Als selbsständiger Kaufmann oder Freiberufler sind Sie nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. In vielen Fällen ist das jedoch der schnellste Weg aus einer Unternehmenskrise. In Unkenntnis der Rechtslage werden unter Druck oft falsche Entscheidungen getroffen, die dazu führen können, dass bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen oder Zahlungen angefochten werden.
Insolvenzberatung Schubert: „Die folgenden Tipps dienen nur einer ersten Orientierung und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Nach meiner Erfahrung dauert eine erste Bestandsaufnahme 2 bis 4 Stunden, damit ich eine auf Ihre individuelle Situation bezogene, wirtschaftlich klare und rechtlich korrekte Aussage treffen kann. Nutzen Sie dafür meine kostenfreie Erstberatung.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
1. Melden Sie Ihr Gewerbe nicht ab.
Auch wenn es oft so beschrieben wird: ein Privatinsolvenzverfahren gibt es nicht in der Insolvenzordnung. Für Selbstständige mit Gewerbeanmeldung und Freiberufler gilt das Regelinsolvenzverfahren.
Schuldnerberatungen empfehlen aus Eigennutz oft, das Gewerbe zunächst abzumelden, da sie sonst nicht beraten können. Das sollten Sie jedoch nicht veranlassen, da Sie sonst nicht das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen dürfen. Sie müssen dann das umständlichere Verbraucherinsolvenzverfahren über sich ergehen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Verbraucherinsolvenz und einer Regelinsolvenz?
2. Es droht eine Pfändung? Räumen Sie das Konto leer.
Sie dürfen auch über eingeräumte Kreditlinien verfügen und auf ein neues Konto umbuchen. Vermeiden Sie jedoch eine Kreditüberziehung.
3. Legen Sie Guthabenkonto bei anderen Bank an.
Falls Sie noch kein Geschäftskonto auf Guthabenbasis führen, legen Sie sofort eins an. Bei einer anderen Bank. Sobald Ihre Bank vom Insolvenzantrag erfährt, sperrt sie alle Geschäftskonten mit Sollsaldo. Dazu ist sie auch verpflichtet, da sie jetzt Insolvenzgläubiger ist. Sie werden das neue Konto im vorläufigen Insolvenzverfahren benötigen, damit Sie Ihren Zahlungsverkehr abwickeln können.
4. Falls nötig, geben Sie eine Eidesstattliche Versicherung ab.
Falls Sie gerichtlich aufgefordert werden, eine Vermögensauskunft abzugeben, kommen Sie dieser nach, da sie sonst in Haft genommen werden können. Geben sie keine unwahren Auskünfte ab. Lassen sie sich unbedingt eine Kopie aushändigen.
5. Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto nur ein, wenn nötig.
Sie können bei einer bereits bestehenden Pfändung noch ein Pfändungsschutzkonto beantragen und sichern sich dadurch den unpfändbaren Betrag für den Antragsmonat, sofern nicht schon darüber verfügt wurde.
Eine neue Kontobeantragung können sie nicht mit einem Antrag auf ein P‑Konto verbinden, das wird lehnt die Bank in der Regel ab. Eröffnenen Sie daher erst ein „normales“ Guthabenkonto und beantragen danach eine Umwandlung in ein P‑Konto.
6. Leisten Sie keine Zahlungen an Freunde und Familie: Anfechtung droht.
Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, wird der Insolvenzverwalter oder Sachwalter Zahlungen an nahe stehende Personen anfechten, sofern keine Gegenleistung erfolgte.
Besonders gefährlich ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Konto von Dritten. Oft wird das Konto des Ehepartners oder anderer Familienangehörigen genutzt. Hier besteht die außerordentlich hohe Gefahr der Schenkungsanfechtung. Sie müssen diesen Zahlungsverkehr durch eine entsprechende Treuhandvereinbarung legitimieren und sichern. Lassen sie sich dazu beraten.
7. Bringen Sie die Buchhaltung auf Stand.
Eine falsche oder fehlende Buchführung kann im Insolvenzfall strafrechtliche Folgen haben, ebenso wie fehlende, falsche oder nicht termingerecht aufgestellte Jahresabschlüsse.
Geben Sie auch Ihre Steuererklärungen ab. Bei einer Sanierung über ein Insolvenzverfahren, werden auch die Steuerschulden von der Restschuldbefreiung erfasst. Versäumen Sie die Steuererklärungen abzugeben, kann das zu einer Straftat oder Ordnungswiedrigkeit nach Abgabenordnung führen. In diesen Fällen werden die Steuerschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Bei einer Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner kann auch der Partner von der Einkommenssteuerschuld betroffen sein. Beantragen Sie rechtzeitig die Getrenntveranlagung.
8. Zahlen Sie auf jeden Fall die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Nicht gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung führen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Bei mehrmonatigen Rückständen und fruchtloser Pfändung stellen die Krankenkassen Insolvenzfremdanträge. Zahlungen leisten Sie folgendermaßen: „Tilgungsbestimmung: Einzahlung nur auf Arbeitnehmerbeitrag“.
Insolvenzberatung Schubert: „Vorrangig bei den Zahlungen sind: Sozialversicherungsanteile der Arbeitnehmer, die private Miete und Telefon, Strom, Heizung; Lieferungen für neue Aufträge; Restlieferungen für die Abwicklung bestehender Aufträge und die Gewerbemiete, falls der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt. Andere Zahlungen sollten Sie nur nach qualifizierter Beratung tätigen. Nutzen Sie dafür meine kostenfreie Erstberatung.“
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9. Sichern sie einen Geldbetrag für notwendige Zahlungen.
Benötigen Sie einen Steuerberater für die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie diese zahlen können. Auch in der Krise dürfen Sie Zahlungen für notwendige Steuer- und Rechtsberatung leisten. Eine qualifizierte Beratung und Begleitung in Verfahrensvollmacht weden Sie in einem Insolvenzverfahren nicht kostenlos bekommen. Ihre zukünftige soziale und wirtschaftliche Situation wird von dieser Beratung wesentlich abhängen.
10. Bringen sie keine Vermögenswerte beiseite.
Legale und illegale Rechtsgeschäfte liegen oft dicht beieinander. Nutzen sie hierzu meine anwaltliche Beratung und das kostenlose Erstgespräch.
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Portrait Olaf Schubert © Sylke Gall