Außergerichtliche Sanierung

Eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung kann durch einen Teil­zah­lungs­ver­gleich des Kri­sen­un­ter­neh­mens mit sei­nen Gläu­bi­gern statt­fin­den. Alter­na­tiv wer­den Kapi­tal­ge­ber mit Hilfe eines Sanie­rungs­kon­zep­tes dazu bewegt, dem Unter­neh­men Mit­tel zur Umset­zung zur Ver­fü­gung zu stellen.

Vor­aus­set­zung für eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung ist, dass keine Insol­venz­an­trags­pflicht vor­liegt. Ande­ren­falls müs­sen zunächst Maß­nah­men zur Siche­rung der Fort­be­stehens­fä­hig­keit ein­ge­lei­tet wer­den. Um Gläu­bi­ger und andere Stake­hol­der von der Sanie­rungs­fä­hig­keit des Betrie­bes zu über­zeu­gen, sollte ein Sanie­rungs­kon­zept zumin­dest ansatz­weise vorliegen.

Ein Sanie­rungs­gut­ach­ten nach IDW S6 ist not­wen­dig bei der Ver­gabe von Sanie­rungs­kre­di­ten durch Ban­ken oder bei der Betei­li­gung von öffent­lich-recht­li­chen Gläu­bi­gern (Finanz­amt, Sozi­al­ver­si­che­rung) an einem außer­ge­richt­li­chen Vergleich.

Sowohl die Zufüh­rung von Liqui­di­tät als auch ein „Schul­den­schnitt“ betref­fen nur die finanz­wirt­schaft­li­che Seite der Sanie­rung. Diese ist nur sinn­voll, wenn das Unter­neh­men im Anschluss auch leis­tungs­wirt­schaft­lich saniert wird und eine sta­bile Wett­be­werbs­po­si­tion errei­chen kann.


Darf die Bank Sanie­rungs­kre­dite vergeben?

Bei finan­zi­el­len „Eng­päs­sen“, „Zah­lungs­sto­ckun­gen“, aus­ge­schöpf­ter Kre­dit­li­nie oder auch eines Hin­wei­ses des Steu­er­be­ra­ters führt der nächste Weg zur Bank. Lehnt die Bank wei­tere Finan­zie­run­gen ab oder schlim­mer, for­dert sie die schritt­weise Rück­füh­rung der Kre­dit­li­nie, wird aus der laten­ten Krise eine akute Krise.

Was oft über­se­hen wird: auch der Hand­lungs­spiel­raum der Bank wird in der Krise ein­ge­schränkt. Die Ver­gabe eines Kre­di­tes an ein kri­sen­be­fan­ge­nes Unter­neh­men kann sit­ten­wid­rig (§ 138 BGB) oder eine gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gende Hand­lung sein. Schlägt die außer­ge­richt­li­che Sanie­rung fehl, kann der Kre­dit in einem nach­fol­gen­den Insol­venz­ver­fah­ren unter Umstän­den ange­foch­ten wer­den.

Über­brü­ckungs­kre­dit

Einen Über­brü­ckungs­kre­dit kann die Bank nur gewäh­ren, wenn 

  • eine Sanie­rungs­prü­fung in Auf­trag gege­ben wurde,
  • der Kre­dit auf die Dauer der Sanie­rungs­prü­fung befris­tet ist,
  • in der Regel nicht län­ger als für 3 Wochen und 
  • nur den Min­dest­li­qui­di­täts­be­darf deckt.

Die Bank darf neue Sicher­hei­ten akzeptieren.

Sanie­rungs­kre­dit

Für einen Sanie­rungs­kre­dit, der die Liqui­di­tät für die Dauer der ange­streb­ten Sanie­rung sicher stellt, ist zwin­gend ein Sanie­rungs­gut­ach­ten nach IDW S6 erforderlich.


Außer­ge­richt­li­cher Vergleich

Ver­hand­lungs­ba­sis ist das Insol­venz­sze­na­rio. Den Gläu­bi­gern wird der Insol­venz­fall mit den ent­spre­chen­den Ein­bu­ßen dem Sanie­rungs­plan gegen­über­ge­stellt. Auf­grund der Kos­ten eines Insol­venz­ver­fah­rens sollte sich bei der Fest­le­gung der Sanie­rungs­bei­träge für jeden Gläu­bi­ger ein deut­li­cher wirt­schaft­li­cher Vor­teil gegen­über der Insol­venz­quote ergeben.

Sanie­rungs­bei­träge der Gläu­bi­ger wer­den dif­fe­ren­ziert, das heißt in Abhän­gig­keit von insol­venz­fes­ten Sicher­hei­ten, ver­han­delt. Die Sanie­rungs­chan­cen sind wesent­lich von der Gläu­bi­ger­struk­tur und dem vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­hal­ten des Schuld­ners gegen­über sei­nen Gläu­bi­gern im Vor­feld der Krise abhängig.

  • Lie­fe­ran­ten mit Kre­dit­ver­si­che­run­gen sind meis­tens nicht an einer außer­ge­richt­li­chen Sanie­rung inter­es­siert, der Ver­si­che­rer zahlt erst bei Aus­fall, also Insolvenz.
  • Klein­gläu­bi­ger soll­ten bezahlt werden.
  • Arbeit­neh­mer ver­hal­ten sich, sofern die Lohn­rück­stände nicht zu hoch sind, meist loyal.
  • Öffent­lich-recht­li­che Gläu­bi­ger sind in ihren Ent­schei­dun­gen an Vor­schrif­ten gebun­den, somit sind Ver­ein­ba­run­gen Gren­zen gesetzt, aber mög­lich (§§ 163, 222, 227 AO, § 76 SGB IV).
  • Ban­ken sind bei ent­spre­chen­den Sze­na­rien oft zu erheb­li­chen Zuge­ständ­nis­sen bereit.

Im Gegen­satz zu einer über­tra­gen­den Sanie­rung oder eines Insol­venz­plan­ver­fah­rens blei­ben For­de­run­gen von Gläu­bi­gern bestehen, die in den Ver­gleich nicht ein­be­zo­gen wurden.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: Ob in Ihrem Fall eine Sanie­rung durch Ver­gleich in Frage kommt, hängt davon ab, ob Sie inso­venz­an­trags­pflich­tig sind und wie die Gläu­bi­ger struk­tu­riert sind. Frei­be­ruf­ler, Selbst­stän­dige und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind nicht ver­pflich­tet, Insol­venz anzu­mel­den, daher ist der zeit­li­che Spiel­raum grö­ßer als bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Diese kön­nen sich, auch bei Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit, noch durch eine Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung sanieren.

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 


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