§ 2 Insolvenzordnung

Amts­ge­richt als Insolvenzgericht

Absatz 1

1Für das Insol­venz­ver­fah­ren ist das Amts­ge­richt, in des­sen Bezirk ein Land­ge­richt sei­nen Sitz hat, als Insol­venz­ge­richt für den Bezirk die­ses Land­ge­richts aus­schließ­lich zuständig.

Absatz 2

1Die Lan­des­re­gie­run­gen wer­den ermäch­tigt, zur sach­dien­li­chen För­de­rung oder schnel­le­ren Erle­di­gung der Ver­fah­ren durch Rechts­ver­ord­nung andere oder zusätz­li­che Amts­ge­richte zu Insol­venz­ge­rich­ten zu bestim­men und die Bezirke der Insol­venz­ge­richte abwei­chend fest­zu­le­gen. 2Die Lan­des­re­gie­run­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tun­gen übertragen.


Wei­ter­ge­hende Informationen

Das zustän­dige Insol­venz­ge­richt fin­den Sie im Jus­tiz­por­tal.