Zahlungsunfähigkeit

Abbildung: Diagramm Feststellung Zahlungsunfähigkeit

Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist gege­ben, wenn „der Schuld­ner nicht in der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Zah­lungs­sto­ckung bedeu­tet, dass der Liqui­di­täts­eng­pass kurz­fris­tig besei­tigt wer­den kann.

Zah­lungs­ein­stel­lung ist ein Indiz für Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Diese ist „in der Regel anzu­neh­men, wenn der Schuld­ner seine Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist nach § 18 Abs. 2 InsO, gege­ben, wenn „der Schuld­ner vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len.“ In die­sem Fall kann der Schuld­ner einen Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens stellen.

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Insolvenzeröffnungsgründe

Abbildung: Übersicht Insolvenzeröffnungsgründe

Die Insol­venz­ord­nung sieht drei mög­li­che Insol­venz­er­öff­nungs­gründe vor: Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insol­venz­reife. Für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens muss nach § 16 InsO min­des­tens ein Eröff­nungs­grund gege­ben sein.

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Überschuldung

Abbildung: Diagramm zur Feststellung einer Überschuldung

Defi­ni­tion

Die Über­schul­dung in der Insol­venz ist in § 19 Abs. 2 InsO beschrie­ben. „Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahr­schein­lich“.

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