Insolvenzantragspflicht

Was bedeu­tet Insolvenzantragspflicht?

Die Ver­tre­ter von juris­ti­schen Per­so­nen und von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­lich haf­ten­dem Gesell­schaf­ter haben nach § 15a Absatz 1 InsO bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung die Pflicht, einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

Wen betrifft die Insolvenzantragspflicht?

Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter (Geschäfts­füh­rer, Vor­stände, Liqui­da­to­ren) von juris­ti­schen Per­so­nen oder Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten:

  • GmbH,
  • AG,
  • UG (haf­tungs­be­schränkt),
  • Ltd.,
  • Genos­sen­schaft,
  • Ver­ein gemäß § 42 Abs. 2 BGB und 
  • Stif­tung.

und von Gesell­schaf­ten, bei denen kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, wie zum Bei­spiel die 

  • GmbH & Co. KG,
  • GmbH & Co. OHG.

Bei Füh­rungs­lo­sig­keit sind nach § 15a Abs. 3 InsO von der Antrags­pflicht betroffen:

  • AG und Genos­sen­schaft: jeder Aufsichtsrat 
  • GmbH: jeder Gesellschafter 

Keine Insol­venz­an­trags­pflicht

Nicht der Insol­venz­an­trags­pflicht unter­lie­gen natür­li­che Per­so­nen (Ein­zel­un­ter­neh­mer, Sebst­stän­dige, frei­be­ruf­lich Tätige) und Gesell­schaf­ten, bei denen min­des­tens ein Gesell­schaf­ter per­sön­lich haf­tet.


8 Tipps bei ein­ge­tre­te­ner Insolvenzantragspflicht

In der Krise bestehen viel­fäl­tige Haf­tungs­fal­len, die sich mit Ein­tritt der Insol­venz­an­trags­pflicht noch verschärfen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Die fol­gen­den Tipps die­nen nur einer ers­ten Ori­en­tie­rung und kön­nen eine indi­vi­du­elle Bera­tung nicht erset­zen. Nach mei­ner Erfah­rung dau­ert eine erste Bestands­auf­nahme 2 bis 4 Stun­den, damit ich eine auf Ihre indi­vi­du­elle Situa­tion bezo­gene, wirt­schaft­lich klare und recht­lich kor­rekte Aus­sage tref­fen kann. Nut­zen Sie dafür meine kos­ten­freie Erstberatung.“ 

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1. Bewer­ten Sie Ihre Chancen

Nach Ein­ritt der Insol­venz­an­trags­pflicht haben Sie drei Wochen Zeit, den Insol­venz­an­trag ein­zu­rei­chen – im Fall einer Über­schul­dung sind es sechs Wochen. Sind Ihre insol­venz­recht­li­chen oder betriebs­wirt­schaft­li­chen Kennt­nisse nicht aus­rei­chend, um die Lage zu beur­tei­len, ist unver­züg­lich der Rat eines Wirt­schafts­prü­fers, Steu­er­be­ra­ters oder Rechts­an­wal­tes ein­zu­ho­len. Wird die Beur­tei­lung sofort durch­ge­führt, dür­fen Sie das Ergeb­nis abwarten.

Die Drei-Wochen-Frist wird Ihnen nur ein­ge­räumt, wenn Sie gleich­zei­tig Maß­nah­men ergrei­fen, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. Prü­fen Sie alle Mög­lich­kei­ten und bewer­ten Sie, wie wahr­schein­lich Ihnen diese kurz­fris­tig Liqui­di­tät ver­schaf­fen. Fin­den Sie erfolg­ver­spre­chende Ansätze, soll­ten Sie diese ein­lei­ten, auch wenn der Liqui­di­täts­zu­fluss nicht recht­zei­tig erfolgt oder nicht aus­rei­chend ist. Sie ver­bes­sern dadurch die Chan­cen auf eine Sanierung.

Bestehen keine Aus­sich­ten, die Liqui­di­täts­krise zu über­win­den, ist der Insol­venz­an­trag unver­züg­lich zu stellen.

2. Doku­men­tie­ren Sie die Situation

Doku­men­tie­ren Sie die Maß­nah­men, die Sie ein­ge­lei­tet haben, um die Liqui­di­tät zu ver­bes­sern. Auch soll­ten Sie regel­mä­ßig den Liqui­di­täts­sta­tus und Ihre Finanz­pla­nung sichern. Erstel­len Sie eine Liqui­di­täts­pla­nung für einen Pro­gno­se­zeit­raum von 12 Mona­ten. Wer­den Sie inner­halb die­ses Zeit­rau­mes zah­lungs­un­fä­hig ist gleich­zei­tig zwin­gend eine Über­schul­dungs­prü­fung vorzunehmen.

