Der Insolvenzplan ist ein Teilzahlungsvergleich mit den Insolvenzgläubigern. Er kann in einem Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren angewendet werden.
Der Insolvenzplan wurde 1999 mit der Neuordnung der Insolvenzordnung eingeführt. Der Gesetzgeber hat in § 1 InsO die Möglichkeit des Erhalts des insolventen Unternehmens mit Hilfe eines Insolvenzplans ausdrücklich als Alternative zur Verwertung und Verteilung vorgesehen. Im Gegensatz zur übertragenden Sanierung bleibt die insolvente Firma am Markt, der zu sanierende Rechtsträger bleibt erhalten. Das Insolvenzplanverfahren ist in den §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung geregelt.
Trotz vieler Vorteile für alle an der Insolvenz beteiligten Stakeholder hat das Sanierungsinstrument Insolvenzplan in der Praxis bisher nur eine geringe Bedeutung. Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurden im Jahr 2012 Änderungen vorgenommen, die das Insolvenzplanverfahren attraktiver gestalten. Beispielsweise durch die Möglichkeit einen Insolvenzplan auch bei Masseunzulänglichkeit einzureichen (§ 210 InsO) oder durch die Einbeziehung der Anteilseigner in den Plan (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Das Insolvenzplanverfahren ist sinnvoll in Kombination mit einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren, da dann die Geschäftsleitung beim Unternehmen verbleibt und nicht zeitweise durch einen externen Insolvenzverwalter ausgeübt wird.“
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Vorteile des Insolvenzplans
Inhaltlich bietet der Insolvenzplan große Freiheiten. Mit ihm kann das Unternehmen abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung individuell saniert werden (§ 217 InsO). Der Insolvenzplan hilft Unternehmen, Krisen zu überwinden und bietet Selbständigen und Freiberuflern die Chance auf einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.
- Der insolvente Betrieb bleibt nach Entschuldung am Markt.
- Die Gläubiger erhalten eine höhere Quote als bei der Verwertung.
- Die Arbeitnehmer haben eine höhere Chance auf Erhalt der Arbeitsplätze.
- Die Geschäftsanteile von Gesellschaftern sind wieder werthaltig.
Schnelle Restschuldbefreiung
Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist sie oder er nach der planmäßigen Befriedigung der Gläubiger von den restlichen Schulden befreit (§ 227 Abs. 1 InsO).
Haftungsbefreiung bei Personengesellschaften
Haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) haften nach planmäßiger Befriedigung der Gläubiger nicht mehr für die restlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 227 Abs. 2 InsO).
Erhaltung des Rechtsträgers
Weitere Vorteile des Insolvenzplanverfahrens liegen in der Reduzierung der Verfahrenskosten und dem Erhalt des Rechtsträgers. Dies ist besonders wichtig, wenn das insolvente Unternehmen auf Lizenzen oder behördliche Genehmigungen angewiesen ist.
Selbständigen Notaren, Rechtsanwälten, Ärzten, Apothekern, Architekten oder Steuerberatern bietet das Insolvenzplanverfahren zusammen mit der Eigenverwaltung den Erhalt der Kammerzulassung.
Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?
Nur der Insolvenzverwalter und der Schuldner können einen Insolvenzplan bei Gericht vorlegen (§ 218 Abs. 1 InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 218 Abs. 2 InsO).
Wird der Insolvenzplan zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt, spricht man von einem „Prepacked-Plan“.
Ein Insolvenzplan kann während des gesamten Insolvenzverfahrens vorgelegt werden, spätestens jedoch zum Schlusstermin (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Übertragung, Liquidation oder Sanierung?
Der Insolvenzplan muss als Ziel nicht zwingend die Sanierung des insolventen Unternehmens zum Inhalt haben. Möglich sind auch Insolvenzpläne, die die Verteilung des Vermögens nach Zerschlagung (Liquidationsplan) oder Übertragung des Betriebs (Übertragunsplan) vorsehen. In diesen – eher seltenen – Fällen dient der Insolvenzplan dazu, eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse vorzunehmen.
Die folgenden Abschnitte dieser Seite beziehen sich auf einen Insolvenzplan als Sanierungsplan.
Bestandteile des Plans
Ein erfolgreicher Insolvenzplan saniert das Unternehmen durch Beseitigung der Insolvenzgründe und ermöglicht damit die Aufhebung der Insolvenz. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Plan aus zwei Abschnitten besteht (§ 219 InsO): dem darstellenden Teil (Sanierungsplan) und dem gestaltenden Teil (Quotenplan).
Darstellender Teil
Der darstellende Teil beschreibt die aktuelle Situation des Unternehmens, die bereits eingeleiteten sowie die geplanten Maßnahmen zur Sanierung (§ 220 InsO). Die Sanierungsfähigkeit ist mit einer betriebswirtschaftlichen Analyse zu belegen. Der Plan sollte begründen, warum die Sanierungsmaßnahmen zu langfristiger und nachhaltiger Rentabilität führen.
Der Plan dient Gläubigern, Anteilseignern und Gericht als Entscheidungsgrundlage für seine Annahme. Daher sollte der Insolvenzplan auch eine Vergleichsrechnung enthalten. Es ist darzulegen, dass alle Gläubigergruppen durch den Insolvenzplan besser gestellt sind als durch die Verwertung in einem Regelinsolvenzverfahren.
Insolvenzberatung Schubert: „In der Praxis wird die Besserstellung der Gläubiger meist durch einen Dritten erreicht. Dieser erklärt schriftlich eine bestimmte Summe zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung zu stellen, falls der Plan angenommen wird. Das Geld kann von Familie, Freunden, Ehegatten oder sogar von einem Gläubiger kommen. Nur niemals vom Schuldner, da sein Vermögen in die Insolvenzmasse fällt. In welcher Höhe die Zuzahlung erforderlich ist, kann ich Ihnen gern in Rahmen der kostenfreien Erstberatung erläutern.“
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Gestaltender Teil
Der gestaltende Teil des Insolvenzplans beschreibt die Änderungen der Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan (§ 221 InsO). Der Insolvenzplan schreibt vor, wie die Rechte der Beteiligten durch den Plan geändert werden, beispielsweise durch
- Kürzung der Forderungen,
- Stundung der Forderungen,
- Sicherung der Forderungen,
- Forderungsverzicht gegen Besserungsschein,
- Umwandlung von Forderungen in Anteile (Dept-Equity-Swap),
- Kapitalschnitt,
- Gesellschafterausschluss oder
- andere Regelungen.
Die Beteiligten werden in Gruppen eingeteilt, siehe Abschnitt Gläubigergruppen.
Besondere Regelungen im gestaltenden Teil
Beteiligte, die nachweisen können, dass sie durch den Plan schlechter gestellt als bei einer Verwertung der Insolvenzmasse sind, genießen Minderheitenschutz (§ 251 InsO). Damit diese die Bestätigung des Plan durch das Gericht nicht verzögern, können im gestaltenden Teil des Plans Beträge für Ausgleichsansprüche vorgesehen werden (§ 251 Abs. 3 InsO).
Außerdem kann im Plan festgelegt werden:
- Die gerichtliche Bestätigung des Plans kann an bestimmte vorher zu erfüllende Bedingungen gebunden sein (§ 249 InsO).
- Der Insolvenzverwalter kann beauftragt werden, die Erfüllung des Plans zu überwachen (§ 260 InsO).
- Rechtsgeschäfte des Schuldners während der Zeit der Überwachung können von der Zustimmung des Insolvenzverwalters abhängig gemacht werden (§ 263 InsO).
- Der Plan kann vorsehen, dass Ansprüche von Insolvenzgläubigern oder Massegläubigern, deren Forderungen in der Zeit der Überwachung erfüllt werden, nachrangig gegenüber neu aufgenommenen Krediten sind. Für diesen Fall ist im Plan ein Kreditrahmen zu bestimmen (§ 264 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Oft ist es für das sanierte Unternehmen schwierig, neue Kredite zu erhalten. Durch die Möglichkeit, neue Darlehen vorrangig zu behandeln werden neue Kreditgeber besser gestellt. Das Volumen der Kredite darf das Vermögen des Unternehmens zum Zeitpunkt der Planbestätigung nicht überschreiten.“
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Anlagen zum Insolvenzplan
Sieht der Plan vor, dass die Zahlungen an die Gläubiger aus den Erträgen des sanierten Unternehmens erfolgen, verlangt die Insolvenzordnung, dass die Beteiligten sich über die wirtschaftlichen Aussichten informieren können. Dazu sollen dem Plan folgende betriebswirtschaftliche Planungsrechnungen beiliegen (§ 229 InsO):
- Aufstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten bei Planbestätigung,
- Plan Gewinn- und Verlustrechnung und
- Liquiditätsplanung (Finanzplanung).
Der Planungszeitraum muss mindestens den Zeitraum umfassen, in dem die Gläubiger durch geplante Zahlungen befriedigt werden sollen.
Fortführung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Wird der Insolvenzplan bei Einzelunternehmen, Selbständigen, Freiberuflern vom Insolvenzverwalter vorgelegt, ist eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass sie oder er das Unternehmen fortführen will.
Sind natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter betroffen, müssen diese ebenfalls eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie das Unternehmen weiterführen wollen (§ 230 Abs. 1 InsO).
Debt-Equity-Swap
Eine Umwandlung von Forderungen in Geschäftsanteile (Debt-Equity-Swap) kann nur mit Zustimmung der betroffenen Gläubiger erfolgen. Eine entsprechende Erklärung der betroffenen Gläubiger ist dem Plan als Anlage beizulegen (§ 230 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungserklärungen Dritter
Haben sich nicht am Insolvenzverfahren Beteiligte zu Leistungen gegenüber den Gläubigern bereit erklärt, sind entsprechende Verpflichtungserklärungen dem Plan beizufügen (§ 230 Abs. 3 InsO).
Gläubigergruppen
Für die Festlegung der Rechte der Beteiligten sind Gläubigergruppen zu bilden.
Es können nur Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen in einer Gruppe zusammengefasst werden. Die Gruppen sind sachgerecht voneinander abzugrenzen; die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan abzugeben (§ 222 Abs. 2 InsO). Sinnvoll ist eine ungerade Anzahl von Gruppen, da eine Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmen muss.
Insolvenzberatung Schubert: „Die Bildung der Gruppen ist entscheidend für die Abstimmung und Annahme des Plans, da jede Gruppe für sich abstimmt. Durch geschickte Einteilung der Gruppen ist es leichter im Vorfeld der Abstimmung Mehrheiten zu organisieren. Das Gericht kann später die fehlende Zustimmung einzelner Gruppen ersetzen. Stichwort: Obstruktionsverbot“.
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Beteiligte sind laut Insolvenzordnung die
- absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und die
- Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
- Nachrangige Forderungen gelten im Planverfahren als erlassen (§ 225 Abs. 1 InsO), daher sind nachrangige Gläubiger nur als Beteiligte zu erfassen, falls der Plan eine Berücksichtigung vorsieht (§ 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO). In diesem Fall sind Gruppen nach deren Rangklassen zu bilden.
- Mitglieder oder Anteilseigner des insolventen Unternehmens, sofern diese in den Plan einbezogen sind (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
- Arbeitnehmer mit erheblichen Forderungen,
- Kleingläubiger mit Forderungen unter 1.000 € und
- geringfügig beteiligte Anteilseigner mit weniger als 1% Anteil am haftenden Kapital (§ 222 Abs. 3 InsO).
Innerhalb der Gläubigergruppen mit gleicher Rechtsstellung können Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden (§ 222 Abs. 2 InsO). So können beispielsweise Banken, Lieferanten und öffentliche Gläubiger (Finanzamt, Arbeitsagentur) jeweils eine Untergruppe bilden.
Alle Gläubiger einer Gruppe sind gleich zu behandeln (§ 226 InsO). Abweichende Regelungen sind nichtig, wenn nicht alle Beteiligten einer Gruppe durch schriftliche Erklärung zustimmen.
Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
Vorlage und Prüfung durch das Gericht
Der fertige Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Gericht hat jetzt zwei maximal Wochen Zeit, den Plan zu prüfen. Es kann den Plan aus folgenden Gründen zurückweisen:
- Der Plan enthält formelle Fehler, insbesondere bei der Bildung von Gläubigergruppen. In diesem Fall kann das Gericht eine Frist zur Nachbesserung setzen (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
- Der Plan hat keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder Bestätigung durch das Gericht (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
- Der Plan kann offensichtlich nicht erfüllt werden (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Anderenfalls holt das Gericht Stellungnahmen ein von:
- Falls vorhanden, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
- Dem Insolvenzverwalter oder Schuldner (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO).
- Optional auch von der Handels‑, Handwerks oder Landwirtschaftskammer oder anderen sachkundigen Stellen (§ 232 Abs. 2 InsO).
Die Stellungnahmen werden zusammen mit dem Plan zur Einsicht ausgelegt (§ 234 InsO).
Aussetzung von Verwertung und Verteilung
Auf Antrag des Schuldners oder Insolvenzverwalters kann das Gericht die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse unterbrechen, um den Plan nicht zu gefährden (§ 233 InsO).
