Als Absonderung wird das Recht besicherter Gläubiger bezeichnet, aus der Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse bevorzugt befriedigt zu werden.
Das Recht zur Absonderung muss bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben, das gilt nicht für Ansprüche des Absonderungsgläubigers aus Zinsen und Kosten.
Wie wird abgesondertes Vermögen verwertet?
Der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand wird durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 165–173 InsO verwertet. Der Erlös wird an den Absonderungsgläubiger in Höhe der Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten ausgeschüttet. Das gilt auch, wenn der Gegenstand das einzige verwertbare Vermögen darstellt.
Übersteigt der Verwertungserlös die Forderung, fällt der Überschuss an die Insolvenzmasse. Ist der Erlös geringer als die Forderung, wird die Differenz (der Ausfall) in der Insolvenztabelle aufgeführt und nimmt an der Auszahlung der Quote im gleichen Rang wie die Insolvenzgläubiger teil.
Typische absonderungsberechtigte Gläubiger
Die absonderungsberechtigten Gläubiger sind in den §§ 49–51 InsO aufgeführt.
Gläubiger mit Pfandrechten an unbeweglichen Gegenständen
Absonderungsrechte an unbeweglichen Gegenständen werden durch den Insolvenzverwalter nach § 49 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens entsprechend dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) verwertet.
Auch wenn es sich unlogisch anhört, aber rechtlich gehören zu den unbeweglichen Gegenständen nicht nur Immobilien, sondern auch Flugzeuge und Schiffe. Immobilien sind meist durch Grundpfandrechte und Hypotheken besichert.
Der Insolvenzverwalter kann dabei nach § 165 InsO die Zwangsversteigerung oder ‑verwaltung betreiben oder eine laufende Zwangsversteigerung einstweilig einstellen lassen, siehe auch §§ 30d – 30f ZVG.
Pfandgläubiger
Pfandgläubigern nach § 50 Abs. 1 InsO steht ihr Pfandrecht zu
- aufgrund eines Rechtsgeschäfts,
- durch Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder
- kraft Gesetztes.
Gesetzliche Pfandrechte haben Vermieter (§ 562 BGB), Verpächter (§ 592 BGB), Pächter (§ 583 BGB), Hinterleger (§ 233 BGB), Gastwirte (§ 704 BGB), Kommissionäre (§ 397 HGB), Spediteure (§ 410 HGB) und Frachtführer (§ 440 HGB).
Bei Vermietern und Verpächtern umfasst das Pfandrecht nur die Miete oder Pacht der letzten 12 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Finanzamt
Waren, auf die Verbrauchssteuern, Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten sind, dienen nach § 76 AO als Sicherheit für darauf ruhende Steuern.
Sicherungsabtretung von Forderungen
Zur Absonderung berechtigen auch die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung von Forderungen. Der Insolvenzverwalter kann die Forderungen des Schuldners einfordern oder an ein Inkassounternehmen verkaufen (§ 166 Abs. 2 InsO).
Banken lassen sich häufig als Sicherheit alle bestehenden und zukünftigen Forderung abtreten (Globalzession).
Für die Fortführung wichtige Gegenstände
Soll das Unternehmen fortgeführt werden und der abzusondernde Gegenstand ist für die Fortführung von erheblicher Bedeutung, kann das Gericht im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO bestimmen, dass er nicht an den Gläubiger herausgegeben oder verwertet wird.
Kollision von Sicherungsrechten
Es kommt häufig vor, dass Schuldner eine Sache mehrfach besichern. Auch können Sicherungsabtretungen mit dem Recht zur Aussonderung kollidieren. In diesem Fall hat das älteste Sicherungsrecht Priorität.
Kosten der Absonderung
Der absonderungsberechtigte Gläubiger trägt die Kosten der Absonderung und Verwertung. Vom Verwertungserlös werden 4% Feststellungskosten nach § 171 Abs. 1 InsO und 5% Verwertungspauschale nach § 171 Abs. 2 InsO berechnet. Die tatsächlichen Kosten der Verwertung werden angesetzt, wenn sie erheblich von den vorgegebenen 5% abweichen.
Der Kostenbeitrag fließt in die Insolvenzmasse.
Auszahlung
Nach Verwertung, Berechnung und Abzug der Kosten wird der Gläubiger unverzüglich befriedigt.
Siehe auch: Aussonderung