Insolvenzstrafrecht

Als Geschäfts­füh­rer oder Unter­neh­mer ver­su­chen Sie in bes­ter Absicht, das ange­schla­gene Unter­neh­men zu ret­ten und Arbeits­plätze zu erhal­ten, obwohl schon eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht. Bis dahin ein ehr­li­cher und inte­grer Kauf­mann kri­mi­na­li­sie­ren Sie sich unter Umstän­den durch Unkennt­nis der nun ein­ge­tre­te­nen Rechts­lage. Bei vie­len Tat­be­stän­den tre­ten straf­recht­li­che und mate­ri­elle Gefah­ren im recht­li­chen Zusam­men­hang auf, für dann ent­stan­dene finan­zi­elle Schä­den sind Sie auch per­sön­lich haft­bar.

Die Anord­nung über Mit­tei­lun­gen in Zivil­sa­chen (MiZi) schreibt vor, dass die Staats­an­walt­schaft über jedes Insol­venz­ver­fah­ren in Deutsch­land unter­rich­tet wird. Es wird dann von Amts wegen geprüft, ob typi­sche Insol­venz­straf­ta­ten vor­lie­gen. Oft erstat­ten auch ent­täuschte Gläu­bi­ger Straf­an­zei­gen. Davon erfährt der Schuld­ner in der Regel erst durch ein Vor­la­dungs­schrei­ben der Polizei.

Die 10 häu­figs­ten Delikte im Insolvenzstrafrecht

Als Insol­venz­straf­ta­ten im enge­ren Sinn wer­den die Insol­venz­ver­schlep­pung und die Bank­rott­straf­ta­ten (Bank­rott, Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflich­ten, Gläu­bi­ger­be­güns­ti­gung und Schuld­ner­be­güns­ti­gung) bezeich­net. Laut BKA-Sta­tis­tik war im Jahr 2016 jede fünfte Wirt­schafts­straf­tat ein Insol­venz­de­likt. Beson­ders häu­fig im Vor­feld einer Insol­venz began­gen: Ver­un­treuen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­genin wei­te­ren 13% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität.

1. Insol­venz­ver­schlep­pung

Rechts­nor­men: § 15a InsO i.V.m. §§ 17, 18, 19 InsO
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 3 Jah­ren (bei Fahr­läs­sig­keit 1 Jahr)
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt),
Vor­stand einer AG oder Genos­sen­schaft, Direc­tor einer Ltd., im Fall der Füh­rungs­lo­sig­keit auch Gesell­schaf­ter oder Auf­sichts­räte, nicht anwend­bar bei Ver­eins­vor­stän­den, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder Einzelunternehmern.

Abbildung: Insolvenzverschleppung im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Insol­venz­ver­schlep­pung tritt dann ein, wenn bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung der Insol­venz­an­trag gar nicht, feh­ler­haft oder zu spät beim Insol­venz­ge­richt eingeht.

Im Jahr 2016 notierte die poli­zei­li­che Kri­mi­nal­sta­tis­tik des BKA 6.650 Fälle von Insol­venz­ver­schlep­pung, das sind 11,5% aller Fälle von Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät. In fast 31% aller Fir­men­in­sol­ven­zen wurde wegen Insol­venz­ver­schlep­pung gegen min­des­tens einen Tat­ver­däch­ti­gen poli­zei­lich ermit­telt. Die Auf­klä­rungs­quote betrug 99,7%.

Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt nicht mit Ein­tritt oder Ablauf der drei­wö­chi­gen Insol­venz­an­trags­frist, son­dern erst dann, wenn die Pflicht einen Insol­venz­an­trag zu stel­len, erlischt. Wird die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung über­wun­den, ent­fällt die Pflicht (BGH 16.05.2017, 2. StR 169/15).

