Überschuldung

Abbildung: Diagramm zur Feststellung einer Überschuldung

Definition

Die Über­schul­dung in der Insol­venz ist in § 19 Abs. 2 InsO beschrie­ben. „Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahr­schein­lich“.

Das bedeu­tet, auch wenn Ihre Ver­bind­lich­kei­ten höher als sind als das Ver­mö­gen, liegt kein Insol­venz­grund vor wenn die Zah­lungs­fä­hig­keit in den 12 Mona­ten sicher gestellt ist.

Wei­ter­le­sen …