§ 270d Insolvenzordnung

Vor­be­rei­tung einer Sanie­rung; Schutzschirm

Absatz 1

1Hat der Schuld­ner mit dem Antrag eine mit Grün­den ver­se­hene Beschei­ni­gung eines in Insol­venz­sa­chen erfah­re­nen Steu­er­be­ra­ters, Wirt­schafts­prü­fers oder Rechts­an­walts oder einer Per­son mit ver­gleich­ba­rer Qua­li­fi­ka­tion vor­ge­legt, aus der sich ergibt, dass dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung, aber keine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt und die ange­strebte Sanie­rung nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los ist, so bestimmt das Insol­venz­ge­richt auf Antrag des Schuld­ners eine Frist zur Vor­lage eines Insol­venz­plans. 2Die Frist darf höchs­tens drei Monate betragen.

Absatz 2

Der Aus­stel­ler der Beschei­ni­gung nach Absatz 1 darf nicht zum vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter bestellt wer­den. Der Schuld­ner kann dem Gericht Vor­schläge für die Per­son des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters unter­brei­ten. Das Gericht kann von einem Vor­schlag des Schuld­ners nur abwei­chen, wenn die vor­ge­schla­gene Per­son offen­sicht­lich für die Über­nahme des Amtes nicht geeig­net ist; dies ist vom Gericht schrift­lich zu begründen.

Absatz 3

Das Gericht hat Maß­nah­men nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 3 anzu­ord­nen, wenn der Schuld­ner dies beantragt.

Absatz 4

Der Schuld­ner oder der vor­läu­fige Sach­wal­ter haben dem Gericht den Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit unver­züg­lich anzu­zei­gen. Nach Auf­he­bung der Anord­nung nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist ent­schei­det das Gericht über die Eröff­nung des Insolvenzverfahrens.


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