Insolvenzverschleppung & Haftung der Geschäftsführung

Insol­venz­ver­schlep­pung tritt ein, wenn bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft der Insol­venz­an­trag gar nicht, unrich­tig oder zu spät beim Insol­venz­ge­richt eingeht.

Insol­venz­ver­schlep­pung – ab wann genau?

Bei Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung muss der Insol­venz­an­trag ohne schuld­haf­tes Zögern gestellt werden.

Spä­tes­tens drei Wochen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder sechs Wochen nach Ein­tritt der Über­schul­dung muss der Antrag beim Insol­venz­ge­richt vor­lie­gen (§ 15a InsO). Diese Frist sollte nur aus­ge­schöpft wer­den, wenn gleich­zei­tig Maß­nah­men zur Besei­ti­gung der Insol­venz­gründe ein­ge­lei­tet werden.

Danach beginnt die Insolvenzverschleppung.Abbildung: Insolvenzverschleppung im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Feh­len die für die Beur­tei­lung der wirt­schaft­li­chen Lage not­wen­di­gen insol­venz­recht­li­chen oder betriebs­wirt­schaft­li­chen Kennt­nisse, ist unver­züg­lich der Rat eines Wirt­schafts­prü­fers, Steu­er­be­ra­ters oder Rechts­an­wal­tes ein­zu­ho­len. In die­sem Fall dür­fen Sie das Ergeb­nis der Prü­fung abwar­ten, müs­sen aber auf eine sofor­tige Durch­füh­rung hinwirken.

Beach­ten Sie unbe­dingt die 8 Tipps bei ein­ge­tre­te­ner Insolvenzantragspflicht.

Portrait Olaf SchubertRA Olaf Schu­bert: „Beach­ten Sie bitte, dass im Insol­venz­ver­fah­ren nach­träg­lich ein­fach zu ermit­teln ist, ab wann Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­tre­ten ist. Es wird ein Liqui­di­täts­sta­tus für den Zeit­punkt erstellt, an dem erst­mals Anzei­chen für eine mög­li­che Insol­venz­an­trags­pflicht vorliegen.“ 

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Wen betrifft die Insolvenzverschleppung?

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter (Geschäfts­füh­rer, Vor­stände) von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten — GmbH, Akti­en­ge­sell­schaft, UG (haf­tungs­be­schränkt) — machen sich straf­bar. Die Insol­venz­an­trags­pflicht betrifft immer alle gesetz­li­chen Ver­tre­ter, unge­ach­tet der Geschäftsverteilung.

Ist die Gesell­schaft füh­rungs­los, weil es kei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­ter gibt, müs­sen die Gesell­schaf­ter oder Auf­sichts­räte den Insol­venz­an­trag stellen.

Auch aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz in Deutsch­land unter­lie­gen der Insolvenzantragspflicht.

Per­so­nen­ge­sell­schaft mit haf­ten­der Kapitalgesellschaft

Das gilt auch für Gesell­schaf­ten, bei denen kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, wie zum Bei­spiel die GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG, UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG, und ähn­li­che Rechtsformen.

Vor­stände von Ver­ei­nen, Genos­sen­schaf­ten und Stif­tun­gen haben eben­falls eine Insol­venz­an­trags­pflicht. Ein Ver­stoß hat in die­sem Fall hat haf­tungs­recht­li­che, aber keine straf­recht­li­chen Konsequenzen.

Ein­zel­un­ter­neh­men, Personengesellschaften

Ein­zel­un­ter­neh­men unter­lie­gen genau wie Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht der Insol­venz­an­trags­pflicht. Diese Tat­sa­che ist juris­ti­schen Laien oft nicht bekannt. Sogar im Bun­des­tag kam die ver­meint­li­che Insol­venz­ver­schlep­pung des Anton Schle­cker Kon­zerns bereits zur Sprache.

Auch wenn Sie nicht insol­venz­an­trags­pflich­tig sind, ändert sich Ihre Rechts­lage durch Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Sie bege­hen unter Umstän­den Betrugs- oder Bank­rott­straf­ta­ten.


Per­sön­li­che mate­ri­elle Haftung

Kommt der Geschäfts­füh­rer oder das Ver­tre­tungs­or­gan der Insol­venz­an­trags­pflicht nicht oder nicht recht­zei­tig nach, haf­tet er im Innen­ver­hält­nis gegen­über der Gesell­schaft für mas­se­schmä­lernde Hand­lun­gen ab die­sem Zeitpunkt.

Im Außen­ver­hält­nis haf­tet er gegen­über den Gläu­bi­gern, und zwar mit sei­nem per­sön­li­chen Ver­mö­gen bis zur vol­len Höhe des ein­ge­tre­te­nen Scha­dens. Die Annahme, der Geschäfts­füh­rer haf­tet nur mit der ein­ge­zahl­ten Stamm­ein­lage, ist schlicht­weg falsch.

Dar­über hin­aus bestehen noch wei­tere Risi­ken, falls der Geschäfts­füh­rer auch pri­vat Insol­venz anmel­den muss, eine aus­führ­li­che Dar­stel­lung fin­den Sie hier: Die sechs Haf­tungs­fal­len in der Unter­neh­mens­krise.

Wofür haf­tet die Geschäftsführung?

Ver­bo­tene Zahlungen

Die Geschäfts­füh­rung haf­tet ab Insol­venz­reife gegen­über der Gesell­schaft nach § 15b Abs. 1 InsO für alle Zah­lun­gen, für die kein Gegen­wert in die Insol­venz­masse geflos­sen ist (Zah­lun­gen ohne Aktivtausch).

Zah­lun­gen an Gesellschafter

Der Geschäfts­füh­rer haf­tet gegen­über der Gesell­schaft für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, sofern diese Zah­lun­gen ursäch­lich für die ein­ge­tre­tene Zah­lungs­un­fä­hig­keit sind (Exis­tenz­ver­nich­tung). Das gilt auch für den Gesell­schaf­tern nahe ste­hende Per­so­nen.

For­de­run­gen von Neugläubigern

Neu­gläu­bi­ger sind Gläu­bi­ger mit For­de­run­gen, die nach Insol­venz­reife ent­stan­den und nicht begli­chen wur­den oder deren begli­chene For­de­run­gen wirk­sam ange­foch­ten wur­den. Neu­gläu­bi­ger dür­fen die Ansprü­che direkt gegen die Geschäfts­füh­rung gel­tend machen.

For­de­run­gen der Sozialversicherung

Die Geschäfts­füh­rung haf­tet für nicht abge­führte Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung per­sön­lich. Dies ist auch eine Straf­tat.

Gegen­über dem Finanzamt

Der Geschäfts­füh­rer haf­tet nach § 69 AO für nicht ter­min­ge­recht erklärte Steu­ern, Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflich­ten und Nicht­ab­füh­rung von Steu­ern, ins­be­son­dere Umsatz- und Lohnsteuer.

Ver­jäh­rung der Haftung

Gegen­über Gläubigern

Scha­den­er­satz­pflich­ten aus der Insol­venz­ver­schlep­pungs­haf­tung gegen­über Gläu­bi­gern ver­jäh­ren nach 3 Jah­ren, je nach Anspruchs­grund­lage kön­nen es auch deut­lich mehr sein. Gegen­über den Finanz­be­hör­den nach § 69 AO 5 Jahre.

Beginn der Frist ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zeit­punkt, an der Gläu­bi­ger Kennt­nis des Scha­dens hatte, das heißt ab wann der Gläu­bi­ger tat­säch­lich und sicher weiß, dass ein Anspruch ent­stan­den ist, wer der Schuld­ner ist und er den Sach­ver­halt so weit kennt, dass eine Kla­ge­er­he­bung erfolg­ver­spre­chend wäre. Die maxi­male Frist beträgt 10 Jahre, Bei sit­ten­wid­ri­ger vor­sätz­li­cher Schä­di­gung 30 Jahre.

Gegen­über der Gesellschaft

Im Innen­ver­hält­nis ver­jäh­ren die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che fünf Jahre nach Ent­ste­hung des Scha­dens, gemäß § 43 Abs. 2, 4 GmbHG oder § 93 Abs. 6 AktG.


Straf­recht­li­che Konsequenzen

Die Staats­an­walt­schaft am Sitz oder Wohn­sitz des Schuld­ners wird in jedem Fall vom Insol­venz­ge­richt über die Eröff­nung jedes Insol­venz­ver­fah­ren unter­rich­tet, auch wenn die­ses man­gels Masse abge­lehnt wird. Das schreibt die Anord­nung über Anord­nung über Mit­tei­lun­gen in Zivil­sa­chen (MiZi) vor. Bei Ver­dacht auf Wirt­schafts­straf­sa­chen wird die Poli­zei Ermitt­lun­gen aufnehmen.

