Vorläufiges Insolvenzverfahren

Als Eröff­nungs­ver­fah­ren, Insol­venz­an­trags­ver­fah­ren oder vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren wird der Zeit­raum zwi­schen dem Ein­gang des Insol­venz­an­trags und der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens durch Gerichts­be­schluss bezeichnet.

Was pas­siert im Insolvenzeröffnungsverfahren?

Nach­dem der Antrag bei Gericht ein­ge­gan­gen und auf Zuläs­sig­keit geprüft wurde, gibt das Gericht ein Gut­ach­ten in Auf­trag. Der Gut­ach­ter – meist der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter oder Sach­wal­ter – wird den Schuld­ner kurz­fris­tig auf­su­chen und das wei­tere Vor­ge­hen besprechen.

Im Rah­men einer Betriebs­ver­samm­lung infor­miert der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter die Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens über den Insol­venz­an­trag und die neue Rechts­lage. Ins­be­son­dere wird er die Rege­lun­gen zum Insol­venz­geld erläutern.

Dar­über hin­aus nimmt der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter das Ver­mö­gen in Besitz. Er erstellt ein Inven­tar und holt unter Umstän­den wei­tere Gut­ach­ten ein, um den Ver­kehrs­wert der Ver­mö­gens­ge­gen­stände zu bewer­ten. Er wird auch Ver­zeich­nisse aller Debi­to­ren und Kre­di­to­ren mit Anschrif­ten und Anga­ben zu den Ver­bind­lich­kei­ten und For­de­run­gen anfordern.

Alle Gläu­bi­ger wer­den ange­schrie­ben und mit dem Gerichts­be­schluss über die Anord­nung der vor­läu­fi­gen Ver­wal­tung infor­miert. Gläu­bi­ger mit Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen (Ener­gie, Tele­kom­mu­ni­ka­tion, Ver­si­che­run­gen, Ver­mie­ter) wer­den auf­ge­for­dert, ihre For­de­run­gen zum Datum des Insol­venz­an­trags abzu­gren­zen. Ver­bind­lich­kei­ten aus der Zeit davor sind zur Insol­venz­ta­belle anzu­mel­den. Für danach anfal­lende not­wen­dige Leis­tun­gen sagt der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter den Lie­fe­ran­ten die Zah­lung zu.

Außer­dem hat der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter eine Erhal­tungs­pflicht. Er muss alle Maß­nah­men tref­fen, um den Geschäfts­be­trieb auf­recht­zu­er­hal­ten und bis zur Eröff­nung des Ver­fah­rens und der Ent­schei­dung der Gläu­bi­ger im Berichts­ter­min wei­ter zu führen.


Wie lange dau­ert ein vor­läu­fi­ges Insolvenzverfahren?

Das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren ist inner­halb von zwei bis drei Mona­ten nach Insol­venz­an­trag durch den Eröff­nungs­be­schluss des Insol­venz­ver­fah­rens beendet.


Mit­wir­kungs­pflicht des Schuldners

Der Schuld­ner hat eine Mit­wir­kungs­pflicht bei der Erfül­lung der Auf­ga­ben des Insol­venz­ver­wal­ters. Zudem ist er aus­kunfts­pflich­tig hin­sicht­lich aller Tat­sa­chen, die mit dem Ver­fah­ren in Zusam­men­hang ste­hen. Die Aus­kunfts­pflicht betrifft sowohl die Ver­tre­ter von juris­ti­schen Per­so­nen als auch Auf­sichts­räte, Geschäfts­füh­rer und Mit­ar­bei­ter, die inner­halb der letz­ten zwei Jahre vor dem Insol­venz­an­trag aus dem Unter­neh­men aus­ge­schie­den sind.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO müs­sen vom Schuld­ner sogar Aus­künfte erteilt wer­den, die geeig­net sind eine Straf­ver­fol­gung oder eine Ord­nungs­wid­rig­keit aus­zu­lö­sen. Sol­che Aus­künfte kön­nen in einem Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren nicht gegen ihn ver­wen­det wer­den, wenn sie nicht ander­wei­tig bekannt gewor­den sind.

