§ 15a Insolvenzordnung

Antrags­pflicht bei juris­ti­schen Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ohne Rechtspersönlichkeit

Absatz 1

1Wird eine juris­ti­sche Per­son zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det, haben die Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans oder die Abwick­ler ohne schuld­haf­tes Zögern einen Eröff­nungs­an­trag zu stel­len. Der Antrag ist spä­tes­tens drei Wochen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und sechs Wochen nach Ein­tritt der Über­schul­dung zu stellen.
2Das Glei­che gilt für die organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter der zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft ermäch­tig­ten Gesell­schaf­ter oder die Abwick­ler bei einer Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit, bei der kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist; dies gilt nicht, wenn zu den per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern eine andere Gesell­schaft gehört, bei der ein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist. 

Absatz 2

Bei einer Gesell­schaft im Sinne des Absat­zes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinn­ge­mäß, wenn die organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter der zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft ermäch­tig­ten Gesell­schaf­ter ihrer­seits Gesell­schaf­ten sind, bei denen kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, oder sich die Ver­bin­dung von Gesell­schaf­ten in die­ser Art fortsetzt.

Absatz 3

Im Fall der Füh­rungs­lo­sig­keit einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung ist auch jeder Gesell­schaf­ter, im Fall der Füh­rungs­lo­sig­keit einer Akti­en­ge­sell­schaft oder einer Genos­sen­schaft ist auch jedes Mit­glied des Auf­sichts­rats zur Stel­lung des Antrags ver­pflich­tet, es sei denn, diese Per­son hat von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und der Über­schul­dung oder der Füh­rungs­lo­sig­keit keine Kenntnis.

Absatz 4

Mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer ent­ge­gen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Ver­bin­dung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 2 und 3, einen Eröffnungsantrag

  1. nicht oder nicht recht­zei­tig stellt oder
  2. nicht rich­tig stellt.

Absatz 5

Han­delt der Täter in den Fäl­len des Absat­zes 4 fahr­läs­sig, ist die Strafe Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Absatz 6

Im Falle des Absat­zes 4 Num­mer 2, auch in Ver­bin­dung mit Absatz 5, ist die Tat nur straf­bar, wenn der Eröff­nungs­an­trag rechts­kräf­tig als unzu­läs­sig zurück­ge­wie­sen wurde.

Absatz 7

Auf Ver­eine und Stif­tun­gen, für die § 42 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.


Wei­ter­ge­hende Informationen