Aussonderung

Unter Aus­son­de­rung wird die Aus­glie­de­rung von Gegen­stän­den aus der Insol­venz­masse ver­stan­den, die nicht zum Eigen­tum des Insol­venz­schuld­ners gehö­ren. Ein Aus­son­de­rungs­recht steht nach § 47 InsO jedem zu, der gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter mit­tels eines schrift­li­chen Antrags nach­wei­sen kann, dass er aus­son­de­rungs­be­rech­tigt ist.

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