Fremdantrag / Gläubigerantrag

Als Fremd­an­trag oder Gläu­bi­ger­an­trag wird der Antrag eines Gläu­bi­gers auf die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bezeichnet.

Der Antrag des Schuld­ners auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens wird Eigen­an­trag genannt. Damit Gläu­bi­ger Anträge nicht miss­bräuch­lich stel­len, sind die Anfor­de­run­gen an einen Fremd­an­trag höher als bei einem Eigen­an­trag, außer­dem ist der Schuld­ner anzu­hö­ren (§ 14 Abs. 2 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Auch wenn Sie die For­de­rung des Antrag­stel­lers unver­züg­lich und voll­stän­dig bezah­len kön­nen, sol­len Sie sich bei jedem Fremd­an­trag unbe­dingt bera­ten las­sen, um recht­li­che Klip­pen zu umschif­fen. Nut­zen Sie dazu meine kos­ten­lose Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Vor­aus­set­zun­gen eines Fremdantrags

Anträge von Gläu­bi­gern müs­sen ein recht­li­ches Inter­esse, eine fäl­lige For­de­rung und einen Insol­venz­er­öff­nungs­grund glaub­haft machen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO).

1. Recht­li­ches Interesse

Ein Gläu­bi­ger hat ein recht­li­ches Inter­esse an einem Insol­venz­ver­fah­ren, wenn er keine andere Mög­lich­keit hat, seine For­de­rung durch­zu­set­zen. Hier­für ist nor­ma­ler­weise die Glaub­haft­ma­chung von For­de­rung und Insol­venz­grund ausreichend.

Es ist dafür nicht erfor­der­lich, dass der Gläu­bi­ger vor­her ver­sucht hat, Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men in die Wege zu lei­ten (BGH 05.02.2004 IX ZB 29/03). Erfolg­lose Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men kön­nen aber ein star­kes Indiz für die Zah­lungs­ein­stel­lung des Schuld­ners darstellen.

Das recht­li­che Inter­esse fehlt, wenn der Insol­venz­an­trag nur dazu dient, Druck auf den Schuld­ner aus­zu­üben; es fehlt auch, wenn der Gläu­bi­ger aus­rei­chend gesi­chert ist.

2. Fäl­lige Forderung

Der Gläu­bi­ger hat seine For­de­rung durch Vor­lage ent­spre­chen­der Doku­mente (Rech­nun­gen, Lie­fer­scheine, Kon­to­aus­züge) glaub­haft zu bele­gen. Die For­de­rung muss bereits fäl­lig und unbe­strit­ten sein.

Ist eine über­las­sene Sicher­heit für die gel­tend gemachte For­de­rung nicht aus­rei­chend, muss der Gläu­bi­ger dies begründen.

3. Insol­venz­er­öff­nungs­grund für Fremdantrag

Als Insol­venz­grund ist die dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit durch § 14 Abs. 1 InsO aus­ge­schlos­sen. Auch eine Über­schul­dung ist ohne Zugang zur Buch­hal­tung des schuld­ne­ri­schen Unter­neh­mens kaum nachzuweisen.

Der Gläu­bi­ger­an­trag gibt daher in der Regel Zah­lungs­un­fä­hig­keit als Insol­venz­grund an. Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsOin der Regel anzu­neh­men, ist, wenn der Schuld­ner seine Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.“ Klare Anzei­chen für eine Zah­lungs­ein­stel­lung kön­nen erfolg­lose Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men oder das Pro­to­koll einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung sein. Auch andere Mit­tei­lun­gen des Schuld­ners kön­nen Indiz für eine Zah­lungs­ein­stel­lung sein.

Insol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „In der Krise soll­ten Sie es unter­las­sen, schrift­li­che Erklä­run­gen zu Ihrer Zah­lungs­fä­hig­keit abzu­ge­ben. Bit­ten Sie bei­spiels­weise Ihren Geschäfts­part­ner nicht per Mail um eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung und erklä­ren dazu, den Betrag ansons­ten nicht auf­brin­gen zu kön­nen. Denn dann steht schon bei Antrags­stel­lung fest, dass es für den Gläu­bi­ger unsin­nig wäre, erst ein Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren einzuleiten.“ 

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Wei­tere Angaben

Der Gläu­bi­ger­an­trag muss zudem die ladungs­fä­hige Anschrift des Schuld­ners sowie – falls zutref­fend – die Rechts­form und die Namen der Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten enthalten. 


Wel­che Gläu­bi­ger kön­nen einen Insol­venz­an­trag stellen?

In § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Kreis der antrags­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger nicht ein­ge­schränkt. Auch nach­ran­gige und nicht aus­rei­chend besi­cherte Gläu­bi­ger kön­nen einen Antrag stel­len. Bei aus­rei­chend besi­cher­ten, abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gern fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Aus­son­de­rungs­be­rech­tigte Gläu­bi­ger kön­nen ihre Rechte außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens gel­tend machen, ein Insol­venz­an­trag ist unzulässig. 


Wie kann ich einen Fremd­an­trag abwehren?

Der Insol­venz­an­trag ist nur zuläs­sig, wenn das Insol­venz­ge­richt den Schuld­ner ange­hört hat. Hält sich der Schuld­ner im Aus­land auf oder ist sein Auf­ent­halt unbe­kannt, soll ein Ver­tre­ter oder Ange­hö­ri­ger des Schuld­ners gehört wer­den (§ 14 Abs. 2 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Bei einem Gläu­bi­ger­an­trag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens müs­sen Sie frist­ge­recht reagie­ren, um den Antrag abzu­weh­ren. Nut­zen Sie bitte auch meine kos­ten­freie Erstberatung.“ 

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Im Rah­men der Anhö­rung hat der Schuld­ner ver­schie­dene Optio­nen, um den Antrag abzuwehren.

1. Die For­de­rung bestreiten

Ist die For­de­rung nicht gerecht­fer­tigt oder nicht in der Höhe gerecht­fer­tigt, kann der Schuld­ner diese bestrei­ten. Dann muss der Gläu­bi­ger den Anspruch bewei­sen, zum Bei­spiel durch ein rechts­kräf­ti­ges Urteil, einen voll­streck­ba­ren Titel, einen gericht­lich geschlos­se­nen Ver­gleich, eine Voll­stre­ckungs­ur­kunde oder ein nota­ri­el­les Schuld­an­er­kennt­nis. Der Gläu­bi­ger muss in die­sem Fall den Anspruch vor das zustän­dige Gericht brin­gen, das Insol­venz­ge­richt erhebt selbst keine Beweise.

2. Den Insol­venz­grund bestreiten

Ist der Schuld­ner zah­lungs­fä­hig, kann er das durch geeig­nete betriebs­wirt­schaft­li­che Unter­la­gen dem Gericht anzei­gen. Ein Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer sollte die Anga­ben bestätigen.

3. Das recht­li­che Inter­esse bestreiten

Sind For­de­rung und Insol­venz­grund fest­ge­stellt, hat es kei­nen Sinn, das recht­li­che Inter­esse zu bestrei­ten. Es sei denn, der Schuld­ner kann nach­wei­sen, dass der Antrag eine andere Moti­va­tion zur Grund­lage hat (Schä­di­gung eines Wett­be­wer­bers, Been­di­gung eines läs­ti­gen Ver­trags­ver­hält­nis­ses), was in der Pra­xis sel­ten mög­lich ist. 


Rest­schuld­be­frei­ung nur bei Eigenantrag

Ein Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung kann nur zusam­men mit einem Eigen­an­trag auf Insol­venz gestellt wer­den (§ 287a Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist der Schuld­ner einer natür­li­che Per­son, wird das Insol­venz­ge­richt zusam­men mit der Mit­tei­lung über den Fremd­an­trag den Schuld­ner auf diese Mög­lich­keit hinweisen.

