Als Fremdantrag oder Gläubigerantrag wird der Antrag eines Gläubigers auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezeichnet.
Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird Eigenantrag genannt. Damit Gläubiger Anträge nicht missbräuchlich stellen, sind die Anforderungen an einen Fremdantrag höher als bei einem Eigenantrag, außerdem ist der Schuldner anzuhören (§ 14 Abs. 2 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Auch wenn Sie die Forderung des Antragstellers unverzüglich und vollständig bezahlen können, sollen Sie sich bei jedem Fremdantrag unbedingt beraten lassen, um rechtliche Klippen zu umschiffen. Nutzen Sie dazu meine kostenlose Erstberatung.“
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Voraussetzungen eines Fremdantrags
Anträge von Gläubigern müssen ein rechtliches Interesse, eine fällige Forderung und einen Insolvenzeröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO).
1. Rechtliches Interesse
Ein Gläubiger hat ein rechtliches Interesse an einem Insolvenzverfahren, wenn er keine andere Möglichkeit hat, seine Forderung durchzusetzen. Hierfür ist normalerweise die Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund ausreichend.
Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Gläubiger vorher versucht hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten (BGH 05.02.2004 IX ZB 29/03). Erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können aber ein starkes Indiz für die Zahlungseinstellung des Schuldners darstellen.
Das rechtliche Interesse fehlt, wenn der Insolvenzantrag nur dazu dient, Druck auf den Schuldner auszuüben; es fehlt auch, wenn der Gläubiger ausreichend gesichert ist.
2. Fällige Forderung
Der Gläubiger hat seine Forderung durch Vorlage entsprechender Dokumente (Rechnungen, Lieferscheine, Kontoauszüge) glaubhaft zu belegen. Die Forderung muss bereits fällig und unbestritten sein.
Ist eine überlassene Sicherheit für die geltend gemachte Forderung nicht ausreichend, muss der Gläubiger dies begründen.
3. Insolvenzeröffnungsgrund für Fremdantrag
Als Insolvenzgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit durch § 14 Abs. 1 InsO ausgeschlossen. Auch eine Überschuldung ist ohne Zugang zur Buchhaltung des schuldnerischen Unternehmens kaum nachzuweisen.
Der Gläubigerantrag gibt daher in der Regel Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund an. Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO „in der Regel anzunehmen, ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ Klare Anzeichen für eine Zahlungseinstellung können erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung sein. Auch andere Mitteilungen des Schuldners können Indiz für eine Zahlungseinstellung sein.
Insolvenzberatung Schubert: „In der Krise sollten Sie es unterlassen, schriftliche Erklärungen zu Ihrer Zahlungsfähigkeit abzugeben. Bitten Sie beispielsweise Ihren Geschäftspartner nicht per Mail um eine Ratenzahlungsvereinbarung und erklären dazu, den Betrag ansonsten nicht aufbringen zu können. Denn dann steht schon bei Antragsstellung fest, dass es für den Gläubiger unsinnig wäre, erst ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.“
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Weitere Angaben
Der Gläubigerantrag muss zudem die ladungsfähige Anschrift des Schuldners sowie – falls zutreffend – die Rechtsform und die Namen der Vertretungsberechtigten enthalten.
Welche Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen?
In § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Kreis der antragsberechtigten Gläubiger nicht eingeschränkt. Auch nachrangige und nicht ausreichend besicherte Gläubiger können einen Antrag stellen. Bei ausreichend besicherten, absonderungsberechtigten Gläubigern fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger können ihre Rechte außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltend machen, ein Insolvenzantrag ist unzulässig.
Wie kann ich einen Fremdantrag abwehren?
Der Insolvenzantrag ist nur zulässig, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner angehört hat. Hält sich der Schuldner im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt unbekannt, soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden (§ 14 Abs. 2 InsO).
Insolvenzberatung Schubert: „Bei einem Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie fristgerecht reagieren, um den Antrag abzuwehren. Nutzen Sie bitte auch meine kostenfreie Erstberatung.“
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Im Rahmen der Anhörung hat der Schuldner verschiedene Optionen, um den Antrag abzuwehren.