Bei über 20% aller Fir­men­in­sol­ven­zen wurde in 2024 wegen Insol­venz­ver­schlep­pung gegen min­des­tens einen Tat­ver­däch­ti­gen ermit­telt – ins­ge­samt in 4.737 Fäl­len. Die Insol­venz­ver­schlep­pung ist laut Kri­mi­nal­sta­tis­tik des BKA mit 7,7% das zweit­häu­figste Delikt der Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät. Die Auf­klä­rungs­quote betrug 98,3%.

Was tun bei einem Ermittlungsverfahren?

In der Regel erfah­ren Sie von den Ermitt­lun­gen durch eine poli­zei­li­che Vor­la­dung. Die­ser müs­sen Sie nicht Folge leis­ten, einer Ladung durch die Staats­an­walt­schaft oder einem Rich­ter schon.

Als Beschul­dig­ter soll­ten Sie nie unvor­be­rei­tet in eine poli­zei­li­che Ver­neh­mung gehen. Falls Sie auf Fra­gen wie „Warum haben Sie die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nicht bezahlt?“ oder „Warum wurde die Bilanz zu spät (oder nicht) erstellt?“ die fal­sche Ant­wort geben, ste­hen neben der Insol­venz­ver­schlep­pung plötz­lich Bank­rott­straf­ta­ten nach § 283 StGB im Raum.

Portrait Olaf SchubertRA Olaf Schu­bert: „Sie soll­ten daher in jedem Fall den Rat eines auf Insol­venz­sa­chen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wal­tes oder Straf­ver­tei­di­gers ein­ho­len. Aus der Tat­sa­che, das Sie schwei­gen oder einen Anwalt beauf­tra­gen ent­ste­hen Ihnen keine Nach­teile im wei­te­ren Verfahren.“ 

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Was pas­siert im Ermittlungsverfahren?

Die Staats­an­walt­schaft kann das Ver­fah­ren man­gels hin­rei­chen­dem Tat­ver­dacht, wegen Gering­fü­gig­keit oder gegen Auf­la­gen ein­stel­len. Dazu sollte nach Akten­ein­sicht eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme erfolgen.

Wird das Ver­fah­ren dar­auf­hin nicht ein­ge­stellt oder folgt ein Straf­be­fehl, wird eine Haupt­ver­hand­lung fol­gen. Hier wird auch fest­ge­stellt, ob die Insol­venz­ver­schlep­pung fahr­läs­sig – zum Bei­spiel durch Ver­let­zung der Sorg­falts­pflich­ten – oder vor­sätz­lich began­gen wurde. Das hat erheb­li­chen Ein­fluss auf das Straf­maß, ebenso wie der bewirkte Scha­den und die Dauer der Ver­schlep­pung.

Fol­gen einer Verurteilung

Kommt es im schlimms­ten Fall zu einer Ver­ur­tei­lung wegen vor­sätz­li­cher Insol­venz­ver­schlep­pung, ist neben einer Geld- oder Frei­heits­strafe auch ein Ver­bot für die Dauer von fünf Jah­ren als Geschäfts­füh­rer tätig zu sein die Folge.

Als Straf­maß kann das Gericht nach § 15a InsO Abs. 4 eine Geld­strafe oder eine Frei­heits­strafe von bis zu 3 Jah­ren, bei Fahr­läs­sig­keit maxi­mal ein Jahr Frei­heits­strafe verhängen.

Straf­recht­li­che Verjährung

Die Ver­jäh­rungs­frist für die straf­recht­li­che Ver­fol­gung der Insol­venz­ver­schlep­pung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ende der Antrags­fris­ten für die Anmel­dung der Insol­venz. Die glei­che Ver­jäh­rungs­frist gilt auch für die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen der Arbeitnehmer.

Was tun bei ein­ge­tre­te­ner Insolvenzverschleppung?

Geschäfts­füh­rer oder andere Ver­tre­ter von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die sich bereits in der Insol­venz­ver­schlep­pung befin­den, benö­ti­gen drin­gend kom­pe­tente Bera­tung, da über­stürz­tes Han­deln exis­tenz­ver­nich­tende Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen kann. Die Bera­tung sollte vor Antrag­stel­lung statt­fin­den, einige Haf­tungs­tat­be­stände kön­nen nur vor Antrag­stel­lung aus­ge­räumt werden.

Beach­ten Sie auch unbe­dingt die 8 Tipps bei Insol­venz­an­trags­pflicht.

Portrait Olaf SchubertRA Olaf Schu­bert: „Ich rate drin­gend davon ab, das Unter­neh­men zu ver­kau­fen oder einen Stroh­ge­schäfts­füh­rer ein­zu­set­zen. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Sie sind durch spä­tere Maß­nah­men nicht von der Insol­venz­an­trags­pflicht befreit und ent­ge­hen so auch nicht der Haf­tung mit Ihrem Privatvermögen..“ 

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Was tun bei Ver­dacht auf Insolvenzverschleppung?