Ist eine kos­ten­de­ckende Masse vor­han­den, kann das Ver­fah­ren auch gegen den Wil­len des Schuld­ners durch­ge­führt wer­den. Ohne Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung kön­nen die Gläu­bi­ger nach Abschluss des Ver­fah­rens nach § 201 Abs. 2 InsO ihre rest­li­chen For­de­run­gen wie­der gegen den Schuld­ner gel­tend machen. Die Insol­venz­gläu­bi­ger, deren For­de­run­gen fest­ge­stellt und nicht vom Schuld­ner im Prü­fungs­ter­min bestrit­ten wor­den sind, kön­nen aus der Ein­tra­gung in die Tabelle wie aus einem voll­streck­ba­ren Urteil die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Schuld­ner betreiben.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Ein nach einem Fremd­an­trag eröff­ne­tes Insol­venz­ver­fah­ren ist mit erheb­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den. Ohne Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung blei­ben die Schul­den nach Abschluss bestehen, auch wenn das Ver­fah­ren man­gels Masse nicht eröff­net wird. Zudem wird auto­ma­tisch die Staats­an­walt­schaft infor­miert. Las­sen Sie sich unbe­dingt recht­lich bera­ten, falls gegen Sie ein Fremd­an­trag gestellt wurde. Nut­zen Sie auch meine kos­ten­lose Erstberatung. “

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Haf­tungs­ge­fah­ren und andere Risi­ken des Gläubigerantrags

Der Fremd­an­trag ist meist nach­tei­lig für den Gläubiger.

Kos­ten­ri­siko

Der Antrag­stel­ler haf­tet für die Gerichts­kos­ten. Das Gericht kann einen Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss ver­lan­gen. Wird das Ver­fah­ren eröff­net, hat er zwar einen Erstat­tungs­an­spruch (§ 54 InsO), bei Abwei­sung man­gels Masse ist das Geld weg.

Ver­mö­gens­in­ter­esse

Der Gläu­bi­ger gefähr­det seine Vermögensinteressen.

Ist der Schuld­ner eine natür­li­che Per­son, wird er durch den Antrag dazu gebracht, einen Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag zu stel­len. Unter Umstän­den geht der Gläu­bi­ger dann im Insol­venz­ver­fah­ren leer aus.

Die zu erwar­tende Insol­venz­quote bei Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen liegt bei 5% der For­de­run­gen. Unter Umstän­den sind die Chan­cen des Gläu­bi­gers auf Befrie­di­gung sei­ner For­de­rung im Rah­men einer Zwangs­voll­stre­ckung höher. 

Erhöhte Gefahr der Anfechtung

Zahlt der Schuld­ner, um den Antrag abzu­weh­ren, erhöht sich das Risiko einer Insol­venz­an­fech­tung. Durch den Antrag hat der Gläu­bi­ger näm­lich bewie­sen, dass er Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners hatte. Wird spä­ter doch noch ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net, kann der Insol­venz­ver­wal­ter die Zah­lung leicht anfech­ten. Bei kon­gru­en­ter Deckung oder inkon­gru­en­ter Deckung alle Zah­lun­gen inner­halb drei Mona­ten vor dem Insol­venz­an­trag, bei vor­sätz­li­cher Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung sogar bis 10 Jahre rückwirkend. 

Nöti­gung

Droht der Gläu­bi­ger mit dem Insol­venz­an­trag „Wir wer­den einen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn Sie nicht bis Frei­tag zah­len!“, steht schnell der Vor­wurf der Nöti­gung (§ 240 StGB) im Raum. 

Rechts­miss­brauch

Macht der Gläu­bi­ger vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben, kann der Schuld­ner ihn für die Fol­gen haft­bar machen, bei­spiels­weise aufgrund