Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren
Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht die Eigenverwaltung auch erst zu Beginn des eröffneten Insolvenzverfahrens anordnen. Der Schuldner muss dabei die zusätzlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 Inso einreichen.
Es gelten im eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung dieselben Regelungen wie im regulären Regelinsolvenzverfahren, die Abweichungen für die Eigenverwaltung sind in den §§ 270 ff Inso beschrieben.
Wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, kann auch im eröffneten Verfahren der Schuldner sein Unternehmen weiter führen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO) .
Stützt ein einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschuss den Antrag, gilt er als nicht nachteilig für alle Gläubiger. In diesem Fall wird das Gericht die Eigenverwaltung anordnen müssen.
Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts beginnt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Der Sachwalter in der eröffneten Eigenverwaltung
Wie bei der Eigenverwaltung im vorläufigen Verfahren unterliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung (§ 270 Abs. 1 InsO), die Prüfung der wirtschaftlichen Lage (§ 274 Abs. 2 InsO) und die Überwachung der Ausgaben für die private Lebensführung (§ 278 Inso) der Kontrolle eines Sachwalters.
Forderungen der Insolvenzgläubiger müssen beim Sachwalter angemeldet werden (§ 270f Absatz 2 InsO).
Der Sachwalter wirkt bei der Erstellung eines Insolvenzplanes mit und überwacht die Planerfüllung (§ 284 InsO).
Zustimmungsbefugnis bei Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören (§ 275 Abs. 1 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Fehlt bei zustimmungsbedürftigen Geschäften die Zustimmung des Sachwalters, sind Verbindlichkeiten, die der Schuldner in der Eigenverwaltung trotzdem eingegangen ist, rechtlich wirksam. Zeigt der Sachwalter solche Geschäfte der Gläubigerversammlung an, kann die Eigenverwaltung aufgehoben werden.“
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Der Sachwalter kann verlangen, dass die Kassenführung, das heißt der gesamte Geldverkehr über den Sachwalter erfolgt (§ 275 Abs. 1 InsO).
Nur der Sachwalter kann gläubigerschädigende Handlungen im Vorfeld der Insolvenz anfechten und damit rückgängig machen. Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern ist nach (§ 280 InsO) ebenfalls Aufgabe des Sachwalters.
Welche Aufgaben hat der Schuldner im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren?
Das Unternehmen des Schuldners übernimmt in der Eigenverwaltung die folgenden Aufgaben, die ansonsten der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren erfüllt:
- Aufstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht (§ 281 Abs. 1 InsO).
- Zum Berichtstermin Vorlage des Berichts über die wirtschaftliche Lage (§ 281 Abs. 2 InsO).
- Die Rechnungslegung: Buchhaltung, Erstellen von Abschlüssen, Steuerklärungen (§ 281 Abs. 3 InsO).
- Verwertung von Vermögensgegenständen mit Absonderungsrechten (§ 282 Abs. 1 InsO).
- Das Verteilungsverzeichnis erstellen und Verteilungen vornehmen (§ 283 InsO).
Vermögens- und Verteilungsverzeichnisse sowie Vermögensübersicht und Schlussrechnung (§ 283 Abs. 2 InsO) werden vom Sachwalter geprüft; zum Bericht über die wirtschaftliche Lage nimmt er Stellung (§ 281 InsO).
Welche Optionen hat der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren?
Bei einigen, für den Fortgang des Insolvenzverfahrens unter Umständen wesentlichen Entscheidungen hat der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren ein Wahlrecht:
- Entscheidungen, ob nicht erfüllte Verträge weitergeführt oder beendigt werden (§ 279 InsO).
- Entscheidungen über die Aufnahme oder Fortsetzung von Gerichtsverfahren.
- Er kann Gläubigerforderungen wirksam bestreiten (§ 283 Abs. 1 InsO).
- Der Schuldner kann einen Insolvenzplan aufstellen (§ 284 Abs. 1 InsO).
Worüber kann der Schuldner in der Eigenverwaltung nicht entscheiden?
Rechtsgeschäfte können unwirksam sein, wenn das Insolvenzgericht auf Gläubigerantrag anordnet, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Sachwalters bedürfen (§ 277 InsO).
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung, Haftung von Gesellschaftern oder eines Gesamtschadens kann nur der Sachwalter durchsetzen.
Bei in den von § 279 Satz 3 InsO bestimmten arbeitsrechtlichen Verträgen ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich: Kündigung von Betriebsvereinbarungen, gerichtlicher Antrag auf Durchführung einer Betriebsänderung oder eines Beschlussverfahrens zum Kündigungsschutz.
Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 Abs. 2 InsO ist wie im regulären Insolvenzverfahren die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung. Dazu gehören
- die Veräußerung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Teilen,
- die Aufnahme von Darlehen zulasten der Masse,
- die Aufnahme oder Fortführung von Prozessen mit hohem Streitwert.
Sehr geehrter Herr Schubert,
wir haben einen Kunden in einer Insolvenz in Eigenverwaltung.
Als alleiniger Werkzeugbauer für diesen Kunden ist er von uns im größerem Ausmaß für die Weiterführung abhängig.
Dürfte der Geschäftsführer dieser Firma unsere offenen Rechnungen mit Zustimmung des Gläubigerrates und letztendlich des Sachwalters ausgleichen? Oder ist Das gar unmöglich.
Ich bedanke mich im Voraus für eine kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hans- Werner Nolte
Sehr geehrter Herr Nolte,
ja, das darf er im Rahmen von sogennannten Bargeschäften.
https://insoguide.de/insolvenzanfechtung#ausnahme-bargeschaefte
Ich hoffe, diese Hinweise helfen weiter.
Viele Grüße
Olaf Schubert