Wenn Sie einen begrün­de­ten Ver­dacht haben, dass einer Ihrer Schuld­ner die Insol­venz ver­schleppt, kön­nen Sie einen Straf­an­trag bei der Staats­an­walt­schaft oder bei Gericht stel­len. Sie kön­nen dies schrift­lich oder münd­lich tun, die münd­li­che Anzeige ist zu beur­kun­den (§ 158 StPO). Lie­gen Anhalts­punkte für einen Anfangs­ver­dacht vor, ist die Staats­an­walt­schaft ver­pflich­tet, den Sach­ver­halt aufzuklären.

RA Olaf Schu­bert: „Sie soll­ten eine Straf­an­zeige nicht miss­bräuch­lich ver­wen­den, um bei­spiels­weise einen säu­mi­gen Zah­ler unter Druck zu set­zen. Sind Ihre Anga­ben falsch, kann der Gläu­bi­ger gegen Sie wegen fal­scher Ver­däch­ti­gung eben­falls ein Straf­ver­fah­ren bean­tra­gen (§ 164 StGB).“


Insol­venz­an­träge zu 98% ein Jahr zu spät gestellt

Das Zen­trum für Insol­venz und Sanie­rung an der Uni­ver­si­tät Mann­heim (ZIS) hat gemein­sam mit der Euler Her­mes Kre­dit­ver­si­che­rungs-AG in den Jah­ren 2006 bis 2009 Stu­dien zu Insol­venz­ver­fah­ren durch­ge­führt, die Daten wur­den bei Insol­venz­ver­wal­tern erho­ben. Nach der oft zitier­ten Stu­die ver­pas­sen Zwei­drit­tel der Unter­neh­men den rich­ti­gen Zeit­punkt und ver­schlech­tern so Ihre Chan­cen auf eine Sanie­rung. Nur 25% der unter­such­ten Unter­neh­men rei­chen den Insol­venz­an­trag frist­ge­recht ein, 66% zu spät.

Kreisdiagramm Verteilung der Zeitpunkte der Insolvenzantragstellung: 66% zu spät, 25% fristgerecht, 9% frühstmöglich

Das Deut­sche Insti­tut für ange­wand­tes Insol­venz­recht (DIAI) führt noch dras­ti­schere Zah­len an: 98% der Anträge bei Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen wer­den nicht inner­halb von 3 Wochen, son­dern ein Jahr nach der mate­ri­el­len Insol­venz gestellt: „Der offene Rechts­bruch ist die Regel.“ Laut DIAI wer­den nur 1% der Anträge frist­ge­recht gestellt.

Kreisdiagramm Verteilung der Zeitpunkte der Insolvenzantragstellung: 98% zu spät, 1% fristgerecht, 1% frühstmöglich

Da zudem 70 % der Insol­venz­schä­den wäh­rend des Ver­schlep­pungs­zeit­raums ein­tre­ten, lei­den vor allem die unbe­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger. Deren durch­schnitt­li­che Insol­venz­quote liegt bei 5%, laut DIAIdürfte bei recht­zei­ti­ger Antrag­stel­lung die durch­schnitt­li­che Befrie­di­gungs­quote antrags­pflich­ti­ger Schuld­ner deut­lich ober­halb von 50 % lie­gen.“ Die Geschäfts­füh­rer trifft in die­sem Fall eine Scha­dens­er­satz­pflicht gegen­über den Gläu­bi­gern. Mehr

Die 6 häu­figs­ten Gründe für ver­spä­tete Antragstellung

In der oben erwähn­ten Stu­die des ZIS wur­den von den Insol­venz­ver­wal­tern als häu­figste Gründe für die ver­spä­tete Antrag­stel­lung genannt:

  • Hoff­nung, dass es nach jah­re­lan­gen Erfol­gen wie­der auf­wärts geht (96%).
  • Angst vor der Bloß­stel­lung im Bekann­ten­kreis und in der Bran­che (95%).
  • Feh­ler­hafte Ein­stu­fung der Situa­tion als Krise, nicht als Insol­venz (88%).
  • Feh­len­des Ver­trauen in das Insol­venz­ver­fah­ren (77%).
  • Glaube, dass ver­spä­tete Antrag­stel­lung nicht sank­tio­niert wird (60%).
  • Unzu­rei­chende Kennt­nis der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (58%).

2 Gedanken zu „Insolvenzverschleppung & Haftung der Geschäftsführung“

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