Unter Aussonderung wird die Ausgliederung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse verstanden, die nicht zum Eigentum des Insolvenzschuldners gehören. Ein Aussonderungsrecht steht nach § 47 InsO jedem zu, der gegenüber dem Insolvenzverwalter mittels eines schriftlichen Antrags nachweisen kann, dass er aussonderungsberechtigt ist.
Der Gegenstand wird dem Aussonderungsberechtigten herausgegeben, die Kosten der Aussonderung sind Masseverbindlichkeiten. Der Berechtigte hat den Gegenstand dann auf eigene Kosten abzuholen.
Beispiele
Lieferanten, die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben. Bei gekündigten Leasingverträgen steht dem Leasinggeber ein Aussonderungsrecht für den geleasten Gegenstand zu. Forderungen, die im Rahmen von Factoringverträgen abgetreten wurden.
Ausnahme 1
Falls das Unternehmen fortgeführt werden soll und der Gegenstand für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist, kann das Gericht im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO bestimmen, dass er nicht an den Gläubiger herausgegeben wird.
Ausnahme 2
Gesellschafter können bei Gegenständen, die für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind nach § 135 Abs. 3 InsO während des Insolvenzverfahrens, längstens aber für ein Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aussonderungsrecht geltend machen.
Ersatzaussonderung
Ist ein zur Aussonderung berechtigter Gegenstand vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft worden, hat der Aussonderungsberechtigte nach § 48 InsO das Recht, eine Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.
Siehe auch: