Unter Aussonderung wird die Ausgliederung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse verstanden, die nicht zum Eigentum des Insolvenzschuldners gehören. Ein Aussonderungsrecht steht nach § 47 InsO jedem zu, der gegenüber dem Insolvenzverwalter mittels eines schriftlichen Antrags nachweisen kann, dass er aussonderungsberechtigt ist.