Insolvenzanfechtung

Was bedeu­tet Insolvenzanfechtung?

Die Insol­venz­an­fech­tung erlaubt es dem Insol­venz­ver­wal­ter im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren Hand­lun­gen rück­gän­gig zu machen, die ein­zelne Gläu­bi­ger bevor­zugt oder die Insol­venz­masse ver­rin­gert haben. Das umfasst nicht nur Zah­lun­gen, son­dern auch Ver­käufe unter Wert, Gewäh­rung von Sicher­hei­ten, Abtre­tung von Rech­ten oder Unterlassungen.

Das Ziel eines Insol­venz­ver­fah­rens ist in § 1 der Insol­venz­ord­nung fest­ge­legt: die vor­han­de­nen Gläu­bi­ger sol­len durch Ver­tei­lung des Ver­mö­gens des Schuld­ners oder mit­tel eines Insol­venz­plans gleich­mä­ßig befrie­digt wer­den. In der Krise wer­den aller­dings oft ein­zelne Gläu­bi­ger bevor­zugt. Bei­spiels­weise weil sie schnel­ler als andere mit Voll­stre­ckungs­maß­nah­men dro­hen, weil sie aus Sicht des Schuld­ners wich­tige Ver­trags­part­ner sind oder weil sie dem Schuld­ner aus fami­liä­ren oder gesell­schafts­recht­li­chen Grün­den nahe ste­hen. Diese Bevor­zu­gung wird durch die Anfech­tung aufgehoben.

Die Insol­venz­an­fech­tung wird durch die §§ 129–155 der Insol­venz­ord­nung geregelt.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Was oft nicht beach­tet wird: Gläu­bi­ger kön­nen auch außer­halb einer Insol­venz gegen Hand­lun­gen des Schuld­ners vor­ge­hen und Rechts­ge­schäfte anfech­ten mit denen der Schuld­ner ver­sucht, Ver­mö­gens­werte dem Zugriff der Gläu­bi­ger zu ent­zie­hen. Grund­lage dafür ist das Anfech­tungs­ge­setz.“

Wer kann anfechten?

Nur der Insol­venz­ver­wal­ter hat die Mög­lich­keit der Anfech­tung (§ 129 InsO). Des­halb ist eine Vor­aus­set­zung der Anfech­tung, dass das Insol­venz­ver­fah­ren auch eröff­net wurde. Der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter ist zur Anfech­tung nicht berechtigt.

Anfech­tun­gen kön­nen sowohl in der Regel­in­sol­venz (Unter­neh­mens­in­sol­venz) als auch in der Ver­brau­cher­insol­venz gel­tend gemacht werden.


Wen betrifft die Insolvenzanfechtung?

Alle Gläu­bi­ger, die Leis­tun­gen des Insol­venz­schuld­ners erhal­ten haben, sogar – unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – inner­halb der letz­ten zehn Jahre vor dem Insol­venz­an­trag. Dazu gehö­ren auch die Arbeit­neh­mer eines insol­ven­ten Unter­neh­mens, sehr oft auch Gesell­schaf­ter.

Betei­ligte Dritte, bei­spiels­weise Ange­hö­rige und andere nahe ste­hende Per­so­nen des Schuld­ners oder sei­ner Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten, Ban­ken oder Gerichts­voll­zie­her kön­nen eben­falls betrof­fen sein.

Insol­venz­an­fech­tun­gen sind auch mög­lich, wenn die ange­foch­tene Hand­lung ohne oder gegen den Wil­len des Schuld­ners erfolgte.


Was kann ange­foch­ten werden?

Hand­lun­gen, die die Insol­venz­masse ver­klei­nern und damit zur Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung füh­ren. Eine Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung liegt vor, sobald die Gesamt­heit aller Insol­venz­gläu­bi­ger durch die Hand­lung beein­träch­tigt wurde.

Bei der Ein­zel­zwangs­voll­stre­ckung ver­sucht jeder Gläu­bi­ger mög­lichst schnell an sein Geld zu kom­men. Ziel des Insol­venz­ver­fah­rens als Gesamt­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ist die gemein­schaft­li­che, gleich­mä­ßige Befrie­di­gung aller Gläu­bi­ger. Rechts­hand­lun­gen, die die Gesamt­heit aller Gläu­bi­ger schä­di­gen, unter­lie­gen der Anfechtung.

Auf der Seite des Schuld­ners alle Rechts­hand­lun­gen: Zah­lun­gen, Ver­käufe unter Wert, Bezug von Waren zu über­höh­ten Prei­sen, Über­eig­nung von Sachen, Gewäh­rung von Sicher­hei­ten, Abtre­tung von Rech­ten, Ver­pfän­dun­gen, Belas­tun­gen von Grund­stü­cken oder auch das Unter­las­sen von Rechtshandlungen.

Auf Gläu­bi­ger­seite bei­spiels­weise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Außer­dem Hand­lun­gen betei­lig­ter Drit­ter, wie Voll­stre­ckungs­maß­nah­men der Gerichts­voll­zie­her oder Zah­lun­gen von Ban­ken auf­grund von Kontopfändungen.


Aus­nahme: Bargeschäfte

Nicht anfecht­bar sind soge­nannte Bar­ge­schäfte (§ 142 InsO). Auch Unter­neh­men in der Krise kön­nen wei­ter Geschäfte täti­gen. Damit die Ver­trags­part­ner keine Insol­venz­an­fech­tung zu befürch­ten haben, müs­sen einige Punkte erfüllt sein:

Leis­tung und Gegen­leis­tung müssen 

  • wert­mä­ßig ange­mes­sen sein,
  • in engem zeit­li­chen Zusam­men­hang stehen,
  • andere Gläu­bi­ger nicht benachteiligen.

Pro­ble­ma­tisch kön­nen alle Geschäfte sein, die als Gewäh­rung (auch nur kurz­fris­ti­gen) Kre­dits ver­stan­den wer­den kön­nen. Zwi­schen Leis­tung und Zah­lung dür­fen nicht mehr als maxi­mal 30 Tage lie­gen. Arbeits­löhne und Gehäl­ter dür­fen 90 Tage rück­wir­kend gezahlt wer­den (§ 142 Abs. 2 InsO).

Zah­lung per Vor­kasse schließt die­ses Risiko aus.


Die 7 wich­tigs­ten Anfechtungsgründe

1. Besi­che­rung oder Til­gung von Gesellschafterdarlehen

Rechts­norm: § 135 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: Schuld­ner hat Siche­rung gestellt für oder Zah­lung geleis­tet auf Gesellschafterdarlehen
Zeit­rah­men Siche­rung: in den letz­ten zehn Jah­ren vor Insol­venz­an­trag oder danach
Zeit­rah­men Zah­lung: in den letz­ten zwölf Mona­ten vor Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: Gesell­schaf­ter einer GmbH oder Ltd., Aktio­näre einer AG, Gesell­schaf­ter einer GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG, stille Gesellschafter.

Gehen Sie ein­fach davon aus, dass der Insol­venz­ver­wal­ter alle Zah­lun­gen auf Gesell­schaf­ter­dar­le­hen inner­halb des letz­ten Jah­res vor dem Insol­venz­an­trag einfordert.

Siche­run­gen, die von der Gesell­schaft inner­halb der letz­ten 10 Jahre für das Dar­le­hen gestellt wur­den, sind vom Gesell­schaf­ter herauszugeben.

Hin­weis: Zah­lun­gen oder erlas­sene Ver­lust­an­teile auf eine stille Gesell­schaft sind für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten rück­wir­kend anfecht­bar (§ 136 InsO).

