Regelinsolvenz

Was ist eine Regelinsolvenz?

Eine Regel­in­sol­venz ist ein gericht­li­ches Gesamt­voll­stre­ckungs- und Schul­den­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren für Unter­neh­men und frei­be­ruf­lich oder selb­stän­dig tätige Unter­neh­mer. Ziel des Ver­fah­rens ist es, die Gläu­bi­ger best­mög­lich zu befrie­di­gen. Dies geschieht durch Ver­wer­ten des Schuld­ner­ver­mö­gens, Ver­kauf oder Sanie­rung.

Vor­aus­set­zun­gen des Insolvenzverfahrens

Die Regel­in­sol­venz kann über über das Ver­mö­gen jeder natür­li­chen und juris­ti­schen Per­son, eines Ver­eins, einer Genos­sen­schaft oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft eröff­net wer­den. Dabei muss min­des­tens ein Insol­venz­er­öff­nungs­grund vor­lie­gen: Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Überschuldung.

Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass die Insol­venz­masse vor­aus­sicht­lich aus­reicht, die Ver­fah­rens­kos­ten zu decken. Das wird im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren geprüft.


Wer kann Regel­in­sol­venz beantragen?

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ohne natür­li­che Per­son als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter sind gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, inner­halb von maxi­mal drei Wochen nach Ein­tritt von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung den Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu stel­len. Bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit kann ein Insol­venz­an­trag gestellt werden.

Nicht oder nur in gerin­gem Umfang selb­stän­dig tätige Schuld­ner kön­nen ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren beantragen.

Natür­li­che Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten unter­lie­gen nicht der Insol­venz­an­trags­pflicht, sie haben das Recht, einen Insol­venz­an­trag zu stellen.


Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Die fol­gende Gra­fik zeigt den ver­ein­fach­ten Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens.

Diagramm: Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens


Insol­venz­an­trag

Der Insol­venz­an­trag lei­tet das Insol­venz­ver­fah­ren ein. Er muss schrift­lich beim zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt gestellt wer­den. Den Antrag kön­nen Gläu­bi­ger oder Schuld­ner stellen.

Vor­läu­fi­ges Insolvenzverfahren

Abbildung: Vorläufiges Insolvenzverfahren im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren wird auch Insol­venz­an­trags­ver­fah­ren oder Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren genannt.

Im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren prüft das Insol­venz­ge­richt zunächst die for­male Zuläs­sig­keit des Insol­venz­ver­fah­rens. Ist das Ver­fah­ren zuläs­sig, prüft das Gericht die Vor­aus­set­zun­gen des Ver­fah­rens. In einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren wird dafür zumeist ein Gut­ach­ter bestellt.

Das Unter­neh­men oder die selb­stän­dige Tätig­keit wird im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren fort­ge­setzt. Das Gericht hat die Mög­lich­keit Maß­nah­men zur Siche­rung der Insol­venz­masse zu treffen.

Abwei­sung der Eröffnung

Der Insol­venz­an­trag kann vom Gericht wegen Unzu­läs­sig­keit oder man­gels Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des abge­wie­sen wer­den. Deckt das Ver­mö­gen des Schuld­ners nicht die vor­aus­sicht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten, wird der Antrag man­gels Masse abgewiesen.

Eröff­ne­tes Insolvenzverfahren

Abbildung: eröffnetes Insolvenzverfahren im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung gege­ben, eröff­net das Gericht das Insol­venz­ver­fah­ren per Beschluss.

Sofern keine Eigen­ver­wal­tung bean­tragt wurde, über­nimmt ab jetzt ein Insol­venz­ver­wal­ter die Geschäfts­füh­rung des insol­ven­ten Unter­neh­mens. Die wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen, ins­be­son­dere über die Fort­füh­rung oder Ver­äu­ße­rung des schuld­ne­ri­schen Betriebs, einen even­tu­el­len Insol­venz­plan und die Ein­set­zung eines Gläu­bi­ger­aus­schus­ses trifft die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung.

