§ 21 Insolvenzordnung

Anord­nung vor­läu­fi­ger Maßnahmen

Absatz 1

1Das Insol­venz­ge­richt hat alle Maß­nah­men zu tref­fen, die erfor­der­lich erschei­nen, um bis zur Ent­schei­dung über den Antrag eine den Gläu­bi­gern nach­tei­lige Ver­än­de­rung in der Ver­mö­gens­lage des Schuld­ners zu ver­hü­ten. 2Gegen die Anord­nung der Maß­nahme steht dem Schuld­ner die sofor­tige Beschwerde zu.

Absatz 2

1Das Gericht kann insbesondere

1. einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestel­len, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 ent­spre­chend gelten;

1a. einen vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­set­zen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 ent­spre­chend gel­ten; zu Mit­glie­dern des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses kön­nen auch Per­so­nen bestellt wer­den, die erst mit Eröff­nung des Ver­fah­rens Gläu­bi­ger werden;

2. dem Schuld­ner ein all­ge­mei­nes Ver­fü­gungs­ver­bot auf­er­le­gen oder anord­nen, daß Ver­fü­gun­gen des Schuld­ners nur mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters wirk­sam sind;

3. Maß­nah­men der Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Schuld­ner unter­sa­gen oder einst­wei­len ein­stel­len, soweit nicht unbe­weg­li­che Gegen­stände betrof­fen sind;

4. eine vor­läu­fige Post­sperre anord­nen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 ent­spre­chend gelten;

5. anord­nen, dass Gegen­stände, die im Falle der Eröff­nung des Ver­fah­rens von § 166 erfasst wür­den oder deren Aus­son­de­rung ver­langt wer­den könnte, vom Gläu­bi­ger nicht ver­wer­tet oder ein­ge­zo­gen wer­den dür­fen und dass sol­che Gegen­stände zur Fort­füh­rung des Unter­neh­mens des Schuld­ners ein­ge­setzt wer­den kön­nen, soweit sie hier­für von erheb­li­cher Bedeu­tung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt ent­spre­chend; ein durch die Nut­zung ein­ge­tre­te­ner Wert­ver­lust ist durch lau­fende Zah­lun­gen an den Gläu­bi­ger aus­zu­glei­chen. Die Ver­pflich­tung zu Aus­gleichs­zah­lun­gen besteht nur, soweit der durch die Nut­zung ent­ste­hende Wert­ver­lust die Siche­rung des abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gers beein­träch­tigt. Zieht der vor­läu­fige Insol­venz­ver­wal­ter eine zur Siche­rung eines Anspruchs abge­tre­tene For­de­rung anstelle des Gläu­bi­gers ein, so gel­ten die §§ 170, 171 entsprechend.

2Die Anord­nung von Siche­rungs­maß­nah­men berührt nicht die Wirk­sam­keit von Ver­fü­gun­gen über Finanz­si­cher­hei­ten nach § 1 Abs. 17 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes und die Wirk­sam­keit der Ver­rech­nung von Ansprü­chen und Leis­tun­gen aus Zah­lungs­auf­trä­gen, Auf­trä­gen zwi­schen Zah­lungs­dienst­leis­tern oder zwi­schen­ge­schal­te­ten Stel­len oder Auf­trä­gen zur Über­tra­gung von Wert­pa­pie­ren, die in Sys­teme nach § 1 Abs. 16 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes ein­ge­bracht wur­den. 3Dies gilt auch dann, wenn ein sol­ches Rechts­ge­schäft des Schuld­ners am Tag der Anord­nung getä­tigt und ver­rech­net oder eine Finanz­si­cher­heit bestellt wird und der andere Teil nach­weist, dass er die Anord­nung weder kannte noch hätte ken­nen müs­sen; ist der andere Teil ein Sys­tem­be­trei­ber oder Teil­neh­mer in dem Sys­tem, bestimmt sich der Tag der Anord­nung nach dem Geschäfts­tag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Absatz 3

1Rei­chen andere Maß­nah­men nicht aus, so kann das Gericht den Schuld­ner zwangs­weise vor­füh­ren und nach Anhö­rung in Haft neh­men las­sen. 2Ist der Schuld­ner keine natür­li­che Per­son, so gilt ent­spre­chen­des für seine organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter. 3Für die Anord­nung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.


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