Das Insolvenzgericht ist verpflichtet seine Entscheidungen und bestimmte weitere Informationen zu einem Insolvenzverfahren öffentlich bekannt zu geben.
Die Bekanntmachungen werden im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht (§ 9 InsO).
Bekanntmachungen im vorläufigen Insolvenzverfahren
Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird veröffentlicht:
- Verfügungsbeschränkungen des Schuldners (§ 23 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 InsO),
- die Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen (§ 25 Abs. 1 InsO),
- die Abweisung mangels Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Bekanntmachungen im eröffneten Insolvenzverfahren
Im eröffneten Insolvenzverfahren wird veröffentlicht:
- der Eröffnungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 InsO i.V.m. § 27 InsO ),
- die Aufhebung und der Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 200 Abs. 2 Satz 1 InsO),
- die Freigabe der selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 3 InsO),
- der Beschluss über die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 64 Abs. 2 InsO),
- Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen (§ 74 Abs. 2 InsO),
- Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 InsO),
- Zusätzlicher Prüfungstermin (§ 177 Abs. 3 Satz 1 InsO),
- Ort und Zeit des Schlusstermins (§ 197 Abs. 1 InsO),
- Verteilungsverzeichnisse (§ 188 Satz 3 InsO),
- Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 2 InsO),
- Anträge des Schuldners auf Einstellung des Verfahrens (§ 214 Abs. 1 InsO),
- die Einstellung und der Grund der Einstellung des Verfahrens (§ 215 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Mit dem Eröffnungsbeschluss werden veröffentlicht:
- Informationen zum Insolvenzschuldner:
Firmierung, Handelsregistergericht und ‑nummer, Unternehmensgegenstand und die gewerbliche Anschrift oder
Name und Vorname, Geburtsdatum, Beschäftigung und Wohnanschrift, - Informationen zum Insolvenzverwalter:
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters, - Datum und Uhrzeit des Beschlusses,
- die Frist zur Anmeldung von Forderungen,
- die Termine für den Berichtstermin und den Prüfungstermin,
- gegebenenfalls die Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Mit Verteilungsverzeichnissen werden veröffentlicht:
- Summe der Forderungen und aktueller Massebestand.
Bekanntmachungen im Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachungen im Insolvenzplanverfahren sind:
- Erörterung- und Abstimmungstermin für den Insolvenzplan (§ 235 Abs. 2 Satz 1 InsO),
- Gesonderte Abstimmungstermine (§ 241 Abs. 2 Satz 2 InsO),
- die Aufhebung und der Grund der Aufhebung des Verfahrens (§ 258 Abs. 3 Satz 1 InsO),
- die Überwachung der Erfüllung des Plans (§ 267 Abs. 1 InsO),
- die Aufhebung der Überwachung (§ 268 Abs 2 Satz 1 InsO).
Mit der Bekanntmachung der Überwachung des Insolvenzplans werden außerdem gegebenenfalls veröffentlicht (§ 267 Abs. 2 InsO):
- ob sich die Überwachung nach § 260 Abs. 3 InsO auch auf eine Übernahmegesellschaft erstreckt,
- welche Rechtsgeschäfte nach § 263 InsO an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden sind und
- in welcher Höhe ein Kreditrahmen nach § 264 InsO vorgesehen ist.
Bekanntmachungen in der Eigenverwaltung
In der Eigenverwaltung werden bekannt gemacht:
- Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 273 InsO),
- Zustimmungsbedürftige Geschäfte in der Eigenverwaltung (§ 277 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Bekanntmachungen im Restschuldbefreiungsverfahren
Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung wird veröffentlicht:
- Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 287a Abs. 1 Satz 2 InsO),
- Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 296 Abs. 3 Satz 2 InsO ),
- Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO),
- Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 Abs. 3 Satz 3 InsO).