Was bedeutet Insolvenzantragspflicht?
Die Vertreter von juristischen Personen und von Personengesellschaften ohne persönlich haftendem Gesellschafter haben nach § 15a Absatz 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wen betrifft die Insolvenzantragspflicht?
Die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, Liquidatoren) von juristischen Personen oder Kapitalgesellschaften:
- GmbH,
- AG,
- UG (haftungsbeschränkt),
- Ltd.,
- Genossenschaft,
- Verein gemäß § 42 Abs. 2 BGB und
- Stiftung.
und von Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie zum Beispiel die
- GmbH & Co. KG,
- GmbH & Co. OHG.
Bei Führungslosigkeit sind nach § 15a Abs. 3 InsO von der Antragspflicht betroffen:
- AG und Genossenschaft: jeder Aufsichtsrat
- GmbH: jeder Gesellschafter
Keine Insolvenzantragspflicht
Nicht der Insolvenzantragspflicht unterliegen natürliche Personen (Einzelunternehmer, Sebstständige, freiberuflich Tätige) und Gesellschaften, bei denen mindestens ein Gesellschafter persönlich haftet.
8 Tipps bei eingetretener Insolvenzantragspflicht
In der Krise bestehen vielfältige Haftungsfallen, die sich mit Eintritt der Insolvenzantragspflicht noch verschärfen.
Insolvenzberatung Schubert: „Die folgenden Tipps dienen nur einer ersten Orientierung und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Nach meiner Erfahrung dauert eine erste Bestandsaufnahme 2 bis 4 Stunden, damit ich eine auf Ihre individuelle Situation bezogene, wirtschaftlich klare und rechtlich korrekte Aussage treffen kann. Nutzen Sie dafür meine kostenfreie Erstberatung.“
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1. Bewerten Sie Ihre Chancen
Nach Einritt der Insolvenzantragspflicht haben Sie drei Wochen Zeit, den Insolvenzantrag einzureichen – im Fall einer Überschuldung sind es sechs Wochen. Sind Ihre insolvenzrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nicht ausreichend, um die Lage zu beurteilen, ist unverzüglich der Rat eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einzuholen. Wird die Beurteilung sofort durchgeführt, dürfen Sie das Ergebnis abwarten.
Die Drei-Wochen-Frist wird Ihnen nur eingeräumt, wenn Sie gleichzeitig Maßnahmen ergreifen, um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Prüfen Sie alle Möglichkeiten und bewerten Sie, wie wahrscheinlich Ihnen diese kurzfristig Liquidität verschaffen. Finden Sie erfolgversprechende Ansätze, sollten Sie diese einleiten, auch wenn der Liquiditätszufluss nicht rechtzeitig erfolgt oder nicht ausreichend ist. Sie verbessern dadurch die Chancen auf eine Sanierung.
Bestehen keine Aussichten, die Liquiditätskrise zu überwinden, ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen.
2. Dokumentieren Sie die Situation
Dokumentieren Sie die Maßnahmen, die Sie eingeleitet haben, um die Liquidität zu verbessern. Auch sollten Sie regelmäßig den Liquiditätsstatus und Ihre Finanzplanung sichern. Erstellen Sie eine Liquiditätsplanung für einen Prognosezeitraum von 12 Monaten. Werden Sie innerhalb dieses Zeitraumes zahlungsunfähig ist gleichzeitig zwingend eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen.
3. Legen Sie ein Guthabenkonto an
Falls Sie noch kein Geschäftskonto auf Guthabenbasis führen, legen Sie sofort eins an. Bei einer anderen Bank. Sobald Ihre Bank vom Insolvenzantrag erfährt, sperrt sie alle Geschäftskonten mit Sollsaldo. Dazu ist sie auch verpflichtet, da sie jetzt Insolvenzgläubiger ist. Sie werden das neue Konto im vorläufigen Insolvenzverfahren benötigen, damit Sie Ihren Zahlungsverkehr abwickeln können.
4. Leiten Sie die Zahlungseingänge um
Kaum bekannt, aber Sie haften auch für Zahlungen, die nach Insolvenzantragspflicht auf einem Bankkonto mit Sollsaldo (debitorisches Konto) eingehen. Leiten Sie alle Zahlungseingänge auf ein kreditorisches Konto (Guthabenkonto) um.
Leiten Sie ab sofort alle eingehenden Zahlungen auf das neue Konto um. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haften Sie persönlich für Zahlungseingänge auf den debitorischen Konten (Konten mit Sollsaldo).
5. Buchen und Abschlüsse erstellen
Damit Sie Ihre Liquiditätslage richtig einschätzen können, muss die Buchhaltung auf Stand sein. Eine falsche oder fehlende Buchführung kann im Insolvenzfall strafrechtliche Folgen haben, ebenso wie fehlende, falsche oder nicht termingerecht aufgestellte Jahresabschlüsse.
Insolvenzberatung Schubert: „Fehlt die Zeit, einen Abschluss prüfen und testieren zu lassen, erstellen Sie zumindest einen vorläufigen Abschluss aufgrund der aktuellen Buchführungsdaten. Sie riskieren sonst wegen einer Bankrottstraftat verurteilt zu werden.“
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6. Zahlungen einstellen
Ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Sie nach § 64 GmbH keine Zahlungen mehr leisten. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Außerdem Bargeschäfte zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Für fast alles andere haften Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen.
Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Pfändungen werden durch das Insolvenzverfahren wirkungslos.
7. Insolvenzantrag vorbereiten
Mit einem gut vorbereiteten, qualifiziertem Insolvenzantrag kann das Insolvenzverfahren gesteuert werden. Sie sollten spätestens jetzt einen erfahrenen Berater hinzuziehen, damit zielführend die richtigen Weichen gestellt werden. Unterschätzen Sie auch den Aufwand für einen vollständigen Antrag nicht. Beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen.
Sie riskieren eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe gem. § 15a Abs. 4 Ziff. 1 u. 2 InsO bestraft, wenn Sie bei Antragspflicht einen Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellen.
8. Insolvenzantrag einreichen
Mit dem Eingang des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren.
Insolvenzantragsfrist überschritten – was tun?
Mit Überschreiten der Insolvenzantragsfrist von maximal drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen bei Überschuldung beginnt die Insolvenzverschleppung. Als Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind Sie nun voll in der persönlichen materiellen Haftung und können sogar strafrechtlich belangt werden.
Insolvenzberatung Schubert: „Nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Nutzen Sie meine legalen Möglichkeiten, um die schwierige Situation so gut wie möglich zu meistern.
Meine Erfahrung aus Hunderten von begleiteten Verfahren und mein Wissen – auch über unkonventionelle, legale Verfahrenstechniken – kann Ihnen einen unschätzbaren Vorteil verschaffen.“Anwaltliche Beratung bei Insolvenzantrag für Unternehmen.