Insolvenzantrag

Ein Insol­venz­an­trag ist not­wen­dige Vor­aus­set­zung für ein gericht­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren. Antrags­be­rech­tigt sind sowohl Gläu­bi­ger als auch Schuldner.

Wer ist insolvenzfähig?

Ein Insol­venz­ver­fah­ren kann nach § 11 Abs. 1 InsO eröff­net wer­den über das Vermögen


Wer kann einen Insol­venz­an­trag stellen?

Insol­venz­ver­fah­ren wer­den nicht durch Gerichte oder Behör­den (von Amts wegen) ein­ge­lei­tet, son­dern nur durch Gläu­bi­ger oder Schuld­ner (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO).

Gläu­bi­ger als Fremdantrag

Gläu­bi­ger kön­nen einen Fremd­an­trag auf Durch­füh­rung eines Insol­venz­ver­fah­rens stellen.

Schuld­ner als Eigenantrag

Einen Eigen­an­trag stellt der Schuld­ner oder des­sen Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter. Ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind:

  • Ein­zel­un­ter­neh­men: Inhaber 
  • GbR: jeder Gesellschafter 
  • GmbH, AG, UG, Ltd.: jeder Geschäfts­füh­rer oder Vorstand 
  • GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG: Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär GmbH 
  • OHG, KG: jeder Gesellschafter 
  • Ver­ein: Vorstand 
  • KGaA: alle per­sön­lich haf­ten­den Gesellschafter

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Durch einen rich­tig gestell­ten Insol­venz­an­trag stel­len Sie ent­schei­dende Wei­chen für den spä­te­ren Ver­fah­rens­ab­lauf. In den von mir betreu­ten Ver­fah­ren konnte die Fort­füh­rung der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit in nahezu 100% aller Fälle erreicht werden.“ 

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Zuläs­sig­keit des Insolvenzverfahrens

Nach Ein­gang des Insol­venz­an­trags prüft das Gericht zunächst die for­ma­len Zulassungsvoraussetzungen:

  • Zustän­dig­keit des Gerichts nach § 2 und § 3 InsO.
  • Rich­tige Ver­fah­rens­wahl: Regel­in­sol­venz oder Ver­brau­cher­insol­venz?
  • Insol­venz­fä­hig­keit des Schuld­ners nach § 11 und § 12 InsO.
  • Ist der Antrag­stel­ler nach § 13 und § 15 InsO antragsberechtigt?
  • Par­tei­fä­hig­keit des Antrag­stel­lers (§ 4 InsO i.V.m. § 50 ZPO).
  • Pro­zess­fä­hig­keit des Antrag­stel­lers oder ord­nungs­ge­mäße gesetz­li­che Ver­tre­tung (§ 4 InsO i.V.m. §§ 51 ff. ZPO).
  • Fremd­an­trag: Der Gläu­bi­ger muss For­de­rung, Eröff­nungs­grund und recht­li­ches Inter­esse glaub­haft machen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuld­ner muss ange­hört wer­den (§ 14 Abs. 2 InsO).
  • Eigen­an­trag: Der Schuld­ner muss Eröff­nungs­grund nach § 15 Abs. 2 InsO glaub­haft machen, wenn dieser
    bei juris­ti­schen Per­so­nen nicht von allen Mit­glie­dern des Geschäfts­füh­rung oder
    bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht von allen per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern gestellt wird.

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben, weist das Gericht den Antrag als unzu­läs­sig zurück. In die­sem Fall wer­den Beschluss und Antrag nicht ver­öf­fent­licht. Der Antrag­stel­ler hat die Kos­ten zu tragen.


Eröff­nungs­fä­hig­keit

Ein Insol­venz­an­trag ist eröff­nungs­fä­hig, wenn 

  • ein Insol­venz­grund vor­liegt und 
  • die vor­aus­sicht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten durch die Masse gedeckt sind.

Liegt kein Insol­venz­grund vor, ist der Antrag gemäß § 16 InsO unbe­grün­det.

Ist die Masse gerin­ger als die vor­aus­sicht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten, wird man­gels Masse abge­wie­sen. Der Antrag­stel­ler hat die Kos­ten zu tragen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Gegen die Abwei­sung kön­nen Sie inner­halb von zwei Wochen Beschwerde ein­rei­chen. Das ist ins­be­son­dere bei Ver­tre­tern von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­li­che haf­ten­den Gesell­schaf­ter wich­tig. Es besteht bei Insol­venz­an­trags­pflicht die Gefahr, dass das Straf­ge­richt einen als unzu­läs­si­gen Insol­venz­an­trag nicht gel­ten lässt. Sie wer­den dann so behan­delt, als hät­ten Sie den Antrag nicht gestellt. Hin­weis: Wurde ihr Antrag abge­wie­sen, kön­nen Sie mit der Beschwerde einen kor­ri­gier­ten Antrag einreichen.“ 

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Rück­nahme des Insolvenzantrags

Der Antrag kann bis zur Ent­schei­dung des Insol­venz­ge­rich­tes über die Eröff­nung oder Abwei­sung des Insol­venz­ver­fah­rens jeder­zeit zurück genom­men wer­den. Der Antrag­stel­ler hat die Kos­ten zu tragen.


Beginn des vor­läu­fi­gen Insolvenzverfahrens

Ist der Antrag zuläs­sig, beginnt das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren.


2 Gedanken zu „Insolvenzantrag“

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