§ 270 Insolvenzordnung

Vor­aus­set­zun­gen (der Eigenverwaltung)

Absatz 1

1Der Schuld­ner ist berech­tigt, unter der Auf­sicht eines Sach­wal­ters die Insol­venz­masse zu ver­wal­ten und über sie zu ver­fü­gen, wenn das Insol­venz­ge­richt in dem Beschluß über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Eigen­ver­wal­tung anord­net. 2Für das Ver­fah­ren gel­ten die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten, soweit in die­sem Teil nichts ande­res bestimmt ist.

Absatz 2

Die Vor­schrif­ten die­ses Teils sind auf Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren nach § 304 nicht anzuwenden.


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