Gläubiger können auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens Rechtsgeschäfte eines Schuldners anfechten, wenn diese dazu dienen, dass der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat.
Gemäß dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) muss es sich um
- fällige Forderungen handeln,
- für die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt und
- bei denen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur völligen Befriedigung des Gläubigers geführt haben. Voraussetzung ist ferner, dass
- das angefochtene Rechtsgeschäft vorsätzlich den Gläubiger benachteiligt hat und
- dieser den Vorsatz kannte.
Beispiel: Der Schuldner hat während eines Prozesses die Rechte an einer Immobilie an seine Ehefrau übertragen. Wenn der Gläubiger danach aus dem Urteil vollstrecken will, gibt es kein nennenswertes Vermögen mehr. Der Gläubiger kann durch Klage die Übertragung anfechten. Hat er mit der Anfechtung Erfolg, muss die Ehefrau die Zwangsvollstreckung in die Immobile dulden. Die Übertragung selbst bleibt wirksam.
Hinweis: Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, gelten die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.