Insolvenzplan

Der Insol­venz­plan ist ein Teil­zah­lungs­ver­gleich mit den Insol­venz­gläu­bi­gern. Er kann in einem Ver­brau­cher- oder Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren ange­wen­det werden.

Der Insol­venz­plan wurde 1999 mit der Neu­ord­nung der Insol­venz­ord­nung ein­ge­führt. Der Gesetz­ge­ber hat in § 1 InsO die Mög­lich­keit des Erhalts des insol­ven­ten Unter­neh­mens mit Hilfe eines Insol­venz­plans aus­drück­lich als Alter­na­tive zur Ver­wer­tung und Ver­tei­lung vor­ge­se­hen. Im Gegen­satz zur über­tra­gen­den Sanie­rung bleibt die insol­vente Firma am Markt, der zu sanie­rende Rechts­trä­ger bleibt erhal­ten. Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren ist in den §§ 217 bis 269 der Insol­venz­ord­nung geregelt.

Trotz vie­ler Vor­teile für alle an der Insol­venz betei­lig­ten Stake­hol­der hat das Sanie­rungs­in­stru­ment Insol­venz­plan in der Pra­xis bis­her nur eine geringe Bedeu­tung. Mit dem Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) wur­den im Jahr 2012 Ände­run­gen vor­ge­nom­men, die das Insol­venz­plan­ver­fah­ren attrak­ti­ver gestal­ten. Bei­spiels­weise durch die Mög­lich­keit einen Insol­venz­plan auch bei Mas­se­un­zu­läng­lich­keit ein­zu­rei­chen (§ 210 InsO) oder durch die Ein­be­zie­hung der Anteils­eig­ner in den Plan (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren ist sinn­voll in Kom­bi­na­tion mit einem Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder Schutz­schirm­ver­fah­ren, da dann die Geschäfts­lei­tung beim Unter­neh­men ver­bleibt und nicht zeit­weise durch einen exter­nen Insol­venz­ver­wal­ter aus­ge­übt wird.“ 

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Vor­teile des Insolvenzplans

Inhalt­lich bie­tet der Insol­venz­plan große Frei­hei­ten. Mit ihm kann das Unter­neh­men abwei­chend von den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung indi­vi­du­ell saniert wer­den (§ 217 InsO). Der Insol­venz­plan hilft Unter­neh­men, Kri­sen zu über­win­den und bie­tet Selb­stän­di­gen und Frei­be­ruf­lern die Chance auf einen schnel­len wirt­schaft­li­chen Neustart.

  • Der insol­vente Betrieb bleibt nach Ent­schul­dung am Markt.
  • Die Gläu­bi­ger erhal­ten eine höhere Quote als bei der Verwertung.
  • Die Arbeit­neh­mer haben eine höhere Chance auf Erhalt der Arbeitsplätze.
  • Die Geschäfts­an­teile von Gesell­schaf­tern sind wie­der werthaltig.

Schnelle Rest­schuld­be­frei­ung

Ist der Schuld­ner eine natür­li­che Per­son, ist sie oder er nach der plan­mä­ßi­gen Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger von den rest­li­chen Schul­den befreit (§ 227 Abs. 1 InsO).

Haf­tungs­be­frei­ung bei Personengesellschaften

Haf­tende Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit) oder einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA) haf­ten nach plan­mä­ßi­ger Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger nicht mehr für die rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft (§ 227 Abs. 2 InsO).

Erhal­tung des Rechtsträgers

Wei­tere Vor­teile des Insol­venz­plan­ver­fah­rens lie­gen in der Redu­zie­rung der Ver­fah­rens­kos­ten und dem Erhalt des Rechts­trä­gers. Dies ist beson­ders wich­tig, wenn das insol­vente Unter­neh­men auf Lizen­zen oder behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen ange­wie­sen ist.

