§ 270b Insolvenzordnung

Anord­nung der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung einer Sanierung

Absatz 1

1Das Gericht bestellt einen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter, auf den die §§ 274 und 275 anzu­wen­den sind (vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung), wenn

  1. die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung des Schuld­ners voll­stän­dig und schlüs­sig ist und
  2. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung in wesent­li­chen Punk­ten auf unzu­tref­fen­den Tat­sa­chen beruht.

2Weist die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung beheb­bare Män­gel auf, kann das Gericht die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung einst­wei­len anord­nen; in die­sem Fall setzt es dem Schuld­ner eine Frist zur Nach­bes­se­rung, die 20 Tage nicht übersteigt.

Absatz 2

Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Num­mer 1 über­mit­tel­ten Finanz­plan die Kos­ten der Eigen­ver­wal­tung und der Fort­füh­rung des gewöhn­li­chen Geschäfts­be­triebs nicht gedeckt, über­stei­gen die nach § 270a Absatz 1 Num­mer 5 aus­ge­wie­se­nen vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten der Eigen­ver­wal­tung in wesent­li­cher Weise die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten des Regel­ver­fah­rens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

  1. Zah­lungs­rück­stände gegen­über Arbeit­neh­mern oder erheb­li­che Zah­lungs­rück­stände gegen­über den wei­te­ren in § 270a Absatz 2 Num­mer 1 genann­ten Gläu­bi­gern bestehen,
  2. zuguns­ten des Schuld­ners in den letz­ten drei Jah­ren vor der Stel­lung des Antrags Voll­stre­ckungs- oder Ver­wer­tungs­sper­ren nach die­sem Gesetz oder nach dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz ange­ord­net wor­den sind oder
  3. der Schuld­ner in einem der letz­ten drei Jahre vor der Antrag­stel­lung gegen die Offen­le­gungs­ver­pflich­tun­gen, ins­be­son­dere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Han­dels­ge­setz­buchs ver­sto­ßen hat,

erfolgt die Bestel­lung des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters nur, wenn trotz die­ser Umstände zu erwar­ten ist, dass der Schuld­ner bereit und in der Lage ist, seine Geschäfts­füh­rung an den Inter­es­sen der Gläu­bi­ger auszurichten.

Absatz 3

1Einem vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss ist vor Erlass der Ent­schei­dung nach Absatz 2 Gele­gen­heit zur Äuße­rung zu geben. 2Ohne Äuße­rung des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses darf eine Ent­schei­dung nur erge­hen, wenn seit der Antrag­stel­lung zwei Werk­tage ver­gan­gen sind oder wenn offen­sicht­lich mit nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen der Ver­mö­gens­lage des Schuld­ners zu rech­nen ist, die sich nicht anders als durch Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters abwen­den las­sen. 3An einen die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung unter­stüt­zen­den ein­stim­mi­gen Beschluss des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses ist das Gericht gebun­den. 4Stimmt der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­stim­mig gegen die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung, unter­bleibt die Anordnung.

Absatz 4

Bestellt das Gericht einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter, sind die Gründe hier­für schrift­lich dar­zu­le­gen. § 27 Absatz 2 Num­mer 4 InsO gilt entsprechend.


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