Dane­ben hat der Schuld­ner oder sein gesetz­li­cher Ver­tre­ter eine Prä­senz­pflicht, er muss nach § 97 Abs. 3 InsO jeder­zeit ver­füg­bar bleiben.

Der Schuld­ner muss über die Aus­kunfts­pflicht hin­aus­ge­hende Leis­tun­gen nicht unent­gelt­lich erbringen.


Gut­ach­ter

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Gericht von Amts wegen alle Umstände zu ermit­teln, die für das Insol­venz­ver­fah­ren von Bedeu­tung sind.

Die Prü­fung der Eröff­nungs­fä­hig­keit in der Regel­in­sol­venz über­lässt das Gericht einem Sach­ver­stän­di­gen. Das Gericht wird die Ent­schei­dung über die Eröff­nung und Siche­rungs­maß­nah­men auf­grund des erstell­ten Insol­venz­gut­ach­tens treffen.


Siche­rungs­maß­nah­men

Das Gericht hat nach § 21 InsO Maß­nah­men zu tref­fen, die eine Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­lage des Schuld­ners ver­hin­dern. Zur Siche­rung der Masse ste­hen ihm eine Reihe von Siche­rungs­maß­nah­men zur Verfügung.

1. Ver­fü­gungs­ver­bot, Zustimmungsvorbehalt

Im Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren behält der Schuld­ner zunächst die Ver­fü­gungs­ge­walt über sein Ver­mö­gen. Das Insol­venz­ge­richt kann seine Befug­nisse jedoch ganz oder teil­weise einschränken.

Ver­fü­gungs­ver­bot: Es kann dem Schuld­ner gene­rell ver­bie­ten, über sein Ver­mö­gen wei­ter zu verfügen.

Zustim­mungs­vor­be­halt: Das Insol­venz­ge­richt kann bestimmte Ver­fü­gun­gen von der Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters abhän­gig machen. Dem Schuld­ner kann bei­spiels­weise unter­sagt wer­den, For­de­run­gen einzuziehen.

Geschäfte, die trotz all­ge­mei­nen Ver­fü­gungs­ver­bot oder ent­ge­gen der Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters abge­schlos­sen wur­den, sind unwirk­sam (§ 81 InsO). Der Schuld­ner oder sein Ver­tre­ter haf­ten in die­sem Fall für ein­ge­gan­gene Verbindlichkeiten.

2. Vor­läu­fi­ger Insolvenzverwalter

Der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter ist meist iden­tisch mit dem Gutachter.

Hat das Gericht dem Schuld­ner ein gene­rel­les Ver­fü­gungs­ver­bot auf­er­legt, spricht man von einem star­ken vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter. Die­ser hat nach § 22 InsO das Unter­neh­men bis zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens fort­zu­füh­ren, es sei denn die Fort­füh­rung ist mit erheb­li­chen Ver­lus­ten ver­bun­den. In die­sem Fall kann er mit Zustim­mung des Gerichts den Betrieb still legen.

Führt der Schuld­ner sein Unter­neh­men unter Auf­sicht des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters fort, spricht man von einem schwa­chen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter.

Die Bestel­lung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters wird vom Rich­ter vor­ge­nom­men. Gegen die Ent­schei­dung kann keine Beschwerde ein­ge­legt werden.

Wird das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung oder als Schutz­schirm­ver­fah­ren geführt, über­nimmt ein vor­läu­fi­ger Sach­wal­ter die Auf­sicht über den Geschäfts­be­trieb des Schuldners.

3. Vor­läu­fi­ger Gläubigerausschuss

Der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss nimmt bis zum Berichts­ter­min die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger wahr und kann auf die Wahl des spä­te­ren Insol­venz­ver­wal­ters Ein­fluss neh­men. Ist ein vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss bestellt, muss er bei beson­ders wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen des (vor­läu­fi­gen) Insol­venz­ver­wal­ters nach § 160 Abs. 2 InsO seine Zustim­mung geben.

Abbildung: Vorläufiger Gläubigerausschuss im Zeitablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

 

Bean­trag­ter Gläu­bi­ger­aus­schuss (§ 22a Abs. 2 InsO): Ein vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss kann auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­setzt werden.

Obli­ga­to­ri­scher Gläu­bi­ger­aus­schuss (§ 22a Abs. 1 InsO): Es muss ein vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss bei Unter­neh­men ein­ge­setzt wer­den, die zwei der fol­gen­den Kri­te­rien erfüllen.

  • Min­des­tens 50 Arbeit­neh­mer in Durchschnitt,
  • mehr als 6 Mio. Euro Bilanz­summe oder 
  • mehr als 12 Mio. Umsatz­er­löse im letz­ten Geschäftsjahr.

Fakul­ta­ti­ver Gläu­bi­ger­aus­schuss § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO): Auch ohne Ver­pflich­tung oder Antrag kann das Gericht nach eige­nem Ermes­sen einen vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss einsetzen.

4. Voll­stre­ckungs­schutz

Damit alle Gläu­bi­ger gleich­ge­stellt sind, ord­net das Gericht in der Regel nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Unter­sa­gung und einst­wei­lige Ein­stel­lung aller Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men an.

Aus­nahme: Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men in Immo­bi­lien. Der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter kann die Zwangs­ver­stei­ge­rung durch Antrag bei Voll­stre­ckungs­ge­richt unter­bre­chen, wenn er nach­weist, dass sich dadurch die Ver­mö­gens­lage des Schuld­ners verschlechtert.

Abbildung: Rückschlagsperre im Zeitablauf Insolvenzverfahren

 

Rück­schlag­sperre: Nach § 88 Abs. 1 InsO wer­den mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens alle Siche­rungs­maß­nah­men im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung im letz­ten Monat vor Antrag­stel­lung unwirksam.

Wird der Antrag abge­wie­sen oder zurück genom­men, wer­den einst­wei­lig ein­ge­stellte Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men wie­der in Gang gesetzt.

5. Schutz vor Aus­son­de­rung und Absonderung

Da im Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren das Unter­neh­men wei­ter­ge­führt wer­den soll, ist es wich­tig, dass betriebs­not­wen­di­ges Inven­tar wei­ter­hin zur Ver­fü­gung steht.

Das Gericht kann daher anord­nen, das Aus­son­de­rungs­rechte wie bei­spiels­weise Eigen­tums­vor­be­halte von Lie­fe­ran­ten, erst im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den. Glei­ches gilt auch für Abson­de­rungs­rechte (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).

6. Post­sperre

Das Gericht kann nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO von Amts wegen oder auf Antrag des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters eine Post­sperre ver­fü­gen. Sämt­li­che Post­sen­dun­gen des Schuld­ners sind dann dem vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter zuzustellen.

7. Eides­statt­li­che Versicherung

Falls der Schuld­ner seine Aus­kunfts­pflicht ver­letzt, kann das Insol­venz­ge­richt nach § 98 Abs. 1 InsO anord­nen, dass der Schuld­ner per­sön­lich eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung abgibt. Die rich­ter­li­che Anord­nung der Abgabe ist nicht anfecht­bar. Falsch­aus­sage oder Ver­schwei­gen von Tat­sa­chen ist nach § 156 StGB strafbar.

8. Haft­an­ord­nung

Nach § 98 Abs. 1 InsO sowie § 21 Abs. 3 InsO kann das Gericht den Schuld­ner oder den gesetz­li­chen Ver­tre­ter in Haft neh­men, falls 

  • der Schuld­ner die Mit­wir­kung oder die Abgabe der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung verweigert,
  • sich der Schuld­ner den Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten durch Flucht ent­zie­hen will oder 
  • Hand­lun­gen des Schuld­ners, die die Insol­venz­masse ver­min­dern, ver­mie­den wer­den sollen.

Rück­nahme des Insolvenzantrags

Der Antrag kann bis zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zurück genom­men wer­den. Der Antrag­stel­ler hat die Kos­ten zu tragen.


Beginn des Insolvenzverfahrens

Mit dem Beschluss des Insol­venz­ge­richts über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens beginnt das eröff­nete Insol­venz­ver­fah­ren, in dem das Ver­mö­gen des Schuld­ners ver­teilt oder mit Hilfe eines Insol­venz­plans eine andere Lösung gefun­den wird.


9 Gedanken zu „Vorläufiges Insolvenzverfahren“

  1. Sehr geehrte Her­ren RA,

    danke für Ihre über­sicht­li­chen Infos auf Ihrer HP zum Insol­venz­ver­fah­ren. Ich hätte eine Frage.
    Das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren mei­nes Arbeit­ge­bers endet nun nach 3 Mona­ten, womit die Insol­venz­geld­zah­lung eben­falls endet, soweit ich weiß.
    Das eigent­li­che Insol­venz­ver­fah­ren soll nun eröff­net werden. 

    Es sind Käu­fer­inter­es­sen­ten vor­han­den, mehr ist den Mit­ar­bei­tern bis­her nicht bekannt.
    Nun heißt es, die AN erhal­ten ihr Gehalt weiter.
    Wer zahlt nun aber unsere Gehäl­ter und wie lange kann dies so wei­ter laufen?

    Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

    Freund­li­che Grüße
    Luna M.

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    • Sehr geehrte Frau M.,

      der Anspruch auf Insol­venz­geld besteht höchs­tens drei Monate.
      Die Ent­schei­dung, ob das Unter­neh­men zer­schla­gen, wei­ter geführt oder ver­kauft wird trifft die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung im Berichtstermin.
      https://insoguide.de/regelinsolvenz/eroeffnetes-insolvenzverfahren#berichtstermin

      Sofern die Insol­venz nicht in Eigen­ver­wal­tung oder als Schutz­schirm­ver­fah­ren abge­wi­ckelt wird, ist der Insol­venz­ver­wal­ter dafür ver­ant­wort­lich, den Betrieb bis zur Ent­schei­dung der Gläu­bi­ger wei­ter zu füh­ren. Die Ansprü­che der Arbeit­neh­mer blei­ben dabei in vol­ler Höhe erhal­ten. Dazu gehö­ren Gehalts­an­sprü­che, Urlaub, Pro­vi­sio­nen, Über­stun­den­ab­gel­tung usw.

      Beschließt die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, den Betrieb bis zum Ver­kauf wei­ter zu füh­ren, kann der Insol­venz­ver­wal­ter den Betrieb auch län­gere Zeit auf­recht erhalten.

      In einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung ist die Geschäfts­füh­rung für die Lohn- und Gehalts­zah­lung verantwortlich.

      Arbeits­ver­hält­nisse kön­nen auch in der Insol­venz nur ordent­lich gekün­digt wer­den. Abwei­chend von indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen beträgt die Kün­di­gungs­frist maxi­mal drei Monate. Unbe­rührt davon sind außer­or­dent­li­che (frist­lose) Kün­di­gun­gen, wenn der Arbeit­neh­mer bei­spiels­weise nicht mehr zum Dienst erscheint.

      Freund­li­che Grüße
      RA Olaf Schubert

      Antworten
    • Guten Tag, Bono.

      Wenn ich Sie rich­tig ver­stehe, ist ein Fremd­an­trag gestellt wor­den – dass heißt einer Ihrer Gläu­bi­ger hat den Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venzs­ver­fah­rens bei Gericht eingereicht?
      Für die­sen Fall kön­nen Sie mei­ner Seite zum Fremd­an­trag einige wei­ter­füh­rende Infor­ma­tio­nen entnehmen.

      Sie schrei­ben wei­ter: „Ist es rat­sam nun die Eigen­in­sol­venz zu bean­tra­gen?“ Ich bin mir nicht sicher, ob Sie damit mei­nen, dass Sie selbst einen Antrag auf Insol­venz beim Insol­venz­ge­richt stel­len möch­ten (Eigen­an­trag)
      oder
      ob Sie die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung bean­tra­gen möchten.

      Den Eigen­an­trag müs­sen Sie in Erwä­gung zie­hen, falls sich an die Insol­venz der GmbH auch eine pri­vate Insol­venz anschließt, zum Bei­spiel auf­grund über­nom­me­ner Bürg­schaf­ten. Sonst bekom­men Sie keine Rest­schuld­be­frei­ung.

      Ob ein Eigen­an­trag mit einem Antrag auf Eigen­ver­wal­tung für die GmbH rat­sam ist, kann ich nur beur­tei­len, wenn Sie mir mehr Infor­ma­tio­nen geben. Dazu kön­nen Sie meine kos­ten­lose Erst­be­ra­tung nutzen.

      Freund­li­che Grüße
      RA Olaf Schubert

      Antworten
  2. Sehr geehr­ter Herr RA Schubert,

    ich habe am 25.08.2018 einen Schrank bei einem Möbel­haus online bestellt, über des­sen Ver­mö­gen vor 3 Tagen das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde. Der Schrank ist bis­her noch nicht an mich gelie­fert worden.

    Die Bezah­lung des Schranks sollte per Raten­zah­lung an die net m Pri­vat­bank 1891 AG erfol­gen. Die For­de­rung wurde von dem Möbel­haus an diese Bank ver­kauft. Die Kre­dit­be­reit­stel­lungs­ge­bühr und die erste Rate wur­den von der net m Pri­vat­bank 1891 AG bereits per Last­schrift ein­ge­zo­gen. Diese bei­den Last­schrif­ten habe ich heute vor­sichts­hal­ber zurück gege­ben, würde das Geld jedoch gern wie­der über­wei­sen und auch die rest­li­chen Raten bezah­len, falls Aus­sicht auf Lie­fe­rung des bestell­ten Schranks besteht…

    Habe ich einen Anspruch auf Aus­lie­fe­rung des Schranks? Oder wird die­ser in die Insol­venz­masse eingehen?
    Kann ich vom Kauf­ver­trag und auch vom Raten­zah­lungs-/ Kre­dit­ver­trag zurück­tre­ten, obwohl die Widerr­rufs­frist in bei­den Fäl­len abge­lau­fen ist?
    Habe ich ein außer­or­dent­li­ches Kündigungsrecht?
    Wie kann ich die Finan­zie­rung rück­gän­gig machen?

    Ganz herz­li­chen Dank vorab für Ihre Hilfe!!!
    Mit freund­li­chem Gruß
    Renate H.

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    • Liebe Renate H.

      lei­der kann ich auf die­sen Sei­ten nicht all­ge­meine Rechts­be­ra­tung leis­ten. Ich betreue aus­schließ­lich gewerb­li­che Man­dan­ten bei der Unter­neh­mens­sa­nie­rung oder Insol­venz. Danke für Ihr Verständnis.

      Antworten
  3. Sehr geehr­ter Herr RA Schubert,

    hat man Aus­sicht auf Erfolg mit einer sofor­ti­gen Beschwerde gegen einen Beschluss zur vor­läu­fi­gen Eröff­nung einer Insol­venz und zum Ein­set­zen eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters ? Wel­che Gründe könnte man anfüh­ren und damit den Beschluss auf­he­ben lassen?

    Mit freund­li­chen Grüßen 

    André K.

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