Selb­stän­di­gen Nota­ren, Rechts­an­wäl­ten, Ärz­ten, Apo­the­kern, Archi­tek­ten oder Steu­er­be­ra­tern bie­tet das Insol­venz­plan­ver­fah­ren zusam­men mit der Eigen­ver­wal­tung den Erhalt der Kam­mer­zu­las­sung.


Wer kann einen Insol­venz­plan vorlegen?

Nur der Insol­venz­ver­wal­ter und der Schuld­ner kön­nen einen Insol­venz­plan bei Gericht vor­le­gen (§ 218 Abs. 1 InsO). Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung kann den Insol­venz­ver­wal­ter beauf­tra­gen, einen Insol­venz­plan zu erstel­len (§ 218 Abs. 2 InsO).

Wird der Insol­venz­plan zusam­men mit dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­legt, spricht man von einem „Pre­pa­cked-Plan“.

Ein Insol­venz­plan kann wäh­rend des gesam­ten Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­legt wer­den, spä­tes­tens jedoch zum Schluss­ter­min (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Über­tra­gung, Liqui­da­tion oder Sanierung?

Der Insol­venz­plan muss als Ziel nicht zwin­gend die Sanie­rung des insol­ven­ten Unter­neh­mens zum Inhalt haben. Mög­lich sind auch Insol­venz­pläne, die die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens nach Zer­schla­gung (Liqui­da­ti­ons­plan) oder Über­tra­gung des Betriebs (Über­tra­guns­plan) vor­se­hen. In die­sen – eher sel­te­nen – Fäl­len dient der Insol­venz­plan dazu, eine von den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten abwei­chende Ver­wer­tung und Ver­tei­lung der Insol­venz­masse vorzunehmen.

Die fol­gen­den Abschnitte die­ser Seite bezie­hen sich auf einen Insol­venz­plan als Sanie­rungs­plan.


Bestand­teile des Plans

Ein erfolg­rei­cher Insol­venz­plan saniert das Unter­neh­men durch Besei­ti­gung der Insol­venz­gründe und ermög­licht damit die Auf­he­bung der Insol­venz. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist, dass der Plan aus zwei Abschnit­ten besteht (§ 219 InsO): dem dar­stel­len­den Teil (Sanie­rungs­plan) und dem gestal­ten­den Teil (Quo­ten­plan).

Dar­stel­len­der Teil

Der dar­stel­lende Teil beschreibt die aktu­elle Situa­tion des Unter­neh­mens, die bereits ein­ge­lei­te­ten sowie die geplan­ten Maß­nah­men zur Sanie­rung (§ 220 InsO). Die Sanie­rungs­fä­hig­keit ist mit einer betriebs­wirt­schaft­li­chen Ana­lyse zu bele­gen. Der Plan sollte begrün­den, warum die Sanie­rungs­maß­nah­men zu lang­fris­ti­ger und nach­hal­ti­ger Ren­ta­bi­li­tät führen.

Der Plan dient Gläu­bi­gern, Anteils­eig­nern und Gericht als Ent­schei­dungs­grund­lage für seine Annahme. Daher sollte der Insol­venz­plan auch eine Ver­gleichs­rech­nung ent­hal­ten. Es ist dar­zu­le­gen, dass alle Gläu­bi­ger­grup­pen durch den Insol­venz­plan bes­ser gestellt sind als durch die Ver­wer­tung in einem Regelinsolvenzverfahren.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „In der Pra­xis wird die Bes­ser­stel­lung der Gläu­bi­ger meist durch einen Drit­ten erreicht. Die­ser erklärt schrift­lich eine bestimmte Summe zur Ver­tei­lung an die Gläu­bi­ger zur Ver­fü­gung zu stel­len, falls der Plan ange­nom­men wird. Das Geld kann von Fami­lie, Freun­den, Ehe­gat­ten oder sogar von einem Gläu­bi­ger kom­men. Nur nie­mals vom Schuld­ner, da sein Ver­mö­gen in die Insol­venz­masse fällt. In wel­cher Höhe die Zuzah­lung erfor­der­lich ist, kann ich Ihnen gern in Rah­men der kos­ten­freien Erst­be­ra­tung erläutern.“ 

