10 Tipps für Selbstständige bei drohender Insolvenz

Als selbst­stän­di­ger Kauf­mann oder Frei­be­ruf­ler sind Sie nicht ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. In vie­len Fäl­len ist das jedoch der schnellste Weg aus einer Unter­neh­mens­krise. In Unkennt­nis der Rechts­lage wer­den unter Druck oft fal­sche Ent­schei­dun­gen getrof­fen, die dazu füh­ren kön­nen, dass bestimmte For­de­run­gen von der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­nom­men oder Zah­lun­gen ange­foch­ten werden.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Die fol­gen­den Tipps die­nen nur einer ers­ten Ori­en­tie­rung und kön­nen eine indi­vi­du­elle Bera­tung nicht erset­zen. Nach mei­ner Erfah­rung dau­ert eine erste Bestands­auf­nahme 2 bis 4 Stun­den, damit ich eine auf Ihre indi­vi­du­elle Situa­tion bezo­gene, wirt­schaft­lich klare und recht­lich kor­rekte Aus­sage tref­fen kann. Nut­zen Sie dafür meine kos­ten­freie Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

1. Mel­den Sie Ihr Gewerbe nicht ab.

Auch wenn es oft so beschrie­ben wird: ein Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren gibt es nicht in der Insol­venz­ord­nung. Für Selbst­stän­dige mit Gewer­be­an­mel­dung und Frei­be­ruf­ler gilt das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren.

Schuld­ner­be­ra­tun­gen emp­feh­len aus Eigen­nutz oft, das Gewerbe zunächst abzu­mel­den, da sie sonst nicht bera­ten kön­nen. Das soll­ten Sie jedoch nicht ver­an­las­sen, da Sie sonst nicht das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren durch­lau­fen dür­fen. Sie müs­sen dann das umständ­li­chere Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren über sich erge­hen lassen.

Was ist der Unter­schied zwi­schen einer Ver­brau­cher­insol­venz und einer Regelinsolvenz?

2. Es droht eine Pfän­dung? Räu­men Sie das Konto leer.

Sie dür­fen auch über ein­ge­räumte Kre­dit­li­nien ver­fü­gen und auf ein neues Konto umbu­chen. Ver­mei­den Sie jedoch eine Kreditüberziehung.

3. Legen Sie Gut­ha­ben­konto bei ande­ren Bank an.

Falls Sie noch kein Geschäfts­konto auf Gut­ha­ben­ba­sis füh­ren, legen Sie sofort eins an. Bei einer ande­ren Bank. Sobald Ihre Bank vom Insol­venz­an­trag erfährt, sperrt sie alle Geschäfts­kon­ten mit Soll­saldo. Dazu ist sie auch ver­pflich­tet, da sie jetzt Insol­venz­gläu­bi­ger ist. Sie wer­den das neue Konto im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren benö­ti­gen, damit Sie Ihren Zah­lungs­ver­kehr abwi­ckeln können.

4. Falls nötig, geben Sie eine Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ab.

Falls Sie gericht­lich auf­ge­for­dert wer­den, eine Ver­mö­gens­aus­kunft abzu­ge­ben, kom­men Sie die­ser nach, da sie sonst in Haft genom­men wer­den kön­nen. Geben sie keine unwah­ren Aus­künfte ab. Las­sen sie sich unbe­dingt eine Kopie aushändigen.

5. Rich­ten Sie ein Pfän­dungs­schutz­konto nur ein, wenn nötig.

Sie kön­nen bei einer bereits bestehen­den Pfän­dung noch ein Pfän­dungs­schutz­konto bean­tra­gen und sichern sich dadurch den unpfänd­ba­ren Betrag für den Antrags­mo­nat, sofern nicht schon dar­über ver­fügt wurde.

Eine neue Kon­to­be­an­tra­gung kön­nen sie nicht mit einem Antrag auf ein P‑Konto ver­bin­den, das lehnt die Bank in der Regel ab. Eröff­ne­nen Sie daher erst ein „nor­ma­les“ Gut­ha­ben­konto und bean­tra­gen danach eine Umwand­lung in ein P‑Konto.

6. Leis­ten Sie keine Zah­lun­gen an Freunde und Fami­lie: Anfech­tung droht.

Kommt es zu einem Insol­venz­ver­fah­ren, wird der Insol­venz­ver­wal­ter oder Sach­wal­ter Zah­lun­gen an nahe ste­hende Per­so­nen anfech­ten, sofern keine Gegen­leis­tung erfolgte.

Beson­ders gefähr­lich ist die Abwick­lung des Zah­lungs­ver­kehrs über ein Konto von Drit­ten. Oft wird das Konto des Ehe­part­ners oder ande­rer Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen genutzt. Hier besteht die außer­or­dent­lich hohe Gefahr der Schen­kungs­an­fech­tung. Sie müs­sen die­sen Zah­lungs­ver­kehr durch eine ent­spre­chende Treu­hand­ver­ein­ba­rung legi­ti­mie­ren und sichern. Las­sen sie sich dazu beraten.

