Unternehmenskrise und Unternehmenssanierung

Die Insol­venz ist in den aller­meis­ten Fäl­len nur die Kon­se­quenz aus einer sich bereits seit län­ge­rem abzeich­nen­den Unter­neh­mens­krise. Oft wer­den typi­sche Warn­si­gnale und Kri­sen­sym­ptome so lange über­se­hen, bis in der aku­ten Liqui­di­täts­krise die Exis­tenz­ge­fähr­dung des Unter­neh­mens oder Unter­neh­mers offen zutage tritt.

Die Sanie­rung (aus dem Latei­ni­schen sanare abge­lei­tet: “hei­len”, “in Ord­nung brin­gen”, “wie­der­her­stel­len”) ver­folgt drei Ziele:

  • die akute Exis­tenz­ge­fähr­dung abwenden,
  • ein Kon­zept für die nach­hal­tige Wie­der­her­stel­lung der Ren­ta­bi­li­tät ent­wi­ckeln und
  • durch Umset­zung des Kon­zepts die Wett­be­werbs­fä­hig­keit wiederherzustellen.

Für die Unter­neh­mens­sa­nie­rung bedarf es sowohl finanz­wirt­schaft­li­cher Maß­nah­men, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung abzu­wen­den, als auch leis­tungs­wirt­schaft­li­cher Maß­nah­men, die eine in der Folge posi­tive Unter­neh­mens­ent­wick­lung gewährleisten.

Was sind typi­sche Krisenursachen?

Wer ist schuld an der Unter­neh­mens­krise? Meis­tens fällt der Blick zuerst auf das Umfeld, auf unglück­li­che Umstände oder Markt­ver­än­de­run­gen. Unter­su­chun­gen zei­gen jedoch, dass Kri­sen in der Mehr­zahl „haus­ge­macht“ sind. Externe und interne Ursa­chen ste­hen zudem in Wech­sel­wir­kung, wenn bei­spiels­weise eine Markt­ver­än­de­rung auf eine auto­ri­täre, unfle­xi­ble Füh­rung trifft, die keine Anpas­sungs­maß­nah­men vor­nimmt. Sel­ten ist es eine ein­zelne Ursa­che, meis­tens eine Kom­bi­na­tion ver­schie­de­ner Ursa­chen, die das vor­her so erfolg­rei­che Unter­neh­men in die Krise treibt.

Bei­spiele für interne und externe Krisenursachen.

Externe Kri­sen­ur­sa­chen

Markt­ver­än­de­run­gen: Kun­den bestel­len zuneh­mend im Inter­net, das sta­tio­näre Ein­zel­han­dels­un­ter­neh­men lei­det unter Umsatz­ein­brü­chen bei hohen Fix­kos­ten für Mieten.

Bran­chen­kri­sen: Absatz­pro­bleme gro­ßer Her­stel­ler gefähr­den einen Zulie­fe­rer, der seine Kom­po­nen­ten nicht ander­wei­tig ver­kau­fen kann.

Kon­junk­tur­krise: Die all­ge­meine Zah­lungs­mo­ral sinkt, die Außen­stände stei­gen und Aus­fälle insol­ven­ter Kun­den gefähr­den die eigene Zahlungsfähigkeit.

Geän­derte Regu­lie­rung: Sub­ven­tio­nen lau­fen aus. Ohne die bis­he­ri­gen För­der­mit­tel kann das Unter­neh­men nicht mehr kos­ten­de­ckend arbeiten.

Interne Kri­sen­ur­sa­chen

Man­geln­des Con­trol­ling: Kein Soll-Ist-Ver­gleich, Kenn­zah­len wer­den zu spät ermit­telt oder sind nicht aus­sa­ge­kräf­tig, Monats- und Jah­res­ab­schlüsse wer­den zu spät erstellt. Nach einer Umfrage bei Insol­venz­ver­wal­tern eine der häu­figs­ten Insol­venz­ur­sa­chen, weil Kri­sen und Kri­sen­ur­sa­chen zu spät oder nicht erkannt werden.

Manage­ment­feh­ler: Fehl­in­ves­ti­tio­nen, Lieb­lings­pro­jekte, Füh­rungs­schwä­che, fal­sche Bewer­tung der Wett­be­werbs­si­tua­tion, man­gelnde oder unklare Kom­mu­ni­ka­tion sind nur einige mög­li­che Ursa­chen einer durch die Geschäfts­lei­tung begrün­de­ten Krise.

Kon­kur­rie­rende Ziele: Kon­flikte zwi­schen Gesell­schaf­tern über den zukünf­ti­gen Kurs füh­ren ebenso wie unklare Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che oder Dif­fe­ren­zen in der Geschäfts­lei­tung fast zwangs­läu­fig zu einer Strategiekrise.

Pri­vate Ursa­chen: In Fami­li­en­un­ter­neh­men kön­nen pri­vate Kri­sen wie Erkran­kun­gen oder Todes­fälle bei unkla­ren oder feh­len­den Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen Aus­lö­ser der Fir­men­krise sein. Auch Ehe­schei­dun­gen kön­nen zu Effi­zi­enz­ver­lus­ten oder Liqui­di­täts­pro­ble­men führen.

Typi­sche Krisenszenarien

Abhän­gi­ges Unter­neh­men: der Umsatz der Firma wird größ­ten­teils durch Auf­träge eines Kun­den gene­riert. Dafür müs­sen ent­spre­chende Kapa­zi­tä­ten vor­ge­hal­ten wer­den. Der Kunde fällt aus oder kün­digt seine Ver­träge. Die Fix­kos­ten (Mie­ten, Gehäl­ter, Lea­sing …) kön­nen nur lang­sam abge­baut wer­den. Ver­luste sind die Folge. Auch eine zu starke Bin­dung an einen Lie­fe­ran­ten hat eine ähn­li­che Abhän­gig­keit zur Folge.

Betriebs­fremde Ver­luste: ein Frei­be­ruf­ler mit gut gehen­der Pra­xis erlei­det auf­grund von sach­frem­den Inves­ti­tio­nen (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäfte, Schrott­im­mo­bi­lien, …) hohe Ver­luste. In die­sem Fall sind die Sanie­rungs­aus­sich­ten gut. Nach der finan­zi­el­len Sanie­rung kann die Pra­xis neu durchstarten.

Bedroh­li­ches Teil­ri­siko: zwei Stand­orte einer Gas­tro­no­mie­kette las­sen sich nicht mehr wirt­schaft­lich betrei­ben. Die Miet­ver­träge haben jedoch eine lange Rest­lauf­zeit. Die grö­ßer wer­den­den Ver­luste bedro­hen jetzt auch die wirt­schaft­lich gesun­den Stand­orte. Durch ein Insol­venz­ver­fah­ren befreit sich das Unter­neh­men von allen ungüns­ti­gen Ver­trä­gen, die leis­tungs­wirt­schaft­li­che Sanie­rung ist schon dadurch erfolgreich.


Warn­si­gnale und Krisensymptome

Noch bevor die Krise durch sin­kende Erträge oder man­gelnde Liqui­di­tät offen­sicht­lich wird, deu­ten erste Anzei­chen dar­auf hin, „dass etwas nicht stimmt“.

  • Ver­feh­len von Planzahlen
  • Hoher Kran­ken­stand und Fehl­zei­ten bei Mitarbeitern
  • Kon­flikte in der Firmenleitung
  • Anstei­gen der Außenstände
  • Ver­lust wich­ti­ger Kundenbeziehungen
  • Zuneh­men­der Preis­druck durch Wettbewerber

Dabei gilt: je frü­her das Kri­sen­sta­dium, desto schwe­rer sind die Kri­sen­an­zei­chen zu erken­nen. Und je wei­ter sich die Krise zuspitzt, desto höher sind Bedro­hungs­po­ten­tial und Handlungsdruck.

Diagramm: Sichtbarkeit Krisenanzeichen und Bedrohungspotential im Ablauf der Unternhemenskrise

 


Wel­che Kri­sen­sta­dien gibt es?

Der Stan­dard IDW S6 für Sanie­rungs­gut­ach­ten unter­schei­det die im Fol­gen­den beschrie­be­nen, typi­schen Kri­sen­sta­dien. Nicht bei jedem Betrieb tre­ten alle Sta­dien im Sanie­rungs­fall auf. Immer nimmt jedoch im Ver­lauf der Krise der Hand­lungs­spiel­raum kon­ti­nu­ier­lich ab.

Diagramm: Handlungsspielraum im Ablauf der Unternhemenskrise

Stake­hol­der-Krise

Dem Unter­neh­men geht es in die­ser Phase noch gut. Von außen sind keine Kri­sen­an­zei­chen zu erken­nen. Aber zwi­schen den Stake­hol­dern ent­wi­ckeln sich Kon­flikte. Als Stake­hol­der (aus dem Eng­li­schen stake „Anteil, Wett­ein­satz, Betei­li­gung“ oder to be at stake „auf dem Spiel ste­hen“) wer­den alle bezeich­net, die von den Akti­vi­tä­ten des Unter­neh­mens betrof­fen sind: Eigen­tü­mer, Geschäfts­lei­tung, Arbeit­neh­mer, Ban­ken, Lie­fe­ran­ten, Kun­den, sogar die Öffent­lich­keit (bei­spiels­weise in Fra­gen der Umweltverschmutzung).

Sehr häu­fig beginnt die Stake­hol­der-Krise bei den Eigen­tü­mern, etwa weil einige Gesell­schaf­ter ihre Anteile ver­kau­fen, die ande­ren jedoch mit dem Unter­neh­men expan­die­ren wol­len. Es kön­nen auch meh­rere Grup­pen von Stake­hol­dern betei­ligt sein, wenn bei­spiels­weise Kon­flikte zwi­schen der Geschäfts­lei­tung und den Arbeit­neh­mern zu einer nega­ti­ven Wahr­neh­mung des Unter­neh­mens in der Öffent­lich­keit führen.

Stra­te­gie­krise

Eine feh­lende oder unklare stra­te­gi­sche Aus­rich­tung, eine fal­sche Ein­schät­zung der Wett­be­werbs-Posi­tion des Unter­neh­mens oder der Markt­ent­wick­lung füh­ren zur Stra­te­gie­krise. In der Folge wer­den Fehl­in­ves­ti­tio­nen getä­tigt, geht die Wett­be­werbs­fä­hig­keit ver­lo­ren oder das Unter­neh­men ver­schläft gra­vie­rende Ver­än­de­run­gen in der Nach­frage.

Ein pro­mi­nen­tes Bei­spiel für stra­te­gi­sche Fehl­ent­schei­dun­gen ist Nokia, eins­ti­ger Welt­markt­füh­rer bei Mobil­te­le­fo­nen. Die Fin­nen haben sowohl ihre Wett­be­werbs­si­tua­tion als auch die Kun­den­nach­frage nach­hal­tig falsch ein­ge­schätzt und spie­len heute keine Rolle mehr im Markt für Smartphones.

Solange das aktu­elle Pro­dukt- und Leis­tungs­an­ge­bot noch Erträge erwirt­schaf­tet, fehlt oft genug der Hand­lungs­druck und der Wille zur Ver­än­de­rung oder Innovation.

Pro­dukt- und Absatzkrise

Die stra­te­gi­sche Krise führt frü­her oder spä­ter zu rück­läu­fi­ger Nach­frage und Umsät­zen. Über­ka­pa­zi­tä­ten oder Unter­aus­las­tung sind die Folge. Die Kapi­tal­bin­dung erhöht sich durch über­plan­mä­ßige Zunahme des Umlauf­ver­mö­gens, ent­we­der durch Pro­duk­tion auf Lager oder durch über­di­men­sio­nier­ten Wareneinkauf.

Auch ohne Nach­fra­ge­rück­gang kann eine Absatz­krise ver­ur­sacht wer­den durch:

  • unzu­rei­chen­des Mar­ke­ting- oder Vertriebskonzept,
  • Qua­li­täts­pro­bleme,
  • fal­sche Preis­po­li­tik oder
  • Schwä­chen im Sortiment,
  • man­gelnde Liefertreue.

Oft wer­den in die­sem Sta­dium keine Gegen­maß­nah­men ergrif­fen, weil die Geschäfts­lei­tung den Umsatz­rück­gang als „Umsatz­delle“ oder „sai­so­nale Schwan­kung“ und nicht als Krise inter­pre­tiert. Not­wen­dig wäre aber, das Leis­tungs­an­ge­bot wie­der wett­be­werbs­fä­hi­ger zu gestalten.

Erfolgs­krise

Ohne Gegen­maß­nah­men schlägt die Absatz­krise auf die Ren­ta­bi­li­tät durch. Maß­nah­men zur Kos­ten­sen­kung wer­den ein­ge­lei­tet, Mit­ar­bei­ter ent­las­sen. Auf­träge wer­den knap­per kal­ku­liert, Nach­lässe und Zusatz­leis­tun­gen wer­den ange­bo­ten, Zah­lungs­ziele überschritten.

Gewinn­rück­gänge oder sogar Ver­luste machen die Krise auch für die Kapi­tal­ge­ber (Ban­ken und Gesell­schaf­ter) offen­sicht­lich. Die schlech­ten Erfolgs­kenn­zah­len sen­ken die Kre­dit­wür­dig­keit des Unter­neh­mens. Neues Kapi­tal für nach­hal­tige Sanie­rungs­maß­nah­men oder not­wen­dige Inves­ti­tio­nen wird nur zurück­hal­tend oder gar nicht zur Ver­fü­gung gestellt.

Die­ses Kri­sen­sta­dium ver­langt bereits nach­hal­tige und tief­grei­fende Restruk­tu­rie­rung oder Sanierungsmaßnahmen.

Liqui­di­täts­krise

Kön­nen Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr frist­ge­recht bedient wer­den, nimmt die Unter­neh­mens­krise exis­tenz­be­dro­hende Aus­maße an. Lie­fe­ran­ten und andere Auf­trag­neh­mer wer­den um Raten­zah­lun­gen gebe­ten. Die Ver­bind­lich­kei­ten stei­gen, gleich­zei­tig fah­ren Ban­ken und Lie­fe­ran­ten ihre Kre­dit­li­nien zurück. Mah­nun­gen häu­fen sich, es dro­hen Zwangs­voll­stre­ckun­gen, Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­rück­stände. Damit steigt auch Haf­tungs­ge­fahr für die Geschäfts­füh­rung.

Auch eine ungüns­tige Finan­zie­rungs­struk­tur kann Aus­lö­ser einer Liqui­di­täts­krise sein. Jede Liqui­di­täts­krise wird durch eine fal­sche Finan­zie­rung ver­schärft, etwa durch:

  • Zu geringe Eigen­ka­pi­tal­aus­stat­tung für das Geschäftsmodell,
  • Finan­zie­rung von Inves­ti­tio­nen durch Kontokorrentkredite,
  • Über­la­ge­rung von Fälligkeiten.

Insol­venz­lage

Besteht für die Rechts­form des Unter­neh­mens Insol­venz­an­trags­pflicht, gibt es kei­nen Hand­lungs­spiel­raum mehr. Die Geschäfts­lei­tung muss ein Insol­venz­ver­fah­ren ein­lei­ten, ande­ren­falls droht straf­recht­li­che Ver­fol­gung auf­grund von Insol­venz­ver­schlep­pung, die per­sön­li­che mate­ri­elle Haf­tung ver­schärft sich.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Ein­zel­kauf­leute, Selb­stän­dige oder Frei­be­ruf­ler sind nicht ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Auf­grund von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men der Gläu­bi­ger wird der unter­neh­me­ri­sche Spiel­raum immer klei­ner. Und auch auch ohne Insol­venz­an­trags­pflicht kön­nen Betrugs­de­likte oder Bank­rott­straf­ta­ten Straf­ver­fah­ren nach sich ziehen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Durch eine Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung kann der Hand­lungs­spiel­raum des Unter­neh­mens durch vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­hene Sanie­rungs­hil­fen nach dem Insol­venz­an­trag schnell wie­der­her­ge­stellt wer­den. In Kom­bi­na­tion mit einem Insol­venz­plan kann die finanz­wirt­schaft­li­che Sanie­rung inner­halb eines Jah­res erfolg­reich abge­schlos­sen wer­den. Behal­ten Sie in der Krise das Heft in der Hand. Nut­zen Sie meine qua­li­fi­zierte, kos­ten­lose Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Sanie­rungs­wege

Für die Unter­neh­mens­sa­nie­rung ste­hen ver­schie­dene Wege zur Verfügung.

Außer­ge­richt­li­che SanierungAbbildung: außergerichtliche Sanierung im Zeitablauf

Sofern noch keine Insol­venz­an­trags­pflicht vor­liegt, kann eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung ange­strebt wer­den. Dabei kön­nen zwei Ziele ver­folgt wer­den. Ein Teil­zah­lungs­ver­gleich wird mit den Gläu­bi­gern geschlos­sen, um dem Unter­neh­men Luft zur Über­win­dung der Krise zu ver­schaf­fen. Alter­na­tiv wer­den Kapi­tal­ge­ber oder Ban­ken mit Hilfe eines Sanie­rungs­kon­zep­tes dazu bewegt, dem Unter­neh­men fri­sches Kapi­tal zur Ver­fü­gung zu stellen.

Rest­schuld­be­frei­ungAbbildung: Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren im Zeitablauf Regelinsolvenz

Die Rest­schuld­be­frei­ung ist das insol­venz­recht­li­che Instru­ment, um natür­li­che Per­so­nen nach Ablauf eines Insol­venz­ver­fah­rens zu ent­schul­den. Mit Hilfe eines Insol­venz­plans kann bei güns­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen die Rest­schuld­be­frei­ung inner­halb eines Jah­res erreicht werden.

Insol­venz­plan­ver­fah­ren

Abbildung: Insolvenzplan im Zeitablauf InsolvenzverfahrenDer Insol­venz­plan ist ein gericht­li­cher Teil­zah­lungs­ver­gleich mit den Insol­venz­gläu­bi­gern. Mit dem Plan kann für das Unter­neh­men oder den Unter­neh­mer eine indi­vi­du­elle, von den Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung abwei­chende Ver­wer­tung oder Sanie­rung erreicht werden.

Über­tra­gende SanierungAbbildung: Übertragende Sanierung im Ablauf Insolvenzverfahren

In der über­tra­gen­den Sanie­rung (Asset-Deal) wer­den die unbe­las­te­ten Ver­mö­gens­werte des Kri­sen­un­ter­neh­mens an einen neuen Eigen­tü­mer ver­kauft. Auch die Geschäfts­lei­tung oder die Gesell­schaf­ter kön­nen den Betrieb über­neh­men. Der Kauf­preis wird unter den Gläu­bi­gern des insol­ven­ten Unter­neh­mens ver­teilt.


Sanie­rungs­kon­zept

Ein aus­for­mu­lier­tes Sanie­rungs­kon­zept erhöht die Wahr­schein­lich­keit einer erfolg­rei­chen Sanie­rung und das Ver­trauen aller Betei­lig­ten. Als Bestand­teil eines Insol­venz­plans oder als Vor­aus­set­zung für einen Sanie­rungs­kre­dit benö­ti­gen Sie ein Sanie­rungs­gut­ach­ten.

Die Anfor­de­run­gen an ein Sanie­rungs­kon­zept wer­den im Wirt­schafts­prü­fer-Stan­dard IDW S6 beschrie­ben. Aus­drück­lich vor­ge­se­hen ist, bei klei­ne­ren Unter­neh­men den Umfang der Unter­su­chung und Bericht­erstat­tung der gerin­ge­ren Kom­ple­xi­tät anzupassen.

Dabei bestimmt das jewei­lige Kri­sen­sta­dium Inhalte und nöti­gen Detail­lie­rungs­grad des Kon­zep­tes. Sach­ge­recht ist nur ein Sanie­rungs­kon­zept, das die Pro­bleme aller durch­lau­fe­nen Kri­sen­sta­dien aufarbeitet.

Die fol­gende Beschrei­bung des Kon­zepts beinhal­tet nur einige all­ge­meine Grund­sätze. Der indi­vi­du­elle Sanie­rungs­fall erfor­dert jedoch eine fach­ge­rechte Lösung des kon­kre­ten Ein­zel­falls.

Ist das Unter­neh­men sanierungsfähig?

Die wesent­li­che Aus­sage eines Gut­ach­tens besteht in der Fest­stel­lung der Sanie­rungs­fä­hig­keit. Grund­lage der Fest­stel­lung der Sanie­rungs­fä­hig­keit ist ein nach­voll­zieh­ba­res Sanie­rungs­kon­zept. Die­ses kann auch durch die Geschäfts­lei­tung erstellt wor­den sein. Bei objek­ti­ver Betrach­tung sollte mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit zutreffen:

  • eine posi­tive Fort­füh­rungs- und Fortbestehensprognose,
  • die bereits umge­setz­ten und geplan­ten Maß­nah­men sind geeig­net, das Unter­neh­men nach­hal­tig zu sanieren
  • und haben ernst­hafte und begrün­dete Aus­sicht auf Erfolg.

Die Prü­fung der Sanie­rungs­fä­hig­keit erfolgt zweistufig.

Diagramm: Stufen des Sanierungskonzeptes

Die erste Stufe der Sanierungsfähigkeit

In der ers­ten Stufe wird in einer Fort­füh­rungs- und gege­be­nen­falls einer Fort­be­stehens­pro­gnose geprüft, ob der Betrieb fort­füh­rungs­fä­hig ist. Beide Prü­fun­gen sol­len auf der­sel­ben inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung (Ertrags‑, Ver­mö­gens- und Liqui­di­täts­pla­nung) basie­ren.

Was besagt eine posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose?

Die han­dels­recht­li­che Fort­füh­rungs­pro­gnose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (auch: Going-Con­cern-Prü­fung) unter­sucht, ob recht­li­che oder tat­säch­li­che Gründe gegen die Annahme der Fort­füh­rung der Unter­neh­mung bestehen. Tat­säch­li­che Gründe kön­nen bei­spiels­weise der Aus­fall wesent­li­cher Füh­rungs­kräfte, Lizen­zen, Kre­dit­ge­ber, Lie­fe­ran­ten, Kun­den oder Absatz­märkte sein. Recht­li­che Gründe kön­nen in anhän­gi­gen Gerichts­ver­fah­ren oder anste­hen­den Geset­zes­än­de­run­gen zu fin­den sein.

In der Regel wird im Rah­mens des Jah­res­ab­schlus­ses von Fort­füh­rung aus­ge­gan­gen, wenn

  • das Unter­neh­men in der Ver­gan­gen­heit nach­hal­tige Gewinne erzielt hat,
  • es leicht auf finan­zi­elle Mit­tel zurück­grei­fen kann,
  • keine bilan­zi­elle Über­schul­dung droht,
  • die Fort­füh­rung beab­sich­tigt ist und
  • keine sons­ti­gen bestands­ge­fähr­den­den Risi­ken bekannt sind.