Erörterungs- und Abstimmungstermin
Zusammen mit der Einholung der Stellungnahmen setzt das Insolvenzgericht einen Termin fest, in dem der Insolvenzplan besprochen und den Beteiligten zur Abstimmung vorgelegt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Dieser soll innerhalb eines Monats stattfinden. (§ 235 Abs. 1 InsO), nicht aber vor dem Prüfungstermin (§ 236 InsO).
Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben (§ 235 Abs. 2 InsO).
Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten erhalten zusammen mit einer gesonderten Einladung eine Kopie oder Zusammenfassung des Plans (§ 235 Abs. 3 InsO).
In größeren Verfahren kann das Gericht auch einen separaten Abstimmungstermin festlegen (§ 241 InsO). In diesem Fall kann die Abstimmung über den Plan auch schriftlich erfolgen (§ 242 InsO).
Derjenige, der den Plan vorgelegt hat (Insolvenzverwalter oder Schuldner) kann nach der Erörterung des Plans noch Korrekturen vornehmen (§ 240 InsO).
Die Abstimmung findet innerhalb der durch den Plan festgelegten Gruppen statt (§ 243 InsO). Stimmberechtigt sind alle Gläubiger, deren Rechte durch den Plan geändert werden (§§ 237, 238 InsO). Außerdem alle betroffenen Anteilseigner oder Mitglieder.
Für die Annahme des Plans ist die Summen- und Kopfmehrheit in jeder Gruppe erforderlich (§ 244 InsO).
Summenmehrheit: Die Stimmrechte eines Gläubigers ergeben sich aus der Höhe seiner unbestrittenen Forderung im Verhältnis zu den unbestrittenen Forderungen aller anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dieser Gruppe (§ 244 Abs. 1 InsO). Die Stimmrechte eines Anteilseigners ergeben sich aus der Höhe seiner Kapitalbeteiligung (§ 238a InsO).
Kopfmehrheit: Außerdem muss die Mehrheit der anwesenden Gläubiger einer Gruppe zustimmen.
Insolvenzberatung Schubert: „Es erscheinen selten viele Gläubiger zu den Abstimmungsterminen. Erscheint gar kein Gläubiger, wird der Plan abgelehnt. Oft reicht es schon aus, dass ein befreundeter Gläubiger am Termin teilnimmt, um die Abstimmung in einer Gruppe zu gewinnen. Wohlgesonnene Gläubiger, die aus Zeit- oder Termingründen nicht am Termin teilnehmen wollen, sollten sich anwaltlich vertreten lassen.“
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Obstruktionsverbot
Stimmen nicht alle Gläubigergruppen dem Plan zu, kann das Insolvenzgericht die fehlenden Zustimmungen unter bestimmten Bedingungen ersetzen (§ 245 InsO).
Das Obstruktionsverbot besagt, dass auch bei einem negativen Abstimmungsergebnis die Zustimmung einer Gruppe als erteilt gilt, wenn
- die Angehörigen dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt sind als ohne Plan,
- die Angehörigen dieser Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert partizipieren, der aufgrund des Plans allen Beteiligen zufließen soll und
- die Mehrheit aller Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
Minderheitenschutz
Jeder Beteiligte kann im Abstimmungstermin beantragen, die Bestätigung des Plan zu versagen, falls er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt ist als ohne (§ 251 InsO). Sind für diesen Fall im gestaltenden Teil des Insolvenzplans Mittel für Ausgleichsansprüche vorgesehen, kann das Insolvenzgericht den Plan trotzdem bestätigen (§ 251 Abs. 3 InsO).
Zustimmung des Schuldners
Legt der Insolvenzverwalter den Plan vor, kann der Schuldner im Abstimmungstermin widersprechen (§ 247 Abs. 1 InsO). Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Schuldner durch den Plan nicht schlechter gestellt ist als ohne Plan und kein Gläubiger Leistungen erhält, die über seine ursprüngliche Forderung hinaus geht (§ 247 Abs. 1 InsO).
Bestätigung des Insolvenzplans
Durch die gerichtliche Bestätigung des Plans werden die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans beschriebenen Rechtsänderungen wirksam (§ 254 Abs. 1 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Bei kleineren Verfahren wird der Plan meist noch im Abstimmungstermin bestätigt. Mit der gerichtlichen Bestätigung sind Sie schuldenfrei – bis auf die im Plan festgelegten Zahlungen und Bedingungen. Selbstständige und freiberuflich Tätige können Ihre Restschuldbefreiung deutlich schneller erhalten.“
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Der Plan kann auch vorsehen, dass vor der Bestätigung bestimmte Leistungen zu erbringen sind oder bestimmte Maßnahmen getroffen sind (bedingter Insolvenzplan). In diesem Fall versagt das Gericht die Bestätigung, falls die Bedingung innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist nicht erfüllt wird (§ 249 InsO).
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Sieht der Insolvenzplan nichts anderes vor, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf, sobald der Insolvenzplan rechtskräftig festgestellt ist (§ 258 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss vorher die Masseforderungen ausgleichen. Die Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht. Damit ist das Insolvenzverfahren beendet.
Planerfüllung und Überwachung des Plans
Je nach Ausgestaltung des Plans kann die Planerfüllung noch einige Zeit nach Aufhebung des Verfahrens andauern. Dafür kann festgelegt werden, dass die Erfüllung des Plans weiter durch den Insolvenzverwalter überwacht werden muss. Die Kosten dafür trägt der Schuldner.
In der Überwachungsphase können bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Insolvenzverwalter abhängig gemacht werden. Durch das Insolvenzgericht wird die Überwachung öffentlich bekannt gemacht, zudem welche Geschäfte zustimmungsbedürftig sind und in welcher Höhe ein Kreditrahmen für vorrangige Neukredite festgelegt wurde.
Das Gericht veröffentlicht auch die Aufhebung der Überwachung,
- nachdem die überwachten Ansprüche erfüllt sind oder
- spätestens drei Jahre nach Aufhebung des Verfahrens.
Welche Wirkung hat der Insolvenzplan?
Sobald der Plan rechtskräftig bestätigt wurde, gelten die im darstellenden Teil beschriebenen Regelungen: die Veräußerung von Betriebsteilen, Stundung oder der Erlass von Forderungen, Sicherungen und so weiter. Betreffen die Regelungen Übertragungen von Geschäftsanteilen, Mitglieds- oder andere Rechte gelten die im Plan vorgesehenen Beschlüsse als gefasst, die Willenserklärungen als abgegeben. Es bedarf keiner weiteren gesellschaftsrechtlich sonst erforderlichen Ladung, Beurkundung oder Bekanntmachung. Der Insolvenzverwalter kann die Änderungen direkt beim Handelsregister oder anderen Registern anmelden.
Was passiert, wenn der Insolvenzplan nicht erfüllt wird?
Die Insolvenzgläubiger können mit dem Plan wie aus einem rechtskräftigen Urteil vollstrecken (§ 257 InsO). Und zwar gegen den Insolvenzschuldner als auch gegen Dritte, die für den Plan Verpflichtungen übernommen haben.
Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Plan erheblich in Rückstand, leben die ursprünglichen Forderungen des betroffenen Gläubigers wieder auf, Stundungen werden hinfällig. Erheblich bedeutet hier nach einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung durch den Gläubiger (§ 255 Abs. 1 InsO).
Wird vor der Planerfüllung ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so leben die ursprünglichen Forderungen aller Gläubiger wieder auf (§ 255 Abs. 2 InsO).
Was passiert mit Forderungen, die nicht angemeldet wurden?
Der Plan wirkt auch gegen Forderungen, die nicht anmeldet wurden und Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben (§ 254b InsO).
Allerdings haben zu spät anmeldende Gläubiger das Recht, innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ihre Forderungen geltend zu machen (§ 259b InsO). Diese können die Zahlung einer dem Plan entsprechenden Quote verlangen. Gefährden diese Forderungen die Planumsetzung, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen aufheben oder für maximal drei Jahre untersagen (§ 259a InsO).
Wann genau erfolgt die Restschuldbefreiung?
Sobald die im Plan festgelegte Befriedigung der Insolvenzgläubiger abgeschlossen ist (§ 227 Abs. 1 InsO), ist der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.
Das gilt auch bezüglich der Haftung von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 227 Abs. 2 InsO).
Was passiert, wenn der Insolvenzplan scheitert?
Wird der Plan nicht bestätigt, wird das Insolvenzverfahren als Regelverfahren fortgesetzt. Es besteht die Möglichkeit, unter veränderten Voraussetzungen das Insolvenzplanverfahren erneut zu initiieren.
Dauer des Insolvenzplanverfahrens
Bei einer überschaubaren Anzahl von Gläubigern kann das Insolvenzplanverfahren innerhalb von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Insolvenzberatung Schubert: „Durch gute Zusammenarbeit aller Beteiligten hat meine Kanzlei ein Insolvenzverfahren in viereinhalb Monaten abschliessen können. Die Gläubiger haben dem Insolvenzplan zu 100% zugestimmt.“
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