Juristische Person

Eine juris­ti­sche Per­son im Zivil­recht ist eine Per­so­nen­ver­ei­ni­gung mit gesetz­lich aner­kann­ter recht­li­cher Selb­stän­dig­keit (Kapi­tal­ge­sell­schaft, Genos­sen­schaft, Stif­tung) oder ein Verein.

Insol­venz­fä­hige juris­ti­sche Per­so­nen sind:

Die Insol­venz­fä­hig­keit beginnt erst mit dem Ein­trag in das ent­spre­chende Regis­ter: Han­dels­re­gis­ter, Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie Ver­eins­re­gis­ter, bei Stif­tun­gen mit Aner­ken­nung durch die Stif­tungs­be­hörde. Wer­den vor der Ein­tra­gung bereits Geschäfte getä­tigt, gel­ten für eine Kapi­tal­ge­sell­schaft in Grün­dung die insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten der GbR oder OHG.

Juris­ti­sche Per­so­nen, die nur mit ihrem Kapi­tal haf­ten, sind bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Ansons­ten würde das Risiko der Fort­füh­rung auf die Gläu­bi­ger übergehen.

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Gesell­schaf­ten, bei denen kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG) ist die ver­spä­tete Antrag­stel­lung straf­bar.

Für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (Gesell­schaf­ten ohne Rechts­per­sön­lich­keit) und natür­li­che Per­so­nen gel­ten in der Insol­venz­ord­nung andere Regelungen.

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