3. Legen Sie ein Gut­ha­ben­konto an

Falls Sie noch kein Geschäfts­konto auf Gut­ha­ben­ba­sis füh­ren, legen Sie sofort eins an. Bei einer ande­ren Bank. Sobald Ihre Bank vom Insol­venz­an­trag erfährt, sperrt sie alle Geschäfts­kon­ten mit Soll­saldo. Dazu ist sie auch ver­pflich­tet, da sie jetzt Insol­venz­gläu­bi­ger ist. Sie wer­den das neue Konto im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren benö­ti­gen, damit Sie Ihren Zah­lungs­ver­kehr abwi­ckeln können.

4. Lei­ten Sie die Zah­lungs­ein­gänge um

Kaum bekannt, aber Sie haf­ten auch für Zah­lun­gen, die nach Insol­venz­an­trags­pflicht auf einem Bank­konto mit Soll­saldo (debi­to­ri­sches Konto) ein­ge­hen. Lei­ten Sie alle Zah­lungs­ein­gänge auf ein kre­di­to­ri­sches Konto (Gut­ha­ben­konto) um.

Lei­ten Sie ab sofort alle ein­ge­hen­den Zah­lun­gen auf das neue Konto um. Als Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft haf­ten Sie per­sön­lich für Zah­lungs­ein­gänge auf den debi­to­ri­schen Kon­ten (Kon­ten mit Sollsaldo).

5. Buchen und Abschlüsse erstellen

Damit Sie Ihre Liqui­di­täts­lage rich­tig ein­schät­zen kön­nen, muss die Buch­hal­tung auf Stand sein. Eine fal­sche oder feh­lende Buch­füh­rung kann im Insol­venz­fall straf­recht­li­che Fol­gen haben, ebenso wie feh­lende, fal­sche oder nicht ter­min­ge­recht auf­ge­stellte Jahresabschlüsse.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Fehlt die Zeit, einen Abschluss prü­fen und tes­tie­ren zu las­sen, erstel­len Sie zumin­dest einen vor­läu­fi­gen Abschluss auf­grund der aktu­el­len Buch­füh­rungs­da­ten. Sie ris­kie­ren sonst wegen einer Bank­rott­straf­tat ver­ur­teilt zu werden.“

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6. Zah­lun­gen einstellen

Ab Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung dür­fen Sie nach § 64 GmbH keine Zah­lun­gen mehr leis­ten. Aus­nah­men bestehen bei­spiels­weise bei den Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Außer­dem Bar­ge­schäfte zur Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­triebs. Für fast alles andere haf­ten Sie per­sön­lich mit Ihrem Privatvermögen.

Bereits ein­ge­lei­tete Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men oder Pfän­dun­gen wer­den durch das Insol­venz­ver­fah­ren wirkungslos.

7. Insol­venz­an­trag vorbereiten

Mit einem gut vor­be­rei­te­ten, qua­li­fi­zier­tem Insol­venz­an­trag kann das Insol­venz­ver­fah­ren gesteu­ert wer­den. Sie soll­ten spä­tes­tens jetzt einen erfah­re­nen Bera­ter hin­zu­zie­hen, damit ziel­füh­rend die rich­ti­gen Wei­chen gestellt wer­den. Unter­schät­zen Sie auch den Auf­wand für einen voll­stän­di­gen Antrag nicht. Begin­nen Sie recht­zei­tig mit den Vorbereitungen.

Sie ris­kie­ren eine Frei­heits­strafe bis zu 3 Jah­ren oder mit Geld­strafe gem. § 15a Abs. 4 Ziff. 1 u. 2 InsO bestraft, wenn Sie bei Antrags­pflicht einen Antrag nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht rich­tig stellen.

8. Insol­venz­an­trag einreichen

Mit dem Ein­gang des Insol­venz­an­tra­ges beim Insol­venz­ge­richt beginnt das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren.


Insol­venz­an­trags­frist über­schrit­ten – was tun?

Abbildung: Insolvenzverschleppung im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Mit Über­schrei­ten der Insol­venz­an­trags­frist von maxi­mal drei Wochen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder sechs Wochen bei Über­schul­dung beginnt die Insol­venz­ver­schlep­pung. Als Ver­tre­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft sind Sie nun voll in der per­sön­li­chen mate­ri­el­len Haf­tung und kön­nen sogar straf­recht­lich belangt werden.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Neh­men Sie mit mir Kon­takt auf. Nut­zen Sie meine lega­len Mög­lich­kei­ten, um die schwie­rige Situa­tion so gut wie mög­lich zu meis­tern.
Meine Erfah­rung aus Hun­der­ten von beglei­te­ten Ver­fah­ren und mein Wis­sen – auch über unkon­ven­tio­nelle, legale Ver­fah­rens­tech­ni­ken – kann Ihnen einen unschätz­ba­ren Vor­teil verschaffen.“

Anwalt­li­che Bera­tung bei Insol­venz­an­trag für Unter­neh­men. 


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