§ 35 Insolvenzordnung

Begriff der Insolvenzmasse

Absatz 1

Das Insol­venz­ver­fah­ren erfasst das gesamte Ver­mö­gen, das dem Schuld­ner zur Zeit der Eröff­nung des Ver­fah­rens gehört und das er wäh­rend des Ver­fah­rens erlangt (Insol­venz­masse).

Absatz 2

1Übt der Schuld­ner eine selbst­stän­dige Tätig­keit aus oder beab­sich­tigt er, dem­nächst eine sol­che Tätig­keit aus­zu­üben, hat der Insol­venz­ver­wal­ter ihm gegen­über zu erklä­ren, ob Ver­mö­gen aus der selbst­stän­di­gen Tätig­keit zur Insol­venz­masse gehört und ob Ansprü­che aus die­ser Tätig­keit im Insol­venz­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den kön­nen. 2§ 295 Absatz 3 gilt ent­spre­chend. 3Auf Antrag des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder, wenn ein sol­cher nicht bestellt ist, der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ord­net das Insol­venz­ge­richt die Unwirk­sam­keit der Erklä­rung an.

Absatz 3

1Die Erklä­rung des Insol­venz­ver­wal­ters ist dem Gericht gegen­über anzu­zei­gen. 2Das Gericht hat die Erklä­rung und den Beschluss über ihre Unwirk­sam­keit öffent­lich bekannt zu machen.


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