Wegen der enor­men Bedeu­tung, die ein Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht für Ihre Rechts­lage hat, beach­ten Sie bitte meine aus­führ­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Insolvenzverschleppung:

2. Vor­ent­hal­ten von Sozialversicherungsbeiträgen

Rechts­norm: § 266a StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe von bis zu 5 Jah­ren (in schwe­ren Fäl­len sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe)
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Alle Arbeitgeber

Die­ser Straf­tat­be­stand kann nur von Unter­neh­mern began­gen wer­den: die „treu­e­ähn­li­che Pflicht“ gegen­über der Sozi­al­ver­si­che­rung zur Zah­lung der Arbeit­neh­mer­bei­träge. Des­halb hängt die Straf­bar­keit nicht davon ab, ob über­haupt Arbeits­lohn gezahlt wurde. Es han­delt sich um ein untreu­e­ähn­li­ches, ech­tes Unter­las­sungs­de­likt und daher auch leicht nach­zu­wei­sen. Laut BKA betrug die Auf­klä­rungs­quote 99,8%.

Eine Unter­las­sung ist nor­ma­ler­weise nicht straf­be­wehrt, wenn sie auf tat­säch­li­cher oder recht­li­cher Unmög­lich­keit beruht (Krank­heit, Zah­lungs­un­fä­hig­keit). Als Arbeit­ge­ber sind Sie jedoch ganz beson­ders bei sich abzeich­nen­den Liqui­di­täts­pro­ble­men ver­pflich­tet, die Zah­lung der Sozi­al­ab­ga­ben sicher­zu­stel­len. Wenn also die Zah­lung unmög­lich ist, weil Sie vor­her Zah­lun­gen an andere Gläu­bi­ger, Ent­nah­men oder Lohn­zah­lun­gen getä­tigt haben, machen Sie sich straf­bar und schadenersatzpflichtig.

Und zwar nicht zu knapp. Bei Scha­dens­sum­men bis 10.000 € sind Geld­stra­fen von 100 bis 160 Tages­sät­zen üblich, dar­über hin­aus auch Frei­heits­stra­fen. In einem Fall von 2018 ließ sich das Frei­sin­ger Land­ge­richt auch durch außer­ge­wöhn­li­che Lebens­um­stände nicht umstim­men und ver­ur­teilte einen selbst­stän­di­gen Hand­wer­ker zu 120 Tages­sät­zen, der für zwei Ange­stellte andert­halb Jahre keine Sozi­al­ab­ga­ben abführte.

Die Nicht­ab­füh­rung von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen an die Sozi­al­kas­sen wurde im Jahr 2016 in der poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­sta­tis­tik 7.671 mal gezählt, das sind 13% aller Wirt­schafts­straf­ta­ten. Keine andere Wirt­schafts­straf­tat wurde öfter ver­folgt. Die Sta­tis­tik unter­schei­det nicht zwi­schen Betrugs­fäl­len durch fal­sche oder feh­lende Anga­ben (§ 266a Abs. 2 StGB) und Unter­las­sung auf­grund von Zah­lungs­un­fä­hig­keit – nach mei­ner Erfah­rung ist letz­te­res der häu­figste Grund. Daher lan­det „Vorent­hal­ten und Ver­un­treuen von Arbeits­ent­gelt“ bei den Insol­venz­straf­ta­ten nur auf Platz 2.

Fäl­lig sind die Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung am dritt­letz­ten Bank­ar­beits­tag des Beschäftigungsmonats.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Sie kön­nen die Liqui­di­tät scho­nen, indem Sie zunächst nur die Arbeit­neh­mer­an­teile an die Bei­trags­stelle über­wei­sen. Im Ver­wen­dungs­zweck geben Sie als Til­gungs­be­stim­mung an: ‚Zah­lung nur auf Arbeitnehmeranteile’.
Ist es Ihnen nicht mög­lich, die Bei­träge frist­ge­recht abzu­füh­ren, tei­len Sie der Ein­zugs­stelle zur Fäl­lig­keit die Höhe der vor­ent­hal­te­nen Bei­träge und den Grund der Ver­spä­tung mit. Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht dann von einer Bestra­fung abse­hen. Erfolgt auch die Zah­lung inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist, sind Sie aus dem Schneider.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

3. Bank­rott

Rechts­norm: Bank­rott­straf­tat § 283 StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren, in schwe­ren Fäl­len Frei­heits­strafe zwi­schen 6 Mona­ten und 10 Jahren.
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

In der poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­sta­tis­tik 2016 des BKA wur­den 3.391 Fälle von Bank­rott erfasst. Das heißt, bei über 15% aller Fir­men­in­sol­ven­zen wurde gegen min­des­tens einen Tat­ver­däch­ti­gen ermit­telt. Die Auf­klä­rungs­quote betrug 99,6%. Ein sehr bekann­tes Bei­spiel für Bank­rott ist die Anklage gegen Anton Schle­cker.

