Eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist eine Personengesellschaft.
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind:
- die offene Handelsgesellschaft – OHG (§ 105 Abs. 1 HGB),
- die Kommanditgesellschaft – KG (§ 161 Abs. 1 HGB),
- die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG),
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR (§ 705 BGB),
- die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung und
- die Partenreederei im Seehandel (§ 489 Abs. 2 HGB).
Ein Insolvenzverfahren wird bei diesen Gesellschaften nur über das Sondervermögen der Gesellschaft eröffnet, nicht über das Privatvermögen der Gesellschafter. Persönlich haftende Gesellschafter werden vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Masseverwertung in Haftung genommen.
Für Kapitalgesellschaften (juristische Personen) gelten im Insolvenzrecht andere Vorschriften, beispielsweise die Insolvenzantragspflicht. Die Antragspflicht betrifft auch Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie beispielsweise die GmbH & Co. KG oder die GmbH & Co. OHG.
Vielen Dank für Ihre Hinweise!
Eine OHG gem. PartGG haftet also mit deren PartnerInnen (=nat. Pers.)?
Das ist ja fantastisch! Als was sich diese Partnerschaften im Internet verkaufen
(Irreführung) und was sie dann letztendlich sind (irgendwelche selbsthaftenden nat. Pers. eben „nur“ und keine „Gesellschaften“ wie
GmbH mit Einlagen und mit beschränkter Haftung), dieser Unterschied
wird ja in der BRD etwas zu wenig respektiert.
MfG,
Dieter Sonntag
Lieber Herr Sonntag,
wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, zielt diese allgemein auf Personengesellschaften.
Womit sollen die Personen denn sonst haften, außer mit ihrem Vermögen?
Und das noch unbeschränkt im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft.
Viele Grüße
Olaf Schubert