Was bedeutet Insolvenzanfechtung?
Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren Handlungen rückgängig zu machen, die einzelne Gläubiger bevorzugt oder die Insolvenzmasse verringert haben. Das umfasst nicht nur Zahlungen, sondern auch Verkäufe unter Wert, Gewährung von Sicherheiten, Abtretung von Rechten oder Unterlassungen.
Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist in § 1 der Insolvenzordnung festgelegt: die vorhandenen Gläubiger sollen durch Verteilung des Vermögens des Schuldners oder mittel eines Insolvenzplans gleichmäßig befriedigt werden. In der Krise werden allerdings oft einzelne Gläubiger bevorzugt. Beispielsweise weil sie schneller als andere mit Vollstreckungsmaßnahmen drohen, weil sie aus Sicht des Schuldners wichtige Vertragspartner sind oder weil sie dem Schuldner aus familiären oder gesellschaftsrechtlichen Gründen nahe stehen. Diese Bevorzugung wird durch die Anfechtung aufgehoben.
Die Insolvenzanfechtung wird durch die §§ 129–155 der Insolvenzordnung geregelt.
Insolvenzberatung Schubert: „Was oft nicht beachtet wird: Gläubiger können auch außerhalb einer Insolvenz gegen Handlungen des Schuldners vorgehen und Rechtsgeschäfte anfechten mit denen der Schuldner versucht, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Grundlage dafür ist das Anfechtungsgesetz.“
Wer kann anfechten?
Nur der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit der Anfechtung (§ 129 InsO). Deshalb ist eine Voraussetzung der Anfechtung, dass das Insolvenzverfahren auch eröffnet wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Anfechtung nicht berechtigt.
Anfechtungen können sowohl in der Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz) als auch in der Verbraucherinsolvenz geltend gemacht werden.
Wen betrifft die Insolvenzanfechtung?
Alle Gläubiger, die Leistungen des Insolvenzschuldners erhalten haben, sogar – unter bestimmten Voraussetzungen – innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag. Dazu gehören auch die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens, sehr oft auch Gesellschafter.
Beteiligte Dritte, beispielsweise Angehörige und andere nahe stehende Personen des Schuldners oder seiner Vertretungsberechtigten, Banken oder Gerichtsvollzieher können ebenfalls betroffen sein.
Insolvenzanfechtungen sind auch möglich, wenn die angefochtene Handlung ohne oder gegen den Willen des Schuldners erfolgte.
Was kann angefochten werden?
Handlungen, die die Insolvenzmasse verkleinern und damit zur Gläubigerbenachteiligung führen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, sobald die Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger durch die Handlung beeinträchtigt wurde.
Bei der Einzelzwangsvollstreckung versucht jeder Gläubiger möglichst schnell an sein Geld zu kommen. Ziel des Insolvenzverfahrens als Gesamtvollstreckungsverfahren ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Rechtshandlungen, die die Gesamtheit aller Gläubiger schädigen, unterliegen der Anfechtung.
Auf der Seite des Schuldners alle Rechtshandlungen: Zahlungen, Verkäufe unter Wert, Bezug von Waren zu überhöhten Preisen, Übereignung von Sachen, Gewährung von Sicherheiten, Abtretung von Rechten, Verpfändungen, Belastungen von Grundstücken oder auch das Unterlassen von Rechtshandlungen.
Auf Gläubigerseite beispielsweise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Außerdem Handlungen beteiligter Dritter, wie Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieher oder Zahlungen von Banken aufgrund von Kontopfändungen.
Ausnahme: Bargeschäfte
Nicht anfechtbar sind sogenannte Bargeschäfte (§ 142 InsO). Auch Unternehmen in der Krise können weiter Geschäfte tätigen. Damit die Vertragspartner keine Insolvenzanfechtung zu befürchten haben, müssen einige Punkte erfüllt sein:
Leistung und Gegenleistung müssen
- wertmäßig angemessen sein,
- in engem zeitlichen Zusammenhang stehen,
- andere Gläubiger nicht benachteiligen.
Problematisch können alle Geschäfte sein, die als Gewährung (auch nur kurzfristigen) Kredits verstanden werden können. Zwischen Leistung und Zahlung dürfen nicht mehr als maximal 30 Tage liegen. Arbeitslöhne und Gehälter dürfen 90 Tage rückwirkend gezahlt werden (§ 142 Abs. 2 InsO).
