Aussonderung

Unter Aus­son­de­rung wird die Aus­glie­de­rung von Gegen­stän­den aus der Insol­venz­masse ver­stan­den, die nicht zum Eigen­tum des Insol­venz­schuld­ners gehö­ren. Ein Aus­son­de­rungs­recht steht nach § 47 InsO jedem zu, der gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter mit­tels eines schrift­li­chen Antrags nach­wei­sen kann, dass er aus­son­de­rungs­be­rech­tigt ist.

Der Gegen­stand wird dem Aus­son­de­rungs­be­rech­tig­ten her­aus­ge­ge­ben, die Kos­ten der Aus­son­de­rung sind Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Der Berech­tigte hat den Gegen­stand dann auf eigene Kos­ten abzuholen. 

Bei­spiele

Lie­fe­ran­ten, die Waren unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert haben. Bei gekün­dig­ten Lea­sing­ver­trä­gen steht dem Lea­sing­ge­ber ein Aus­son­de­rungs­recht für den geleas­ten Gegen­stand zu. For­de­run­gen, die im Rah­men von Fac­to­ring­ver­trä­gen abge­tre­ten wurden. 

Aus­nahme 1

Falls das Unter­neh­men fort­ge­führt wer­den soll und der Gegen­stand für die Fort­füh­rung von erheb­li­cher Bedeu­tung ist, kann das Gericht im vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO bestim­men, dass er nicht an den Gläu­bi­ger her­aus­ge­ge­ben wird. 

Aus­nahme 2

Gesell­schaf­ter kön­nen bei Gegen­stän­den, die für die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens von erheb­li­cher Bedeu­tung sind nach § 135 Abs. 3 InsO wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens, längs­tens aber für ein Jahr ab Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens kein Aus­son­de­rungs­recht gel­tend machen. 


Ersatz­aus­son­de­rung

Ist ein zur Aus­son­de­rung berech­tig­ter Gegen­stand vor oder nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ver­kauft wor­den, hat der Aus­son­de­rungs­be­rech­tigte nach § 48 InsO das Recht, eine Gegen­leis­tung aus der Insol­venz­masse zu verlangen.


Siehe auch:


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