Als natürliche Person wird im Juristendeutsch ein Mensch bezeichnet.
Jeder Mensch ist insolvenzfähig, auch wenn sie oder er nur eingeschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Auch Ausländer sind in Deutschland insolvenzfähig, sofern der allgemeine Gerichtsstand oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland liegt (§ 3 InsO).
Für natürliche Personen, die nicht oder nur in geringem Umfang selbständig tätig sind oder waren, gibt es spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren. Selbständige natürliche Personen können ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Personengesellschaften werden im Insolvenzrecht als Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit behandelt.
Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen), die eigenständig rechtsfähig sind gelten im Insolvenzrecht andere Vorschriften, beispielsweise die Insolvenzantragspflicht.