Die erste Gläu­bi­ger­ver­samm­lung heißt Berichts­ter­min. Hier kön­nen die Gläu­bi­ger auch einen ande­ren Insol­venz­ver­wal­ter bestim­men. In einem oder meh­re­ren Prü­fungs­ter­mi­nen wer­den die ange­mel­de­ten For­de­run­gen geprüft.

Das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren endet nach Ver­tei­lung des Ver­mö­gens durch Auf­he­bung oder durch Einstellung.


Beson­dere Verfahrensarten

Die Regel­in­sol­venz muss aber nicht in der Zer­schla­gung und Liqui­da­tion des insol­ven­ten Unter­neh­mens enden. Seit Ver­ab­schie­dung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) am 1. März 2012 steht auch klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung offen.

Eigen­ver­wal­tung

Abbildung: Ablauf einer Insolvenz in Eigenverwaltung

 

Bei einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung behält die bis­he­rige Geschäfts­lei­tung im Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über das Unter­neh­men, was auf den Sanie­rungs­er­folg wesent­li­chen Ein­fluss hat.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Die Eigen­ver­wal­tung bie­tet insol­ven­ten Unter­neh­men beson­dere Chan­cen. Als geprüf­ter ESUG-Bera­ter (DIAI) bin ich seit 2013 auf die Erhal­tung und Sanie­rung von Unter­neh­men in Eigen­ver­wal­tung spe­zia­li­siert. Nut­zen Sie meine Erfah­rung meh­re­ren hun­dert durch­ge­führ­ten Verfahren.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Schutz­schirm­ver­fah­ren

Abbildung: Zeitablauf Schutzschirmverfahren

Ziel eines Schutz­schirm­ver­fah­rens ist die Vor­be­rei­tung einer Sanie­rung bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Falls das Gericht zustimmt, muss inner­halb von drei Mona­ten ein Insol­venz­plan vor­ge­legt werden.

Insol­venz­plan­ver­fah­ren

Abbildung: Insolvenzplan im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Auch das Insol­venz­plan­ver­fah­ren erfolgt im Rah­men eines ordent­li­chen Insol­venz­ver­fah­rens. Ziel eines Insol­venz­pla­nes ist die Erhal­tung durch schnelle Ent­schul­dung des Unter­neh­mens durch einen Teilzahlungsvergleich.

Über­tra­gende Sanierung

Abbildung: Übertragende Sanierung im Ablauf Insolvenzverfahren

Bei einer über­tra­gen­den Sanie­rung kauft eine Auf­fang­ge­sell­schaft die Ver­mö­gens­ge­gen­stände eines insol­ven­ten Unter­neh­mens. Der Kauf­preis wird an die Gläu­bi­ger verteilt.


Dauer eines Insolvenzverfahrens

Das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren dau­ert zwei bis drei Monate.

Je nach Kom­ple­xi­tät kön­nen für ein eröff­ne­tes Insol­venz­ver­fah­ren ein bis meh­rere Jahre ver­an­schlagt werden.

Ein Plan­in­sol­venz­ver­fah­ren kann in eini­gen Mona­ten abge­schlos­sen wer­den, dann wird das Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben. Die Plan­erfül­lung kann unmit­tel­bar dar­auf oder je nach Aus­ge­stal­tung in den fol­gen­den Mona­ten erfolgen.

Bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ver­ge­hen drei bis sechs Jahre ab Eröff­nung des Insolvenzverfahrens.


Rest­schuld­be­frei­ung in der Regelinsolvenz

Juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht saniert wur­den, wer­den nach dem Insol­venz­ver­fah­ren durch das Gericht im Han­dels­re­gis­ter gelöscht. Bei natür­li­chen Per­so­nen gel­ten andere Regeln. Stellt der Schuld­ner bei Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens einen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung, wird nach dem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren durchgeführt.

Nach Abschluss die­ses Ver­fah­rens kön­nen For­de­run­gen aus der Zeit vor Eröff­nung des Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens nicht mehr gel­tend gemacht wer­den. Das gilt für alle Gläu­bi­ger, auch wenn sie nicht am Insol­venz­ver­fah­ren teil­ge­nom­men haben.


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