Ein Insolvenzantrag ist notwendige Voraussetzung für ein gerichtliches Insolvenzverfahren. Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner.
Wer ist insolvenzfähig?
Ein Insolvenzverfahren kann nach § 11 Abs. 1 InsO eröffnet werden über das Vermögen
- einer natürlichen Person,
- einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein, Stiftung),
- einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft),
- eines Nachlasses oder
- einer Gütergemeinschaft.
Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
Insolvenzverfahren werden nicht durch Gerichte oder Behörden (von Amts wegen) eingeleitet, sondern nur durch Gläubiger oder Schuldner (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO).
Gläubiger als Fremdantrag
Gläubiger können einen Fremdantrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens stellen.
Schuldner als Eigenantrag
Einen Eigenantrag stellt der Schuldner oder dessen Vertretungsberechtigter. Vertretungsberechtigt sind:
- Einzelunternehmen: Inhaber
- GbR: jeder Gesellschafter
- GmbH, AG, UG, Ltd.: jeder Geschäftsführer oder Vorstand
- GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG: Geschäftsführer der Komplementär GmbH
- OHG, KG: jeder Gesellschafter
- Verein: Vorstand
- KGaA: alle persönlich haftenden Gesellschafter
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Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Gericht zunächst die formalen Zulassungsvoraussetzungen:
- Zuständigkeit des Gerichts nach § 2 und § 3 InsO.
- Richtige Verfahrenswahl: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
- Insolvenzfähigkeit des Schuldners nach § 11 und § 12 InsO.
- Ist der Antragsteller nach § 13 und § 15 InsO antragsberechtigt?
- Parteifähigkeit des Antragstellers (§ 4 InsO i.V.m. § 50 ZPO).
- Prozessfähigkeit des Antragstellers oder ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung (§ 4 InsO i.V.m. §§ 51 ff. ZPO).
- Fremdantrag: Der Gläubiger muss Forderung, Eröffnungsgrund und rechtliches Interesse glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner muss angehört werden (§ 14 Abs. 2 InsO).
- Eigenantrag: Der Schuldner muss Eröffnungsgrund nach § 15 Abs. 2 InsO glaubhaft machen, wenn dieser
bei juristischen Personen nicht von allen Mitgliedern des Geschäftsführung oder
bei einer Personengesellschaft nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weist das Gericht den Antrag als unzulässig zurück. In diesem Fall werden Beschluss und Antrag nicht veröffentlicht. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Eröffnungsfähigkeit
Ein Insolvenzantrag ist eröffnungsfähig, wenn
- ein Insolvenzgrund vorliegt und
- die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch die Masse gedeckt sind.
Liegt kein Insolvenzgrund vor, ist der Antrag gemäß § 16 InsO unbegründet.
Ist die Masse geringer als die voraussichtlichen Verfahrenskosten, wird mangels Masse abgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Insolvenzberatung Schubert: „Gegen die Abweisung können Sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einreichen. Das ist insbesondere bei Vertretern von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften ohne persönliche haftenden Gesellschafter wichtig. Es besteht bei Insolvenzantragspflicht die Gefahr, dass das Strafgericht einen als unzulässigen Insolvenzantrag nicht gelten lässt. Sie werden dann so behandelt, als hätten Sie den Antrag nicht gestellt. Hinweis: Wurde ihr Antrag abgewiesen, können Sie mit der Beschwerde einen korrigierten Antrag einreichen.“
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Rücknahme des Insolvenzantrags
Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichtes über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens jederzeit zurück genommen werden. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens
Ist der Antrag zulässig, beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren.
Hallo frage wird eine Post sperre im Verfahren immer duchgeführt oder nicht
https://insoguide.de/regelinsolvenz/vorlaeufiges-insolvenzverfahren#6‑postsperre
Kann, muss aber nicht durchgeführt werden.