Absonderung

Als Abson­de­rung wird das Recht besi­cher­ter Gläu­bi­ger bezeich­net, aus der Ver­wer­tung von Gegen­stän­den der Insol­venz­masse bevor­zugt befrie­digt zu werden.

Das Recht zur Abson­de­rung muss bei der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bereits bestan­den haben, das gilt nicht für Ansprü­che des Abson­de­rungs­gläu­bi­gers aus Zin­sen und Kosten.

Wie wird abge­son­der­tes Ver­mö­gen verwertet?

Der mit einem Abson­de­rungs­recht belas­tete Gegen­stand wird durch den Insol­venz­ver­wal­ter gemäß §§ 165–173 InsO ver­wer­tet. Der Erlös wird an den Abson­de­rungs­gläu­bi­ger in Höhe der Haupt­for­de­rung zuzüg­lich Zin­sen und Kos­ten aus­ge­schüt­tet. Das gilt auch, wenn der Gegen­stand das ein­zige ver­wert­bare Ver­mö­gen darstellt.

Über­steigt der Ver­wer­tungs­er­lös die For­de­rung, fällt der Über­schuss an die Insol­venz­masse. Ist der Erlös gerin­ger als die For­de­rung, wird die Dif­fe­renz (der Aus­fall) in der Insol­venz­ta­belle auf­ge­führt und nimmt an der Aus­zah­lung der Quote im glei­chen Rang wie die Insol­venz­gläu­bi­ger teil. 

Typi­sche abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläubiger

Die abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger sind in den §§ 49–51 InsO aufgeführt. 

Gläu­bi­ger mit Pfand­rech­ten an unbe­weg­li­chen Gegenständen

Abson­de­rungs­rechte an unbe­weg­li­chen Gegen­stän­den wer­den durch den Insol­venz­ver­wal­ter nach § 49 InsO außer­halb des Insol­venz­ver­fah­rens ent­spre­chend dem Gesetz über die Zwangs­ver­stei­ge­rung und Zwangs­ver­wal­tung (ZVG) verwertet.

Auch wenn es sich unlo­gisch anhört, aber recht­lich gehö­ren zu den unbe­weg­li­chen Gegen­stän­den nicht nur Immo­bi­lien, son­dern auch Flug­zeuge und Schiffe. Immo­bi­lien sind meist durch Grund­pfand­rechte und Hypo­the­ken besichert.

Der Insol­venz­ver­wal­ter kann dabei nach § 165 InsO die Zwangs­ver­stei­ge­rung oder ‑ver­wal­tung betrei­ben oder eine lau­fende Zwangs­ver­stei­ge­rung einst­wei­lig ein­stel­len las­sen, siehe auch §§ 30d – 30f ZVG

Pfand­gläu­bi­ger

Pfand­gläu­bi­gern nach § 50 Abs. 1 InsO steht ihr Pfand­recht zu 

  • auf­grund eines Rechts­ge­schäfts
  • durch Pfän­dung im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung oder 
  • kraft Gesetz­tes.

Gesetz­li­che Pfand­rechte haben Ver­mie­ter (§ 562 BGB), Ver­päch­ter (§ 592 BGB), Päch­ter (§ 583 BGB), Hin­ter­le­ger (§ 233 BGB), Gast­wirte (§ 704 BGB), Kom­mis­sio­näre (§ 397 HGB), Spe­di­teure (§ 410 HGB) und Fracht­füh­rer (§ 440 HGB).

Bei Ver­mie­tern und Ver­päch­tern umfasst das Pfand­recht nur die Miete oder Pacht der letz­ten 12 Monate vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens

Finanz­amt

Waren, auf die Ver­brauchs­steu­ern, Ein­fuhr- oder Aus­fuhr­ab­ga­ben zu ent­rich­ten sind, die­nen nach § 76 AO als Sicher­heit für dar­auf ruhende Steuern. 

Siche­rungs­ab­tre­tung von Forderungen

Zur Abson­de­rung berech­ti­gen auch die Siche­rungs­über­eig­nung und die Siche­rungs­ab­tre­tung von For­de­run­gen. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann die For­de­run­gen des Schuld­ners ein­for­dern oder an ein Inkas­so­un­ter­neh­men ver­kau­fen (§ 166 Abs. 2 InsO).

Ban­ken las­sen sich häu­fig als Sicher­heit alle bestehen­den und zukünf­ti­gen For­de­rung abtre­ten (Glo­bal­zes­sion). 

Für die Fort­füh­rung wich­tige Gegenstände

Soll das Unter­neh­men fort­ge­führt wer­den und der abzu­son­dernde Gegen­stand ist für die Fort­füh­rung von erheb­li­cher Bedeu­tung, kann das Gericht im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO bestim­men, dass er nicht an den Gläu­bi­ger her­aus­ge­ge­ben oder ver­wer­tet wird. 

Kol­li­sion von Sicherungsrechten

Es kommt häu­fig vor, dass Schuld­ner eine Sache mehr­fach besi­chern. Auch kön­nen Siche­rungs­ab­tre­tun­gen mit dem Recht zur Aus­son­de­rung kol­li­die­ren. In die­sem Fall hat das älteste Siche­rungs­recht Priorität. 

Kos­ten der Absonderung

Der abson­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger trägt die Kos­ten der Abson­de­rung und Ver­wer­tung. Vom Ver­wer­tungs­er­lös wer­den 4% Fest­stel­lungs­kos­ten nach § 171 Abs. 1 InsO und 5% Ver­wer­tungs­pau­schale nach § 171 Abs. 2 InsO berech­net. Die tat­säch­li­chen Kos­ten der Ver­wer­tung wer­den ange­setzt, wenn sie erheb­lich von den vor­ge­ge­be­nen 5% abweichen.

Der Kos­ten­bei­trag fließt in die Insolvenzmasse. 

Aus­zah­lung

Nach Ver­wer­tung, Berech­nung und Abzug der Kos­ten wird der Gläu­bi­ger unver­züg­lich befriedigt.


Siehe auch: Aus­son­de­rung


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