In meiner langjährigen Praxis habe ich immer wieder erleben müssen, dass kaum Kenntnisse über die vielfältigen Risiken für die persönliche Haftung von Unternehmern und Vertretungsorganen vorhanden sind. Als Geschäftsführer oder Unternehmer befinden Sie sich in einer höchst angespannten Lage und erkennen die oft vielfältigen Haftungsfallen gar nicht. In der Unternehmenskrise ändert sich Ihre Rechtslage, bei Insolvenzantragspflicht sogar grundlegend.
Geschäftsführer einer GmbH oder UG; Vorstände einer AG, von Vereinen, Genossenschaften und Stiftungen haften ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit ihrem Privatvermögen für unerlaubte, aber auch für unterbliebene Zahlungen.
Die Haftung ist nur begrenzt durch die volle Höhe des eingetretenen Schadens. Die Annahme, der Geschäftsführer haftet nur mit der eingezahlten Stammeinlage ist schlichtweg falsch. Das zieht oft auch eine persönliche Insolvenz nach sich.
Aber auch Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft trifft ein höheres Risiko. Bei Verletzung der steuerlichen Pflichten oder nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung wird in einem Insolvenzverfahren über diese Beträge keine Restschuldbefreiung erteilt.
Katastrophal ist eine Verurteilung wegen Bankrottstraftaten. Ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft ist die Restschuldbefreiung in einem privaten Insolvenzverfahren ausgeschlossen; die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers oder Geschäftsführers ist weitestgehend vernichtet.
Die sechs Haftungsfallen in der Krise
In der Liquiditätskrise birgt jede Zahlung die Gefahr der persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft für masseschmälernde oder existenzvernichtende Zahlungen, dies wird im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter eingefordert. Im Außenverhältnis haftet die Geschäftsführung gegenüber Neugläubigern, der Sozialversicherung und dem Finanzamt (Durchgriffshaftung).
Insolvenzberatung Schubert: „Kritisch ist:
1. den Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht falsch einzuschätzen, 2. Zahlungen nicht in der richtigen Reihenfolge zu tätigen und 3. die falsche Aufteilung von Zahlungen in der Liquiditätskrise.“Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
1. Haftung bei verbotener Zahlung
Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftet nach § 64 GmbHG ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht für alle Zahlungen, für die kein Gegenwert in die Insolvenzmasse geflossen ist (Zahlungen ohne Aktivtausch). Das gleiche gilt für Vorstände einer AG, einer Stiftung oder Genossenschaft sowie den Director einer Ltd. mit Sitz in Deutschland.
Die Haftung gilt gegenüber der Gesellschaft, diese wird nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter vertreten. Dieser prüft in der Regel die Kontoauszüge der vergangenen ein bis zwei Jahre und nimmt den Geschäftsführer zunächst für alle Zahlungen ab Insolvenzantragspflicht in Haftung. Hier ist rechtzeitige vorbeugende Beratung dringend erforderlich, da sonst die Existenz des Geschäftsführers gefährdet ist. Der Insolvenzverwalter geht in der Regel oberflächlich und pauschal vor, was einer Verteidigungsstrategie zu Gute kommt.
Was Sie zahlen dürfen
- Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Diese sind dringend anzuraten, da bei Nichtzahlungen Insolvenzstraftaten vorliegen können.
- Benötigtes Material, innerhalb des Bargeschäftszeitraumes beispielsweise zur Fertigstellung eines Bauvorhabens.
- Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendige Leistungen (Telefon- und Stromkosten, Haftpflichtversicherung).
- Den Steuerberater für die aktuelle Buchhaltung, den beratenden Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer.
- Zahlungen von einem debitorischen Konto (Konto mit Sollsaldo) dürfen Sie immer tätigen, wenn es unbesichert ist.
Diese Zahlungen entsprechen der geforderten „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“.
Wofür Sie haften
- Grundsätzlich Zahlungen auf Forderungen, die älter als 30 Tage sind. Hier wird der Bargeschäftszeitraum verlassen. Gläubiger mit älteren Forderungen werden jetzt zu Altgläubigern, an die Sie keine Zahlungen leisten oder Sicherheiten übertragen dürfen.
- Zahlungen auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Dieser ist kein Lohnbestandteil und es erfolgt auch kein Gegenwert zur Insolvenzmasse.
- Masseschmälernde Lastschriftenmandate sind umgehend zu stornieren.
- Auch andere Vermögensminderungen der Gesellschaft müssen vermieden werden. Es dürfen keine Waren ausgeliefert werden, die per Vorkasse bezahlt wurden. Nur wenn durch die Warenlieferung eine Forderung entsteht, darf weiterhin geliefert werden.
- Und sogar für Zahlungseingänge auf einem Konto mit Sollsaldo (debitorisches Konto), da einseitige Gläubigerbevorzugung der Bank vorliegt.
Insolvenzberatung Schubert: „Um nicht in die Haftung genommen zu werden für Geldeingänge auf Ihren Firmenkonto müssen Sie unbedingt eingehende Zahlungen auf ein Guthabenkonto leiten! Haben Sie kein Guthabenkonto, legen Sie jetzt sofort eins an.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
2. Haftung bei Zahlung an Gesellschafter
Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen an Gesellschafter, sofern diese Zahlungen ursächlich für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit sind (existenzvernichtende Zahlungen). Das gilt auch für den Gesellschaftern nahestehende Personen.
Alle Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen in den letzten drei Monate werden im Rahmen der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter eingefordert, bei unmittelbarer Benachteiligung sogar bis zu zwei Jahren rückwirkend, außerdem alle Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen der letzten zwölf Monate vor Insolvenzantrag.
3. Haftung gegenüber Neugläubigern
Der Geschäftsführer oder Vorstand haftet ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für entstandene Neugläubigerschäden.
Altgläubiger sind diejenigen Gläubiger, deren Forderungen vor dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht entstanden sind. Neugläubiger sind diejenigen Gläubiger, deren Forderung danach entstanden sind und deren Forderungen nicht beglichen wurden oder deren beglichene Forderungen wirksam angefochten wurden.
Neugläubiger sind legitimiert, Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 InsO gegen den Geschäftsführer direkt geltend zu machen. Der Geschäftsführer haftet dem Neugläubiger bei Insolvenzverschleppung in voller Höhe des entstandenen Schadens. Diese Haftung ist oft Grund für die private Insolvenz des Geschäftsführers.
4. Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung persönlich. Die Sozialversicherungsträger fordern diese direkt vom Geschäftsführer ein.
Die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung wird von den Krankenkassen als eine „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ angemeldet. Gegen diesen Vorwurf kann im Prüfungstermin Widerspruch eingelegt werden.
Ist dieser erfolglos, wird im Insolvenzverfahren von Einzelunternehmern und Freiberuflern über vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keine Restschuldbefreiung erteilt und die Staatsanwaltschaft wird tätig. Die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen ist eine Insolvenzstraftat im weiteren Sinne.
Insolvenzberatung Schubert: „Zahlungen nur auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung leisten! Verwenden Sie eine entsprechende Tilgungsbestimmung bei der Zahlung. Auf keinen Fall sollten Sie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zahlen.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.
5. Haftung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
Der Geschäftsführer haftet nach § 69 AO persönlich für nicht termingerecht erklärte Steuern, Verletzung der Buchführungspflichten und Nichtabführung von Steuern.
Umsatzsteuer: Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber dem Finanzamt für im Haftungszeitraum nicht abgeführte Umsatzsteuer in einer bestimmten Quote. Diese ermittelt sich, vereinfacht dargestellt, aus dem prozentualen Anteil der geschuldeten Umsatzsteuer zu den Gesamtverbindlichkeiten. Dieser prozentuale Anteil ist bei Zahlungen an Dritte immer auch an das Finanzamt abzuführen, sonst greift die persönliche Haftung des Geschäftsführers (Grundsatz der anteiligen Tilgung).
Lohnsteuer: Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Finanzamt bei eingetretenem Schaden für nicht oder nicht termingerecht abgegebene Lohnsteuererklärungen und deren Nichtzahlung.
6. Haftung bei Insolvenzverschleppung
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die GmbH schon vor dem Insolvenzantrag zahlungsunfähig oder überschuldet war, trifft den Geschäftsführer die persönliche Haftung für den durch die Insolvenzverschleppung entstandenen Schaden.
Altgläubiger werden zunächst über die meist geringe Insolvenzquote befriedigt. Die Quote liegt im Durchschnitt aller Unternehmensinsolvenzen bei unter 5%. Da diese Quote bei rechtzeitiger Antragstellung regelmäßig höher wäre, kann der Geschäftsführer für die Differenz durch den Insolvenzverwalter in Haftung genommen werden.
Insolvenzberatung Schubert: „Je nach Geschäftsvolumen des Unternehmens führen auch kurze Zeiträume zu beträchtlichen Haftungssummen. Diese sind ein häufiger Grund für die nachfolgende private Insolvenz der Geschäftsführung. Es haften alle Vorstände oder Geschäftsführer, unabhängig von der Geschäftsverteilung.“
Kostenlose anwaltliche Erstberatung zu Insolvenz und Sanierung.