Bestehen Anzei­chen für eine Bestands­ge­fähr­dung, begrün­det dies noch keine nega­tive Fort­be­stehens­pro­gnose. Viel­mehr muss die Geschäfts­lei­tung die Aus­wir­kun­gen der ent­spre­chen­den Risi­ken und mög­li­che Gegen­maß­nah­men anhand der Unter­neh­mens­pla­nung genauer unter­su­chen. Die Geschäfts­lei­tung darf nur sol­che Maß­nah­men in die Pla­nung auf­neh­men, die wahr­schein­lich rea­li­sier­bar sind.

Wann ist eine Fort­be­stehens­pro­gnose notwendig?

Bestehen im fort­ge­schrit­ten Sta­dium der Unter­neh­mens­krise Anzei­chen für Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung, muss zusätz­lich eine insol­venz­recht­li­che Fort­be­stehens­pro­gnose erstellt wer­den. Diese ist im Wesent­li­chen eine Zah­lungs­fä­hig­keits­pro­gnose und beur­teilt, ob ein Insol­venz­er­öf­fungs­grund bereits ein­ge­tre­ten ist oder mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit im Betrach­tungs­zeit­raum auf­tre­ten wird. Dabei dür­fen auch Maß­nah­men zur Hebung von Liqui­di­täts­re­ser­ven oder Kapi­tal­auf­nah­men berück­sich­tigt werden.

Die Erkennt­nisse aus der Prü­fung der Insol­venz­gründe sind in der han­dels­recht­li­chen Fort­füh­rungs­pro­gnose zu berück­sich­ti­gen. Dabei kann durch­aus auch im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren eine posi­tive Fort­füh­rungs­an­nahme getrof­fen wer­den, wenn hin­rei­chend begrün­dete Aus­sich­ten bestehen, das Unter­neh­men durch einen Insol­venz­plan zu sanieren.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Falls bei Ihrer Rechts­form Insol­venz­an­trags­pflicht besteht, ändert sich Ihre Rechts­lage mit Ein­tritt von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung grund­le­gend. Sie soll­ten sich nicht dem Risiko straf­recht­li­cher Fol­gen oder per­sön­li­cher Haf­tung aus­set­zen. Nut­zen Sie in der Liqui­di­täts­krise meine kos­ten­lose Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Was sind die Fol­gen einer nega­ti­ven Pro­gnose?

Ist die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens unter den gege­be­nen Umstän­den unwahr­schein­lich, sind im Sanie­rungs­kon­zept zunächst Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Fort­füh­rungs­fä­hig­keit vor­zu­se­hen. Diese ope­ra­ti­ven Sofort­maß­nah­men müs­sen geeig­net sein, das Risiko des Ein­tritts der Zah­lungs­un­fä­hig­keit solange abzu­wen­den bis die geplan­ten Sanie­rungs­maß­nah­men greifen.

Die zweite Stufe der Sanierungsfähigkeit

Diagramm: Stufen des Sanierungskonzeptes

In der nächs­ten Stufe muss das Sanie­rungs­kon­zept beschrei­ben, wie das Unter­neh­men die Fort­füh­rungs­fä­hig­keit nach­hal­tig und dau­er­haft erhal­ten kann. Dazu muss das Unter­neh­men wett­be­werbs­fä­hig sein oder sich die Wett­be­werbs­fä­hig­keit erar­bei­ten. Wett­be­werbs­fä­hig ist ein Betrieb, der für seine Kun­den Wert durch markt­fä­hige Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen schafft. Als Vor­aus­set­zung dafür nennt IDW S6 aus­drück­lich Wis­sen, Fähig­keit, Loya­li­tät und Moti­va­tion von Manage­ment und Belegschaft.

Nach­hal­tige Ren­di­te­fä­hig­keit erreicht das Unter­neh­men durch eine Markt­stel­lung, die es ihm erlaubt, eine min­des­tens bran­chen­üb­li­che Ren­dite bei ange­mes­se­ner Kapi­tal­aus­stat­tung zu erzie­len. Dadurch wird es wie­der attrak­tiv für Kapitalgeber.

Basis­in­for­ma­tio­nen über die Ausgangslage

Das Sanie­rungs­kon­zept stellt zunächst die recht­li­chen Ver­hält­nisse und die wirt­schaft­li­chen Aus­gangs­da­ten in einer kla­ren und über­sicht­li­chen Form dar. Dabei soll die wirt­schaft­li­che Lage des Unter­neh­mens in Bezug auf seine Bran­che sowie die Vermögens‑, Ertrags- und Liqui­di­täts­lage beschrie­ben wer­den. Je nach Rele­vanz für das Sanie­rungs­kon­zept sol­len Anga­ben über die bis­he­rige Unter­neh­mens­ent­wick­lung erfolgen.

Um die Chan­cen und Risi­ken des Unter­neh­mens zu beur­tei­len, sind externe Fak­to­ren durch Ana­lyse des Markt­um­felds und der Bran­chen­ent­wick­lung zu iden­ti­fi­zie­ren. Unter­neh­mens­in­terne Fak­to­ren beschrei­ben die Stär­ken und Schwä­chen des Kri­sen­un­ter­neh­mens selbst.