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Gestal­ten­der Teil

Der gestal­tende Teil des Insol­venz­plans beschreibt die Ände­run­gen der Rechts­stel­lung der Betei­lig­ten durch den Plan (§ 221 InsO). Der Insol­venz­plan schreibt vor, wie die Rechte der Betei­lig­ten durch den Plan geän­dert wer­den, bei­spiels­weise durch

  • Kür­zung der Forderungen,
  • Stun­dung der Forderungen,
  • Siche­rung der Forderungen,
  • For­de­rungs­ver­zicht gegen Besserungsschein,
  • Umwand­lung von For­de­run­gen in Anteile (Dept-Equity-Swap),
  • Kapi­tal­schnitt,
  • Gesell­schaf­ter­aus­schluss oder
  • andere Rege­lun­gen.

Die Betei­lig­ten wer­den in Grup­pen ein­ge­teilt, siehe Abschnitt Gläu­bi­ger­grup­pen.

Beson­dere Rege­lun­gen im gestal­ten­den Teil

Betei­ligte, die nach­wei­sen kön­nen, dass sie durch den Plan schlech­ter gestellt als bei einer Ver­wer­tung der Insol­venz­masse sind, genie­ßen Min­der­hei­ten­schutz (§ 251 InsO). Damit diese die Bestä­ti­gung des Plan durch das Gericht nicht ver­zö­gern, kön­nen im gestal­ten­den Teil des Plans Beträge für Aus­gleichs­an­sprü­che vor­ge­se­hen wer­den (§ 251 Abs. 3 InsO).

Außer­dem kann im Plan fest­ge­legt werden:

  • Die gericht­li­che Bestä­ti­gung des Plans kann an bestimmte vor­her zu erfül­lende Bedin­gun­gen gebun­den sein (§ 249 InsO).
  • Der Insol­venz­ver­wal­ter kann beauf­tragt wer­den, die Erfül­lung des Plans zu über­wa­chen (§ 260 InsO).
  • Rechts­ge­schäfte des Schuld­ners wäh­rend der Zeit der Über­wa­chung kön­nen von der Zustim­mung des Insol­venz­ver­wal­ters abhän­gig gemacht wer­den (§ 263 InsO).
  • Der Plan kann vor­se­hen, dass Ansprü­che von Insol­venz­gläu­bi­gern oder Mas­se­gläu­bi­gern, deren For­de­run­gen in der Zeit der Über­wa­chung erfüllt wer­den, nach­ran­gig gegen­über neu auf­ge­nom­me­nen Kre­di­ten sind. Für die­sen Fall ist im Plan ein Kre­dit­rah­men zu bestim­men (§ 264 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Oft ist es für das sanierte Unter­neh­men schwie­rig, neue Kre­dite zu erhal­ten. Durch die Mög­lich­keit, neue Dar­le­hen vor­ran­gig zu behan­deln wer­den neue Kre­dit­ge­ber bes­ser gestellt. Das Volu­men der Kre­dite darf das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens zum Zeit­punkt der Plan­be­stä­ti­gung nicht überschreiten.“ 

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Anla­gen zum Insolvenzplan

Sieht der Plan vor, dass die Zah­lun­gen an die Gläu­bi­ger aus den Erträ­gen des sanier­ten Unter­neh­mens erfol­gen, ver­langt die Insol­venz­ord­nung, dass die Betei­lig­ten sich über die wirt­schaft­li­chen Aus­sich­ten infor­mie­ren kön­nen. Dazu sol­len dem Plan fol­gende betriebs­wirt­schaft­li­che Pla­nungs­rech­nun­gen bei­lie­gen (§ 229 InsO):

  • Auf­stel­lung von Ver­mö­gen und Ver­bind­lich­kei­ten bei Planbestätigung,
  • Plan Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und
  • Liqui­di­täts­pla­nung (Finanz­pla­nung).

Der Pla­nungs­zeit­raum muss min­des­tens den Zeit­raum umfas­sen, in dem die Gläu­bi­ger durch geplante Zah­lun­gen befrie­digt wer­den sollen.

Fort­füh­rung von Ein­zel­un­ter­neh­men und Personengesellschaften

Wird der Insol­venz­plan bei Ein­zel­un­ter­neh­men, Selb­stän­di­gen, Frei­be­ruf­lern vom Insol­venz­ver­wal­ter vor­ge­legt, ist eine Erklä­rung des Schuld­ners bei­zu­fü­gen, dass sie oder er das Unter­neh­men fort­füh­ren will.

Sind natür­li­che Per­so­nen als per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­ter betrof­fen, müs­sen diese eben­falls eine schrift­li­che Erklä­rung abge­ben, dass sie das Unter­neh­men wei­ter­füh­ren wol­len (§ 230 Abs. 1 InsO).

Debt-Equity-Swap

Eine Umwand­lung von For­de­run­gen in Geschäfts­an­teile (Debt-Equity-Swap) kann nur mit Zustim­mung der betrof­fe­nen Gläu­bi­ger erfol­gen. Eine ent­spre­chende Erklä­rung der betrof­fe­nen Gläu­bi­ger ist dem Plan als Anlage bei­zu­le­gen (§ 230 Abs. 2 InsO).

Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen Dritter

Haben sich nicht am Insol­venz­ver­fah­ren Betei­ligte zu Leis­tun­gen gegen­über den Gläu­bi­gern bereit erklärt, sind ent­spre­chende Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen dem Plan bei­zu­fü­gen (§ 230 Abs. 3 InsO).


Gläu­bi­ger­grup­pen

Für die Fest­le­gung der Rechte der Betei­lig­ten sind Gläu­bi­ger­grup­pen zu bilden.

Es kön­nen nur Betei­ligte mit gleich­ar­ti­gen wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen in einer Gruppe zusam­men­ge­fasst wer­den. Die Grup­pen sind sach­ge­recht von­ein­an­der abzu­gren­zen; die Kri­te­rien für die Abgren­zung sind im Plan abzu­ge­ben (§ 222 Abs. 2 InsO). Sinn­voll ist eine unge­rade Anzahl von Grup­pen, da eine Mehr­heit der Grup­pen dem Plan zustim­men muss.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Die Bil­dung der Grup­pen ist ent­schei­dend für die Abstim­mung und Annahme des Plans, da jede Gruppe für sich abstimmt. Durch geschickte Ein­tei­lung der Grup­pen ist es leich­ter im Vor­feld der Abstim­mung Mehr­hei­ten zu orga­ni­sie­ren. Das Gericht kann spä­ter die feh­lende Zustim­mung ein­zel­ner Grup­pen erset­zen. Stich­wort: Obstruk­ti­ons­ver­bot“.

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Betei­ligte sind laut Insol­venz­ord­nung die

  • abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und die
  • Insol­venz­gläu­bi­ger (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Nach­ran­gige For­de­run­gen gel­ten im Plan­ver­fah­ren als erlas­sen (§ 225 Abs. 1 InsO), daher sind nach­ran­gige Gläu­bi­ger nur als Betei­ligte zu erfas­sen, falls der Plan eine Berück­sich­ti­gung vor­sieht (§ 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO). In die­sem Fall sind Grup­pen nach deren Rang­klas­sen zu bilden.
  • Mit­glie­der oder Anteils­eig­ner des insol­ven­ten Unter­neh­mens, sofern diese in den Plan ein­be­zo­gen sind (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
  • Arbeit­neh­mer mit erheb­li­chen Forderungen,
  • Klein­gläu­bi­ger mit For­de­run­gen unter 1.000 € und
  • gering­fü­gig betei­ligte Anteils­eig­ner mit weni­ger als 1% Anteil am haf­ten­den Kapi­tal (§ 222 Abs. 3 InsO).

Inner­halb der Gläu­bi­ger­grup­pen mit glei­cher Rechts­stel­lung kön­nen Unter­grup­pen mit gleich­ar­ti­gen wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen gebil­det wer­den (§ 222 Abs. 2 InsO). So kön­nen bei­spiels­weise Ban­ken, Lie­fe­ran­ten und öffent­li­che Gläu­bi­ger (Finanz­amt, Arbeits­agen­tur) jeweils eine Unter­gruppe bilden.

Alle Gläu­bi­ger einer Gruppe sind gleich zu behan­deln (§ 226 InsO). Abwei­chende Rege­lun­gen sind nich­tig, wenn nicht alle Betei­lig­ten einer Gruppe durch schrift­li­che Erklä­rung zustimmen.


Ablauf des Insolvenzplanverfahrens

Abbildung: Diagramm Ablauf Insolvenzplanverfahren

Vor­lage und Prü­fung durch das Gericht

Der fer­tige Insol­venz­plan ist dem Insol­venz­ge­richt vor­zu­le­gen (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Gericht hat jetzt zwei maxi­mal Wochen Zeit, den Plan zu prü­fen. Es kann den Plan aus fol­gen­den Grün­den zurück­wei­sen:

  • Der Plan ent­hält for­melle Feh­ler, ins­be­son­dere bei der Bil­dung von Gläu­bi­ger­grup­pen. In die­sem Fall kann das Gericht eine Frist zur Nach­bes­se­rung set­zen (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Der Plan hat keine Aus­sicht auf Annahme durch die Betei­lig­ten oder Bestä­ti­gung durch das Gericht (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
  • Der Plan kann offen­sicht­lich nicht erfüllt wer­den (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Ande­ren­falls holt das Gericht Stel­lung­nah­men ein von:

  • Falls vor­han­den, dem Gläu­bi­ger­aus­schuss, dem Betriebs­rat und dem Spre­cher­aus­schuss der lei­ten­den Ange­stell­ten (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Dem Insol­venz­ver­wal­ter oder Schuld­ner (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO).
  • Optio­nal auch von der Handels‑, Hand­werks oder Land­wirt­schafts­kam­mer oder ande­ren sach­kun­di­gen Stel­len (§ 232 Abs. 2 InsO).

Die Stel­lung­nah­men wer­den zusam­men mit dem Plan zur Ein­sicht aus­ge­legt (§ 234 InsO).

Aus­set­zung von Ver­wer­tung und Verteilung

Auf Antrag des Schuld­ners oder Insol­venz­ver­wal­ters kann das Gericht die Ver­wer­tung und Ver­tei­lung der Insol­venz­masse unter­bre­chen, um den Plan nicht zu gefähr­den (§ 233 InsO).

Erör­te­rungs- und Abstimmungstermin

Zusam­men mit der Ein­ho­lung der Stel­lung­nah­men setzt das Insol­venz­ge­richt einen Ter­min fest, in dem der Insol­venz­plan bespro­chen und den Betei­lig­ten zur Abstim­mung vor­ge­legt wird (Erör­te­rungs- und Abstim­mungs­ter­min). Die­ser soll inner­halb eines Monats statt­fin­den. (§ 235 Abs. 1 InsO), nicht aber vor dem Prü­fungs­ter­min (§ 236 InsO).

Der Ter­min wird öffent­lich bekannt gege­ben (§ 235 Abs. 2 InsO).

Die Insol­venz­gläu­bi­ger, die For­de­run­gen ange­mel­det haben, die abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger, der Insol­venz­ver­wal­ter, der Schuld­ner, der Betriebs­rat und der Spre­cher­aus­schuss der lei­ten­den Ange­stell­ten erhal­ten zusam­men mit einer geson­der­ten Ein­la­dung eine Kopie oder Zusam­men­fas­sung des Plans (§ 235 Abs. 3 InsO).

In grö­ße­ren Ver­fah­ren kann das Gericht auch einen sepa­ra­ten Abstim­mungs­ter­min fest­le­gen (§ 241 InsO). In die­sem Fall kann die Abstim­mung über den Plan auch schrift­lich erfol­gen (§ 242 InsO).

Der­je­nige, der den Plan vor­ge­legt hat (Insol­venz­ver­wal­ter oder Schuld­ner) kann nach der Erör­te­rung des Plans noch Kor­rek­tu­ren vor­neh­men (§ 240 InsO).

Die Abstim­mung fin­det inner­halb der durch den Plan fest­ge­leg­ten Grup­pen statt (§ 243 InsO). Stimm­be­rech­tigt sind alle Gläu­bi­ger, deren Rechte durch den Plan geän­dert wer­den (§§ 237, 238 InsO). Außer­dem alle betrof­fe­nen Anteils­eig­ner oder Mitglieder.

Für die Annahme des Plans ist die Sum­men- und Kopf­mehr­heit in jeder Gruppe erfor­der­lich (§ 244 InsO).

Sum­men­mehr­heit: Die Stimm­rechte eines Gläu­bi­gers erge­ben sich aus der Höhe sei­ner unbe­strit­te­nen For­de­rung im Ver­hält­nis zu den unbe­strit­te­nen For­de­run­gen aller anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger die­ser Gruppe (§ 244 Abs. 1 InsO). Die Stimm­rechte eines Anteils­eig­ners erge­ben sich aus der Höhe sei­ner Kapi­tal­be­tei­li­gung (§ 238a InsO).

Kopf­mehr­heit: Außer­dem muss die Mehr­heit der anwe­sen­den Gläu­bi­ger einer Gruppe zustimmen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Es erschei­nen sel­ten viele Gläu­bi­ger zu den Abstim­mungs­ter­mi­nen. Erscheint gar kein Gläu­bi­ger, wird der Plan abge­lehnt. Oft reicht es schon aus, dass ein befreun­de­ter Gläu­bi­ger am Ter­min teil­nimmt, um die Abstim­mung in einer Gruppe zu gewin­nen. Wohl­ge­son­nene Gläu­bi­ger, die aus Zeit- oder Ter­min­grün­den nicht am Ter­min teil­neh­men wol­len, soll­ten sich anwalt­lich ver­tre­ten lassen.“ 

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Obstruktionsverbot

Stim­men nicht alle Gläu­bi­ger­grup­pen dem Plan zu, kann das Insol­venz­ge­richt die feh­len­den Zustim­mun­gen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen erset­zen (§ 245 InsO).

Das Obstruk­ti­ons­ver­bot besagt, dass auch bei einem nega­ti­ven Abstim­mungs­er­geb­nis die Zustim­mung einer Gruppe als erteilt gilt, wenn

  • die Ange­hö­ri­gen die­ser Gruppe durch den Plan nicht schlech­ter gestellt sind als ohne Plan,
  • die Ange­hö­ri­gen die­ser Gruppe ange­mes­sen am wirt­schaft­li­chen Wert par­ti­zi­pie­ren, der auf­grund des Plans allen Betei­li­gen zuflie­ßen soll und
  • die Mehr­heit aller Grup­pen dem Plan zuge­stimmt hat.

Min­der­hei­ten­schutz

Jeder Betei­ligte kann im Abstim­mungs­ter­min bean­tra­gen, die Bestä­ti­gung des Plan zu ver­sa­gen, falls er durch den Plan vor­aus­sicht­lich schlech­ter gestellt ist als ohne (§ 251 InsO). Sind für die­sen Fall im gestal­ten­den Teil des Insol­venz­plans Mit­tel für Aus­gleichs­an­sprü­che vor­ge­se­hen, kann das Insol­venz­ge­richt den Plan trotz­dem bestä­ti­gen (§ 251 Abs. 3 InsO).

