§ 270a Insolvenzordnung

Antrag; Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung

Absatz 1

Der Schuld­ner fügt dem Antrag auf Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung eine Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung bei, wel­che umfasst:

  1. einen Finanz­plan, der den Zeit­raum von sechs Mona­ten abdeckt und eine fun­dierte Dar­stel­lung der Finan­zie­rungs­quel­len ent­hält, durch wel­che die Fort­füh­rung des gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trie­bes und die Deckung der Kos­ten des Ver­fah­rens in die­sem Zeit­raum sicher­ge­stellt wer­den soll,
  2. ein Kon­zept für die Durch­füh­rung des Insol­venz­ver­fah­rens, wel­ches auf Grund­lage einer Dar­stel­lung von Art, Aus­maß und Ursa­chen der Krise das Ziel der Eigen­ver­wal­tung und die Maß­nah­men beschreibt, wel­che zur Errei­chung des Ziels in Aus­sicht genom­men werden,
  3. eine Dar­stel­lung des Stands von Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern, den am Schuld­ner betei­lig­ten Per­so­nen und Drit­ten zu den in Aus­sicht genom­me­nen Maßnahmen,
  4. eine Dar­stel­lung der Vor­keh­run­gen, die der Schuld­ner getrof­fen hat, um seine Fähig­keit sicher­zu­stel­len, insol­venz­recht­li­che Pflich­ten zu erfül­len, und
  5. eine begrün­dete Dar­stel­lung etwa­iger Mehr- oder Min­der­kos­ten, die im Rah­men der Eigen­ver­wal­tung im Ver­gleich zu einem Regel­ver­fah­ren und im Ver­hält­nis zur Insol­venz­masse vor­aus­sicht­lich anfal­len werden.

Absatz 2

Des Wei­te­ren hat der Schuld­ner zu erklären,

  1. ob, in wel­chem Umfang und gegen­über wel­chen Gläu­bi­gern er sich mit der Erfül­lung von Ver­bind­lich­kei­ten aus Arbeits­ver­hält­nis­sen, Pen­si­ons­zu­sa­gen oder dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis, gegen­über Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern oder Lie­fe­ran­ten in Ver­zug befindet,
  2. ob und in wel­chen Ver­fah­ren zu sei­nen Guns­ten inner­halb der letz­ten drei Jahre vor dem Antrag Voll­stre­ckungs- oder Ver­wer­tungs­sper­ren nach die­sem Gesetz oder nach dem Unter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz ange­ord­net wur­den und
  3. ob er für die letz­ten drei Geschäfts­jahre sei­nen Offen­le­gungs­pflich­ten, ins­be­son­dere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Han­dels­ge­setz­buchs nach­ge­kom­men ist.

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