Anfechtung

Gläu­bi­ger kön­nen auch außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens Rechts­ge­schäfte eines Schuld­ners anfech­ten, wenn diese dazu die­nen, dass der Schuld­ner sein Ver­mö­gen dem Zugriff der Gläu­bi­ger ent­zo­gen hat.

Gemäß dem Gesetz über die Anfech­tung von Rechts­hand­lun­gen eines Schuld­ners außer­halb des Insol­venz­ver­fah­rens (Anfech­tungs­ge­setz – AnfG) muss es sich um 

  • fäl­lige For­de­run­gen handeln,
  • für die ein voll­streck­ba­rer Schuld­ti­tel vor­liegt und 
  • bei denen die Zwangs­voll­stre­ckung in das Ver­mö­gen des Schuld­ners nicht zur völ­li­gen Befrie­di­gung des Gläu­bi­gers geführt haben. Vor­aus­set­zung ist fer­ner, dass 
  • das ange­foch­tene Rechts­ge­schäft vor­sätz­lich den Gläu­bi­ger benach­tei­ligt hat und 
  • die­ser den Vor­satz kannte.

Bei­spiel: Der Schuld­ner hat wäh­rend eines Pro­zes­ses die Rechte an einer Immo­bi­lie an seine Ehe­frau über­tra­gen. Wenn der Gläu­bi­ger danach aus dem Urteil voll­stre­cken will, gibt es kein nen­nens­wer­tes Ver­mö­gen mehr. Der Gläu­bi­ger kann durch Klage die Über­tra­gung anfech­ten. Hat er mit der Anfech­tung Erfolg, muss die Ehe­frau die Zwangs­voll­stre­ckung in die Immo­bile dul­den. Die Über­tra­gung selbst bleibt wirksam.

Hin­weis: Ist über das Ver­mö­gen des Schuld­ners ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den, gel­ten die Vor­schrif­ten der Insol­venz­an­fech­tung, die vom Insol­venz­ver­wal­ter gel­tend gemacht werden.


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