Verbraucherinsolvenz

Ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren ist ein gericht­li­ches Schul­den­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen einer natür­li­chen Per­son. Vor­aus­set­zung für eine Ver­brau­cher­insol­venz ist:

  • der Schuld­ner war nie selb­stän­dig tätig oder 
  • der Schuld­ner war selb­stän­dig tätig und hat keine offe­nen Ver­bind­lich­kei­ten aus der Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern und hat weni­ger als 20 Gläubiger.

Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren wer­den auch Klein­ver­fah­ren oder IK-Ver­fah­ren genannt. Die Beson­der­hei­ten der Ver­brau­cher­insol­venz sind in den §§ 304 bis 314 InsO geregelt.

Was ist der Unter­schied zwi­schen einer Ver­brau­cher­insol­venz und einer Regelinsolvenz?

Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren wer­den fälsch­li­cher­weise oft auch als Pri­vat­in­sol­venz bezeich­net. Wie in der fol­gen­den Abbil­dung zu erken­nen ist, kön­nen pri­vate Insol­venz­ver­fah­ren bei Selb­stän­di­gen oder Frei­be­ruf­lern auch als Regel­in­sol­venz durch­ge­führt werden.

Diagramm zur Abgrenzung Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz
Unter­schied zwi­schen Regel­in­sol­venz und Verbraucherinsolvenz

Wer gewerb­lich oder frei­be­ruf­lich tätig ist, bean­tragt ein Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren beim Insol­venz­ge­richt. Das Glei­che gilt, wenn Sie frü­her selbst­stän­dig oder frei­be­ruf­lich tätig waren und in der Folge noch For­de­run­gen aus Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen bestehen oder auch wenn noch 20 Gläu­bi­ger oder mehr For­de­run­gen gegen Sie haben.

Ver­brau­cher­insol­ven­zen sind beim für Ihren Wohn­sitz zustän­di­gen Amts­ge­richt zu beantragen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert:
„Zur­zeit biete ich keine Bera­tung und Beglei­tung in Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren an. Sie soll­ten sich auf jeden Fall kom­pe­tent bera­ten las­sen.
Ein falsch gestell­ter Antrag birgt immer das Risiko der Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung.“

Hier fin­den sie die amt­li­chen For­mu­lare für ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren.