Die Insolvenzordnung sieht drei mögliche Insolvenzeröffnungsgründe vor: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insolvenzreife. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nach § 16 InsO mindestens ein Eröffnungsgrund gegeben sein.
Insolvenzreife
Insolvenzreife
Was bedeutet Insolvenzreife?
Von Insolvenzreife wird gesprochen, sobald ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit.