Tilgungsbestimmung

Was ist eine Tilgungsbestimmung?

Reicht eine Zah­lung nicht zur Beglei­chung meh­re­rer gleich­ar­ti­ger For­de­run­gen aus, kann der Schuld­ner nach § 366 Abs. 1 BGB mit einer Til­gungs­be­stim­mung selbst fest­le­gen, wel­che For­de­rung er durch seine Zah­lung til­gen will.

Zah­lun­gen an die Sozialversicherung

Das Nicht­zah­len von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung ist straf­recht­lich rele­vant, die Zah­lung von Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung löst bei Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit eine per­sön­li­che Haf­tung der Geschäfts­füh­rung aus.

Wer­den Gel­der ohne Til­gungs­be­stim­mung gezahlt, ist die Til­gungs­rei­hen­folge nach § 2 Bei­trags­zah­lungsVO wie folgt vorzunehmen:

  • Aus­la­gen der Einzugsstelle,
  • Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge
    (Arbeit­ge­ber- und Arbeitnehmer-Anteile),
  • Säum­nis­zu­schläge,
  • Zin­sen,
  • Geld­bu­ßen oder Zwangsgelder.

Sie soll­ten daher bei Zah­lun­gen an die Ein­zugs­stelle als Ver­wen­dungs­zweck „Zah­lung nur auf Arbeit­neh­mer­an­teile“ angeben10, falls zutreffend.

Zah­lun­gen nur auf Hauptforderung

Zah­lun­gen auf For­de­run­gen, bei denen der Gläu­bi­ger der Haupt­for­de­rung Kos­ten und Zin­sen gel­tend macht, wer­den nach § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kos­ten, dann auf die Zin­sen, dann auf die Haupt­for­de­rung angerechnet.

Da es güns­ti­ger ist, zunächst die Haupt­for­de­rung zu til­gen, kön­nen Sie als Ver­wen­dungs­zweck „Zah­lung nur auf Haupt­for­de­rung“ ange­ben. Aller­dings kann der Schuld­ner die Annahme der Leis­tung ablehnen.


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