1. Die Forderung bestreiten
Ist die Forderung nicht gerechtfertigt oder nicht in der Höhe gerechtfertigt, kann der Schuldner diese bestreiten. Dann muss der Gläubiger den Anspruch beweisen, zum Beispiel durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Titel, einen gerichtlich geschlossenen Vergleich, eine Vollstreckungsurkunde oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Der Gläubiger muss in diesem Fall den Anspruch vor das zuständige Gericht bringen, das Insolvenzgericht erhebt selbst keine Beweise.
2. Den Insolvenzgrund bestreiten
Ist der Schuldner zahlungsfähig, kann er das durch geeignete betriebswirtschaftliche Unterlagen dem Gericht anzeigen. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sollte die Angaben bestätigen.
3. Das rechtliche Interesse bestreiten
Sind Forderung und Insolvenzgrund festgestellt, hat es keinen Sinn, das rechtliche Interesse zu bestreiten. Es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass der Antrag eine andere Motivation zur Grundlage hat (Schädigung eines Wettbewerbers, Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses), was in der Praxis selten möglich ist.
Restschuldbefreiung nur bei Eigenantrag
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur zusammen mit einem Eigenantrag auf Insolvenz gestellt werden (§ 287a Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist der Schuldner einer natürliche Person, wird das Insolvenzgericht zusammen mit der Mitteilung über den Fremdantrag den Schuldner auf diese Möglichkeit hinweisen.
Ist eine kostendeckende Masse vorhanden, kann das Verfahren auch gegen den Willen des Schuldners durchgeführt werden. Ohne Antrag auf Restschuldbefreiung können die Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens nach § 201 Abs. 2 InsO ihre restlichen Forderungen wieder gegen den Schuldner geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Insolvenzberatung Schubert: „Ein nach einem Fremdantrag eröffnetes Insolvenzverfahren ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Ohne Antrag auf Restschuldbefreiung bleiben die Schulden nach Abschluss bestehen, auch wenn das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Zudem wird automatisch die Staatsanwaltschaft informiert. Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten, falls gegen Sie ein Fremdantrag gestellt wurde. Nutzen Sie auch meine kostenlose Erstberatung. “
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Haftungsgefahren und andere Risiken des Gläubigerantrags
Der Fremdantrag ist meist nachteilig für den Gläubiger.
Kostenrisiko
Der Antragsteller haftet für die Gerichtskosten. Das Gericht kann einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen. Wird das Verfahren eröffnet, hat er zwar einen Erstattungsanspruch (§ 54 InsO), bei Abweisung mangels Masse ist das Geld weg.
Vermögensinteresse
Der Gläubiger gefährdet seine Vermögensinteressen.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird er durch den Antrag dazu gebracht, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Unter Umständen geht der Gläubiger dann im Insolvenzverfahren leer aus.
Die zu erwartende Insolvenzquote bei Unternehmensinsolvenzen liegt bei 5% der Forderungen. Unter Umständen sind die Chancen des Gläubigers auf Befriedigung seiner Forderung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung höher.
Erhöhte Gefahr der Anfechtung
Zahlt der Schuldner, um den Antrag abzuwehren, erhöht sich das Risiko einer Insolvenzanfechtung. Durch den Antrag hat der Gläubiger nämlich bewiesen, dass er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Wird später doch noch ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung leicht anfechten. Bei kongruenter Deckung oder inkongruenter Deckung alle Zahlungen innerhalb drei Monaten vor dem Insolvenzantrag, bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung sogar bis 10 Jahre rückwirkend.
Nötigung
Droht der Gläubiger mit dem Insolvenzantrag „Wir werden einen Insolvenzantrag stellen, wenn Sie nicht bis Freitag zahlen!“, steht schnell der Vorwurf der Nötigung (§ 240 StGB) im Raum.
Rechtsmissbrauch
Macht der Gläubiger vorsätzlich falsche Angaben, kann der Schuldner ihn für die Folgen haftbar machen, beispielsweise aufgrund
- Eingriff in einen eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB),
- Kreditgefährdung (§ 824 BGB),
- vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB),
- falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB),
- übler Nachrede (§ 186 StGB i.V.m § 823 Abs. 2 BGB).