Insolvenzmasse

Zur Insol­venz­masse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte pfänd­bare Ver­mö­gen eines Schuld­ners zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung sowie das wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens neu hin­zu­ge­kom­mene Vermögen.

Was gehört zur Insolvenzmasse?

Alle beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Ver­mö­gens­ge­gen­stände, die der Insol­venz­schuld­ner zum Zeit­punkt der Eröff­nung des Ver­fah­rens in sei­nem Besitz hat. Dazu gehö­ren Immo­bi­lien, Rechte, For­de­run­gen und Bar­ver­mö­gen. Es spielt keine Rolle, ob sich das Ver­mö­gen im In- oder Aus­land befin­det. Außer­dem neues Ver­mö­gen, das dem Schuld­ner ab Eröff­nung des Ver­fah­rens zuwächst (Neu­erwerb). Ins­be­son­dere gehö­ren dazu 

  • Beweg­li­che Sachen 
  • Grund­stü­cke und grund­stücks­glei­che Rechte 
  • Pfänd­ba­res Arbeits­ein­kom­men bis zur Eröffnung 
  • Ansprü­che aus Versicherungsverträgen 
  • Patente, Gebrauchs­mus­ter, Marken 
  • Geschäfts­be­trieb und Firma des Unternehmens 
  • For­de­run­gen des Schuld­ners gegen Dritte 

Nicht fäl­lige For­de­run­gen des Schuld­ners wer­den mit Eröff­nung zu fäl­li­gen For­de­run­gen (§ 41 InsO). Die anfal­len­den Zin­sen bis zum Ein­tritt der Fäl­lig­keit wer­den abgezogen.

Was gehört nicht zur Insolvenzmasse?

Bei natür­li­chen Per­so­nen alles, was nach § 36 InsO auch nicht der Zwangs­voll­stre­ckung unter­liegt, also pfän­dungs­freies Ver­mö­gen gemäß §§ 811 bis 811d ZPO ist. Aus­nahme der Aus­nahme: Das Inven­tar eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs oder einer Apo­theke unter­lie­gen nor­ma­ler­weise nicht der Zwangs­voll­stre­ckung. Im Fall einer Insol­venz gehö­ren diese jedoch zur Insol­venz­masse. Wei­tere Infor­ma­tio­nen unter Beson­der­hei­ten bei natür­li­chen Per­so­nen.

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten das Pri­vat­ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann jedoch For­de­run­gen aus der Insol­venz gegen die die haf­ten­den Gesell­schaf­ter gel­tend machen.

Gegen­stände im Besitz des Schuld­ners, die Eigen­tum Drit­ter oder mit Eigen­tums­rech­ten belas­tet sind (aus­son­de­rungs­fä­hige Gegen­stände).

Frei­gabe

Der Insol­venz­ver­wal­ter kann nach sei­nem Ermes­sen Gegen­stände aus der Insol­venz­masse frei­ge­ben. Die Ver­wal­tungs- und Ver­wer­tungs­be­fug­nis fällt damit zurück an den Insol­venz­schuld­ner. Frei­ge­ge­bene Gegen­stände fal­len unter das Voll­stre­ckungs­ver­bot des § 89 Abs. 1 InsO.

Aus­son­de­run­gen wer­den auch als unechte Frei­gabe bezeichnet.


Ist-Masse

Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wird der der Insol­venz­ver­wal­ter alle Ver­mö­gens­ge­gen­stände, die er beim insol­ven­ten Unter­neh­men vor­fin­det, in Besitz neh­men und inven­ta­ri­sie­ren. Das ist die soge­nannte Ist-Masse.


Soll-Masse

Die Ist-Masse wird ver­min­dert durch Gegen­stände, die nicht im Besitz des Schuld­ners und damit aus­zu­son­dern sind.

Gegen­stände, die mit Siche­rungs­rech­ten belas­tet sind, wer­den abge­son­dert. In die­sem Fall kann der Insol­venz­ver­wal­ter den Gegen­stand ver­wer­ten, muss aber den Ver­wer­tungs­er­lös bis zur Höhe des Siche­rungs­rech­tes an den ent­spre­chen­den Gläu­bi­ger auszahlen.

Hat der Gläu­bi­ger auch gleich­ar­tige Ver­bind­lich­kei­ten gegen den insol­ven­ten Schuld­ner, darf er auf­rech­nen.

Die Ist-Masse kann sich auch im Laufe des Ver­fah­rens erhö­hen, zum Bei­spiel durch Insol­venz­an­fech­tun­gen.

+ Ist­masse
– Aussonderung
– Absonderung
– Aufrechnungen
+ Anfechtungen
= Sollmasse


Tei­lungs­masse

Als Tei­lungs­masse wird der für die Ver­tei­lung an die unge­si­cher­ten Insol­venz­gläu­bi­ger zur Ver­fü­gung ste­hende Betrag bezeich­net. Von der ver­wer­te­ten Soll­masse wer­den die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens und die sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten abgezogen.

+ Soll­masse
– Kos­ten des Verfahrens
– Masseverbindlichkeiten
= Teilungsmasse


Rest­masse

Sollte die Tei­lungs­masse aus­nahms­weise aus­rei­chen um die Ansprü­che der Insol­venz­gläu­bi­ger voll­stän­dig zu befrie­di­gen, steht die Rest­masse für die nach­ran­gi­gen For­de­run­gen zur Verfügung.

+ Tei­lungs­masse
– Insolvenzforderungen
= Restmasse


Beson­der­hei­ten bei natür­li­chen Personen

Per­sön­li­che Rechte, wie bei­spiels­weise Unter­halts­an­sprü­che gehö­ren nicht in die Insolvenzmasse.

Pfän­dungs­freies Vermögen

Alles, was nach § 36 InsO nicht der Zwangs­voll­stre­ckung unter­liegt, ist pfän­dungs­freies Ver­mö­gen und damit nicht Bestand­teil der Insol­venz­masse. Dazu gehö­ren Haus­rat und per­sön­li­che Gegen­stände, sofern diese nicht beson­ders wert­voll sind.

Pri­va­tes Kraftfahrzeug

Ein Auto gehört zur Insol­venz­masse, es sei denn, der Schuld­ner oder ein Fami­li­en­mit­glied benö­tigt es zur Siche­rung sei­nes Einkommens.

Neu­erwerb im Verfahren

Neues Ver­mö­gen, dass der Schuld­ner nach Eröff­nung erwirbt, zum Bei­spiel durch Erb­schaft, Schen­kung, Arbeits­ein­kom­men über der Pfän­dungs­frei­grenze oder Gewinn aus selb­stän­di­ger Tätig­keit fällt als Neu­erwerb in die Insolvenzmasse.

Pfän­dungs­freies Einkommen

Arbeits­ein­kom­men kann der Schuld­ner bis zur Pfän­dungs­frei­grenze behalten.

Frei­gabe der selb­stän­di­gen Tätigkeit

Übt der Schuld­ner einer selb­stän­dige Tätig­keit aus, zäh­len auch seine Ein­nah­men zur Insol­venz­masse. In die­sem Fall muss der Insol­venz­ver­wal­ter auch die Aus­ga­ben im Rah­men der selb­stän­di­gen Tätig­keit aus der Insol­venz­masse begleichen.

Nach § 35 Abs. 2 InsO hat der Insol­venz­ver­wal­ter zu erklä­ren, ob das Ver­mö­gen und Ansprü­che aus der selb­stän­di­gen Tätig­keit zur Insol­venz­masse gehö­ren. Gibt er die selb­stän­dige Tätig­keit frei, trägt der Insol­venz­schuld­ner wie­der die Ver­ant­wor­tung für ein­ge­gan­gene Ver­bind­lich­kei­ten. Die Frei­gabe ist schrift­lich zu erklä­ren und kann durch den Insol­venz­ver­wal­ter nicht wider­ru­fen wer­den. Nur das Insol­venz­ge­richt kann auf Antrag des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung die Unwirk­sam­keit der Frei­gabe feststellen.

Der Schuld­ner muss aus dem Gewinn zuguns­ten der Insol­venz­masse an den Insol­venz­ver­wal­ter oder Treu­hän­der Zah­lun­gen leis­ten. Die Höhe der Zah­lun­gen wird dadurch bestimmt, was er bei einer ent­spre­chen­den ange­stell­ten Tätig­keit ver­die­nen würde (§ 295 Abs. 2 InsO).

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Erb­schaft und Schenkungen

Das Recht eine Erb­schaft anzu­neh­men oder aus­zu­schla­gen gehört nicht zur Insol­venz­masse. Der Schuld­ner kann eine Erb­schaft also auch ausschlagen.

Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen im eröff­ne­ten Ver­fah­ren fal­len voll in die Insol­venz­masse. Schließt sich nach dem Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren an, hat der Schuld­ner die Hälfte der Erb­schaft abzu­tre­ten (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Eigen­tum des Ehepartners

Sofern keine Güter­ge­mein­schaft ver­ein­bart wurde, gehört Eigen­tum des Ehe­part­ners nicht in die Insol­venz­masse und ist daher auszusondern.

Urhe­ber­rechte

Das Urhe­ber­recht fällt nur dann in die Masse, wenn der Urhe­ber in die Ein­be­zie­hung zur Masse ein­ge­wil­ligt hat. Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass er Nut­zungs­rechte nach § 31 UrhG ein­räu­men kann. Die §§ 113 bis 118 UrhG regeln die Mög­lich­kei­ten der Zwangs­voll­stre­ckung in Nut­zungs­rechte an urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken sowie in Ori­gi­nale von sol­chen Werken.