Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte pfändbare Vermögen eines Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie das während des Insolvenzverfahrens neu hinzugekommene Vermögen.
Was gehört zur Insolvenzmasse?
Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, die der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in seinem Besitz hat. Dazu gehören Immobilien, Rechte, Forderungen und Barvermögen. Es spielt keine Rolle, ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet. Außerdem neues Vermögen, das dem Schuldner ab Eröffnung des Verfahrens zuwächst (Neuerwerb). Insbesondere gehören dazu
- Bewegliche Sachen
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Pfändbares Arbeitseinkommen bis zur Eröffnung
- Ansprüche aus Versicherungsverträgen
- Patente, Gebrauchsmuster, Marken
- Geschäftsbetrieb und Firma des Unternehmens
- Forderungen des Schuldners gegen Dritte
Nicht fällige Forderungen des Schuldners werden mit Eröffnung zu fälligen Forderungen (§ 41 InsO). Die anfallenden Zinsen bis zum Eintritt der Fälligkeit werden abgezogen.
Was gehört nicht zur Insolvenzmasse?
Bei natürlichen Personen alles, was nach § 36 InsO auch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, also pfändungsfreies Vermögen gemäß §§ 811 bis 811d ZPO ist. Ausnahme der Ausnahme: Das Inventar eines landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Apotheke unterliegen normalerweise nicht der Zwangsvollstreckung. Im Fall einer Insolvenz gehören diese jedoch zur Insolvenzmasse. Weitere Informationen unter Besonderheiten bei natürlichen Personen.
Bei Personengesellschaften das Privatvermögen der Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter kann jedoch Forderungen aus der Insolvenz gegen die die haftenden Gesellschafter geltend machen.
Gegenstände im Besitz des Schuldners, die Eigentum Dritter oder mit Eigentumsrechten belastet sind (aussonderungsfähige Gegenstände).
Freigabe
Der Insolvenzverwalter kann nach seinem Ermessen Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben. Die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis fällt damit zurück an den Insolvenzschuldner. Freigegebene Gegenstände fallen unter das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
Aussonderungen werden auch als unechte Freigabe bezeichnet.
Ist-Masse
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der der Insolvenzverwalter alle Vermögensgegenstände, die er beim insolventen Unternehmen vorfindet, in Besitz nehmen und inventarisieren. Das ist die sogenannte Ist-Masse.
Soll-Masse
Die Ist-Masse wird vermindert durch Gegenstände, die nicht im Besitz des Schuldners und damit auszusondern sind.
Gegenstände, die mit Sicherungsrechten belastet sind, werden abgesondert. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter den Gegenstand verwerten, muss aber den Verwertungserlös bis zur Höhe des Sicherungsrechtes an den entsprechenden Gläubiger auszahlen.
Hat der Gläubiger auch gleichartige Verbindlichkeiten gegen den insolventen Schuldner, darf er aufrechnen.
Die Ist-Masse kann sich auch im Laufe des Verfahrens erhöhen, zum Beispiel durch Insolvenzanfechtungen.
+ Istmasse
– Aussonderung
– Absonderung
– Aufrechnungen
+ Anfechtungen
= Sollmasse
Teilungsmasse
Als Teilungsmasse wird der für die Verteilung an die ungesicherten Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Betrag bezeichnet. Von der verwerteten Sollmasse werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten abgezogen.
+ Sollmasse
– Kosten des Verfahrens
– Masseverbindlichkeiten
= Teilungsmasse
Restmasse
Sollte die Teilungsmasse ausnahmsweise ausreichen um die Ansprüche der Insolvenzgläubiger vollständig zu befriedigen, steht die Restmasse für die nachrangigen Forderungen zur Verfügung.
+ Teilungsmasse
– Insolvenzforderungen
= Restmasse
Besonderheiten bei natürlichen Personen
Persönliche Rechte, wie beispielsweise Unterhaltsansprüche gehören nicht in die Insolvenzmasse.
Pfändungsfreies Vermögen
Alles, was nach § 36 InsO nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist pfändungsfreies Vermögen und damit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Dazu gehören Hausrat und persönliche Gegenstände, sofern diese nicht besonders wertvoll sind.
Privates Kraftfahrzeug
Ein Auto gehört zur Insolvenzmasse, es sei denn, der Schuldner oder ein Familienmitglied benötigt es zur Sicherung seines Einkommens.
Neuerwerb im Verfahren
Neues Vermögen, dass der Schuldner nach Eröffnung erwirbt, zum Beispiel durch Erbschaft, Schenkung, Arbeitseinkommen über der Pfändungsfreigrenze oder Gewinn aus selbständiger Tätigkeit fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse.
Pfändungsfreies Einkommen
Arbeitseinkommen kann der Schuldner bis zur Pfändungsfreigrenze behalten.
Freigabe der selbständigen Tätigkeit
Übt der Schuldner einer selbständige Tätigkeit aus, zählen auch seine Einnahmen zur Insolvenzmasse. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter auch die Ausgaben im Rahmen der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse begleichen.
Nach § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter zu erklären, ob das Vermögen und Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören. Gibt er die selbständige Tätigkeit frei, trägt der Insolvenzschuldner wieder die Verantwortung für eingegangene Verbindlichkeiten. Die Freigabe ist schriftlich zu erklären und kann durch den Insolvenzverwalter nicht widerrufen werden. Nur das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung die Unwirksamkeit der Freigabe feststellen.
Der Schuldner muss aus dem Gewinn zugunsten der Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder Zahlungen leisten. Die Höhe der Zahlungen wird dadurch bestimmt, was er bei einer entsprechenden angestellten Tätigkeit verdienen würde (§ 295 Abs. 2 InsO).
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Erbschaft und Schenkungen
Das Recht eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann eine Erbschaft also auch ausschlagen.
Erbschaften und Schenkungen im eröffneten Verfahren fallen voll in die Insolvenzmasse. Schließt sich nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Restschuldbefreiungsverfahren an, hat der Schuldner die Hälfte der Erbschaft abzutreten (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Eigentum des Ehepartners
Sofern keine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, gehört Eigentum des Ehepartners nicht in die Insolvenzmasse und ist daher auszusondern.
Urheberrechte
Das Urheberrecht fällt nur dann in die Masse, wenn der Urheber in die Einbeziehung zur Masse eingewilligt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann. Die §§ 113 bis 118 UrhG regeln die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken sowie in Originale von solchen Werken.