7. Brin­gen Sie die Buch­hal­tung auf Stand.

Eine fal­sche oder feh­lende Buch­füh­rung kann im Insol­venz­fall straf­recht­li­che Fol­gen haben, ebenso wie feh­lende, fal­sche oder nicht ter­min­ge­recht auf­ge­stellte Jahresabschlüsse.

Geben Sie auch Ihre Steu­er­erklä­run­gen ab. Bei einer Sanie­rung über ein Insol­venz­ver­fah­ren, wer­den auch die Steu­er­schul­den von der Rest­schuld­be­frei­ung erfasst. Ver­säu­men Sie die Steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben, kann das zu einer Straf­tat oder Ord­nungs­wied­rig­keit nach Abga­ben­ord­nung füh­ren. In die­sen Fäl­len wer­den die Steu­er­schul­den von der Rest­schuld­be­frei­ung ausgenommen.

Bei einer Zusam­men­ver­an­la­gung mit dem Ehe­part­ner kann auch der Part­ner von der Ein­kom­mens­steu­er­schuld betrof­fen sein. Bean­tra­gen Sie recht­zei­tig die Getrenntveranlagung.

8. Zah­len Sie auf jeden Fall die Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozialversicherung.

Nicht gezahlte Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung füh­ren zur Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens. Bei mehr­mo­na­ti­gen Rück­stän­den und frucht­lo­ser Pfän­dung stel­len die Kran­ken­kas­sen Insol­venz­fremd­an­träge. Zah­lun­gen leis­ten Sie fol­gen­der­ma­ßen: „Til­gungs­be­stim­mung: Ein­zah­lung nur auf Arbeitnehmerbeitrag“.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Vor­ran­gig bei den Zah­lun­gen sind: Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­teile der Arbeit­neh­mer, die pri­vate Miete und Tele­fon, Strom, Hei­zung; Lie­fe­run­gen für neue Auf­träge; Rest­lie­fe­run­gen für die Abwick­lung bestehen­der Auf­träge und die Gewer­be­miete, falls der Rück­stand mehr als eine Monats­miete beträgt. Andere Zah­lun­gen soll­ten Sie nur nach qua­li­fi­zier­ter Bera­tung täti­gen. Nut­zen Sie dafür meine kos­ten­freie Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

9. Sichern sie einen Geld­be­trag für not­wen­dige Zahlungen.

Benö­ti­gen Sie einen Steu­er­be­ra­ter für die Erstel­lung von Abschlüs­sen und Steu­er­erklä­run­gen, soll­ten Sie sicher­stel­len, dass Sie diese zah­len kön­nen. Auch in der Krise dür­fen Sie Zah­lun­gen für not­wen­dige Steuer- und Rechts­be­ra­tung leis­ten. Eine qua­li­fi­zierte Bera­tung und Beglei­tung in Ver­fah­rens­voll­macht weden Sie in einem Insol­venz­ver­fah­ren nicht kos­ten­los bekom­men. Ihre zukünf­tige soziale und wirt­schaft­li­che Situa­tion wird von die­ser Bera­tung wesent­lich abhängen.

10. Brin­gen sie keine Ver­mö­gens­werte beiseite.

Legale und ille­gale Rechts­ge­schäfte lie­gen oft dicht bei­ein­an­der. Im Zwei­fel nut­zen sie meine anwalt­li­che Bera­tung und das kos­ten­lose Erstgespräch.


Bild­nach­weise:
Strasse im Gewit­ter © Gian Reto Tarnutzer
Por­trait Olaf Schu­bert © Sylke Gall

2 Gedanken zu „10 Tipps für Selbstständige bei drohender Insolvenz“

  1. Sehr geehr­ter Herr Schubert,

    es ist doch eine fal­sche Info von Ihnen, zu erklä­ren, dass im Insol­venz­ver­fah­ren der Gläu­bi­ger die Buch­füh­rung bzw. die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erstel­len (las­sen) muss. Mei­nes Wis­sens ist das Auf­gabe des Insol­venz­ver­wal­ters. Sollte ich mich irren, beleh­ren Sie mich
    eines Besseren.

    Mit freund­li­chen Grüßen 

    Gabi Hasen­pflug

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Hasenpflug,

      die Über­schrift die­ser Seite lau­tet: Tipps bei dro­hen­der Insol­venz. Hier steht auch nicht, dass die Gläu­bi­ger für die Buch­hal­tung ver­ant­wort­lich sind. Wor­aus schlie­ßen Sie das?

      Mit freund­li­chen Grüßen

      Antworten

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