Als Geschäftsführer oder Unternehmer versuchen Sie in bester Absicht, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten, obwohl schon eine Insolvenzantragspflicht besteht. Bis dahin ein ehrlicher und integrer Kaufmann kriminalisieren Sie sich unter Umständen durch Unkenntnis der nun eingetretenen Rechtslage. Bei vielen Tatbeständen treten strafrechtliche und materielle Gefahren im rechtlichen Zusammenhang auf, für dann entstandene finanzielle Schäden sind Sie auch persönlich haftbar.
Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) schreibt vor, dass die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet wird. Es wird dann von Amts wegen geprüft, ob typische Insolvenzstraftaten vorliegen. Oft erstatten auch enttäuschte Gläubiger Strafanzeigen. Davon erfährt der Schuldner in der Regel erst durch ein Vorladungsschreiben der Polizei.
Die 10 häufigsten Delikte im Insolvenzstrafrecht
Als Insolvenzstraftaten im engeren Sinn werden die Insolvenzverschleppung und die Bankrottstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung) bezeichnet. Laut BKA-Statistik war im Jahr 2016 jede fünfte Wirtschaftsstraftat ein Insolvenzdelikt. Besonders häufig im Vorfeld einer Insolvenz begangen: Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen – in weiteren 13% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität.
1. Insolvenzverschleppung
Rechtsnormen: § 15a InsO i.V.m. §§ 17, 18, 19 InsO
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei Fahrlässigkeit 1 Jahr)
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt),
Vorstand einer AG oder Genossenschaft, Director einer Ltd., im Fall der Führungslosigkeit auch Gesellschafter oder Aufsichtsräte, nicht anwendbar bei Vereinsvorständen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmern.
Insolvenzverschleppung tritt dann ein, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag gar nicht, fehlerhaft oder zu spät beim Insolvenzgericht eingeht.
Im Jahr 2016 notierte die polizeiliche Kriminalstatistik des BKA 6.650 Fälle von Insolvenzverschleppung, das sind 11,5% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität. In fast 31% aller Firmeninsolvenzen wurde wegen Insolvenzverschleppung gegen mindestens einen Tatverdächtigen polizeilich ermittelt. Die Aufklärungsquote betrug 99,7%.
Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Eintritt oder Ablauf der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist, sondern erst dann, wenn die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, erlischt. Wird die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überwunden, entfällt die Pflicht (BGH 16.05.2017, 2. StR 169/15).
Wegen der enormen Bedeutung, die ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht für Ihre Rechtslage hat, beachten Sie bitte meine ausführlichen Informationen zur Insolvenzverschleppung:
- Ab wann liegt Insolvenzverschleppung vor?
- Persönliche Haftung bei Insolvenzverschleppung
- Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung?
- Welche Folgen hat ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung?
- Was tun bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung?
2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Rechtsnorm: § 266a StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe)
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Alle Arbeitgeber
Dieser Straftatbestand kann nur von Unternehmern begangen werden: die „treueähnliche Pflicht“ gegenüber der Sozialversicherung zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge. Deshalb hängt die Strafbarkeit nicht davon ab, ob überhaupt Arbeitslohn gezahlt wurde. Es handelt sich um ein untreueähnliches, echtes Unterlassungsdelikt und daher auch leicht nachzuweisen. Laut BKA betrug die Aufklärungsquote 99,8%.
Eine Unterlassung ist normalerweise nicht strafbewehrt, wenn sie auf tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit beruht (Krankheit, Zahlungsunfähigkeit). Als Arbeitgeber sind Sie jedoch ganz besonders bei sich abzeichnenden Liquiditätsproblemen verpflichtet, die Zahlung der Sozialabgaben sicherzustellen. Wenn also die Zahlung unmöglich ist, weil Sie vorher Zahlungen an andere Gläubiger, Entnahmen oder Lohnzahlungen getätigt haben, machen Sie sich strafbar und schadenersatzpflichtig.
