§ 270f Insolvenzordnung

Anord­nung der Eigenverwaltung

Absatz 1

Die Eigen­ver­wal­tung wird auf Antrag des Schuld­ners ange­ord­net, es sei denn, eine vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung wäre nach § 270b nicht anzu­ord­nen oder nach § 270e aufzuheben.

Absatz 2

Anstelle eines Insol­venz­ver­wal­ters wird ein Sach­wal­ter bestellt. Die For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger sind beim Sach­wal­ter anzu­mel­den. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

Absatz 3

§ 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist ent­spre­chend anzuwenden.


Wei­ter­füh­rende Informationen

Insol­venz in Eigenverwaltung