Freigabe
Insolvenzmasse
Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte pfändbare Vermögen eines Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie das während des Insolvenzverfahrens neu hinzugekommene Vermögen.
Sanierungs- und Insolvenzberatung
Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte pfändbare Vermögen eines Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie das während des Insolvenzverfahrens neu hinzugekommene Vermögen.