Die Insolvenzordnung sieht drei mögliche Insolvenzeröffnungsgründe vor: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insolvenzreife. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nach § 16 InsO mindestens ein Eröffnungsgrund gegeben sein.
Auswirkungen
Für Kapitalgesellschaften
Juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Personen als haftendem Gesellschafter haben bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Pflicht unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die in § 15a Abs. 1 InsO genannte Frist von maximal drei Wochen gilt aber nur für den Fall, dass bereits Maßnahmen eingeleitet wurden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Beseitigung der Insolvenzreife führen.
Diese betrifft: GmbH, AG, Ltd. (oder andere ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland), UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Für Personen und Personengesellschaften
Natürliche Personen oder Gesellschaften, bei deren Rechtsform es mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter gibt, haben das Recht bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Das betrifft: Kommanditgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, GbR, e.K., Freiberufler oder gewerbliche Einzelunternehmer.
Wer ist verantwortlich?
Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft haben sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren, insbesondere gehört dazu Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu prüfen. Ist das notwendige Fachwissen im Insolvenzrecht nicht vorhanden oder bestehen Unklarheiten, müssen sich die Vertreter extern beraten lassen (BHG 14.05.2007 II ZR 48).
Insolvenzberatung Schubert: Auch die strafrechtliche Haftung nach § 15a InsO verlangt, dass die Geschäftsleitung fortlaufend die mögliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung prüft, ansonsten besteht die Gefahr einer Insolvenzverschleppung.
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Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist gegeben,
- wenn die vorhandenen Zahlungsmittel nicht ausreichen, die aktuell fälligen Forderungen auszugleichen und
- die Deckungslücke in den nächsten 21 Tagen voraussichtlich nicht zu mindestens 90% geschlossen werden kann.
Bitte lesen Sie meinen ausführlichen Artikel zur Zahlungsunfähigkeit.
Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
Drohende Zahlungsfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuldner aktuell zahlungsfähig ist, eine Fortbestehensprognose aber zu einem negativen Ergebnis kommt.
Alle Einzelheiten in meinem Artikel zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Wann liegt Überschuldung vor?
Überschuldung nach § 19 InsO setzt eine negative Fortbestehensprognose und negatives Reinvermögen in einer Überschuldungsbilanz voraus.
Hier finden Sie alle Informationen zur Überschuldung.