Eine juristische Person im Zivilrecht ist eine Personenvereinigung mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Stiftung) oder ein Verein.
Insolvenzfähige juristische Personen sind:
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbH),
- die Aktiengesellschaft (§ 1 AktG),
- die Europäische Gesellschaft (§ 3 SEAG)
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 1 AktG),
- die Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt – (§ 5a GmbH),
- die eingetragene Genossenschaft (§ 2 GenG),
- der nicht wirtschaftliche Verein (§§ 21 BGB),
- der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB),
- der nicht rechtsfähige Verein (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsO),
- der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 15 VAG) und
- die rechtsfähige Stiftung (§ 80 BGB).
Die Insolvenzfähigkeit beginnt erst mit dem Eintrag in das entsprechende Register: Handelsregister, Genossenschaftsregister sowie Vereinsregister, bei Stiftungen mit Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Werden vor der Eintragung bereits Geschäfte getätigt, gelten für eine Kapitalgesellschaft in Gründung die insolvenzrechtlichen Vorschriften der GbR oder OHG.
Juristische Personen, die nur mit ihrem Kapital haften, sind bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ansonsten würde das Risiko der Fortführung auf die Gläubiger übergehen.
Bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG) ist die verspätete Antragstellung strafbar.
Für Personengesellschaften (Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) und natürliche Personen gelten in der Insolvenzordnung andere Regelungen.