Zustim­mung des Schuldners

Legt der Insol­venz­ver­wal­ter den Plan vor, kann der Schuld­ner im Abstim­mungs­ter­min wider­spre­chen (§ 247 Abs. 1 InsO). Der Wider­spruch ist unbe­acht­lich, wenn der Schuld­ner durch den Plan nicht schlech­ter gestellt ist als ohne Plan und kein Gläu­bi­ger Leis­tun­gen erhält, die über seine ursprüng­li­che For­de­rung hin­aus geht (§ 247 Abs. 1 InsO).

Bestä­ti­gung des Insolvenzplans

Durch die gericht­li­che Bestä­ti­gung des Plans wer­den die im gestal­ten­den Teil des Insol­venz­plans beschrie­be­nen Rechts­än­de­run­gen wirk­sam (§ 254 Abs. 1 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Bei klei­ne­ren Ver­fah­ren wird der Plan meist noch im Abstim­mungs­ter­min bestä­tigt. Mit der gericht­li­chen Bestä­ti­gung sind Sie schul­den­frei – bis auf die im Plan fest­ge­leg­ten Zah­lun­gen und Bedin­gun­gen. Selbst­stän­dige und frei­be­ruf­lich Tätige kön­nen Ihre Rest­schuld­be­frei­ung deut­lich schnel­ler erhalten.“ 

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Der Plan kann auch vor­se­hen, dass vor der Bestä­ti­gung bestimmte Leis­tun­gen zu erbrin­gen sind oder bestimmte Maß­nah­men getrof­fen sind (beding­ter Insol­venz­plan). In die­sem Fall ver­sagt das Gericht die Bestä­ti­gung, falls die Bedin­gung inner­halb einer gericht­lich gesetz­ten Frist nicht erfüllt wird (§ 249 InsO).

Auf­he­bung des Insolvenzverfahrens

Sieht der Insol­venz­plan nichts ande­res vor, hebt das Gericht das Insol­venz­ver­fah­ren auf, sobald der Insol­venz­plan rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist (§ 258 Abs. 1 InsO). Der Insol­venz­ver­wal­ter muss vor­her die Mas­se­for­de­run­gen aus­glei­chen. Die Auf­he­bung wird öffent­lich bekannt gemacht. Damit ist das Insol­venz­ver­fah­ren beendet.

Plan­erfül­lung und Über­wa­chung des Plans

Je nach Aus­ge­stal­tung des Plans kann die Plan­erfül­lung noch einige Zeit nach Auf­he­bung des Ver­fah­rens andau­ern. Dafür kann fest­ge­legt wer­den, dass die Erfül­lung des Plans wei­ter durch den Insol­venz­ver­wal­ter über­wacht wer­den muss. Die Kos­ten dafür trägt der Schuldner.

In der Über­wa­chungs­phase kön­nen bestimmte Geschäfte von der Zustim­mung des Insol­venz­ver­wal­ter abhän­gig gemacht wer­den. Durch das Insol­venz­ge­richt wird die Über­wa­chung öffent­lich bekannt gemacht, zudem wel­che Geschäfte zustim­mungs­be­dürf­tig sind und in wel­cher Höhe ein Kre­dit­rah­men für vor­ran­gige Neu­kre­dite fest­ge­legt wurde.

Das Gericht ver­öf­fent­licht auch die Auf­he­bung der Überwachung,

  • nach­dem die über­wach­ten Ansprü­che erfüllt sind oder
  • spä­tes­tens drei Jahre nach Auf­he­bung des Verfahrens.

Wel­che Wir­kung hat der Insolvenzplan?