Zahlung per Vorkasse schließt dieses Risiko aus.
Die 7 wichtigsten Anfechtungsgründe
1. Besicherung oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen
Rechtsnorm: § 135 InsO
Voraussetzungen: Schuldner hat Sicherung gestellt für oder Zahlung geleistet auf Gesellschafterdarlehen
Zeitrahmen Sicherung: in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantrag oder danach
Zeitrahmen Zahlung: in den letzten zwölf Monaten vor Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: Gesellschafter einer GmbH oder Ltd., Aktionäre einer AG, Gesellschafter einer GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG, stille Gesellschafter.
Gehen Sie einfach davon aus, dass der Insolvenzverwalter alle Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag einfordert.
Sicherungen, die von der Gesellschaft innerhalb der letzten 10 Jahre für das Darlehen gestellt wurden, sind vom Gesellschafter herauszugeben.
Hinweis: Zahlungen oder erlassene Verlustanteile auf eine stille Gesellschaft sind für einen Zeitraum von 12 Monaten rückwirkend anfechtbar (§ 136 InsO).
Ausnahme: Gesellschafter, die mit weniger als 10% am Kapital der Gesellschaft beteiligt und nicht Geschäftsführer sind (§ 135 Abs. 4 InsO i.V.m. § 39 Abs. 5 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Insolvenzanfechtungen haben oft sehr komplexe Fragestellungen. Diese Übersicht soll nur eine erste Orientierung geben und muss notwendigerweise sehr verkürzt dargestellt werden. Sehen Sie sich einer Anfechtung gegenüber, sollten Sie meine kostenlose anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
2. Leistungen ohne wertentsprechende Gegenleistung
Rechtsnorm: § 134 InsO
Voraussetzungen: Schuldner hat Leistungen unentgeltlich oder zu einem sehr geringen Preis erbracht
Zeitrahmen: in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: jeden Leistungsempfänger
Überschrieben ist der § 134 InsO mit „Unentgeltliche Leistung“. Dies kann ein Geschenk sein oder die kostenlose Gebrauchsüberlassung eines PKWs.
Aber auch Verträge, die eine Leistung deutlich unterbewerten (sogenannte „gemischte Schenkungen“) können angefochten werden. Beispiel: der Schuldner verkauft einen PKW für den halben Marktwert. Die Differenz hat der Käufer der Insolvenzmasse zu erstatten oder er muss das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises herausgeben.
Ich möchte vor der Rückdatierung von Verträgen warnen, der Insolvenzverwalter kann vom Empfänger der Schenkung einen Beweis für das Datum der Vereinbarung verlangen.
Ausnahme: Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert.
3. Verträge mit nahestehenden Personen
Rechtsnorm: § 130 Abs. 3 InsO, § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
Zeitrahmen: in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: nahestehende Personen
Rechtsnorm: § 133 Abs. 4 InsO
Voraussetzungen: Insolvenzantrag ist gestellt
und es handelt sich um eine unmittelbare Benachteiligung
Zeitrahmen: in den letzten zwei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: nahestehende Personen
Paragraph 138 InsO unterstellt nahestehenden Personen des Schuldners oder seiner gesetzlichen Vertreter immer, dass sie von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Insolvenzantrag Kenntnis haben. Insbesondere Zahlungen innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag können nach §§ 130 und 131 InsO (Bevorzugung einzelner Gläubiger) sehr leicht angefochten werden, nach 133 Abs. 4 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung) sogar in den letzten zwei Jahren.
Es handelt sich um eine Vermutungsregel: nahestehende Personen entgehen in diesen Fällen der Anfechtung nur, wenn sie beweisen können, dass sie keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Gläubigerbenachteiligung hatten.
Nahestehende Personen sind:
- Aufsichtsräte,
- Vorstände,
- GmbH-Geschäftsführer,
- haftende Komplementäre einer KG,
- OHG-Gesellschafter,
- leitende Angestellte,
- Prokuristen.
Bei mehr als 25% Kapitalbeteiligung auch
- Aktionäre,
- GmbH-Gesellschafter oder
- Kommanditisten.
Außerdem
- Lebens– und Ehepartner,
- nahe Verwandte oder
- in häuslicher Gemeinschaft Lebende aller oben genannten Gruppen.
Insolvenzberatung Schubert: „Sie sollten Zahlungen an diesen Personenkreis nach Eintritt der Krise einstellen. Auch die Übertragung von Vermögenswerten oder die Nutzung von deren Bankverbindungen ist nicht zu empfehlen. Ausgenommen sind Bargeschäfte.
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
“
4. Unmittelbare Benachteiligung
Rechtsnormen: § 132 InsO, § 133 Abs. 4 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
und der Gläubiger hatte davon Kenntnis oder ist eine nahestehende Person
Zeitrahmen: in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach, bei nahestehenden Personen in den letzten zwei Jahren vor dem Insolvenzantrag
Betrifft: jeden Vertragspartner
Rechtshandlungen, die sofort, ohne Eintreten weiterer Umstände eine Minderung der Insolvenzmasse zur Folge haben. Insolvenzgläubiger muss es dazu noch gar nicht geben. Das kommt in der Praxis häufig vor, wenn Vermögensgegenstände schnell weit unter Wert abgegeben werden, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden (Verschleuderung). Sonderverkäufe oder Sonderangebote zur Lagerräumung sind damit nicht gemeint. Weitere Beispiele: Vergabe von Krediten zu unüblich niedrigen Zinsen. Kauf von Gegenständen zu einem überhöhten Preis.
Auch der einseitige Verzicht auf Rechte kann eine unmittelbare Benachteiligung darstellen. Kündigen Sie beispielsweise einen Bankkredit, so dass die Bank mit Guthaben aufrechnen kann, stellt dies eine Benachteiligung anderer Gläubiger dar.
5. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (kongruente Deckung)
Rechtsnorm: § 130 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
und der Gläubiger hatte davon Kenntnis oder ist eine nahestende Person
Zeitrahmen: in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: nur Insolvenzgläubiger
§ 130 InsO ist überschrieben mit ‚Kongruente Deckung’, was nichts anderes heißt, als dass sich Leistung und Gegenleistung einen Geschäftes entsprechen und fällig waren. Ist dem Gläubiger allerdings bekannt, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist, muss er mit einer Anfechtung rechnen.
Gläubiger wissen in der Regel nicht, ob eine Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden droht oder werden solches Wissen nicht zugeben. In der Praxis werden daher Indizien herangezogen, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
6. Bevorzugung einzelner Gläubiger (inkongruente Deckung)
Rechtsnorm: § 131 Abs. 1 InsO
Voraussetzungen: inkongruente Deckung
Zeitrahmen: im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach
Rechtsnorm: § 131 Abs. 2 InsO
Voraussetzungen: inkongruente Deckung und Schuldner war zahlungsunfähig
Zeitrahmen: im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach
Rechtsnorm: § 131 Abs. 3 InsO
Voraussetzungen: inkongruente Deckung und Gläubiger hatte Kenntnis von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger oder ist eine nahestehende Person
Zeitrahmen: im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: nur Insolvenzgläubiger
Inkongruente Deckung ist immer dann gegeben, wenn der Gläubiger eine Zahlung oder eine Sicherheit erhalten hat, die er nach dem Wortlaut des Gesetzes „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“. Hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.
Gewähren Sie Ihrer Bank zusätzliche Sicherungen, die zwar vertraglich vereinbart waren, aber für einen späteren Zeitpunkt, hätte die Bank diese nicht „zu der Zeit“ beanspruchen können. Erhält ein Gläubiger ohne vertraglichen Anspruch zusätzliche Sicherheiten, hätte er diese „nicht in der Art“ beanspruchen können.
Am häufigsten werden wegen inkongruenter Deckung Zahlungen in Rahmen einer Zwangsvollstreckung angefochten, in der Regel für die drei Monate vor Insolvenzantrag. Für Anfechtungen für Zahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung im Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach braucht es keine weiteren Voraussetzungen. Auch in den zwei Monaten davor kommt der Insolvenzverwalter fast immer zum Zug, da dem Gläubiger durch die Einleitung von Zwangsmaßnahmen unterstellt wird, dass er von der Zahlungsunfähigkeit gewusst hat.
7. Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung
Rechtsnorm: § 133 Abs. 1 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist (drohend) zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
und der Schuldner benachteiligt die übrigen Gläubiger vorsätzlich
und der Leistungsempfänger wusste von dem Vorsatz
und Schuldner leistet ohne Anspruch (Vermögensverschiebung)
Zeitrahmen: in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: alle Leistungsempfänger
Rechtsnorm: § 133 Abs. 2 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist (drohend) zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
und der Schuldner benachteiligt die Gläubiger vorsätzlich
und der Leistungsempfänger kannte die (drohende) Zahlungsunfähigkeit
und es handelt sich um eine inkongruente Deckung
Zeitrahmen: in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: alle Leistungsempfänger
Rechtsnorm: § 133 Abs. 3 InsO
Voraussetzungen: Schuldner ist zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag ist gestellt
und der Schuldner benachteiligt die Gläubiger vorsätzlich
und der Leistungsempfänger wusste von der Zahlungsunfähigkeit
und es handelt sich um eine kongruente Deckung
Zeitrahmen: in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach
Betrifft: alle Leistungsempfänger
Kann dem Schuldner Vorsatz in der Gläubigerbenachteiligung nachgewiesen werden, macht er sich nach § 263c StGB strafbar.
Kann dem Gläubiger, der Zahlungen erhalten hat, nachgewiesen werden, dass er diesen Vorsatz kannte, können auch lange zurückliegende Zahlungen zurückgefordert werden. Der Kenntnis des Vorsatzes wird vermutet, wenn der Leistungsempfänger von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit wusste. Als wichtigstes Beweisanzeichen dafür gilt die inkongruente Deckung. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger beispielsweise eine Sicherheit erhält, die nicht vertraglich vereinbart war oder Zahlungen vor der vertraglich vereinbarten Frist.
Bei kongruenter Deckung muss dem Leistungsempfängers die Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners bekannt sein. Durch die Reform der Insolvenzanfechtung vom 5. April 2017 sind insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen und andere Zahlungserleichterungen kein Anzeichen mehr dafür. Solche Vereinbarungen stellen jetzt ein Indiz dar, dass der Zahlungsempfänger gerade keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hatte. Für Insolvenzverfahren vor dem 5. April 2017 gelten die Absätze 2 und 3 des Paragraphen 133 nicht.
Bei Leistungen an nahestehende Personen, die eine unmittelbare Benachteiligung der übrigen Gläubiger zur Folge haben wird der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Zahlungsempfängers weiterhin vermutet – und zwar innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag.
Für die Anfechtung ist ein Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner nicht erforderlich.
Wie läuft eine Insolvenzanfechtung ab?
Wenn der Insolvenzverwalter bei der Prüfung der Unterlagen meint, einen Anfechtungsgrund gefunden zu haben, schreibt er den Anfechtungsgegner (in der Regel ein Gläubiger) an. Falls der Anfechtungsgegner nicht reagiert oder die Erfüllung ablehnt, kann der Insolvenzverwalter Klage erheben.
Welche Folgen hat die Insolvenzanfechtung?
Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch erfolgreich durchgesetzt und die Leistung wurde zurück gewährt, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf. Sie kann dann als gewöhnliche Insolvenzforderung angemeldet werden.
Was tun, wenn man betroffen ist?
Sie sollten auf jeden Fall reagieren, wenn Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten. Falls Sie nicht reagieren, wird der Insolvenzverwalter Klage erheben.
Insolvenzberatung Schubert: „Bei unklaren oder unbegründeten Anfechtungen sollten Sie sich verteidigen. Aber auch bei schlüssigen Anfechtungen lässt sich der Insolvenzverwalter oft auf einen Vergleich ein. Lassen Sie sich von mir beraten – am besten nehmen Sie meine kostenlose Erstberatung in Anspruch.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
Sehr geehrte Damen und Herren, mir liegt eine Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO vor. Meine Mutter hat Geld vor der Insolvenzeröffnung per Überweisung erhalten, welches sie jetzt an den Inso,- Verwalter zurückzahlen soll. Was kann ich tun, um die Inso,- Anfechtung abzuwenden?Soll meine Mutter die Forderung sofort begleichen ( sie ist Rentnerin und hat eine sehr geringe Rente).
Vorab danke ich Ihnen vielmals für ihre Hilfe & Rat.
mit freundlichen Grüßen
R. Rau
Sehr geehrte/r Frau/Herr Rau,
grundsätzlich ist es immer ratsam Forderungen vor der Zahlung zu prüfen.
Ob die Forderung berechtigt ist, kann ich aufgrund der wenigen Angaben nicht beurteilen.
https://insoguide.de/insolvenzanfechtung#was-tun-wenn-man-betroffen-ist
Viele Grüße
Olaf Schubert