Und zwar nicht zu knapp. Bei Schadenssummen bis 10.000 € sind Geldstrafen von 100 bis 160 Tagessätzen üblich, darüber hinaus auch Freiheitsstrafen. In einem Fall von 2018 ließ sich das Freisinger Landgericht auch durch außergewöhnliche Lebensumstände nicht umstimmen und verurteilte einen selbstständigen Handwerker zu 120 Tagessätzen, der für zwei Angestellte anderthalb Jahre keine Sozialabgaben abführte.
Die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialkassen wurde im Jahr 2016 in der polizeilichen Kriminalstatistik 7.671 mal gezählt, das sind 13% aller Wirtschaftsstraftaten. Keine andere Wirtschaftsstraftat wurde öfter verfolgt. Die Statistik unterscheidet nicht zwischen Betrugsfällen durch falsche oder fehlende Angaben (§ 266a Abs. 2 StGB) und Unterlassung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit – nach meiner Erfahrung ist letzteres der häufigste Grund. Daher landet „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ bei den Insolvenzstraftaten nur auf Platz 2.
Fällig sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats.
Insolvenzberatung Schubert: „Sie können die Liquidität schonen, indem Sie zunächst nur die Arbeitnehmeranteile an die Beitragsstelle überweisen. Im Verwendungszweck geben Sie als Tilgungsbestimmung an: ‚Zahlung nur auf Arbeitnehmeranteile’.
Ist es Ihnen nicht möglich, die Beiträge fristgerecht abzuführen, teilen Sie der Einzugsstelle zur Fälligkeit die Höhe der vorenthaltenen Beiträge und den Grund der Verspätung mit. Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht dann von einer Bestrafung absehen. Erfolgt auch die Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist, sind Sie aus dem Schneider.“Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
3. Bankrott
Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
In der polizeilichen Kriminalstatistik 2016 des BKA wurden 3.391 Fälle von Bankrott erfasst. Das heißt, bei über 15% aller Firmeninsolvenzen wurde gegen mindestens einen Tatverdächtigen ermittelt. Die Aufklärungsquote betrug 99,6%. Ein sehr bekanntes Beispiel für Bankrott ist die Anklage gegen Anton Schlecker.
Strafbare Handlungen während der Krise
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist nach § 283 Abs. 1 strafbar:
- Verheimlichung, Zerstörung, Beschädigung oder Beiseiteschaffung von Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört.
- Verlust‑, Spekulations- oder Differenzgeschäfte, Spiel, Wette, unwirtschaftliche Ausgaben.
- Wareneinkauf auf Kredit und Abgabe mit Verlust.
- Vortäuschung von Rechten oder Anerkennung von erdichteten Rechten an der Insolvenzmasse.
- Falsche oder fehlende Buchführung.
- Verheimlichung, Zerstörung, Beschädigung, Beiseiteschaffung von Buchhaltungsunterlagen.
- Falsche, fehlende oder nicht fristgerecht erstellte Bilanz.
- Auffangklausel für ähnliche Tatbestände.
Diese Tatbestände sind auch strafbar, wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde.
Der Versuch, teilweise auch Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit sind strafbar.
Herbeiführen der Krise
Strafbar sind die oben genannten Tatbestände auch vor der Insolvenzreife, wenn sie ursächlich für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit waren (§ 283 Abs. 2 StGB).
Weitere Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen im Fall einer Verurteilung wegen einer Bankrottstraftat sind schwer wiegend. Neben der möglichen Freiheitsstrafe haben Sie eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft und Sie dürfen fünf Jahre nicht mehr in geschäftsführenden Positionen arbeiten.
Bei Verurteilung wegen Bankrottstraftaten mit mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Haft erhalten Sie keine Kostenstundung durch das Gericht und keine Restschuldbefreiung.
4. Verletzung der Buchführungspflichten
Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283b StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Die oben unter Bankrott § 283 StGB aufgeführten Verstöße gegen die Buchführungspflichten sind im Insolvenzfall auch dann strafbar, wenn der Verstoß die Insolvenz nicht verursacht hat. Es handelt sich um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Hierzu zählen:
- Vortäuschung von Rechten oder Anerkennung von erdichteten Rechten an der Insolvenzmasse
- Falsche oder fehlende Buchführung
- Verheimlichung, Zerstörung, Beschädigung, Beiseiteschaffung von Buchhaltungsunterlagen
Im Insolvenzfall kann also auch eine nicht fristgerecht aufgestellte oder falsche Bilanz zu einer Vorstrafe führen. In 2016 wurden bei 21.518 Firmeninsolvenzen in mehr als 5% der Fälle gegen mindestens einen Tatverdächtigen wegen § 283b StGB ermittelt. Alle Geschäftsführer sind haftbar, unbeachtlich des Geschäftsverteilungsplans oder der Zuständigkeit für die kaufmännische Leitung.
5. Eingehungsbetrug
Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 263 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Vereinfacht gesagt besteht der Tatbestand des Eingehungsbetruges immer dann, wenn ein Leistungsversprechen (beispielsweise eine Zahlung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt) aller Voraussicht nach nicht erbracht werden kann. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist also immer zu prüfen, ob eingegangene Verpflichtungen überhaupt erfüllt werden können. Wenn Sie Leistungen in Anspruch nehmen oder Bestellungen aufgeben und es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie diese nicht bezahlen können, machen Sie sich strafbar.
Insolvenzberatung Schubert: „Wird Eingehungsbetrug nachgewiesen, erhalten Sie über diese Beträge keine Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren. Gläubiger können in der Restschuldbefreiungsphase auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine Pfändung durchsetzen.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
6. Steuerhinterziehung
Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 370 AO
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
In Krisensituationen sind Steuerstraftaten genauso häufig wie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Oft wird die Lohnsteuer nicht abgeführt, wofür die Geschäftsleitung regelmäßig persönlich haften muss. Typisch ist auch, dass Umsatzsteuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden. Unabhängig davon ob Umsatzsteuer geschuldet wird oder ob die Umsatzsteuer überhaupt noch gezahlt werden kann, ist dadurch bereits der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.
Straffreiheit kann durch Selbstanzeige erreicht werden, aber nur wenn die Steuer innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt wird. In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter regelmäßig keine Nachzahlungen an einzelne Gläubiger leisten.
Insolvenzberatung Schubert: „Im Schutzschirmverfahren und bei der Insolvenz in Eigenverwaltung gelten hinsichtlich der Steuerverbindlichkeiten besondere Regelungen, die dazu führen, dass das Finanzamt hinsichtlich Steuerforderungen auf Anmeldung zur Insolvenztabelle verwiesen werden kann. Lassen Sie sich in der Krise oder vor dem Insolvenzantrag rechtlich von mir beraten.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
7. Untreue
Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 266 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Die Geschäftsführung begeht Untreue zu Lasten einer Kapitalgesellschaft, wenn sie das zur Erhaltung des Stamm- oder Grundkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszahlt. Das gilt auch, wenn die Rückzahlung mit Einverständnis der Gesellschafter erfolgte. Die Geschäftsführung hat eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Stamm- oder Grundkapitals, das dem Zugriff durch Gläubiger nicht entzogen werden darf.
Typisch sind verdeckte Gewinnentnahmen, Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen. Auch das Beiseiteschaffen von Vermögen oder die Einziehung von Forderungen auf gesellschaftsfremde Konten erfüllen den Tatbestand der Untreue.
8. Kreditbetrug
Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 265b StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Unrichtige oder fehlende Unterlagen oder Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Kreditvergabe sind ein Straftatbestand, wenn die Falschangaben für den Kreditnehmer vorteilhaft sind.
Kreditbetrug wird auch dann bestraft, wenn niemand zu Schaden kommt. Prominentes Beispiel war der ehemalige Finanzvorstand von Porsche, Holger Härter.
Kreditbetrug kann nur bei zwischen Unternehmen gewährten Krediten auftreten, dazu zählen beispielsweise auch Lieferantenkredite. Bestraft wird auch, wer für der Erlangung von Bürgschaften oder Garantien falsche Angaben macht. Im Jahr 2016 zählte die Kriminalstatistik des BKA insgesamt 290 Fälle, die Aufklärungsquote betrug 92,4%.
Für den Krisenfall gilt, dass Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage mitgeteilt werden müssen, wenn sie für die Entscheidung des Kreditgebers über einen solchen Antrag erheblich sind.