Straf­bare Hand­lun­gen wäh­rend der Krise

Bei Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist nach § 283 Abs. 1 strafbar:

  1. Ver­heim­li­chung, Zer­stö­rung, Beschä­di­gung oder Bei­sei­te­schaf­fung von Ver­mö­gen, das zur Insol­venz­masse gehört.
  2. Verlust‑, Spe­ku­la­ti­ons- oder Dif­fe­renz­ge­schäfte, Spiel, Wette, unwirt­schaft­li­che Ausgaben.
  3. Waren­ein­kauf auf Kre­dit und Abgabe mit Verlust.
  4. Vor­täu­schung von Rech­ten oder Aner­ken­nung von erdich­te­ten Rech­ten an der Insolvenzmasse.
  5. Fal­sche oder feh­lende Buchführung.
  6. Ver­heim­li­chung, Zer­stö­rung, Beschä­di­gung, Bei­sei­te­schaf­fung von Buchhaltungsunterlagen.
  7. Fal­sche, feh­lende oder nicht frist­ge­recht erstellte Bilanz.
  8. Auf­fang­klau­sel für ähn­li­che Tatbestände.

Diese Tat­be­stände sind auch straf­bar, wenn der Eröff­nungs­an­trag man­gels Masse abge­wie­sen wurde.

Der Ver­such, teil­weise auch Fahr­läs­sig­keit und Leicht­fer­tig­keit sind strafbar.

Her­bei­füh­ren der Krise

Straf­bar sind die oben genann­ten Tat­be­stände auch vor der Insol­venz­reife, wenn sie ursäch­lich für die Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit waren (§ 283 Abs. 2 StGB).

Wei­tere Rechtsfolgen

Die Rechts­fol­gen im Fall einer Ver­ur­tei­lung wegen einer Bank­rott­straf­tat sind schwer wie­gend. Neben der mög­li­chen Frei­heits­strafe haben Sie eine Scha­dens­er­satz­pflicht gegen­über der Gesell­schaft und Sie dür­fen fünf Jahre nicht mehr in geschäfts­füh­ren­den Posi­tio­nen arbeiten.

Bei Ver­ur­tei­lung wegen Bank­rott­straf­ta­ten mit mehr als 90 Tages­sät­zen oder mehr als drei Mona­ten Haft erhal­ten Sie keine Kos­ten­stun­dung durch das Gericht und keine Rest­schuld­be­frei­ung.

4. Ver­let­zung der Buchführungspflichten

Rechts­norm: Bank­rott­straf­tat § 283b StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­ent­zug bis zu zwei Jah­ren, bei Fahr­läs­sig­keit bis zu einem Jahr.
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Die oben unter Bank­rott § 283 StGB auf­ge­führ­ten Ver­stöße gegen die Buch­füh­rungs­pflich­ten sind im Insol­venz­fall auch dann straf­bar, wenn der Ver­stoß die Insol­venz nicht ver­ur­sacht hat. Es han­delt sich um ein so genann­tes abs­trak­tes Gefähr­dungs­de­likt. Hierzu zählen:

  • Vor­täu­schung von Rech­ten oder Aner­ken­nung von erdich­te­ten Rech­ten an der Insolvenzmasse 
  • Fal­sche oder feh­lende Buchführung 
  • Ver­heim­li­chung, Zer­stö­rung, Beschä­di­gung, Bei­sei­te­schaf­fung von Buchhaltungsunterlagen

Im Insol­venz­fall kann also auch eine nicht frist­ge­recht auf­ge­stellte oder fal­sche Bilanz zu einer Vor­strafe füh­ren. In 2016 wur­den bei 21.518 Fir­men­in­sol­ven­zen in mehr als 5% der Fälle gegen min­des­tens einen Tat­ver­däch­ti­gen wegen § 283b StGB ermit­telt. Alle Geschäfts­füh­rer sind haft­bar, unbe­acht­lich des Geschäfts­ver­tei­lungs­plans oder der Zustän­dig­keit für die kauf­män­ni­sche Leitung.

