§ 15 Insolvenzordnung

Antrags­recht bei juris­ti­schen Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ohne Rechtspersönlichkeit

Absatz 1

1Zum Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen einer juris­ti­schen Per­son oder einer Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit ist außer den Gläu­bi­gern jedes Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans, bei einer Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit oder bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien jeder per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­ter, sowie jeder Abwick­ler berech­tigt. 2Bei einer juris­ti­schen Per­son ist im Fall der Füh­rungs­lo­sig­keit auch jeder Gesell­schaf­ter, bei einer Akti­en­ge­sell­schaft oder einer Genos­sen­schaft zudem auch jedes Mit­glied des Auf­sichts­rats zur Antrag­stel­lung berechtigt.

Absatz 2

1Wird der Antrag nicht von allen Mit­glie­dern des Ver­tre­tungs­or­gans, allen per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern, allen Gesell­schaf­tern der juris­ti­schen Per­son, allen Mit­glie­dern des Auf­sichts­rats oder allen Abwick­lern gestellt, so ist er zuläs­sig, wenn der Eröff­nungs­grund glaub­haft gemacht wird. 2Zusätz­lich ist bei Antrag­stel­lung durch Gesell­schaf­ter einer juris­ti­schen Per­son oder Mit­glie­der des Auf­sichts­rats auch die Füh­rungs­lo­sig­keit glaub­haft zu machen. 3Das Insol­venz­ge­richt hat die übri­gen Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans, per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­ter, Gesell­schaf­ter der juris­ti­schen Per­son, Mit­glie­der des Auf­sichts­rats oder Abwick­ler zu hören.

Absatz 3

1Ist bei einer Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son, so gel­ten die Absätze 1 und 2 ent­spre­chend für die organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter und die Abwick­ler der zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft ermäch­tig­ten Gesell­schaf­ter. 2Ent­spre­chen­des gilt, wenn sich die Ver­bin­dung von Gesell­schaf­ten in die­ser Art fortsetzt.


Wei­tere Informationen