Aus­nahme: Gesell­schaf­ter, die mit weni­ger als 10% am Kapi­tal der Gesell­schaft betei­ligt und nicht Geschäfts­füh­rer sind (§ 135 Abs. 4 InsO i.V.m. § 39 Abs. 5 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Insol­venz­an­fech­tun­gen haben oft sehr kom­plexe Fra­ge­stel­lun­gen. Diese Über­sicht soll nur eine erste Ori­en­tie­rung geben und muss not­wen­di­ger­weise sehr ver­kürzt dar­ge­stellt wer­den. Sehen Sie sich einer Anfech­tung gegen­über, soll­ten Sie meine kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung in Anspruch nehmen.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

2. Leis­tun­gen ohne wert­ent­spre­chende Gegenleistung

Rechts­norm: § 134 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: Schuld­ner hat Leis­tun­gen unent­gelt­lich oder zu einem sehr gerin­gen Preis erbracht
Zeit­rah­men: in den letz­ten vier Jah­ren vor Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: jeden Leistungsempfänger

Über­schrie­ben ist der § 134 InsO mit „Unent­gelt­li­che Leis­tung“. Dies kann ein Geschenk sein oder die kos­ten­lose Gebrauchs­über­las­sung eines PKWs.

Aber auch Ver­träge, die eine Leis­tung deut­lich unter­be­wer­ten (soge­nannte „gemischte Schen­kun­gen“) kön­nen ange­foch­ten wer­den. Bei­spiel: der Schuld­ner ver­kauft einen PKW für den hal­ben Markt­wert. Die Dif­fe­renz hat der Käu­fer der Insol­venz­masse zu erstat­ten oder er muss das Fahr­zeug gegen Erstat­tung des Kauf­prei­ses herausgeben.

Ich möchte vor der Rück­da­tie­rung von Ver­trä­gen war­nen, der Insol­venz­ver­wal­ter kann vom Emp­fän­ger der Schen­kung einen Beweis für das Datum der Ver­ein­ba­rung verlangen.

Aus­nahme: Gele­gen­heits­ge­schenke von gerin­gem Wert.

3. Ver­träge mit nahe­ste­hen­den Personen

Rechts­norm: § 130 Abs. 3 InsO, § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: Schuld­ner ist zah­lungs­un­fä­hig oder Insol­venz­an­trag ist gestellt
Zeit­rah­men: in den letz­ten drei Mona­ten vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: nahe­ste­hende Personen

Rechts­norm: § 133 Abs. 4 InsO
Vor­aus­set­zun­gen
: Insol­venz­an­trag ist gestellt
und es han­delt sich um eine unmit­tel­bare Benachteiligung
Zeit­rah­men: in den letz­ten zwei Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: nahe­ste­hende Personen

Para­graph 138 InsO unter­stellt nahe­ste­hen­den Per­so­nen des Schuld­ners oder sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter immer, dass sie von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder dem Insol­venz­an­trag Kennt­nis haben. Ins­be­son­dere Zah­lun­gen inner­halb der letz­ten drei Monate vor Insol­venz­an­trag kön­nen nach §§ 130 und 131 InsO (Bevor­zu­gung ein­zel­ner Gläu­bi­ger) sehr leicht ange­foch­ten wer­den, nach 133 Abs. 4 InsO (Vor­sätz­li­che Benach­tei­li­gung) sogar in den letz­ten zwei Jahren.

Es han­delt sich um eine Ver­mu­tungs­re­gel: nahe­ste­hende Per­so­nen ent­ge­hen in die­sen Fäl­len der Anfech­tung nur, wenn sie bewei­sen kön­nen, dass sie keine Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung hatten.

Nahe­ste­hende Per­so­nen sind:

  • Auf­sichts­räte,
  • Vor­stände,
  • GmbH-Geschäfts­füh­rer,
  • haf­tende Kom­ple­men­täre einer KG,
  • OHG-Gesell­schaf­ter,
  • lei­tende Ange­stellte,
  • Pro­ku­ris­ten.

Bei mehr als 25% Kapi­tal­be­tei­li­gung auch 

  • Aktio­näre,
  • GmbH-Gesell­schaf­ter oder 
  • Kom­man­di­tis­ten.