Auch das bestehende Geschäfts­mo­dell soll kri­tisch hin­ter­fragt werden.

Der Erstel­ler des Kon­zepts soll bei der Aus­wahl der Metho­den und Tech­ni­ken zur Unter­neh­mens­ana­lyse dar­auf ach­ten, dass Umfang und Tiefe der Ana­lyse der knap­pen Zeit und den begrenz­ten Mit­teln in der Unter­neh­mens­krise ange­mes­sen sind.

Ana­lyse von Kri­sen­sta­dien und ‑ursa­chen

In die­sem Teil des Kon­zep­tes wer­den die Beson­der­hei­ten des bereits ein­ge­tre­te­nen Kri­sen­sta­di­ums und der Kri­sen­ur­sa­chen analysiert.

Neben der Fest­stel­lung des aku­ten Kri­sen­sta­di­ums muss das Sanie­rungs­kon­zept die der aktu­el­len Krise vor­ge­la­ger­ten oder par­al­le­len Kri­sen­sta­dien benen­nen. Eine nach­hal­tige Sanie­rung kann nur erreicht wer­den, wenn alle rele­van­ten Kri­sen­ur­sa­chen gefun­den und beho­ben sind.

Kri­sen­ur­sa­chen kön­nen auf meh­rere Kri­sen­sta­dien Ein­fluss neh­men. IDW S6 nennt hier bei­spiels­weise Schwä­chen in der Per­so­nal­ent­wick­lung und Personalführung.

Leit­bild des sanier­ten Unternehmens

Wich­ti­ger Bestand­teil eines Sanie­rungs­kon­zep­tes ist das Leit­bild des sanier­ten Unter­neh­mens. Es soll ein Bild des sanier­ten, zukünf­ti­gen Unter­neh­mens ver­mit­teln. Dazu gehört:

  • die lang­fris­ti­gen Ziel­vor­stel­lun­gen und Grundstrategien,
  • die ange­strebte Wett­be­werbs­po­si­tion,
  • die ange­streb­ten Wett­be­werbs­vor­teile aus Kun­den­sicht und
  • die Wert­vor­stel­lun­gen, Grund­re­geln und Ver­hal­tens­wei­sen, die den Kern der Unter­neh­mens­kul­tur bilden.

Das Leit­bild soll außer­dem ein rea­li­sier­ba­res, zukunfts­fä­hi­ges Geschäfts­mo­dell beschrei­ben. Dazu gehört eine knappe Beschreibung

  • der wesent­li­chen Geschäftsfelder,
  • der dazu­ge­hö­ri­gen Pro­dukt- / Marktkombinationen,
  • mit der jewei­li­gen Umsatz- und Kos­ten­struk­tur sowie
  • den erfor­der­li­chen Pro­zes­sen und Systemen.

Anhand des Leit­bil­des kön­nen die not­wen­di­gen Res­sour­cen, Fähig­kei­ten und Sanie­rungs­maß­nah­men iden­ti­fi­ziert wer­den, die dafür erfor­der­lich sind, um die Wett­be­werbs­fä­hig­keit wie­der­her­zu­stel­len. Ein posi­ti­ves Zukunfts­bild kann moti­vie­ren und inte­grie­ren und so einen Bei­trag zum für die Kri­sen­be­wäl­ti­gung not­wen­di­gen Stim­mungs­um­schwung liefern.

Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Krise

Inhalte und Maß­nah­men zur Über­win­dung der Krise wer­den durch das jewei­lige Kri­sen­sta­dium bestimmt. Ent­spre­chend der Dring­lich­keit zie­len die Sanie­rungs­maß­nah­men zunächst auf die Besei­ti­gung von Insol­venz­grün­den und Sicher­stel­lung der Zah­lungs­fä­hig­keit ab. Danach auf das Errei­chen der Gewinn­zone durch Kos­ten­sen­kung und Effi­zi­enz­stei­ge­rung. Und schließ­lich auf die stra­te­gi­sche Aus­rich­tung des Unter­neh­mens, um eine nach­hal­tige Wett­be­werbs­fä­hig­keit zu erreichen.

In einer aku­ten Krise sol­len auch Sanie­rungs­stra­te­gien im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens unter­sucht und mit der außer­ge­richt­li­chen Sanie­rung ver­gli­chen wer­den. Ins­be­son­dere die Sanie­rung im Rah­men einer Eigen­ver­wal­tung mit Insol­venz­plan bie­tet viele Erleich­te­run­gen durch Ent­las­tung von unwirt­schaft­li­chen Ver­trä­gen, Liqui­di­täts­auf­bau und Ein­be­zie­hung der Gesellschafter.