5. Ein­ge­hungs­be­trug

Rechts­norm: Betrugs­de­likt § 263 StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 5 Jah­ren, in schwe­ren Fäl­len bis zu 10 Jahren.
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Ver­ein­facht gesagt besteht der Tat­be­stand des Ein­ge­hungs­be­tru­ges immer dann, wenn ein Leis­tungs­ver­spre­chen (bei­spiels­weise eine Zah­lung zu einem bestimm­ten zukünf­ti­gen Zeit­punkt) aller Vor­aus­sicht nach nicht erbracht wer­den kann. Bereits bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist also immer zu prü­fen, ob ein­ge­gan­gene Ver­pflich­tun­gen über­haupt erfüllt wer­den kön­nen. Wenn Sie Leis­tun­gen in Anspruch neh­men oder Bestel­lun­gen auf­ge­ben und es sehr wahr­schein­lich ist, dass Sie diese nicht bezah­len kön­nen, machen Sie sich strafbar.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Wird Ein­ge­hungs­be­trug nach­ge­wie­sen, erhal­ten Sie über diese Beträge keine Rest­schuld­be­frei­ung in einem Insol­venz­ver­fah­ren. Gläu­bi­ger kön­nen in der Rest­schuld­be­frei­ungs­phase auch unter­halb der Pfän­dungs­frei­grenze eine Pfän­dung durchsetzen.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

6. Steu­er­hin­ter­zie­hung

Rechts­norm: Betrugs­de­likt § 370 AO
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 5 Jah­ren, in schwe­ren Fäl­len bis zu 10 Jahren.
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

In Kri­sen­si­tua­tio­nen sind Steu­er­straf­ta­ten genauso häu­fig wie das Vor­ent­hal­ten von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Oft wird die Lohn­steuer nicht abge­führt, wofür die Geschäfts­lei­tung regel­mä­ßig per­sön­lich haf­ten muss. Typisch ist auch, dass Umsatz­steu­er­erklä­run­gen nicht oder nicht recht­zei­tig abge­ge­ben wer­den. Unab­hän­gig davon ob Umsatz­steuer geschul­det wird oder ob die Umsatz­steuer über­haupt noch gezahlt wer­den kann, ist dadurch bereits der Tat­be­stand der voll­ende­ten Steu­er­hin­ter­zie­hung erfüllt.

Straf­frei­heit kann durch Selbst­an­zeige erreicht wer­den, aber nur wenn die Steuer inner­halb einer vom Finanz­amt gesetz­ten Frist nach­ge­zahlt wird. In der Insol­venz wird der Insol­venz­ver­wal­ter regel­mä­ßig keine Nach­zah­lun­gen an ein­zelne Gläu­bi­ger leisten.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Im Schutz­schirm­ver­fah­ren und bei der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung gel­ten hin­sicht­lich der Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten beson­dere Rege­lun­gen, die dazu füh­ren, dass das Finanz­amt hin­sicht­lich Steu­er­for­de­run­gen auf Anmel­dung zur Insol­venz­ta­belle ver­wie­sen wer­den kann. Las­sen Sie sich in der Krise oder vor dem Insol­venz­an­trag recht­lich von mir beraten.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

7. Untreue

Rechts­norm: Betrugs­de­likt § 266 StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 5 Jah­ren, in schwe­ren Fäl­len bis zu 10 Jahren.
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Die Geschäfts­füh­rung begeht Untreue zu Las­ten einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, wenn sie das zur Erhal­tung des Stamm- oder Grund­ka­pi­tals erfor­der­li­che Ver­mö­gen an die Gesell­schaf­ter aus­zahlt. Das gilt auch, wenn die Rück­zah­lung mit Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter erfolgte. Die Geschäfts­füh­rung hat eine Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht hin­sicht­lich des Stamm- oder Grund­ka­pi­tals, das dem Zugriff durch Gläu­bi­ger nicht ent­zo­gen wer­den darf.

Typisch sind ver­deckte Gewinn­ent­nah­men, Rück­zah­lun­gen von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, Gewinn­aus­schüt­tun­gen oder Kapi­tal­rück­zah­lun­gen. Auch das Bei­sei­te­schaf­fen von Ver­mö­gen oder die Ein­zie­hung von For­de­run­gen auf gesell­schafts­fremde Kon­ten erfül­len den Tat­be­stand der Untreue.

8. Kre­dit­be­trug

Rechts­norm: Betrugs­de­likt § 265b StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 3 Jahren
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Unrich­tige oder feh­lende Unter­la­gen oder Anga­ben über die eige­nen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse bei einer Kre­dit­ver­gabe sind ein Straf­tat­be­stand, wenn die Falsch­an­ga­ben für den Kre­dit­neh­mer vor­teil­haft sind.

Kre­dit­be­trug wird auch dann bestraft, wenn nie­mand zu Scha­den kommt. Pro­mi­nen­tes Bei­spiel war der ehe­ma­lige Finanz­vor­stand von Por­sche, Hol­ger Härter.

Kre­dit­be­trug kann nur bei zwi­schen Unter­neh­men gewähr­ten Kre­di­ten auf­tre­ten, dazu zäh­len bei­spiels­weise auch Lie­fe­ran­ten­kre­dite. Bestraft wird auch, wer für der Erlan­gung von Bürg­schaf­ten oder Garan­tien fal­sche Anga­ben macht. Im Jahr 2016 zählte die Kri­mi­nal­sta­tis­tik des BKA ins­ge­samt 290 Fälle, die Auf­klä­rungs­quote betrug 92,4%.

Für den Kri­sen­fall gilt, dass Ver­schlech­te­run­gen der in den Unter­la­gen oder Anga­ben dar­ge­stell­ten wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse bei der Vor­lage mit­ge­teilt wer­den müs­sen, wenn sie für die Ent­schei­dung des Kre­dit­ge­bers über einen sol­chen Antrag erheb­lich sind.

9. Gläu­bi­ger­be­güns­ti­gung

Rechts­norm: Bank­rott­straf­tat § 263c StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 2 Jahren
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Die Gläu­bi­ger­be­güns­ti­gung wird ver­gleichs­weise sel­ten ver­folgt, die poli­zei­li­che Kri­mi­nal­sta­tis­tik des BKA weist für 2016 ins­ge­samt 95 ermit­telte Straf­ta­ten aus.

Straf­bar macht sich, wer nach Zah­lungs­ein­stel­lung, Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder der Abwei­sung man­gels Masse einen Gläu­bi­ger begüns­tigt mit dem Vor­satz, die ande­ren Gläu­bi­ger zu benach­tei­li­gen. Das kann durch Zah­lun­gen oder auch durch Besitz­ver­schaf­fung, Pfand­hin­gabe oder Ein­räu­mung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts erfolgen.

10. Ver­let­zung der Infor­ma­ti­ons­pflicht gegen­über den Gesellschaftern

Rechts­norm: § 84 GmbHG, § 401 AktG
Straf­maß
: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 3 Jah­ren, bei Fahr­läs­sig­keit bis zu einem Jahr
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG

Wer es als Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand unter­lässt, die Gesell­schaf­ter oder Aktio­näre über einen Ver­lust von min­des­tens der Hälfte des Stamm- oder Grund­ka­pi­tals zu infor­mie­ren macht sich straf­bar, sogar wenn die Unter­las­sung fahr­läs­sig erfolgte.

Als Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) müs­sen Sie bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG unver­züg­lich eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einberufen.

Aktio­näre oder Gesell­schaf­ter erstat­ten die­sem Fall gern Anzeige, weil bei einem Ver­stoß die Geschäfts­füh­rung oder der Vor­stand in die per­sön­li­che Haf­tung genom­men wer­den kann, es liegt Scha­dens­er­satz­pflicht vor.


Sons­tige Tat­be­stände im Insolvenzstrafrecht 

Schuld­ner­be­güns­ti­gung

Rechts­norm: Bank­rott­straf­tat § 283d StGB
Straf­maß: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 5 Jah­ren, in schwe­ren Fäl­len bis zu 10 Jahren
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Jeden

Als ein­zi­ges Insol­venz­de­likt droht die Schuld­ner­be­güns­ti­gung nicht Fir­men und ihren gesetz­li­chen Ver­tre­tern, son­dern jedem, der mit Ein­wil­li­gung des Schuld­ners oder zu des­sen Guns­ten die Insol­venz­masse mindert.

Kommt in der Pra­xis eher sel­ten vor, für 2016 nennt die poli­zei­li­che Kri­mi­nal­sta­tis­tik nur 28 Fälle.

Fir­men­be­stat­tung

Unter Fir­men­be­stat­tung wer­den Maß­nah­men ver­stan­den, die den Gläu­bi­gern den Zugriff auf das Unter­neh­men erschwe­ren oder die Geschäfts­füh­rung aus per­sön­li­cher Haf­tung zu befreien. Typi­scher­weise wird das Unter­neh­men per Notar­ver­trag an einen pro­fes­sio­nel­len Fir­men­be­stat­ter ver­kauft und ein neuer Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand ein­ge­setzt, unter nota­ri­el­ler Haf­tungs­frei­stel­lung der alten Geschäfts­füh­rung. Anschlie­ßend wird das Unter­neh­men (in das Aus­land) ver­legt, der Geschäfts­be­trieb ein­ge­stellt und die Geschäfts­un­ter­la­gen vernichtet.

Die Haf­tungs­frei­stel­lung ent­las­tet nicht von den Fol­gen bereits began­ge­ner Pflicht­ver­let­zun­gen, bei bereits bestehen­der Insol­venz­an­trags­pflicht ver­schärft sich die Haf­tung noch. Nach MoMiG sind ent­spre­chende Notar­ver­träge ungül­tig, so dass auch der Ein­trag im Han­dels­re­gis­ter unwirk­sam wird. In der Kon­se­quenz haf­tet die ursprüng­li­che Geschäfts­füh­rung wei­ter, auch für alle spä­ter erfolg­ten Handlungen.

Übli­che Delikte in die­sem Zusam­men­hang sind: Bank­rott § 283 StGB, Untreue § 265b StGB, Insol­venz­ver­schlep­pung § 15a InsO.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Nut­zen Sie meine lega­len Mög­lich­kei­ten, um die schwie­rige Situa­tion so gut wie mög­lich zu meis­tern und Chan­cen zu nut­zen. Mein Wis­sen – auch zu unkon­ven­tio­nel­len Ver­fah­rens­tech­ni­ken – kann Ihnen einen unschätz­ba­ren Vor­teil ver­schaf­fen. Alle von mir vor­ge­schla­ge­nen Lösungs­wege sind rechts­kon­form, insol­venz­recht­lich unan­fecht­bar und viel­fach von mir erprobt.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Unrich­tige Dar­stel­lung der Ver­hält­nisse einer Kapitalgesellschaft

Rechts­nor­men: Bilanz­de­likt § 331 HGB, § 400 AktG
Straf­maß
: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 3 Jahren
Ver­jäh­rung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Betraft wird, wer die Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­lage eines Unter­neh­mens falsch dar­stellt mit dem Ziel, bes­sere Ver­hält­nisse vor­zu­spie­geln, als tat­säch­lich gege­ben (Bilanz­fäl­schung). Obwohl zen­trale Vor­schrift des Bilanz­straf­rechts, kommt es in der Pra­xis sel­ten zu Ver­ur­tei­lun­gen nach 331 HGB. Bei Bilanz­fäl­schung ste­hen in der Regel Betrugs- und Insol­venz­de­likte im Vor­der­grund, die meist mit höhe­rer Strafe ver­se­hen und leich­ter nach­zu­wei­sen sind.

Sub­ven­ti­ons­be­trug

Rechts­norm: Betrugs­de­likt § 264 StGB
Straf­maß
: Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis zu 5 Jah­ren, in schwe­ren Fäl­len sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug
Ver­jäh­rung: 5 Jahre nach voll­stän­di­gem Erhalt der Subvention
Betrifft: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, ein­ge­tra­gene Kauf­leute (e.K.), Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) und Vor­stände einer AG, einer Genos­sen­schaft oder eines Ver­eins, Direc­tor einer Ltd.

Fal­sche, feh­lende oder unvoll­stän­dige Anga­ben über sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen oder die zweck­ent­frem­dende Ver­wen­dung der bewil­lig­ten Mit­tel oder Sachen sind strafbar.

In 2016 wurde in 471 Fäl­len von Sub­ven­ti­ons­be­trug ermit­telt, die Auf­klä­rungs­quote betrug 99,6%.


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