Außer­dem 

  • Lebens– und Ehe­part­ner,
  • nahe Ver­wandte oder 
  • in häus­li­cher Gemein­schaft Lebende aller oben genann­ten Gruppen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Sie soll­ten Zah­lun­gen an die­sen Per­so­nen­kreis nach Ein­tritt der Krise ein­stel­len. Auch die Über­tra­gung von Ver­mö­gens­wer­ten oder die Nut­zung von deren Bank­ver­bin­dun­gen ist nicht zu emp­feh­len. Aus­ge­nom­men sind Bar­ge­schäfte.

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

4. Unmit­tel­bare Benachteiligung

Rechts­nor­men: § 132 InsO, § 133 Abs. 4 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: Schuld­ner ist zah­lungs­un­fä­hig oder Insol­venz­an­trag ist gestellt
und der Gläu­bi­ger hatte davon Kennt­nis oder ist eine nahe­ste­hende Person
Zeit­rah­men: in den letz­ten drei Mona­ten vor dem Insol­venz­an­trag oder danach, bei nahe­ste­hen­den Per­so­nen in den letz­ten zwei Jah­ren vor dem Insolvenzantrag
Betrifft: jeden Vertragspartner

Rechts­hand­lun­gen, die sofort, ohne Ein­tre­ten wei­te­rer Umstände eine Min­de­rung der Insol­venz­masse zur Folge haben. Insol­venz­gläu­bi­ger muss es dazu noch gar nicht geben. Das kommt in der Pra­xis häu­fig vor, wenn Ver­mö­gens­ge­gen­stände schnell weit unter Wert abge­ge­ben wer­den, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit abzu­wen­den (Ver­schleu­de­rung). Son­der­ver­käufe oder Son­der­an­ge­bote zur Lager­räu­mung sind damit nicht gemeint. Wei­tere Bei­spiele: Ver­gabe von Kre­di­ten zu unüb­lich nied­ri­gen Zin­sen. Kauf von Gegen­stän­den zu einem über­höh­ten Preis.

Auch der ein­sei­tige Ver­zicht auf Rechte kann eine unmit­tel­bare Benach­tei­li­gung dar­stel­len. Kün­di­gen Sie bei­spiels­weise einen Bank­kre­dit, so dass die Bank mit Gut­ha­ben auf­rech­nen kann, stellt dies eine Benach­tei­li­gung ande­rer Gläu­bi­ger dar.

5. Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (kon­gru­ente Deckung)

Rechts­norm: § 130 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: Schuld­ner ist zah­lungs­un­fä­hig oder Insol­venz­an­trag ist gestellt
und der Gläu­bi­ger hatte davon Kennt­nis oder ist eine nahes­tende Person
Zeit­rah­men: in den letz­ten drei Mona­ten vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: nur Insol­venz­gläu­bi­ger

§ 130 InsO ist über­schrie­ben mit ‚Kon­gru­ente Deckung’, was nichts ande­res heißt, als dass sich Leis­tung und Gegen­leis­tung einen Geschäf­tes ent­spre­chen und fäl­lig waren. Ist dem Gläu­bi­ger aller­dings bekannt, dass der Schuld­ner bereits zah­lungs­un­fä­hig ist, muss er mit einer Anfech­tung rechnen.

Gläu­bi­ger wis­sen in der Regel nicht, ob eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit ihrer Kun­den droht oder wer­den sol­ches Wis­sen nicht zuge­ben. In der Pra­xis wer­den daher Indi­zien her­an­ge­zo­gen, aus denen her­vor­geht, dass der Schuld­ner seine Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

6. Bevor­zu­gung ein­zel­ner Gläu­bi­ger (inkon­gru­ente Deckung)

Rechts­norm: § 131 Abs. 1 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: inkon­gru­ente Deckung
Zeit­rah­men: im letz­ten Monat vor dem Insol­venz­an­trag oder danach

Rechts­norm: § 131 Abs. 2 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: inkon­gru­ente Deckung und Schuld­ner war zahlungsunfähig
Zeit­rah­men: im zwei­ten oder drit­ten Monat vor dem Insol­venz­an­trag oder danach

