Anordnung der Eigenverwaltung
Absatz 1
Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
Absatz 2
Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
Absatz 3
§ 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.