§ 1 Insolvenzordnung

Ziele des Insolvenzverfahrens

1Das Insol­venz­ver­fah­ren dient dazu, die Gläu­bi­ger eines Schuld­ners gemein­schaft­lich zu befrie­di­gen, indem das Ver­mö­gen des Schuld­ners ver­wer­tet und der Erlös ver­teilt oder in einem Insol­venz­plan eine abwei­chende Rege­lung ins­be­son­dere zum Erhalt des Unter­neh­mens getrof­fen wird. 2Dem red­li­chen Schuld­ner wird Gele­gen­heit gege­ben, sich von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten zu befreien.


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