Soll die Liqui­di­täts­krise außer­ge­richt­lich besei­tigt wer­den, müs­sen Liqui­di­täts­re­ser­ven mobi­li­siert und gege­be­nen­falls Sanie­rungs­dar­le­hen auf­ge­nom­men werden.

Die Über­win­dung der Erfolgs­krise bedarf unter Umstän­den eines umfas­sen­den Kon­zepts zur Ver­bes­se­rung der Wert­schöp­fungs­kette und der Kostenstruktur.

Bei einer Pro­dukt- und Absatz­krise soll zunächst unter­schie­den wer­den, ob diese vor­aus­sicht­lich nur vor­über­ge­hend oder dau­er­haft ist. Im ers­ten Fall kann mit kurz­fris­ti­gen Maß­nah­men (Kurz­ar­beit, Kos­ten­ma­nage­ment) reagiert wer­den. Eine dau­er­hafte Absatz­krise ver­langt nach Kapa­zi­täts­an­pas­sun­gen und einer Unter­su­chung der Pro­dukt- und Preispolitik.

Ver­än­derte Markt­nach­frage, Pro­dukt­in­no­va­tio­nen oder Sub­sti­tu­ti­ons­pro­dukte, die Markt­fä­hig­keit der Pro­dukte und Leis­tun­gen nach­hal­tig stö­ren, machen eine stra­te­gi­sche Neu­aus­rich­tung nötig. Zur Über­win­dung der Stra­te­gie­krise sind alle Geschäfts­fel­der und Res­sour­cen zu unter­su­chen und gemäß dem for­mu­lier­ten Leit­bild neu auszurichten.

Ein zukunfts­fä­hi­ges Leit­bild hilft auch bei der Über­win­dung einer Stake­hol­der­krise. Wenn es es der Geschäfts­füh­rung gelingt, auf die­ser Basis einen Kon­sens zur ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit mit allen Inter­es­sens­grup­pen zu finden.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Die beschrie­be­nen Maß­nah­men zur Über­win­dung der Krise müs­sen Ant­wor­ten die indi­vi­du­el­len Pro­bleme des Kri­sen­un­ter­neh­mens bie­ten. Die bloße Auf­zäh­lung abs­trak­ter Sanie­rungs­op­tio­nen ist kein Konzept.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Inte­grier­ter Sanierungsplan

Das Sanie­rungs­kon­zept ent­hält auch eine zah­len­mä­ßige Pla­nung des Sanie­rungs­ab­laufs. In den Sanie­rungs­plan gehö­ren eine Plan­ge­winn- und Ver­lust­rech­nung, eine Plan­bi­lanz und ein Finanz­plan. Diese stüt­zen sich auf betrieb­li­che Teil­pläne, bei­spiels­weise die Inves­ti­ti­ons­pla­nung, Absatz­pla­nung oder Per­so­nal­pla­nung. Die Pla­nung sollte auch Kenn­zah­len beinhal­ten, die die Aus­sage der Sanie­rungs­fä­hig­keit stüt­zen: zum Bei­spiel Liqui­di­täts­grade, Eigen­ka­pi­tal­ren­ta­bi­li­tät oder Verschuldungsgrad.

Durch Inte­gra­tion und Ver­pro­bung der ein­zel­nen Pla­nungs­rech­nun­gen wird die Finan­zier­bar­keit der geplan­ten Sanie­rungs­maß­nah­men gewährleistet.

Das Kon­zept darf auch Maß­nah­men vor­se­hen, die von der Mit­wir­kung Drit­ter abhän­gen, aber noch nicht rechts­ver­bind­lich ver­ein­bart wur­den. Das kön­nen zum Bei­spiel sein: ernst­haft in Aus­sicht gestellte Aus­set­zung von Zins- und Til­gungs­ra­ten bei Bank­dar­le­hen, Sanie­rungs­bei­träge der Arbeit­neh­mer, Kapi­tal­erhö­hun­gen, Ver­kauf von Unternehmensteilen.

Sofern die Sanie­rungs­fä­hig­keit erst nach Voll­zug einer die­ser Maß­nah­men gege­ben ist – bei­spiels­weise wenn eine Bank einen erfor­der­li­chen Sanie­rungs­kre­dit gewährt – kann das Sanie­rungs­gut­ach­ten die posi­tive Aus­sage zur Sanie­rungs­fä­hig­keit von der Erfül­lung die­ser Bedin­gung abhän­gig machen.


Fragen? Anregungen? Kritik? Schreiben Sie einen Kommentar.

Bitte stellen Sie hier nur Fragen, die sich auf den Text dieser Seite beziehen. Spezifische Anliegen klären Sie bitte im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung. Nutzen Sie meine kostenfreie Erstberatung.