Insolvenzeröffnungsgründe

Die Insol­venz­ord­nung sieht drei mög­li­che Insol­venz­er­öff­nungs­gründe vor: Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insol­venz­reife. Für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens muss nach § 16 InsO min­des­tens ein Eröff­nungs­grund gege­ben sein.

Aus­wir­kun­gen 

Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

Juris­ti­sche Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ohne natür­li­che Per­so­nen als haf­ten­dem Gesell­schaf­ter haben bei Vor­lie­gen von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung die Pflicht unver­züg­lich die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens zu bean­tra­gen. Die in § 15a Abs. 1 InsO genannte Frist von maxi­mal drei Wochen gilt aber nur für den Fall, dass bereits Maß­nah­men ein­ge­lei­tet wur­den, die mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit zur Besei­ti­gung der Insol­venz­reife führen.

Diese betrifft: GmbH, AG, Ltd. (oder andere aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz im Inland), UG (haf­tungs­be­schränkt), GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, Ver­eine, Stif­tun­gen, Genos­sen­schaf­ten.

Bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit kann ein Insol­venz­an­trag gestellt werden.

Für Per­so­nen und Personengesellschaften

Natür­li­che Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten, bei deren Rechts­form es min­des­tens einen per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ter gibt, haben das Recht bei dro­hen­der oder ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit den Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens zu stellen.

Das betrifft: Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten, OHG, GbR, e.K., Frei­be­ruf­ler oder gewerb­li­che Ein­zel­un­ter­neh­mer.


Wer ist verantwortlich?

Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter einer Gesell­schaft haben sich stän­dig über die wirt­schaft­li­che Lage des Unter­neh­mens zu infor­mie­ren, ins­be­son­dere gehört dazu Über­schul­dung und Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu prü­fen. Ist das not­wen­dige Fach­wis­sen im Insol­venz­recht nicht vor­han­den oder bestehen Unklar­hei­ten, müs­sen sich die Ver­tre­ter extern bera­ten las­sen (BHG 14.05.2007 II ZR 48).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: Auch die straf­recht­li­che Haf­tung nach § 15a InsO ver­langt, dass die Geschäfts­lei­tung fort­lau­fend die mög­li­che Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung prüft, ansons­ten besteht die Gefahr einer Insol­venz­ver­schlep­pung.

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Wann liegt Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor?

Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 InsO ist gegeben,

  • wenn die vor­han­de­nen Zah­lungs­mit­tel nicht aus­rei­chen, die aktu­ell fäl­li­gen For­de­run­gen aus­zu­glei­chen und 
  • die Deckungs­lü­cke in den nächs­ten 21 Tagen vor­aus­sicht­lich nicht zu min­des­tens 90% geschlos­sen wer­den kann.

Bitte lesen Sie mei­nen aus­führ­li­chen Arti­kel zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit.


Wann liegt dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor?

Dro­hende Zah­lungs­fä­hig­keit nach § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuld­ner aktu­ell zah­lungs­fä­hig ist, eine Fort­be­stehens­pro­gnose aber zu einem nega­ti­ven Ergeb­nis kommt.

Alle Ein­zel­hei­ten in mei­nem Arti­kel zur dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit.


Wann liegt Über­schul­dung vor?

Über­schul­dung nach § 19 InsO setzt eine nega­tive Fort­be­stehens­pro­gnose und nega­ti­ves Rein­ver­mö­gen in einer Über­schul­dungs­bi­lanz voraus.

Hier fin­den Sie alle Infor­ma­tio­nen zur Über­schul­dung.


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