Sobald der Plan rechts­kräf­tig bestä­tigt wurde, gel­ten die im dar­stel­len­den Teil beschrie­be­nen Rege­lun­gen: die Ver­äu­ße­rung von Betriebs­tei­len, Stun­dung oder der Erlass von For­de­run­gen, Siche­run­gen und so wei­ter. Betref­fen die Rege­lun­gen Über­tra­gun­gen von Geschäfts­an­tei­len, Mit­glieds- oder andere Rechte gel­ten die im Plan vor­ge­se­he­nen Beschlüsse als gefasst, die Wil­lens­er­klä­run­gen als abge­ge­ben. Es bedarf kei­ner wei­te­ren gesell­schafts­recht­lich sonst erfor­der­li­chen Ladung, Beur­kun­dung oder Bekannt­ma­chung. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann die Ände­run­gen direkt beim Han­dels­re­gis­ter oder ande­ren Regis­tern anmelden.

Was pas­siert, wenn der Insol­venz­plan nicht erfüllt wird?

Die Insol­venz­gläu­bi­ger kön­nen mit dem Plan wie aus einem rechts­kräf­ti­gen Urteil voll­stre­cken (§ 257 InsO). Und zwar gegen den Insol­venz­schuld­ner als auch gegen Dritte, die für den Plan Ver­pflich­tun­gen über­nom­men haben.

Gerät der Schuld­ner mit der Erfül­lung des Plan erheb­lich in Rück­stand, leben die ursprüng­li­chen For­de­run­gen des betrof­fe­nen Gläu­bi­gers wie­der auf, Stun­dun­gen wer­den hin­fäl­lig. Erheb­lich bedeu­tet hier nach einer Frist von zwei Wochen nach schrift­li­cher Mah­nung durch den Gläu­bi­ger (§ 255 Abs. 1 InsO).

Wird vor der Plan­erfül­lung ein neues Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net, so leben die ursprüng­li­chen For­de­run­gen aller Gläu­bi­ger wie­der auf (§ 255 Abs. 2 InsO).

Was pas­siert mit For­de­run­gen, die nicht ange­mel­det wurden?

Der Plan wirkt auch gegen For­de­run­gen, die nicht anmel­det wur­den und Betei­ligte, die dem Plan wider­spro­chen haben (§ 254b InsO).

Aller­dings haben zu spät anmel­dende Gläu­bi­ger das Recht, inner­halb einer Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr ihre For­de­run­gen gel­tend zu machen (§ 259b InsO). Diese kön­nen die Zah­lung einer dem Plan ent­spre­chen­den Quote ver­lan­gen. Gefähr­den diese For­de­run­gen die Plan­um­set­zung, kann das Insol­venz­ge­richt auf Antrag des Schuld­ners Voll­stre­ckungs­maß­nah­men auf­he­ben oder für maxi­mal drei Jahre unter­sa­gen (§ 259a InsO).

Wann genau erfolgt die Restschuldbefreiung?

Sobald die im Plan fest­ge­legte Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger abge­schlos­sen ist (§ 227 Abs. 1 InsO), ist der Schuld­ner von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten befreit.

Das gilt auch bezüg­lich der Haf­tung von per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern einer Per­so­nen­ge­sell­schaft oder einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (§ 227 Abs. 2 InsO).

Was pas­siert, wenn der Insol­venz­plan scheitert?

Wird der Plan nicht bestä­tigt, wird das Insol­venz­ver­fah­ren als Regel­ver­fah­ren fort­ge­setzt. Es besteht die Mög­lich­keit, unter ver­än­der­ten Vor­aus­set­zun­gen das Insol­venz­plan­ver­fah­ren erneut zu initiieren.


Dauer des Insolvenzplanverfahrens

Bei einer über­schau­ba­ren Anzahl von Gläu­bi­gern kann das Insol­venz­plan­ver­fah­ren inner­halb von sechs bis zwölf Mona­ten abge­schlos­sen sein.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Durch gute Zusam­men­ar­beit aller Betei­lig­ten hat meine Kanz­lei ein Insol­venz­ver­fah­ren in vier­ein­halb Mona­ten abschlies­sen kön­nen. Die Gläu­bi­ger haben dem Insol­venz­plan zu 100% zugestimmt.“ 

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Insol­venz­plan­ver­fah­ren in Eigenverwaltung


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