Was bedeutet Abweisung mangels Masse?
Ein Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgewiesen, wenn das verfügbare Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Die Verfahrenskosten in einer Regelinsolvenz setzen sich nach § 54 InsO zusammen aus den Gerichtskosten, den Gebühren des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und Kosten für den Gläubigerausschuss.
Sie müssen minimal mit etwa 3.000€ rechnen.
Folgen für eine Kapitalgesellschaft
Lehnt das Gericht das Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft oder anderen juristischen Person mangels Masse ab, wird damit automatisch auch die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister veranlasst. Die Geschäftsführung ist dann verpflichtet, die Gesellschaft selbst und unentgeltlich abzuwickeln, sie wird zum gesetzlichen Liquidator. Das gilt auch für Personengesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter.
Stundung der Kosten
Natürliche Personen können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Dies ermöglicht auch vermögenslosen Antragstellern die Restschuldbefreiung. Die Verfahrenskostenstundung ist in den §§ 4a bis 4d InsO geregelt.
Information der Staatsanwaltschaft
Weist das Gericht einen Insolvenzverfahren mangels Masse ab, wird gleichzeitig die Staatsanwaltschaft informiert (Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi). Dort wird dann von Amts wegen geprüft, ob Insolvenzstraftaten vorliegen.