Rechts­norm: § 131 Abs. 3 InsO
Vor­aus­set­zun­gen: inkon­gru­ente Deckung und Gläu­bi­ger hatte Kennt­nis von der Benach­tei­li­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger oder ist eine nahe­ste­hende Person
Zeit­rah­men: im zwei­ten oder drit­ten Monat vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: nur Insol­venz­gläu­bi­ger

Inkon­gru­ente Deckung ist immer dann gege­ben, wenn der Gläu­bi­ger eine Zah­lung oder eine Sicher­heit erhal­ten hat, die er nach dem Wort­laut des Geset­zes „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu bean­spru­chen hatte“. Hört sich kom­pli­ziert an, ist es aber nicht.

Gewäh­ren Sie Ihrer Bank zusätz­li­che Siche­run­gen, die zwar ver­trag­lich ver­ein­bart waren, aber für einen spä­te­ren Zeit­punkt, hätte die Bank diese nicht „zu der Zeit“ bean­spru­chen kön­nen. Erhält ein Gläu­bi­ger ohne ver­trag­li­chen Anspruch zusätz­li­che Sicher­hei­ten, hätte er diese „nicht in der Art“ bean­spru­chen können.

Am häu­figs­ten wer­den wegen inkon­gru­en­ter Deckung Zah­lun­gen in Rah­men einer Zwangs­voll­stre­ckung ange­foch­ten, in der Regel für die drei Monate vor Insol­venz­an­trag. Für Anfech­tun­gen für Zah­lun­gen im Rah­men einer Zwangs­voll­stre­ckung im Monat vor dem Insol­venz­an­trag oder danach braucht es keine wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen. Auch in den zwei Mona­ten davor kommt der Insol­venz­ver­wal­ter fast immer zum Zug, da dem Gläu­bi­ger durch die Ein­lei­tung von Zwangs­maß­nah­men unter­stellt wird, dass er von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit gewusst hat.

7. Vor­sätz­li­che Gläubigerbenachteiligung

Rechts­norm: § 133 Abs. 1 InsO
Vor­aus­set­zun­gen
: Schuld­ner ist (dro­hend) zah­lungs­un­fä­hig oder Insol­venz­an­trag ist gestellt
und der Schuld­ner benach­tei­ligt die übri­gen Gläu­bi­ger vorsätzlich
und der Leis­tungs­emp­fän­ger wusste von dem Vorsatz
und Schuld­ner leis­tet ohne Anspruch (Ver­mö­gens­ver­schie­bung)
Zeit­rah­men: in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: alle Leistungsempfänger

Rechts­norm: § 133 Abs. 2 InsO 
Vor­aus­set­zun­gen
: Schuld­ner ist (dro­hend) zah­lungs­un­fä­hig oder Insol­venz­an­trag ist gestellt
und der Schuld­ner benach­tei­ligt die Gläu­bi­ger vorsätzlich
und der Leis­tungs­emp­fän­ger kannte die (dro­hende) Zahlungsunfähigkeit
und es han­delt sich um eine inkon­gru­ente Deckung
Zeit­rah­men: in den letz­ten vier Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: alle Leistungsempfänger

Rechts­norm: § 133 Abs. 3 InsO 
Vor­aus­set­zun­gen
: Schuld­ner ist zah­lungs­un­fä­hig oder Insol­venz­an­trag ist gestellt
und der Schuld­ner benach­tei­ligt die Gläu­bi­ger vorsätzlich
und der Leis­tungs­emp­fän­ger wusste von der Zahlungsunfähigkeit
und es han­delt sich um eine kon­gru­ente Deckung
Zeit­rah­men: in den letz­ten vier Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag oder danach
Betrifft: alle Leistungsempfänger

Kann dem Schuld­ner Vor­satz in der Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung nach­ge­wie­sen wer­den, macht er sich nach § 263c StGB straf­bar.

Kann dem Gläu­bi­ger, der Zah­lun­gen erhal­ten hat, nach­ge­wie­sen wer­den, dass er die­sen Vor­satz kannte, kön­nen auch lange zurück­lie­gende Zah­lun­gen zurück­ge­for­dert wer­den. Der Kennt­nis des Vor­sat­zes wird ver­mu­tet, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger von der (dro­hen­den) Zah­lungs­un­fä­hig­keit wusste. Als wich­tigs­tes Beweisan­zei­chen dafür gilt die inkon­gru­ente Deckung. Das bedeu­tet, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger bei­spiels­weise eine Sicher­heit erhält, die nicht ver­trag­lich ver­ein­bart war oder Zah­lun­gen vor der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Frist.

Bei kon­gru­en­ter Deckung muss dem Leis­tungs­emp­fän­gers die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag des Schuld­ners bekannt sein. Durch die Reform der Insol­venz­an­fech­tung vom 5. April 2017 sind ins­be­son­dere Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen und andere Zah­lungs­er­leich­te­run­gen kein Anzei­chen mehr dafür. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen stel­len jetzt ein Indiz dar, dass der Zah­lungs­emp­fän­ger gerade keine Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit hatte. Für Insol­venz­ver­fah­ren vor dem 5. April 2017 gel­ten die Absätze 2 und 3 des Para­gra­phen 133 nicht.

Bei Leis­tun­gen an nahe­ste­hende Per­so­nen, die eine unmit­tel­bare Benach­tei­li­gung der übri­gen Gläu­bi­ger zur Folge haben wird der Benach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners und die Kennt­nis des Zah­lungs­emp­fän­gers wei­ter­hin ver­mu­tet – und zwar inner­halb der letz­ten zwei Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag.

Für die Anfech­tung ist ein Zusam­men­wir­ken von Gläu­bi­ger und Schuld­ner nicht erforderlich.


Wie läuft eine Insol­venz­an­fech­tung ab?

Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter bei der Prü­fung der Unter­la­gen meint, einen Anfech­tungs­grund gefun­den zu haben, schreibt er den Anfech­tungs­geg­ner (in der Regel ein Gläu­bi­ger) an. Falls der Anfech­tungs­geg­ner nicht reagiert oder die Erfül­lung ablehnt, kann der Insol­venz­ver­wal­ter Klage erheben.


Wel­che Fol­gen hat die Insolvenzanfechtung?

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter sei­nen Anspruch erfolg­reich durch­ge­setzt und die Leis­tung wurde zurück gewährt, lebt die ursprüng­li­che For­de­rung wie­der auf. Sie kann dann als gewöhn­li­che Insol­venz­for­de­rung ange­mel­det werden.


Was tun, wenn man betrof­fen ist?

Sie soll­ten auf jeden Fall reagie­ren, wenn Sie ein Schrei­ben vom Insol­venz­ver­wal­ter erhal­ten. Falls Sie nicht reagie­ren, wird der Insol­venz­ver­wal­ter Klage erheben.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Bei unkla­ren oder unbe­grün­de­ten Anfech­tun­gen soll­ten Sie sich ver­tei­di­gen. Aber auch bei schlüs­si­gen Anfech­tun­gen lässt sich der Insol­venz­ver­wal­ter oft auf einen Ver­gleich ein. Las­sen Sie sich von mir bera­ten – am bes­ten neh­men Sie meine kos­ten­lose Erst­be­ra­tung in Anspruch.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 


2 Gedanken zu „Insolvenzanfechtung“

  1. Sehr geehrte Damen und Her­ren, mir liegt eine Insol­venz­an­fech­tung gem. § 134 InsO vor. Meine Mut­ter hat Geld vor der Insol­venz­er­öff­nung per Über­wei­sung erhal­ten, wel­ches sie jetzt an den Inso,- Ver­wal­ter zurück­zah­len soll. Was kann ich tun, um die Inso,- Anfech­tung abzuwenden?Soll meine Mut­ter die For­de­rung sofort beglei­chen ( sie ist Rent­ne­rin und hat eine sehr geringe Rente).

    Vorab danke ich Ihnen viel­mals für ihre Hilfe & Rat.

    mit freund­li­chen Grüßen

    R. Rau

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