Abweisung mangels Masse

Was bedeu­tet Abwei­sung man­gels Masse?

Ein Insol­venz­ver­fah­ren wird man­gels Masse abge­wie­sen, wenn das ver­füg­bare Ver­mö­gen des Schuld­ners vor­aus­sicht­lich nicht aus­reicht, um die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens zu begleichen.

Die Ver­fah­rens­kos­ten in einer Regel­in­sol­venz set­zen sich nach § 54 InsO zusam­men aus den Gerichts­kos­ten, den Gebüh­ren des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters, des Insol­venz­ver­wal­ters und Kos­ten für den Gläubigerausschuss.

Sie müs­sen mini­mal mit etwa 3.000€ rechnen. 


Fol­gen für eine Kapitalgesellschaft

Lehnt das Gericht das Insol­venz­ver­fah­ren einer Kapi­tal­ge­sell­schaft oder ande­ren juris­ti­schen Per­son man­gels Masse ab, wird damit auto­ma­tisch auch die Löschung der Gesell­schaft aus dem Han­dels­re­gis­ter ver­an­lasst. Die Geschäfts­füh­rung ist dann ver­pflich­tet, die Gesell­schaft selbst und unent­gelt­lich abzu­wi­ckeln, sie wird zum gesetz­li­chen Liqui­da­tor. Das gilt auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­lich haf­tende Gesellschafter. 


Stun­dung der Kosten

Natür­li­che Per­so­nen kön­nen einen Antrag auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten stel­len. Dies ermög­licht auch ver­mö­gens­lo­sen Antrag­stel­lern die Rest­schuld­be­frei­ung. Die Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung ist in den §§ 4a bis 4d InsO geregelt. 


Infor­ma­tion der Staatsanwaltschaft

Weist das Gericht einen Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Masse ab, wird gleich­zei­tig die Staats­an­walt­schaft infor­miert (Anord­nung über Mit­tei­lun­gen in Zivil­sa­chen – MiZi). Dort wird dann von Amts wegen geprüft, ob Insol­venz­straf­ta­ten vorliegen.


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