9. Gläubigerbegünstigung
Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 263c StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Die Gläubigerbegünstigung wird vergleichsweise selten verfolgt, die polizeiliche Kriminalstatistik des BKA weist für 2016 insgesamt 95 ermittelte Straftaten aus.
Strafbar macht sich, wer nach Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse einen Gläubiger begünstigt mit dem Vorsatz, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Das kann durch Zahlungen oder auch durch Besitzverschaffung, Pfandhingabe oder Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts erfolgen.
10. Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern
Rechtsnorm: § 84 GmbHG, § 401 AktG
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG
Wer es als Geschäftsführer oder Vorstand unterlässt, die Gesellschafter oder Aktionäre über einen Verlust von mindestens der Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals zu informieren macht sich strafbar, sogar wenn die Unterlassung fahrlässig erfolgte.
Als Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen Sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen.
Aktionäre oder Gesellschafter erstatten diesem Fall gern Anzeige, weil bei einem Verstoß die Geschäftsführung oder der Vorstand in die persönliche Haftung genommen werden kann, es liegt Schadensersatzpflicht vor.
Sonstige Tatbestände im Insolvenzstrafrecht
Schuldnerbegünstigung
Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283d StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Jeden
Als einziges Insolvenzdelikt droht die Schuldnerbegünstigung nicht Firmen und ihren gesetzlichen Vertretern, sondern jedem, der mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten die Insolvenzmasse mindert.
Kommt in der Praxis eher selten vor, für 2016 nennt die polizeiliche Kriminalstatistik nur 28 Fälle.
Firmenbestattung
Unter Firmenbestattung werden Maßnahmen verstanden, die den Gläubigern den Zugriff auf das Unternehmen erschweren oder die Geschäftsführung aus persönlicher Haftung zu befreien. Typischerweise wird das Unternehmen per Notarvertrag an einen professionellen Firmenbestatter verkauft und ein neuer Geschäftsführer oder Vorstand eingesetzt, unter notarieller Haftungsfreistellung der alten Geschäftsführung. Anschließend wird das Unternehmen (in das Ausland) verlegt, der Geschäftsbetrieb eingestellt und die Geschäftsunterlagen vernichtet.
Die Haftungsfreistellung entlastet nicht von den Folgen bereits begangener Pflichtverletzungen, bei bereits bestehender Insolvenzantragspflicht verschärft sich die Haftung noch. Nach MoMiG sind entsprechende Notarverträge ungültig, so dass auch der Eintrag im Handelsregister unwirksam wird. In der Konsequenz haftet die ursprüngliche Geschäftsführung weiter, auch für alle später erfolgten Handlungen.
Übliche Delikte in diesem Zusammenhang sind: Bankrott § 283 StGB, Untreue § 265b StGB, Insolvenzverschleppung § 15a InsO.
Insolvenzberatung Schubert: „Nutzen Sie meine legalen Möglichkeiten, um die schwierige Situation so gut wie möglich zu meistern und Chancen zu nutzen. Mein Wissen – auch zu unkonventionellen Verfahrenstechniken – kann Ihnen einen unschätzbaren Vorteil verschaffen. Alle von mir vorgeschlagenen Lösungswege sind rechtskonform, insolvenzrechtlich unanfechtbar und vielfach von mir erprobt.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft
Rechtsnormen: Bilanzdelikt § 331 HGB, § 400 AktG
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Betraft wird, wer die Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens falsch darstellt mit dem Ziel, bessere Verhältnisse vorzuspiegeln, als tatsächlich gegeben (Bilanzfälschung). Obwohl zentrale Vorschrift des Bilanzstrafrechts, kommt es in der Praxis selten zu Verurteilungen nach 331 HGB. Bei Bilanzfälschung stehen in der Regel Betrugs- und Insolvenzdelikte im Vordergrund, die meist mit höherer Strafe versehen und leichter nachzuweisen sind.
Subventionsbetrug
Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 264 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug
Verjährung: 5 Jahre nach vollständigem Erhalt der Subvention
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.
Falsche, fehlende oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen oder die zweckentfremdende Verwendung der bewilligten Mittel oder Sachen sind strafbar.
In 2016 wurde in 471 Fällen von Subventionsbetrug ermittelt, die Aufklärungsquote betrug 99,6%.