Was ist eine Regelinsolvenz?
Eine Regelinsolvenz ist ein gerichtliches Gesamtvollstreckungs- und Schuldenbereinigungsverfahren für Unternehmen und freiberuflich oder selbständig tätige Unternehmer. Ziel des Verfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dies geschieht durch Verwerten des Schuldnervermögens, Verkauf oder Sanierung.
Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens
Die Regelinsolvenz kann über über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person, eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Personengesellschaft eröffnet werden. Dabei muss mindestens ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegen: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Das wird im vorläufigen Insolvenzverfahren geprüft.
Wer kann Regelinsolvenz beantragen?
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Nicht oder nur in geringem Umfang selbständig tätige Schuldner können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.
Natürliche Personen und Personengesellschaften unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht, sie haben das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
Die folgende Grafik zeigt den vereinfachten Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens.
Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag leitet das Insolvenzverfahren ein. Er muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Den Antrag können Gläubiger oder Schuldner stellen.
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Das vorläufige Insolvenzverfahren wird auch Insolvenzantragsverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren genannt.
Im vorläufigen Insolvenzverfahren prüft das Insolvenzgericht zunächst die formale Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens. Ist das Verfahren zulässig, prüft das Gericht die Voraussetzungen des Verfahrens. In einem Regelinsolvenzverfahren wird dafür zumeist ein Gutachter bestellt.
Das Unternehmen oder die selbständige Tätigkeit wird im vorläufigen Insolvenzverfahren fortgesetzt. Das Gericht hat die Möglichkeit Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse zu treffen.
Abweisung der Eröffnung
Der Insolvenzantrag kann vom Gericht wegen Unzulässigkeit oder mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes abgewiesen werden. Deckt das Vermögen des Schuldners nicht die voraussichtlichen Verfahrenskosten, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Eröffnetes Insolvenzverfahren
Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung gegeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren per Beschluss.
Sofern keine Eigenverwaltung beantragt wurde, übernimmt ab jetzt ein Insolvenzverwalter die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens. Die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere über die Fortführung oder Veräußerung des schuldnerischen Betriebs, einen eventuellen Insolvenzplan und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses trifft die Gläubigerversammlung.
Die erste Gläubigerversammlung heißt Berichtstermin. Hier können die Gläubiger auch einen anderen Insolvenzverwalter bestimmen. In einem oder mehreren Prüfungsterminen werden die angemeldeten Forderungen geprüft.
Das Regelinsolvenzverfahren endet nach Verteilung des Vermögens durch Aufhebung oder durch Einstellung.
Besondere Verfahrensarten
Die Regelinsolvenz muss aber nicht in der Zerschlagung und Liquidation des insolventen Unternehmens enden. Seit Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1. März 2012 steht auch kleinen und mittleren Unternehmen die Insolvenz in Eigenverwaltung offen.
Eigenverwaltung
Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung behält die bisherige Geschäftsleitung im Regelinsolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen, was auf den Sanierungserfolg wesentlichen Einfluss hat.
Insolvenzberatung Schubert: „Die Eigenverwaltung bietet insolventen Unternehmen besondere Chancen. Als geprüfter ESUG-Berater (DIAI) bin ich seit 2013 auf die Erhaltung und Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltung spezialisiert. Nutzen Sie meine Erfahrung mehreren hundert durchgeführten Verfahren.“
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Schutzschirmverfahren
Ziel eines Schutzschirmverfahrens ist die Vorbereitung einer Sanierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Falls das Gericht zustimmt, muss innerhalb von drei Monaten ein Insolvenzplan vorgelegt werden.
Insolvenzplanverfahren
Auch das Insolvenzplanverfahren erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Insolvenzverfahrens. Ziel eines Insolvenzplanes ist die Erhaltung durch schnelle Entschuldung des Unternehmens durch einen Teilzahlungsvergleich.
Übertragende Sanierung
Bei einer übertragenden Sanierung kauft eine Auffanggesellschaft die Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens. Der Kaufpreis wird an die Gläubiger verteilt.
Dauer eines Insolvenzverfahrens
Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert zwei bis drei Monate.
Je nach Komplexität können für ein eröffnetes Insolvenzverfahren ein bis mehrere Jahre veranschlagt werden.
Ein Planinsolvenzverfahren kann in einigen Monaten abgeschlossen werden, dann wird das Verfahren aufgehoben. Die Planerfüllung kann unmittelbar darauf oder je nach Ausgestaltung in den folgenden Monaten erfolgen.
Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung vergehen drei bis sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz
Juristische Personen, die nicht saniert wurden, werden nach dem Insolvenzverfahren durch das Gericht im Handelsregister gelöscht. Bei natürlichen Personen gelten andere Regeln. Stellt der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung, wird nach dem Regelinsolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt.
Nach Abschluss dieses Verfahrens können Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt für alle Gläubiger, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.